Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2021.00076
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. April 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1995 und Staatsangehörige von Deutschland, zog am 2. August 2020 in die Schweiz (Urk. 5/1) und immatrikulierte sich an der Hochschule Z.___ (Urk. 5/3). Zudem arbeitet sie seit dem 1. September 2020 für die A.__ AG auf Abruf im Stundenlohn (Urk. 5/4 S. 1 f.). Sie ist im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B, für den Aufenthalt zur Ausbildung, wobei eine Erwerbstätigkeit im Umfang bis zu 15 Stunden pro Woche erlaubt ist (Urk. 5/1).
Am 1. November 2020 ersuchte X.___ die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 5/5) und legte ihrem Gesuch ihre Europäische Krankenversicherungskarte (Urk. 5/2), die Immatrikulationsbestätigung (Urk. 5/3) und den Arbeitsvertrag bei (Urk. 5/4). Mit Verfügung vom 12. Februar 2021 lehnte die Gesundheitsdirektion das Gesuch ab, da die Gesuchstellerin über keine Versicherung verfüge, die gleichwertige Leistungen wie die obligatorische Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 25 bis 31 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) erbringe. Die Gesundheitsdirektion verpflichtete sie, innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei einer anerkannten Schweizer Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde einen Versicherungsnachweis zukommen zu lassen (Urk. 5/5). Die von X.___ dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/6; vgl. auch Urk. 5/5 S. 3, Urk. 5/7-8) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 20. Oktober 2021 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 14. November 2021 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2022 beantragte die Gesundheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde (Urk. 4 S. 2). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 6).
Am 21. März 2022 (Urk. 10) reichte die Gesundheitsdirektion auf Anfrage des Gerichts (Urk. 9) das am 1. November 2020 erstellte elektronische Antragsformular der Beschwerdeführerin betreffend Befreiung von der Versicherungspflicht zu den Akten (Urk. 11/1-4).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Deutschland und studiert sowie arbeitet seit August/September 2020 in der Schweiz (Urk. 5/1, Urk. 5/3-4). Aus diesem Grund kommen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA).
1.2 Der sachliche Geltungsbereich der VO 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit. a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Dies bedeutet, dass eine Person zur selben Zeit ausnahmslos nur nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats versichert sein kann (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 435 Rz 85 ff. mit weiteren Hinweisen).
Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 bestimmt, dass eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats unterliegt, und zwar auch dann, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt (Erwerbsortprinzip; vgl. Eugster, a.a.O., S. 436 Rz 86 f. und S. 444 Rz 117). Eine Beschäftigung ist auch anzunehmen, wenn die Tätigkeit in Teilzeit mit ausübungsfreien Zeiträumen geschieht beziehungsweise Zeitaufwand und Entgelt gering sind; der zeitliche Umfang der Beschäftigung ist unerheblich (vgl. Eugster, a.a.O., S. 433 Rz 77 f. und Rz 117).
Im Sinne einer Auffangkollisionsnorm regelt Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004, dass diejenigen Personen, die weder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit noch eine Tätigkeit als Beamte beziehungsweise Wehr- und Zivildienstpflichtige ausüben oder Arbeitslosenleistungen erhalten (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a-d), den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen (Wohnortsprinzip). Dies gilt namentlich für wirtschaftlich nicht aktive Studierende. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schliesst jedoch die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 aus (vgl. Eugster, a.a.O., S. 443 f. Rz 116 ff.).
1.3 Im Sinne eines Optionsrechts können die in Deutschland wohnenden Personen, die nach Titel II der VO 883/2004 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen, auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen (Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit. b VO 883/2004). Das Verfahren in der Schweiz richtet sich nach Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV (Eugster, a.a.O., S. 439 Rz 100, 103).
2.
2.1 Art. 3 Abs. 1 KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss.
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV auf Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind, ausgedehnt.
2.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen.
Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. In der Schweiz nebenerwerbstätige Studierende („Werkstudenten“) können sich ebenfalls auf Art. 2 Abs. 4 KVV berufen, wenn das Aus- oder Weiterbildungsziel und nicht die Erwerbstätigkeit im Vordergrund steht (vgl. Eugster, a.a.O., S. 425 Rz 52).
3.
3.1 Die Gesundheitsdirektion verneint die Möglichkeit einer Befreiung der Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht mit der Begründung, sie gehe in der Schweiz gemäss Arbeitsvertrag vom 21. August 2020 seit dem 1. September 2020 einem unbefristeten entgeltlichen Erwerb im Stundenlohn nach. Auch wenn sie sich primär zu Studienzwecken in der Schweiz aufhalte, bilde gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 ihre entgeltliche Beschäftigung den zentralen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des anwendbaren Rechts. Dieses Erwerbsortprinzip habe Vorrang gegenüber einer Anknüpfung an den Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitzprinzip) im Sinne der Auffangregel von Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004. Eine Beschäftigung im Sinne der VO 883/2004 liege unabhängig davon vor, ob die Erwerbstätigkeit teilzeitlich mit „ausübungsfreien Zeiträumen“ oder nur gelegentlich ausgeübt werde. Deshalb unterstehe sie den schweizerischen Rechtsvorschriften. Da sie in der Schweiz studiere und keine Anhaltspunkte bestünden, dass für ihren Aufenthalt in der Schweiz die Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehe, falle grundsätzlich die Befreiungsmöglichkeit nach Art. 2 Abs. 4 KVV für Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhielten, in Betracht. Vorausgesetzt werde hierfür, dass sie während der ganzen Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Europäische Krankenversicherungskarte aus Deutschland erfülle diese Voraussetzung nicht. Da Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 hinsichtlich der Krankenversicherung nur das Recht eines einzelnen Staates, hier der Schweiz, anwendbar sei, unterliege die Beschwerdeführerin nicht der deutschen Krankenversicherungspflicht. Deshalb könne sie nicht mehr rechtsgültig über eine gesetzliche Krankenversicherung mit Europäischer Krankenversicherungskarte EHIC in ihrem Herkunftsland verfügen. Folglich bestehe aktuell auch kein gleichwertiger Versicherungsschutz. Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV sei aus diesen Gründen nicht möglich (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 4 S. 2 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass sie nicht der schweizerischen Krankenversicherungspflicht unterstehe. Sie habe sich vor Beginn ihres Studiums in der Schweiz umfassend mit dem Versicherungsschutz auseinandergesetzt. Dabei sei ihr mehrfach versichert worden, dass ihre Europäische Krankenversicherungskarte ausreiche, um eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz für die Zeit ihres Studiums zu erlangen. Ihre Beschäftigung auf Stundenbasis im Umfang von maximal 15 Stunden pro Woche bringe ihr kein geregeltes Einkommen; in einigen Monaten habe sie gar keine Einkünfte erzielt. Zudem verfüge sie über einen vollumfänglichen gleichwertigen Versicherungsschutz (Urk. 1; vgl. auch Urk. 5/6).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. September 2020 für die A.___ AG. Auch wenn sie gemäss Vertrag vom 21. August 2020 sowie eigenen Angaben bloss auf Abruf für höchstens 15 Stunden pro Woche angestellt ist und in einzelnen Monaten gar keine Arbeitseinsätze hat (vgl. Urk. 1, Urk. 5/1, Urk. 5/4 S. 1 f., Urk. 5/6), ist sie deshalb als in der Schweiz Beschäftigte im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 zu qualifizieren. Für diese Einordnung ist - entgegen ihrer Ansicht - der zeitliche Umfang der Erwerbstätigkeit unerheblich, ebenso, dass sie in der Schweiz auch studiert (Urk. 5/3; vorstehend E. 1.2). Als deutsche Staatsangehörige und in der Schweiz Erwerbstätige untersteht sie gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 den schweizerischen Rechtsvorschriften über die obligatorische Krankenversicherung (vgl. vorstehend E. 1.2).
4.2
4.2.1 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin als in der Schweiz arbeitende Person gestützt auf Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit. b der VO 883/2004 eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen kann, weil sie weiterhin in Deutschland wohnt (vgl. vorstehend E. 1.3).
4.2.2 Wohnort meint den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person (Art. 1 lit. j VO 883/2004) und befindet sich an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat. Der Begriff des Wohnorts deckt sich auf weite Strecken mit dem Wohnsitzbegriff von Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; vgl. Eugster, a.a.O., S. 433 Rz 75 f.). Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (erster Teilsatz). Die innere Absicht des dauernden Verbleibs ist nur insoweit von Bedeutung, als sie nach aussen erkennbar geworden ist. Massgebend ist daher der Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. Daniel Staehelin in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 23 ZGB Rz 5). Auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt kann einen Wohnsitz begründen, wenn er auf eine bestimmte Dauer von mindestens einem Jahr angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB Rz 7). Laut Art. 23 Abs. 1 ZGB, zweiter Teilsatz, begründet der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung für sich allein keinen Wohnsitz. Ob sich der Wohnsitz volljähriger Studierender am Studienort oder noch am bisherigen Ort befindet, beurteilt sich nach ähnlichen Kriterien, wie bei den arbeitenden Wochenaufenthaltern (vgl. dazu Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB Rz 15), wobei jedoch aufgrund des Wortlauts von Art. 23 Abs. 1 ZGB strengere Anforderungen an die Begründung des Wohnsitzes am Studienort als am Arbeitsort zu stellen sind. So ist während des Semesters eine regelmässige Rückkehr an den bisherigen Wohnsitz zur Beibehaltung desselben nicht erforderlich. Erforderlich für eine Wohnsitzverlegung an den Studienort sind eine enge Beziehung zum Studienort und eine starke Lockerung der Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz, die sich dadurch manifestiert, dass die studierende Person nur noch selten, insbesondere auch nicht in den Semesterferien, zurückkehrt. Ein weiteres Indiz ist die Tatsache, dass die Person als Werkstudent/in am Studienort einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 23 ZGB Rz 19f).
4.2.3 Die Beschwerdeführerin hat auf dem elektronischen Antragsformular der Gesundheitsdirektion keine Angaben zum Ort ihres Wohnsitzes gemacht und seitens der Beschwerdegegnerin war sie offenbar auch nicht zum vollständigen Ausfüllen des Formulars aufgefordert worden (Urk. 11/2). Mit Blick auf die erwähnten Kriterien zur Bestimmung des Wohnorts nach Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit. b der VO 883/2004 ist zunächst von Belang, dass sie seit August 2020 ein viersemestriges Studium an der Hochschule Z.___ (Urk. 5/3; vgl. auch Urk. 5/6) absolviert. Dieser von vornherein vorübergehende Aufenthalt dauert mehr als ein Jahr und ist deshalb nach dem Gesagten grundsätzlich geeignet, einen Wohnsitz zu begründen. Für eine Wohnsitzbegründung in der Schweiz sprechen sodann folgende Umstände: Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (Urk. 5/1) und eine Wohnadresse in B.___ (Urk. 5/4 S. 1, Urk. 5/10). Seit dem 1. September 2020 ist sie an einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Arbeitsort in der Stadt Zürich gebunden. Auf Abruf erledigt sie im Stundenlohn unregelmässige Arbeitseinsätze im Umfang von höchstens 15 Stunden pro Woche und muss sich dazu fünf Tage pro Woche bereit halten (Urk. 5/1, Urk. 5/4 S. 1 f.). Daraus könnte geschlossen werden, dass sie sich mindestens unter der Woche in der Schweiz aufhält. Allerdings hat sie bei den Angaben zu Beschäftigung angeführt, dass sie sowohl in der Schweiz als auch im Ausland erwerbstätig sei (Urk. 11/2), was den gezogenen Schluss auch wieder in Frage stellt; weitere Angaben zu dieser ebenfalls ausgeübten Tätigkeit fehlen gänzlich.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass der bisherige Wohnort der Beschwerdeführerin in der Stadt C.___ (in Deutschland; Urk. 5/3) räumlich weit entfernt ist; es ist deshalb fraglich, ob beziehungsweise inwiefern sie an den Wochenenden in regelmässigen Abständen an ihre alte Wohnadresse zurückkehrt, zumal häufige Reisen über solche Distanzen kostspielig sind. Regelmässige Wochenendaufenthalte in der Heimat in Deutschland können mangels entsprechender Abklärungen der Gesundheitsdirektion aber aktuell nicht ausgeschlossen werden. Da eine klare Regelung der zulässigen Ferienabwesenheiten im Arbeitsvertrag fehlt (Urk. 5/4 S. 1 und 3) und weitere diesbezügliche Informationen in den Akten nicht verfügbar sind, bleibt zudem unklar, wo die Beschwerdeführerin während der Semesterferien wohnt. Ob also, wie von der Praxis für die Annahme eines Wohnsitzes ausländischer Studenten in der Schweiz verlangt (vgl. vorstehende Erwägung), eine vergleichsweise starke Lockerung ihrer Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz eingetreten ist, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden. Deshalb kann auch nicht bestimmt werden, ob sich der Mittelpunkt der Lebensführung und Lebensbeziehungen der Beschwerdeführerin seit August/September 2020 im Kanton Zürich oder weiterhin an ihrem bisherigen Wohnort in Deutschland befindet. Von der Beantwortung dieser Frage hängt es aber ab, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit. b der VO 883/2004 eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen kann.
4.2.4 Nach dem Gesagten besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die Gesundheitsdirektion, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird abzuklären haben, wo sich die Beschwerdeführerin an den Wochenenden und während der Semesterferien aufhält (etwa durch nähere Abklärung der Arbeitszeiten anhand von Lohnabrechnungen und Befragung der Beschwerdeführerin). Hernach wird sie unter gesamthafter Betrachtung der massgeblichen Gesichtspunkte (vgl. vorstehende E. 4.2.2) in einem ersten Schritt zu bestimmen haben, wo sich der Wohnort bzw. Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet, und in einem zweiten Schritt, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 83 in Verbindung mit dem Anhang XI Ziff. 3 lit. b der VO 883/2004 und von Art. 2 Abs. 6 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden kann.
4.3 Bei diesem Ausgang braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Gesundheitsdirektion die Möglichkeit einer Befreiung vom Versicherungsobligatorium nach schweizerischem Recht zulässigerweise verneint hat (vgl. vorstehend E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es sei ihr mehrfach versichert worden, dass die Europäische Krankenversicherungskarte ihr für die Zeit ihres Studiums in der Schweiz einen ausreichenden Versicherungsschutz gewähre und sie deshalb von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit werden könne (Urk. 1). Aus ihren Vorbringen und den Akten ergeben sich aber keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr in diesem Zusammenhang von der zuständigen Behörde, nämlich der Beschwerdegegnerin, unrichtige Auskünfte erteilt wurden, die einen Anspruch auf Vertrauensschutz begründen könnten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2021 aufgehoben und die Sache an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über das Gesuch von X.___ um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 und 11/1-4
- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 9-10 und 11/1-4
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt