Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2021.00093


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 11. April 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y.___


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1996, zog im September 2015 von Deutschland in die Schweiz, meldete sich am 3. September 2015 in Z.___ an (Datenausdruck vom 28. Oktober 2015, Urk. 9/5/3) und war ab dem 14. September 2015 an der A.___ für das Studium der Elektrotechnik und Informationstechnologie immatrikuliert (Immatrikulationsbestätigung Herbstsemester 2015, Urk. 9/7).

    Auf die Information der Städtischen Gesundheitsdienste Zürich hin stellte X.___ am 2. Oktober 2015 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium und wies darauf hin, dass er bei der deutschen Allianz Private Krankenversicherungs-AG (Allianz) krankenversichert sei (Urk. 9/5/1+2 und Urk. 9/10). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 entsprach die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich diesem Gesuch und befreite den Gesuchsteller vom 3. September 2015 bis zum 30. September 2018 von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 9/11).

1.2    Nachdem X.___ den Städtischen Gesundheitsdiensten Zürich am 12. Oktober 2018 mitgeteilt hatte, dass er nach wie vor bei der Allianz krankenversichert sei (Urk. 9/13/1+2), leiteten diese die Mitteilung an die Gesundheitsdirektion zur Behandlung als erneutes Befreiungsgesuch weiter (Schreiben vom 19. Oktober 2018, Urk. 9/12). Mit Brief vom 17. November 2018 forderte die Gesundheitsdirektion X.___ dazu auf, innert 30 Tagen weitere Unterlagen einzureichen, mit der Androhung, dass ansonsten die Verlängerung abgelehnt werden müsse (Urk. 9/14); mit Verfügung vom 19. Februar 2020 lehnte sie es ab, die Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium über Ende September 2018 hinaus zu verlängern, da X.___ die verlangten Belege nicht beigebracht habe (Urk. 9/15).

    X.___ liess durch seinen Vater, Rechtsanwalt Dr. Y.___, mit Eingabe vom 9. März 2020 Einsprache gegen die Verfügung vom 19. Februar 2020 erheben, die Verlängerung der Befreiung beantragen (Urk. 9/19) und verschiedene Bescheinigungen der Allianz beibringen (Urk. 9/17/2+3, Urk. 9/20, Urk. 9/21/1+2, Urk. 9/22 und Urk. 9/23/13). Ausserdem reichte er auf die Aufforderung der Gesundheitsdirektion vom 30. Juni 2021 hin (Urk. 9/24) die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Allianz nach (Urk. 9/25/1+2).

    Mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab und begründete die Abweisung damit, dass die Krankenversicherung bei der Allianz im Vergleich zu den Leistungen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung keinen gleichwertigen Versicherungsschutz biete. Gleichzeitig hielt sie fest, dass X.___ dazu verpflichtet sei, innert 30 Tagen seit der Zustellung des Entscheids bei einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung eine Krankenpflegeversicherung abzuschliessen und der Wohngemeinde den Versicherungsnachweis zukommen zu lassen, ansonsten er durch die Wohngemeinde einem Krankenversicherer zugewiesen werde (Urk. 2 = Urk. 9/26).


2.    Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 liess X.___, vertreten durch seinen Vater, gegen den Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 Beschwerde erheben (Urk. 1) und den Antrag stellen, der Entscheid sei aufzuheben und er sei bis zum Ende des Studiums - Ende Frühjahrsemester 2022 - von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien (Urk. 1 S. 1). Die Gesundheitsdirektion schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 4. März 2022 wurden die Beschwerdeantwort und die damit eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-27) dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 10).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium in der Zeit nach Ende September 2018.


2.

2.1    Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit September 2015 als Student in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hinsicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung zur Diskussion stehen.

    Damit ist nach den Regeln in Art. 11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landesrecht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sind dies für Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates, und Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 bestimmt, dass jede Person, die nicht unter die Buchstaben a-d fällt (also weder Beschäftigter oder selbständig Erwerbstätiger noch Beamter, Arbeitsloser oder Wehr- beziehungsweise Zivildienstpflichtiger ist), den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates unterliegt. Der Begriff des Wohnortes wird in Art. 1 lit. j VO 883/2004 als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert.

    Unbestrittenermassen hält sich der Beschwerdeführer seit der Aufnahme des Studiums an der A.___ gewöhnlich in der Schweiz auf und hat somit seither in der Schweiz seinen Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO 883/2004. Der Beschwerdeführer machte sodann nicht geltend, im strittigen Zeitraum ab Ende September 2018 neben seinem Studium an der A.___ im Ausland erwerbstätig gewesen zu sein, sondern liess in der Einspracheschrift lediglich vorbringen, im Ausland verschiedene Praktika absolviert zu haben (Urk. 9/19). Dies führt gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 zur Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts. Daran würde sich aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer neben seinem Studium zeitweise erwerbstätig gewesen wäre in der Schweiz oder dies immer noch wäre.

2.2    Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 3 Abs. 1 KVG).

    Gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Unter anderem können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen (Satz 1). Die zuständige kantonale Behörde kann die betreffende Person höchstens für drei Jahre von der Versicherungspflicht befreien (Satz 3), und auf Gesuch hin kann die Befreiung um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden (Satz 4).


3.

3.1    Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zuzug in die Schweiz im September 2015 hier Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Seine grundsätzliche Versicherungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 KVG ist dementsprechend nicht in Frage gestellt. Zur Diskussion steht vielmehr die Befreiung davon in Anwendung der Regelung in Art. 2 Abs. 4 KVV, die dem Beschwerdeführer aufgrund seines Studiums an der A.___ in Z.___ ein erstes Mal mit der Verfügung vom 2. Dezember 2015 für die Zeit vom 3. September 2015 bis zum 30. September 2018 gewährt worden war (Urk. 9/11).

    Während die Beschwerdegegnerin bei der erstmaligen Befreiung den Versicherungsschutz des Beschwerdeführers bei der Allianz als gleichwertig mit den Leistungen der schweizerischen obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 KVV beurteilt hatte, verneinte sie die Gleichwertigkeit anlässlich des Verlängerungsgesuchs (Urk. 2 S. 2 f.) und führte dazu in der Beschwerdeantwort aus, angesichts der abweichenden Angaben der Allianz im mittlerweile überarbeiteten Formular A und der beigezogenen AVB habe sich der Versicherungsschutz im Vergleich zu den Verhältnissen bis Ende September 2018 entweder verändert oder die Gleichwertigkeit wäre richtigerweise bereits damals nicht gegeben gewesen (Urk. 8 S. 2 f.).

3.2    Wie es sich damit verhält, kann indessen im heutigen Stadium des Verfahrens offen bleiben.

    Denn nach der Praxis im Kanton Zürich wird während der Dauer des Einspracheverfahrens (Art. 52 ATSG) und der Dauer eines gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (Art. 56) mit der Durchsetzung des schweizerischen Versicherungsobligatoriums durch Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer zugewartet (vgl. die Mitteilung der Beschwerdegegnerin an die Städtischen Gesundheitsdienste Zürich vom 12. März 2020, Urk. 9/18, und die Telefonnotiz vom 28. März 2022, Urk. 11). Der Beschwerdeführer machte indessen in der Beschwerdeschrift vom 20. Dezember 2021 nicht geltend, der Auflage im angefochtenen Einspracheentscheid ungeachtet dieser Praxis bereits nachgekommen zu sein und sich bei einer anerkannten schweizerischen Krankenkasse versichert zu haben. Damit hat er in Bezug auf den Zeitraum bis zur Beschwerdeerhebung kein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Abweisung seines Gesuchs um Verlängerung der Befreiung vom Versicherungsobligatorium, da ein rückwirkender Beitritt zu einer Krankenkasse nicht möglich ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 KVG). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

    Was sodann die künftige Zeit nach der Beschwerdeerhebung und der Zustellung des vorliegenden Urteils anbelangt, so hätte der Beschwerdeführer auch bei Gutheissung seines Verlängerungsgesuchs die maximal mögliche Dauer der Befreiung von insgesamt sechs Jahren nach Art. 2 Abs. 4 Sätze 3 und 4 KVV bereits am 2. September 2021 erreicht, nachdem die Befreiung am 3. September 2015 eingesetzt hatte. Eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium über den 2. September 2021 hinaus gestützt auf die Befreiungsregelung in Art. 2 Abs. 4 KVV fällt somit aufgrund der Befristung auf eine sechsjährige Maximaldauer unabhängig von einem gleichwertigen ausländischen Versicherungsschutz ausser Betracht. Eine Befreiung gestützt auf einen anderweitigen Befreiungstatbestand steht nicht zur Diskussion, sodass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel