Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2021.00082


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 11. April 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1960, ist deutsche Staatsangehörige und hat im März 2020 Wohnsitz in der Schweiz genommen (Urk. 6/1, 6/4/1, 6/8), wo sie auch seit 1. März 2020 arbeitet (Urk. 6/2). Am 20. März 2020 ersuchte sie die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 6/3), was diese mit Verfügung vom 13. Januar 2021 abwies; sie verpflichtete X.___, innert 30 Tagen bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) abzuschliessen und den Versicherungsnachweis der Wohngemeinde zukommen zu lassen (Urk. 6/11). Die dagegen von X.___ erhobene Einsprache (Urk. 6/12) wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 19. Oktober 2021 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob X.___ am 22. November 2021 (Poststempel) Beschwerde mit dem Antrag, sie von der Versicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2022 schloss die Gesundheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Januar 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall schweizerisches Recht zur Anwendung gelangt (Urk. 2 S. 1-2 Ziff. 1.2). Auf diese unbestritten gebliebenen und korrekten Ausführungen wird verwiesen.


2.    

2.1    Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen. Abs. 2 der genannten Bestimmung ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Dieser hat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind insbesondere Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten, auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen.

2.2    Mit Blick auf die gesetzgeberisch gewollte Solidarität zwischen Gesunden und Kranken sind die Ausnahmen von der Versicherungspflicht generell eng zu halten, und es ist der Befürchtung des Gesetzgebers Rechnung zu tragen, dass sich das schweizerische Obligatorium unterlaufen liesse, wenn beispielsweise der Nachweis einer ausländischen freiwilligen privaten Versicherung allgemein als Befreiungsgrund akzeptiert würde. Für die Anwendung von Art. 2 Abs. 8 KVV sind daher strenge Massstäbe zu setzen. Insbesondere darf diese Bestimmung nicht dazu dienen, blosse Nachteile zu verhindern, die eine Person dadurch erleidet, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz, den sie bisher unter dem ausländischen System genoss, überhaupt nicht oder nicht zu gleich günstigen Bedingungen vorsieht. Sie soll aber immerhin den Nachteil vermeiden, der daraus resultiert, dass eine Person bis zum Erreichen ihres bisherigen ausländischen Versicherungsniveaus von in der Schweiz tatsächlich vorhandenen Angeboten wegen ihres Alters und/oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen Gebrauch machen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 20. Juni 2017 E. 2.2.1 mit diversen Hinweisen, insbesondere auf BGE 132 V 310 E. 8.5.6).

2.3    Es ist sachgerecht, für die Frage nach einer klaren Verschlechterung (Ebenbürtigkeit allein genügt nicht, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_86/2016 vom 18. November 2016 E. 4.3) des Versicherungsschutzes gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV auch die Nachteile der bisherigen Versicherung zu berücksichtigen, wenn dadurch die KVG-Versicherungsdeckung unterschritten wird. Für die Befreiungstatbestände der Art. 2 Abs. 2-5 und 7 KVV ist jeweils explizit ein mit jenem nach KVG «gleichwertiger Versicherungsschutz» erforderlich. Auch wenn mit dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht ausdrücklich ein gleichwertiger Versicherungsschutz verlangt wird, ist die Tatsache dessen Fehlens schon aus gesetzessystematischen Gründen und mit Blick auf einen umfassenden (Mindest-)Versicherungsschutz relevant. Ausserdem ist eine Lücke in der Versicherungsdeckung (im Vergleich zu den Mindestvorschriften des KVG) jedenfalls wenn sie erheblich ist auch angesichts der mit dem Versicherungsobligatorium angestrebten Solidarität zwischen Gesunden und Kranken als klarer Mangel zu werten, der durch Unterstellung unter die Versicherungspflicht behoben wird (obgenanntes Bundesgerichtsurteil 9C_858/2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).

    Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium in der Regel dann keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vor, wenn die bestehende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV)
– zumindest annähernd gewährleistet sind (obgenanntes Bundesgerichtsurteil 9C_858/2016 E. 2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2017 vom 20. September 2017 E. 2.2).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin hielt dafür, ihre private Krankenversicherung biete umfassende Leistungen wie Chefarztbehandlung, Ein-Bettzimmer, freie Arztwahl, Krankentagegeld, Auslandkrankenversicherungsschutz sowie Zahnarztbehandlung. Für einen gleichwertigen Versicherungsschutz müsste sie sich in der Schweiz zusätzlich für eine Summe versichern, welche die derzeitigen Euro 847 übersteigen würde. Aufgrund ihres Alters sei sie regelmässig in orthopädischer Behandlung und wegen einer altersbedingten Arthrose stehe ihr der Einsatz einer Knieprothese bevor. Soweit die Beschwerdegegnerin die Ablehnung mit dem Fehlen von Pflegeleistungen begründet habe, gebe es dafür eine besondere Pflegeversicherung. Sodann würden Standardleistungen zu 100 % übernommen und sei mit Krankheiten, die vorsätzlich verschwiegen worden seien, kaum zu rechnen, sei sie doch bereits mehr als 20 Jahre bei der Barmenia Krankenversicherung AG versichert. Insgesamt erfülle sie damit die Anforderungen gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV, weshalb sie von der Versicherungspflicht zu befreien sei (Urk. 1).

3.2    Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, die Beschwerdeführerin erreiche zwar die kritische Altersgrenze von 55 Jahren. Demgegenüber würde eine Versicherung nach KVG nicht eine klare Verschlechterung darstellen, habe die (ausländische) Versicherung der Beschwerdeführerin doch den Passus über Pflegeleistungen gemäss Art. 25a KVG vollständig durchgestrichen. Sodann anerkenne sie die Leistungen gemäss Art. 25 bis Art. 31 KVG nicht ausdrücklich und uneingeschränkt und erstatte die Kosten der entstandenen Leistungen nicht vollumfänglich. Die im Internet abrufbaren Versicherungsbedingungen der Barmenia Krankenversicherung AG würden zahlreiche Leistungsausschlüsse enthalten, Wartezeiten statuieren und höchstens diejenigen Leistungen garantieren, die bei einem Aufenthalt der versicherten Person im Inland zu erbringen wären. Um die Voraussetzung eines gleichwertigen Versicherungsschutzes zu erfüllen, müsse die Deckung der ausländischen Versicherung mangels Tarifschutzes jedoch grundsätzlich unbegrenzt sein. Mithin weise die Versicherung der Beschwerdeführerin diverse, nicht unerhebliche Einschränkungen gegenüber dem KVG auf. Die Unterstellung unter die schweizerische Krankenpflegeversicherung bewirke damit keine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes, weshalb es an der kumulativen zweiten Voraussetzung für eine Befreiung nach Art. 2 Abs. 8 KVV mangle. Hieran vermöge nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin die Schweiz wieder in zwei Jahren verlassen wolle, stehe es ihr doch offen, die private deutsche Krankenversicherung im Hinblick auf eine spätere Rückkehr aufrechtzuerhalten (Urk. 2, 5).

3.3

3.3.1    Im von der Barmenia Krankenversicherung AG am 14. September 2020 abgestempelten und unterzeichneten Formular H (Urk. 6/13/1) wurde die angeführte Gesetzesbestimmung des Art. 25a KVG gänzlich durchgestrichen (S2). Die Frage, ob die Krankenversicherung die Leistungen gemäss Art. 25 bis Art. 31 KVG ausdrücklich und uneingeschränkt anerkenne und die Kosten der entstandenen Leistungen voll erstatte, verneinte sie und lehnte eine Erstattung nach Schweizer Tarifen ab. Ergänzend hielt sie indessen fest, der vereinbarte Versicherungsschutz der bestehenden privaten Krankheitskostenvollversicherung entspreche weitestgehend den Qualitätsanforderungen dieser Bescheinigung. Schliesslich ergibt sich aus dem Formular, dass Leistungen für auf Vorsatz beruhende Krankheiten, Entziehungsmassnahmen/Entziehungskuren sowie Beiträge an Pflegeleistungen (ambulant oder in einem Pflegeheim) eingeschränkt werden (S. 3). Darüber hinaus enthalten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zahlreiche Leistungsausschlüsse (vgl. § 5 Ziff. 1 Musterbedingungen 2009 des Verbandes der Privaten Krankenversicherung [MB/KK 09, Urk. 6/14]: für Folgen von Kriegsereignissen sowie auf Vorsatz beruhenden Krankheiten, für Entziehungsmassnahmen, Kur- und Sanatoriumsbehandlungen und Rehabilitationsmassnahmen oder für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung). Ferner ist der Versicherer gemäss Allgemeinen Versicherungsbedingungen höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die er bei einem Aufenthalt im Inland zu erbringen hätte, wenn die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in die Schweiz verlegt (§ 1 Ziff. 5.1 MB/KK 09). Schliesslich werden allgemeine und besondere Wartezeiten statuiert (vgl. § 3 MB/KK 09). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist damit eine uneingeschränkte Übernahme der Pflichtleistungen nicht erstellt; vielmehr ist durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und das Formular H eine eingeschränkte Kostenübernahme ausgewiesen. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin zudem darauf hingewiesen, dass mangels Tarifschutzes (vgl. Art. 44 KVG) die Deckung der ausländischen Versicherung grundsätzlich unbegrenzt sein müsse, um einen gleichwertigen Versicherungsschutz zu gewähren (E. 3.2). Ferner sind Wartezeiten dem KVG fremd (vgl. Art. 5 KVG) und besteht abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein uneingeschränkter Kostenvergütungsanspruch bei medizinischer Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG).

3.3.2    Nachdem gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in der Regel keine klare Verschlechterung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV vorliegt, wenn die bestehende Versicherung Pflegekosten nicht so deckt, dass auch die Leistungen gemäss Art. 25a sowie Art. 25 Abs. 2 lit. a KVG und Art. 7 KLV zumindest annähernd gewährleistet sind (E. 2.3), was vorliegend offenkundig nicht zutrifft, ist die bestehende Versicherung im Vergleich zur schweizerischen Versicherung eindeutig nicht höherwertig, zumal weitere Leistungsausschlüsse beziehungsweise Leistungseinschränkungen bestehen (E. 3.3.1). Die im Formular H sowie von der Beschwerdeführerin angeführten Vorteile (welt- oder europaweite Versicherungsdeckung mit freier Spital- und Ärztewahl, Unterbringung in Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung: S. 3 von Urk. 6/3/1; Vorsorgeuntersuchungen und Impfungen, Urk. 1) vermögen diese Nachteile, und dabei im Besonderen diejenigen hinsichtlich Pflegeleistungen, nicht aufzuwiegen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die KLV einen umfangreichen Leistungskatalog an Massnahmen der Prävention und Vorsorge umfasst (Art. 12 ff. KLV) und das von der Beschwerdeführerin angegebene Krankentagegeld und die erwähnten Leistungen hinsichtlich Zahnbehandlungen weder durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch die aufgelegten Unterlagen ausgewiesen sind. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin angeführten Vorteile als gegeben betrachtet würden, fiele der ungenügende Versicherungsschutz für Pflegeleistungen schwerer ins Gewicht, und zwar auch dann, wenn er der einzige Nachteil der bisherigen Versicherungslösung sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.5), was vorliegend wie dargelegt nicht zutrifft.

    Angesichts der restriktiven Vorgaben des Gesetzes zum Versicherungsobligatorium ist eine (insgesamt) klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV und damit eine Ausnahme von der Versicherungspflicht nicht gegeben. Hieran vermag nichts zu ändern, dass das schweizerische System den Versicherungsschutz allenfalls nicht zu den gleich günstigen Bedingungen vorsieht (Urk. 1; E. 2.2). Nicht von Belang ist ferner, dass eine gesonderte Pflegeversicherung abgeschlossen werden könnte (Urk. 1); entscheidend ist vielmehr, ob eine solche Versicherung bei Erlass des angefochtenen Entscheids bestand (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2016 vom 20. Juni 2017 E. 4.4), wofür den Akten indessen keinerlei Hinweise zu entnehmen sind.

3.3.3    Dass ein anderer Befreiungstatbestand als jener von Art. 2 Abs. 8 KVV in Betracht fallen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Unter den gegebenen Umständen hat mithin der Beschwerdegegner zu Recht die Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin nach KVG bejaht, was zur Abweisung der Beschwerde führt.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelMuraro