Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2021.00077


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 25. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1988, deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, wurde am 30. Oktober 2019 (Urk. 9/2) seitens der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (Gesundheitsdirektion) mitgeteilt, diese habe vom kantonalen Migrationsamt erfahren, dass X.___ ab dem 20. September 2019 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig sei. Er könne innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben beziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen.

    Am 6. Dezember 2019 ersuchte X.___ um Ausübung seines Optionsrechts ab 1. Januar 2020 für sich selber, seine Ehefrau und seinen am 30. November 2019 geborenen Sohn (Urk. 9/3).

1.2    Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 (Urk. 9/22) nahm die Gesundheitsdirektion den Gesuchsteller ab dem 20. September 2019 von der Krankenversicherungspflicht aus. Die am 10. August 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/23) wies die Gesundheitsdirektion am 18. Oktober 2021 mit der Feststellung ab, der Gesuchsteller sowie seine nichterwerbstätige Ehefrau seien seit dem 20. September 2019 und der Sohn seit Geburt am 30. November 2019 von der Schweizer Krankenversicherungspflicht ausgenommen und könnten sich nicht in der Schweiz gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichern lassen (Urk. 9/24 = Urk. 2).


2.     

2.1    Der Gesuchsteller erhob am 12. November 2021 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021 (Urk. 2) und beantragte dessen Aufhebung unter Feststellung des Beginns der Befreiung von der Schweizer Versicherungspflicht ab 1. Dezember 2019 (Urk. 1 S. 1). Nach Ansetzen einer entsprechenden Nachfrist durch das hiesige Gericht (Urk. 3) reichte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 (Datum Poststempel von Urk. 5) eine unterzeichnete Version der Beschwerdeschrift (Urk. 6) nach.

2.2    Mit Gerichtsverfügung vom 6. Januar 2022 (Urk. 7) wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt.

    Am 9. Februar 2022 (Urk. 8) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht zusammen mit den Vorakten (Urk. 9/1-31) ihren Wiedererwägungsentscheid gleichen Datums (Urk. 10) ein. Darin verfügte sie, die Verfügung vom 20. Juli 2020 sowie der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021 würden vollständig aufgehoben und das Gesuch um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht abgelehnt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterstünden folglich ab Beginn der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung beziehungsweise der Sohn ab Geburt der schweizerischen Krankenversicherungspflicht.

2.3    Mit Gerichtsverfügung vom 31. März 2021 (richtig: 2022; Urk. 11) wurde festgehalten (dortige E. 4), dass die Wiedererwägungsverfügung vom 9. Februar 2022 im vorliegenden Verfahren als Antrag der Beschwerdegegnerin entgegenzunehmen sei, entsprechend dieser zu entscheiden, und das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die strittige Frage der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ab 1. Dezember 2019 fortzuführen sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde eingeräumt. Der Beschwerdeführer liess sich nicht vernehmen.

2.4    Mit Beschluss vom 14. Juli 2022 (Urk. 13) erwog das Gericht eine etwaige nachteilige Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (reformatio in peius) und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug an. Der Beschwerdeführer teilte am 5. August 2022 (Urk. 14) mit, er würde seine Beschwerde unter näher genannten Bedingungen zurückziehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich und arbeitet in der Schweiz, wobei er über eine Grenzgängerbewilligung verfügt (Urk. 9/1). Damit liegt in persönlicher Hinsicht ein Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA) sowie von der darin für anwendbar erklärten Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) erfasst ist (vgl. Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 lit. a VO 883/2004 zur Diskussion stehen.

1.2    Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Erwerbsortsprinzip; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2009 vom 7. September 2009 E. 4.3.1). Gemäss Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit. b, können Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten – wozu Österreich gehört - wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind.

1.3    Art. 3 Abs. 1 KVG schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter versichern lassen muss.

    Der Bundesrat ist gemäss Art. 3 Abs. 3 KVG befugt, die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz auszudehnen, so insbesondere auf Personen die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (lit. a). Von dieser Befugnis hat er in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) Gebrauch gemacht. Gemäss lit. d dieser Bestimmung sind unter anderem Personen versicherungspflichtig, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem in Art. 95a des Gesetzes genannten Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II der Schweizerischen Versicherung unterstellt sind.

1.4    Der Bundesrat hat es sodann verschiedenen Personenkategorien ermöglicht, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden, wobei die Befrei-ungsgründe in Art. 2 Abs. 2-8 KVV aufgezählt sind. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen Personen und ihre Familienmitglieder, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während des Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind. Dieses Optionsrecht gilt unter anderem für Personen mit Wohnsitz in Österreich und erstreckt sich auch auf die nichterwerbstätigen Familienangehörigen dieser Personen, wenn diese ebenfalls in Österreich wohnen. Folgende Tatbestände berechtigen zur Ausübung des Optionsrechts: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, deren Wiederaufnahme nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, Wohnsitznahme in einem EU-Land mit Optionsrecht sowie der Wechsel vom Status des Erwerbstätigen zu dem des Rentners. Das Befreiungsgesuch schliesst sämtliche im selben Staat wohnhaften Familienangehörigen ein (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Rz 30 f. zu Art. 3 KVG).

1.5    Das eigentliche Optionsrecht besteht lediglich insofern, als die Befreiung von der Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Krankenpflegeversicherung verlangt werden kann unter der Voraussetzung, dass eine (gleichwertige) Versicherung im Wohnstaat besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Das Befreiungsgesuch ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen (FZA Anhang II A Ziff. 3/b/aa, Art. 7 ABs 4 KVV). Die Versicherungspflicht entsteht bei den Grenzgängern am Tage der Aufnahme der Erwerbstätigkeit (Eugster in SBVR Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 439 N. 101; vgl. auch Art. 7 Abs. 4 KVV). Die versäumte Optierung für den Wohnstaat kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können (Eugster, a.a.O., Rz 33 zu Art. 3 KVG; BGE 147 V 387 E. 7.6).

1.6    Wurde eine Person auf der Grundlage eines formellen Gesuchs rechtsgültig befreit, kann sie sich nicht mehr in der Schweiz versichern. Personen, die bereits formell optiert haben, können sich nicht mehr in der obligatorischen Krankenversicherung versichern (Eugster, Rechtsprechung, a.a.O., Rz 33a f. zu Art. 3 KVG). Die Ausübung des Optionsrechts ist grundsätzlich definitiv und unwiderruflich (Urteil des Bundesgerichts 9C_561/2016 vom 27. März 2017). Bei Wohnsitz in Österreich können Personen, die sich in der Schweiz versichert haben, mithin ihr Optionsrecht nicht ausgeübt haben, beim Hinzukommen von neuen Familienangehörigen (Heirat oder Geburt) innerhalb von drei Monaten ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz stellen. Haben sie dagegen vom Optionsrecht Gebrauch gemacht, ist im Falle neuer Familienangehöriger der Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht möglich (Eugster, Rechtsprechung, a.a.O., N. 34 zu Art. 3 KVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht und sich für die Unterstellung unter das österreichische Krankenversicherungssystem entschieden habe. Entsprechend unterstehe er nicht der Schweizer Versicherungspflicht (E. 3.1).

    Zwar bringe der Beschwerdeführer vor, dass sein Sohn am 30. November 2019 geboren sei, weshalb er seinen Antrag ursprünglich auf den 1. Januar 2020 gestellt habe, um nicht während des letzten Trimesters die Versicherung wechseln zu müssen. Ebenfalls sei seine Frau erst ab Geburt des Sohnes in Österreich versichert gewesen und er selber sogar erst ab 1. Januar 2020. Er habe daher sein Optionsrecht nicht per 20. September 2019 ausüben wollen, sondern mit der Geburt seines Sohnes. Entsprechend bitte der Beschwerdeführer um eine Befreiung ab 1. Januar 2020 beziehungsweise frühestens ab 1. Dezember 2019 (E. 3.2).

    Der Beschwerdeführer habe indes nach Auffassung der Beschwerdegegnerin mit seinem Gesuch am 6. Dezember 2019 innerhalb der Dreimonatsfrist sein Optionsrecht für sich und seine nichterwerbstätigen Familienangehörigen gültig ausgeübt, weshalb die Familie seit Entstehung der Versicherungspflicht – sprich mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Grenzgänger – per 20. September 2019 beziehungsweise der Sohn ab Geburt von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreit worden sei (E. 3.4).

    Die Ausübung des Optionsrechts sei grundsätzlich definitiv und unwiderruflich (E. 3.5). Es liege auch kein Grund vor, der eine nochmalige Ausübung des Optionsrechts erlauben würde. Der Sohn des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt der gültigen Ausübung des Optionsrechts am 6. Dezember 2019 bereits geboren gewesen (E. 3.7).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), seine Frau und er hätten die Schweiz am 20. September 2019 verlassen, wobei beide ihre obligatorische Krankenversicherung und er seine Beschäftigung in der Schweiz aufrechterhalten hätten. Eine alternative Krankenversicherung in Österreich sei nicht abgeschlossen worden (Ziff. 1).

    Ab Geburt seines Sohnes am 30. November 2019 habe für diesen und seine Frau eine Versicherung in Österreich bestanden. Für den Beschwerdeführer habe ebenfalls ab dem 1. Dezember 2019 eine Krankenversicherung begonnen. Nach Zustellung des originalen Entscheids betreffend Befreiung ab 20. September 2019 habe er seinen originalen Antrag korrigiert mit dem Ziel, eine Befreiung ab 1. Dezember 2019 zu erhalten (Ziff. 2).

    Da er sein Optionsrecht explizit nicht zum Zeitpunkt seines Wegzugs aus der Schweiz, sondern zur Geburt seines Sohnes ausgeübt habe, sei der 1. Dezember 2019 als Beginn der Befreiungspflicht (gemeint: Befreiung von der Versicherungspflicht) anzusehen (Ziff. 3).

    Bei Wohnsitz Österreich bestehe beim Hinzukommen von neuen Familienangehörigen eine zusätzliche Optionsmöglichkeit, falls er vorher noch nicht von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht habe. Da am 30. November 2019 sein Sohn geboren worden sei und der Beschwerdeführer vorher noch nicht von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht habe, sei der 1. Dezember 2019 als Beginn der Befreiung anzusehen (Ziff. 4).

    Am 20. September 2019 habe keine Versicherung für den Beschwerdeführer oder seine Frau in Österreich bestanden. Gemäss den Bestimmungen der VO 883/2004 könnten Personen nur befreit werden, wenn sie nachwiesen, dass sie im Wohnsitzstaat für den Krankheitsfall gedeckt seien. Da er und seine Frau bis zur Geburt des Sohnes ausschliesslich in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt gewesen seien, sei eine Befreiung von der Versicherungspflicht zum 20. September 2019 nicht möglich. Daher sei eine Befreiung ab 1. Dezember 2019 zu genehmigen (Ziff. 5).

2.3    In der Wiedererwägungsverfügung vom 9. Februar 2022 (Urk. 10) – im vorliegenden Verfahren als Antrag an das Gericht zu behandeln (vgl. Sachverhalt E. 2.3) – ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Verfügung vom 20. Juli 2020 wie auch der Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2021 ursprünglich fehlerhaft gewesen seien und eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht hätte erfolgen dürfen (S. 1 Mitte).

    Der Beschwerdeführer habe wohl formell optiert, indem er innert laufender Frist ausdrücklich ein Gesuch um Befreiung gestellt habe. Jedoch sei für eine gültige Optierung mit dem Gesuch auch der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnsitzstaat eine Versicherungsdeckung bestehe. Für die Familienangehörigen des Beschwerdeführers bestehe ab 30. November 2019 ein Versicherungsschutz in Österreich, für den Beschwerdeführer sei eine Deckung ab 1. Januar 2020 nachgewiesen. Der für eine Befreiung erforderliche Versicherungsschutz ab Beginn der Versicherungspflicht in der Schweiz, mithin ab 20. September 2019, sei somit nicht erbracht (E. 2.4).

    Die Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium erfolge ex tunc, das heisst ab Beginn der Versicherungspflicht, und könne von den Versicherungspflichtigen nicht frei gewählt werden. Zwecks Vermeidung von Versicherungslücken müsse der ausländische Versicherungsschutz somit ab dem Zeitpunkt der Entstehung der schweizerischen Versicherungspflicht bestehen. Die Versicherungsnachweise wiesen vorliegend eine Deckung erst für den Zeitraum nach Beginn der Versicherungspflicht auf, für den Beschwerdeführer gar nach Ablauf der Optionsfrist. Folglich habe dieser gar nicht befreit werden dürfen (E. 2.5).

    Die Geburt des Sohnes vermöge zufolge eines bereits bestehenden Optionsrechts kein erneutes Optionsrecht auszulösen. Zudem habe sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Geburt des Sohnes zum ursprünglichen Optionsrecht noch gar nicht geäussert (Ziff. 3.3). Die Ausübung des Optionsrechts wirke nicht pro futura, sondern könne – sofern gültig und innerhalb der Frist erfolgt - nur eine Befreiung auf den Zeitpunkt des Beginns der Versicherungspflicht bewirken (E. 3.4).

    Selbst wenn für die Geburt des Sohnes ein neues Optionsrecht beziehungsweise ein neuer Fristenlauf angenommen würde, hätte der Beschwerdeführer den erforderlichen Nachweis der Versicherungsdeckung für sich indes nicht erbracht, nachdem nur eine Polizze mit Versicherungsbeginn ab 1. Januar 2020 vorliege. Der Beschwerdeführer habe somit weder im Zeitpunkt der Geburt des Sohnes noch des Zeitpunktes der Einreichung des Gesuchs über die erforderliche bestehende Versicherungsdeckung im Wohnsitzstaat verfügt (E. 3.5).

    Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterstünden folglich ab Beginn der Gültigkeit der Grenzgängerbewilligung beziehungsweise der Sohn ab Geburt der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Dispositiv Ziff. 2).

2.4    Nachdem das Gericht mit Beschluss vom 14. Juli 2022 (Urk. 13) eine etwaige nachteilige Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids (reformatio in peius) in Aussicht gestellt hatte, teilte der Beschwerdeführer am 5. August 2022 (Urk. 14) mit, seine Frau sei aktuell schwanger mit einem geplanten Geburtstermin im September 2022. Sollte die Beschwerdegegnerin der Annahme nicht widersprechen, wonach mit der Geburt des weiteren Nachwuchses neuerlich die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht bestehe, deren Voraussetzungen erfüllt seien, verzichte er gerne «auf seinen Einspruch».

    Nach der Rechtsprechung kann der Beschwerderückzug nur klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 119 V 36 E. 1b). Indem der Beschwerdeführer einen allfälligen Rückzug der Beschwerde an Bedingungen knüpft, hält er an dieser fest. Eine allfällige Befreiung von der Versicherungspflicht ab Herbst 2022 ist ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dieses ist entsprechend weiterzuführen und mit dem vorliegenden Urteil zum Abschluss zu bringen.

2.5    Streitig und zu prüfen ist, ob und bejahendenfalls ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht zu befreien sind.


3. 

3.1    Zu den Beweggründen, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nach ihrem Wegzug am 20. September 2019 bis mindestens zur Geburt ihres Sohnes am 30. November 2019 in Österreich ihre schweizerische Krankenversicherung beibehielten und keine österreichische Krankenversicherung abschlossen, äusserte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht. Seiner Einsprache vom 10. August 2020 (Urk. 9/23) gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Juli 2020 (Urk. 9/22) lässt sich entnehmen, der Antrag auf Befreiung sei bewusst auf den 1. Januar 2020 gestellt worden, um nicht während des letzten Trimesters die Versicherung wechseln zu müssen (vgl. auch E. 2.1). Unbekannt ist, ob der Beschwerdeführer auch für seinen Sohn zwecks möglicherweise besseren Versicherungsschutz noch vor der Geburt eine Schweizer Krankenversicherung abgeschlossen hatte.

3.2    Allerdings steht es nicht im Belieben des Versicherten, zwischen den verschiedenen Krankenversicherungssystemen zu wechseln. Ein erneutes Optionsrecht entsteht daher grundsätzlich nur durch ein Ereignis, welches unverschuldet eingetreten ist (BGE 147 V 387 E. 7.6; vgl. auch vorstehend E. 1.5). Die Zulassung zur Optierung wird demnach restriktiv gehandhabt: So ist die Ausübung des Optionsrechts grundsätzlich definitiv und unwiderruflich (E. 1.6). Dieses ist sodann innert drei Monaten auszuüben, wobei die versäumte Optierung für den Wohnstaat grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann (E. 1.5). Zwar kann beim Hinzukommen neuer Familienangehöriger in Österreich ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz gestellt werden, dies jedoch nur, wenn das Optionsrecht noch nicht ausgeübt worden war (E. 1.6).

3.3    Das Hinzukommen eines neuen Familienangehörigen kann als – wenn nicht im eigentlichen Sinne unverschuldetes, aber doch – besonderes, in gewissem Sinne unvorhersehbares Ereignis betrachtet werden, weshalb das dadurch ausgelöste Wiederaufleben des Optionsrechts nicht im Widerspruch mit der generell restriktiven Handhabe (vgl. E. 3.2) steht. Im vorliegenden Fall wussten der Beschwerdeführer und seine Frau im Zeitpunkt des Wegzugs am 20. September 2019 jedoch bereits von der bald bevorstehenden Geburt ihres Sohnes. Diese erfolgte sodann am 30. November 2019 und somit noch während der laufenden dreimonatigen Optierungsfrist. Es rechtfertigt sich daher nicht, von einem erneuten Fristenlauf ab 30. November 2019 auszugehen. Dies umso weniger, als das Optionsrecht erst nach der Geburt, nämlich am 6. Dezember 2019 ausgeübt wurde. Eine autonome Bestimmung durch den Versicherten, welche von – angenommen - zwei laufenden Optierungsfristen damit wahrgenommen wurde und in welchem Zeitraum er und seine Familienangehörigen damit welchem Versicherungsobligatorium unterstünde, widerspräche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es nicht im Belieben des Versicherten steht, zwischen den verschiedenen Krankenversicherungssystemen zu wechseln (E. 3.1).

3.4    Beschwerdeweise führte der Beschwerdeführer aus, für ihn habe ab dem 1. Dezember 2019 in Österreich eine Krankenversicherung begonnen (E. 2.2). Dies ist unbelegt und widersprüchlich, nachdem er in der Einsprache noch angegeben hatte, er sei erst ab 1. Januar 2020 versichert (Urk. 9/23). Letzteres deckt sich sowohl mit der am 11. Dezember 2019 ausgestellten Polizze der Y.___ AG (Urk. 9/20/1) als auch mit der Auskunft von deren Mitarbeiter per E-Mail vom 16. Juli beziehungsweise 3. Juli 2020 (Urk. 7/19). Somit ist von einer Versicherungsdeckung des Beschwerdeführers im Wohnstaat ab 1. Januar 2020 auszugehen.

3.5    Damit ist auch gesagt, dass der Beschwerdeführer weder per Beginn der Versicherungspflicht am 20. September 2019 (vgl. E. 1.5), noch per Einreichung seines Antrags auf Befreiung am 6. Dezember 2019, noch per Ablauf der dreimonatigen Optierungsfrist am 20. Dezember 2019 über eine Krankenversicherung in seinem Wohnsitzstaat Österreich verfügte. Damit fehlt es an der zentralen Voraussetzung für die Ausübung des Optionsrechts (vgl. E. 1.5).

    Das Bundesgericht hob diesbezüglich hervor, dass es nicht genügt, dass ein Versicherter bloss wünscht oder beabsichtigt, sich dem Versicherungssystem seines Wohnsitzstaates zu unterstellen, sondern dass er eine konkrete ausreichende Deckung vorzuweisen hat (BGE 147 V 387 E. 7.5).

    Es liegt auf der Hand, dass diese Voraussetzung bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, allerspätestens jedoch zum Ende der Optierungsfrist, erfüllt sein muss, dies mit einem – nötigenfalls rückwirkend vereinbarten - Versicherungsbeginn ab dem Beginn der Versicherungspflicht. Dies war vorliegend nicht der Fall. Bei einem Versicherungsbeginn in Österreich per 1. Januar 2020 wurde die Voraussetzung einer ausländischen Krankenversicherung per 20. September 2019 klar verfehlt. So klar, dass die ausländische Krankenversicherung nicht einmal per Ablauf der dreimonatigen Optierungsfrist am 20. Dezember 2019 zu laufen begann.

    Im Übrigen wäre – könnte eine weitere Optierungsfrist ab Geburt des Sohnes am 30. November 2019 angenommen werden – mit der eingereichten Polizze mit Versicherungsbeginn per 1. Januar 2020 auch eine ausländische Krankenversicherung ab Versicherungsbeginn am 30. November 2019 nicht nachgewiesen.

3.6    Dem Beschwerdeführer hülfe auch das Argument nicht, wonach ihm noch hätte Gelegenheit eingeräumt werden müssen, um die ausländische Versicherung rückwirkend per 20. September 2019 abzuschliessen. Denn damit würde die völkerrechtlich vorgesehene, restriktiv gehandhabte (vgl. E. 3.3) dreimonatige Optierungsfrist aufgeweicht, stünde es diesfalls doch im Belieben des optierenden Versicherten, den entsprechenden Nachweis zu einem späteren Zeitpunkt noch nachzuliefern und damit dem Optionsrecht zum Durchbruch zu verhelfen, oder solcherlei zu unterlassen und damit im schweizerischen Versicherungsobligatorium zu verbleiben.

3.7    Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen können demnach nicht von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit werden.

    Dies führt androhungsgemäss (vgl. Urk. 13) zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu Ungunsten des Beschwerdeführers (reformatio in peius).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2021 wird mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen nicht von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit sind, wobei die Versicherungspflicht für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau per 20. September 2019 und für den am 30. November 2019 geborenen Sohn per letzteres Datum beginnt.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBoller