Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2022.00009


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 14. Juni 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1975, ist deutscher Staatsangehöriger und zog im Jahr 2007 in die Schweiz (vgl. die Sachverhaltsdarstellung in der Einsprache vom 16. Februar 2021, Urk. 7/4 S. 1). Hier war er zunächst bei der Groupe Mutuel für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert. Per 1. Januar 2019 schloss er bei der Globality S.A. mit Sitz in Luxemburg die private Versicherung Globality CoGenio® Top ab (vgl. die Unterlagen hierzu in Urk. 3/2+3, Urk. 7/2/2-4 und Urk. 7/6) und kündigte in diesem Zusammenhang die Versicherung bei der Groupe Mutuel per Ende 2018 (vgl. die E-Mail-Korrespondenz vom 29. November 2018, Urk. 3/4).

    Am 27. April 2020 stellte X.___ bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter Hinweis auf seine Versicherung bei der Globality S.A. ein Gesuch um Befreiung vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium und brachte hierzu vor, die Groupe Mutuel habe seine Kündigung akzeptiert, die Stadt Y.___, in die er per 1. April 2020 übersiedelt sei (vgl. die Wohnsitzbestätigung in Urk. 7/2/5), anerkenne jedoch die Versicherung bei der Globality S.A. nicht als Krankenpflegeversicherung im Sinne des schweizerischen Obligatoriums (Urk. 7/1 und Urk. 7/2/1).

    Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 wies die Gesundheitsdirektion das Befreiungsgesuch ab (Urk. 7/3). X.___ erhob mit E-Mail vom 16. Februar 2021 Einsprache (Urk. 7/4), worauf sich die Gesundheitsdirektion von ihm zusätzliche Unterlagen zustellen liess (Urk. 7/5-7) und von der Groupe Mutuel eine Auskunft zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit ihm einholte (EMails vom 29. November und vom 10. Dezember 2021, Urk. 7/9+10; Telefonnotiz vom 13. Dezember 2021, Urk. 7/11). Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 wies die Gesundheitsdirektion die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/12).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2021 erhob X.___ mit Eingabe vom 23. Januar 2022 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, seinem Befreiungsgesuch sei stattzugeben (Urk. 1). Die Gesundheitsdirektion erstattete am 2. März 2022 die Beschwerdeantwort und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Mit Verfügung vom 10. März 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdeantwort und den damit eingereichten Unterlagen (Urk. 7/1-14) in Kenntnis gesetzt.

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist die Frage der Befreiung des Beschwerdeführers vom schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium in der Zeit ab dem 1. Januar 2019.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist vorab darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss eine Eingabe mit einfachem E-Mail die Anforderungen an eine rechtsgültige Einsprache- oder Beschwerdeschrift mangels eigenhändiger Unterschrift oder elektronischer Signatur nicht zu erfüllen vermag (vgl. BGE 142 V 152 E. 2). Im Widerspruch zu dieser Rechtslage wies die Beschwerdegegnerin allerdings in der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 15. Januar 2021 explizit auf die Möglichkeit hin, entweder auf dem Postweg oder aber per E-Mail Einsprache zu erheben, und stellte für die Einreichung der Einsprache per E-Mail sogar die eigens dafür konzipierte Adresse «kvgeinsprachen@gd.ch» zur Verfügung (Urk. 7/3 S. 2; vgl. auch die Telefonnotiz vom 8. März 2022, Urk. 8). Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer darauf vertrauen, mit der Einspracheerhebung per E-Mail den formellen Anforderungen zu genügen. Da er das E-Mail vom 16. Februar 2021 zudem rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist versandte, nachdem ihm die Verfügung vom 15. Januar 2021 am 18. Januar 2021 zugestellt worden war (vgl. die Sendungsverfolgungsdaten der Post in Urk. 7/8), besteht für das Gericht kein Anlass, den angefochtenen Einspracheentscheid infolge mangelhafter Einsprache aufzuheben, sondern er ist im Folgenden auf seine materielle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.


2.

2.1    Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und lebt seit dem Jahr 2007 in der Schweiz. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der in persönlicher Hinsicht vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Anhang II des FZA erklärt ausserdem die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO 883/2004) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 (VO 987/2009) als anwendbar. In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung zur Diskussion stehen.

    Damit ist nach den Regeln in Art. 11 ff. VO 883/2004 das anwendbare Landesrecht festzulegen. Nach dem Grundsatz in Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sind dies für Personen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Des Weiteren werden in Art. 13 VO 883/2004 Regeln für die Bestimmung des anwendbaren Rechts bei erwerblicher Tätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat aufgestellt.

    Der Beschwerdeführer war gemäss seinen Vorbringen im Befreiungsgesuch und in der Einspracheschrift in der Schweiz zunächst als Arbeitnehmer tätig und nahm hier im Jahr 2018 eine selbständige Erwerbstätigkeit auf (Urk. 7/2/1 und Urk. 7/4). Seiner Angabe im Antragsformular zufolge spielte sich seine Erwerbstätigkeit zudem in der zur Diskussion stehenden Zeit ab dem 1. Januar 2019 ausschliesslich in der Schweiz ab. Dies führt gestützt auf Art. 11 Abs. 3 lita VO 883/2004 zur Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts, was nicht umstritten ist.

2.2    Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 3 Abs. 1 KVG); die versicherungspflichtigen Personen können nach Art. 4 KVG unter den Versicherern, die nach dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben, frei wählen.

    Gestützt auf die Kompetenzübertragung in Art. 3 Abs. 2 KVG hat der Bundesrat in Art. 2 Abs. 2-8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in einer abschliessenden Aufzählung (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 423 Rz 46) für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit geschaffen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Dazu gehören Personen, die nach dem Recht eines Staates, mit dem keine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht, obligatorisch krankenversichert sind, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeuten würde (Art. 2 Abs. 2 KVV), Personen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 4 KVV), in die Schweiz entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Art. 2 Abs. 5 KVV), Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem Freizügigkeitsabkommen sowie seinem Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können (Art. 2 Abs. 6 KVV), und Personen, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen verfügen (Art. 2 Abs. 7 KVV). Schliesslich können nach Art. 2 Abs. 8 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht befreit werden, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Dabei kann die betreffende Person die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.


3.

3.1    Unter den Parteien ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführer mit seinem Zuzug in die Schweiz im Jahr 2007 hier Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begründete. Die grundsätzliche Versicherungspflicht des Beschwerdeführers nach Art. 3 Abs. 1 KVG ist dementsprechend nicht in Frage gestellt, sondern dieser anerkannte sie in der Einsprache ausdrücklich (Urk. 7/4 S. 1), brachte jedoch vor, er sei der Auffassung gewesen, der schweizerischen Versicherungspflicht mit dem Abschluss der Versicherung bei der Globality S.A. nachgekommen zu sein (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/2/1, Urk. 7/4 S. 1).

    Dass es sich bei der Globality S.A. um keinen Versicherer handelt, der im Sinne von Art. 4 KVG über eine Bewilligung zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG verfügt, steht fest und wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls anerkannt. Der Beschwerdeführer muss somit einen der Befreiungstatbestände in Art. 2 Abs. 2-8 KVV erfüllen, damit er davon absehen kann, sich zusätzlich zur Versicherung bei der Globality S.A. oder anstelle dieser Versicherung bei einer schweizerischen Krankenkasse für die Leistungen nach KVG zu versichern.

3.2    Unbestrittenermassen fällt der Beschwerdeführer in keine der Personenkategorien, die in Art. 2 Abs. 2-7 KVV aufgezählt sind, sondern in Betracht kommt einzig der Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 8 KVV.

    Der Beschwerdeführer hielt die Voraussetzungen für eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV für erfüllt und führte hierzu aus, seine Versicherung bei der Globality S.A. gewähre ihm Leistungen, die weit über diejenigen nach dem KVG hinausgingen, und er habe wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten nicht die Möglichkeit, eine Versicherung nach KVG durch eine Zusatzversicherung zu ergänzen, die ihm einen Versicherungsschutz biete, der demjenigen bei der Globality S.A. ebenbürtig sei (Urk. 1, Urk. 7/2/1, Urk. 7/4).

3.3    Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid festhielt (Urk. 2 S. 2 f.), ist der Befreiungstatbestand nach Art. 2 Abs. 8 KVV für die Konstellation konzipiert, dass eine Person bereits bei Eintreten des Sachverhalts, der zur Unterstellung unter das schweizerische Krankenversicherungsobligatorium führt, über einen privaten Versicherungsschutz verfügt, der die Leistungen nach KVG übertrifft und dessen Aufgabe zu einer klaren Verschlechterung führen würde. Dieses Erfordernis ergibt sich aus der Formulierung, dass die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes bewirken muss, und es wird ergänzt durch die Klausel, dass die Befreiung, aber auch der Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden können.

    Der vorliegend zur Diskussion stehende Sachverhalt fällt indessen nicht unter diese Konstellation, da der Beschwerdeführer die Versicherung bei der Globality S.A. erst abschloss, nachdem er bereits während mehrerer Jahre bei einer schweizerischen Krankenkasse für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG versichert gewesen war. Es galt in seinem Fall somit nicht, einen Besitzstand zu wahren, den er bereits vor seiner Unterstellung unter das schweizerische Versicherungsobligatorium erworben hatte. Damit hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 8 KVV für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom Versicherungsobligatorium zu Recht als nicht gegeben beurteilt.

3.4    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, er sei falsch informiert worden, indem der ehemalige Krankenversicherer Groupe Mutuel seine Kündigung per Ende 2018 akzeptiert habe und die frühere Wohngemeinde Z.___ die Einhaltung des schweizerischen Versicherungsobligatoriums nicht kontrolliert habe (Urk. 1 S. 1, Urk. 7/2/1, Urk. 7/4 S. 2), so lässt es die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen zwar zu, dass eine Person im Falle einer unrichtigen behördlichen Auskunft oder der Unterlassung einer gebotenen Auskunft zum Schutz ihres Vertrauens abweichend von der materiellen Rechtslage behandelt wird (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Vorliegendenfalls steht allerdings kein irreführendes Verhalten der Beschwerdegegnerin zur Diskussion, sondern vielmehr ein solches der Krankenkasse und der Gemeinde. Ein allfälliger Vertrauensschutz ist daher nicht über die Befreiung vom Versicherungsobligatorium - nur dafür ist die Beschwerdegegnerin zuständig - zu gewährleisten. Andere Vorkehren des Vertrauensschutzes, wie etwa der Verzicht auf die Nachforderung der Prämien aus der nicht ordentlich beendeten obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Groupe Mutuel (vgl. Urk. 2 S. 3 f., Urk. 6 S. 3) oder die Wiederinkraftsetzung allfällig gekündigter Zusatzversicherungen, fallen indessen nicht in die Kompetenz der Beschwerdegegnerin und sind daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

3.5    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 (Telefonnotiz vom 26. April 2022)

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich unter Beilage einer Kopie von Urk. 10

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel