Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2022.00011


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 28. November 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

Sigg Schwarz Advokatur

Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur


gegen


Atupri Gesundheitsversicherung

Zieglerstrasse 29, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1934, war ab dem Jahr 2011 bei der Atupri Gesundheitsversicherung (Atupri) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. die Versicherungspolicen in Urk. 13/1.1 und Urk. 29/3).

    Per 1. Januar 2015 schloss sich X.___ für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der SWICA Gesundheitsorganisation (SWICA) an (vgl. die Anmeldungsunterlagen der SWICA in Urk. 23/1/1) und kündigte die Versicherung bei der Atupri mit Brief vom 12. November 2014 auf Ende des Jahres 2014 (Urk. 13/1.4/1). Die SWICA bestätigte den Wechsel mit Schreiben an X.___ vom 21. November 2014 (Urk. 23/1/3); gleichentags informierte sie die Atupri darüber (Urk. 23/1/2). Diese hatte X.___ mit einem Schreiben ebenfalls vom 21. November 2014 in Bestätigung der Kündigung darauf hingewiesen, dass der Krankenversicherer im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur gewechselt werden könne, wenn alle Zahlungsausstände beglichen seien (Urk. 13/1.4/2).

    In der Folge gelangte die Atupri mit Schreiben vom 5. Juli 2018 an die SWICA und ersuchte sie mit dem Hinweis darauf, dass X.___ bei ihr seit dem 1. Januar 2011 versichert sei, um rückwirkende Aufhebung des mit der SWICA begründeten Versicherungsverhältnisses (Urk. 23/1/4). Ende Juli 2018 sicherte die SWICA der Atupri die Rückabwicklung zu (Schreiben der SWICA vom 27. Juli 2018, zitiert im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 16. September 2021 des Prozesses Nr. KV.2021.00048, Urk. 13/1.15 Sachverhalt Ziffer 1.1).

1.2    Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 teilte die Atupri X.___ mit, dass sie deren erneute Kündigung per Ende 2020 wegen Zahlungsausständen ablehne (Urk. 13/1.6). Anschliessend legte sie mit Verfügung vom 20. April 2021 (Urk. 13/1.11) die folgenden Ausstände von X.___ (per Ende Dezember 2020) fest: Prämienausstände in der Höhe von Fr. 6'354.30, ausstehende Kostenbeteiligungen in der Höhe von Fr. 6'669.70, Mahnspesen und Bearbeitungsgebühren von insgesamt Fr. 925.--, Betreibungskosten von insgesamt Fr. 2'134.70 und Zinsen im Gesamtbetrag von Fr. 1'303.90. Ausserdem stellte die Atupri fest, dass seit 2011 eine Franchise in der Höhe von Fr. 1'500.-- festgelegt sei, dass es zulässig sei, ausstehende Kostenbeteiligungen mit Überschüssen aus Prämienverbilligungsbeträgen zu verrechnen, und dass X.___ ihr gegenüber kein Guthaben an Prämienverbilligungsbeträgen habe. X.___ erhob mit Eingabe vom 11. Mai 2021 Einsprache (Urk. 13/1.12), welche die Atupri in der Folge mit Entscheid vom 24. Juni 2021 abwies (13/1.13).

    Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2021 beschwerte sich X.___ mit Schreiben vom 14. Juli 2021 bei der Atupri. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nahm das Schreiben auf die Überweisung der Atupri hin als Beschwerde entgegen (Urk. 1 des Prozesses Nr. KV.2021.00048). Nach durchgeführtem Schriftenwechsel fällte das Gericht am 16. September 2021 das Urteil. Es hielt darin fest, dass der Verfügung vom 20. April 2021 und dem sie bestätigenden Einspracheentscheid sowie den Vorbringen der Atupri im Gerichtsverfahren nicht entnommen werden könne, wie sich die verschiedenen Forderungssummen zusammensetzten, und es auf diese Weise weder der beschwerdeführenden X.___ noch dem Gericht möglich sei, sich über die Höhe und den Bestand der Forderung Gewissheit zu verschaffen (Urk. 13/1.15 E. 3.1 bis E. 3.3) Demgemäss hob das Gericht den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Atupri zurück, damit diese über die festgelegten Zahlungsausstände, soweit sie an deren Geltendmachung festhalte, mit einer ausreichend begründeten Verfügung neu entscheide (Urk. 13/1.15 Dispositiv Ziffer 1). Überdies wies das Gericht zur Vermeidung von Weiterungen in den Erwägungen auf die Verwirkungsregelung in Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hin sowie darauf, dass den Feststellungen der Atupri zur Franchise und zur Ausrichtung von Prämienverbilligungsbeiträgen kein selbständig anfechtbarer Charakter zukomme (Urk. 13/1.15 E. 3.4).

1.3    Am 13. Dezember 2021 kam die Atupri den Anweisungen im Rückweisungsurteil vom 16. September 2021 nach und erliess eine neue Verfügung, mit der sie X.___ zur Bezahlung eines Betrages von insgesamt Fr. 7'738.85 verpflichtete (Stand 9. Dezember 2021), bestehend aus ausstehenden Kostenbeteiligungen aufgrund von Leistungsabrechnungen zwischen Ende April 2016 und Ende März 2021 (Fr. 6'309.75), Mahn- und Betreibungsgebühren für die Geltendmachung dieser Kostenbeteiligungen (Fr. 494.90) und Mahn- und Betreibungsgebühren für die Geltendmachung der Prämien der Zeit von 2016 bis April 2021 (Fr. 1'273.30), abzüglich eines Prämienguthabens von X.___ in der Höhe von Fr. 329.55 (Urk. 13/1.16 mit den Beilagen in Urk. 13/1.16/1-15). Mit Schreiben vom 26. Dezember 2021 gelangte X.___ an die Atupri und erklärte unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 16. Dezember 2021, ihr nichts zu schulden (Urk. 13/5). Die Atupri überwies dieses Schreiben dem Sozialversicherungsgericht mit dem sinngemässen Ersuchen um Prüfung, ob es als Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2021 entgegenzunehmen sei (Urk. 9/2 und Urk. 13/5.1). Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 des Prozesses Nr. KV.2022.00003 trat das Gericht auf das Schreiben vom 26. Dezember 2021 nicht ein und überwies die Sache der Atupri, damit diese prüfe, ob das Schreiben als Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2021 zu werten sei, und bejahendenfalls das Einspracheverfahren durchführe und einen Einspracheentscheid erlasse (Urk. 13/8).

    Unterdessen hatte X.___ mit einem weiteren Schreiben an die Atupri vom 5. Januar 2022 explizit die Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2021 erklärt (Urk. 13/6) und sich in einem zusätzlichen Schreiben vom 7. Januar 2022 zur Ermittlung der Prämien- und der Kostenbeteiligungsforderungen durch die Beschwerdegegnerin näher geäussert (Urk. 9/5; vgl. zudem die nochmalige Einsprache vom 21. Januar 2022, Urk. 13/7). Mit Entscheid vom 10. Januar 2022 wies die Atupri die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 13/1).


2.    Mit Eingabe vom 22. Januar 2022 erhob X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 Beschwerde (Urk. 1 sowie das Original in Urk. 12). Die Atupri überwies die bei ihr eingegangene Beschwerde am 26. Januar 2022 dem Sozialversicherungsgericht (Urk. 4); dieses forderte sie mit Verfügung vom 4. Februar 2022 zur Beschwerdeantwort auf (Urk. 5).

    Die Atupri setzte das Gericht vorab mit Zuschrift vom 9. Februar 2022 (Urk. 8) in Kenntnis von einer Eingabe vom 8. Februar 2022, welche Rechtsanwältin Stephanie Schwarz als neue Vertreterin von X.___ an sie gerichtet hatte (Urk. 9/1 mit den Beilagen in Urk. 9/2-6). Das Gericht informierte die Rechtsvertreterin darüber, dass das Einspracheverfahren, auf das sich die Eingabe vom 8. Februar 2022 bezog, mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 erledigt worden war, und nahm Vormerk davon, dass die Vertretung von X.___ auch für das vorliegende Gerichtsverfahren gelte (vgl. die Telefonnotiz vom 10. Februar 2022, Urk. 7). Am 25. Februar 2022 erstattete die Atupri alsdann die Beschwerdeantwort und schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 13/1-8).

    Noch vor Kenntnisnahme der Beschwerdeantwort liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Februar 2022 (Urk. 14) in Präzisierung der Beschwerdeschrift beantragen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass im Zusammenhang mit den Leistungsabrechnungen zwischen Ende April 2016 und Ende März 2021 keine offenen Kostenbeteiligungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin bestünden und dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den Betreibungen von 2016 bis April 2021 keine Mahn- und Betreibungsgebühren schulde; des Weiteren sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne von 2016 bis April 2021 ein Prämienguthaben mindestens in der Höhe von Fr. 329.55 zuzüglich Zins auszurichten und ihr allfällige Guthaben, inklusive Zins, von zu Unrecht vorgenommenen Verrechnungen in der Zeit von 2016 bis April 2021 zurückzuerstatten (Urk. 14 S. 1 f.). In formeller Hinsicht liess sie um die Gewährung der Möglichkeit ersuchen, die Beschwerde nach Einsicht in die Akten zu ergänzen, und den Antrag auf Bestellung ihrer Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsanwältin stellen (Urk. 14 S. 2 mit den Belegen in Urk. 15/1+2+4, Urk. 16 und Urk. 17/1-5). Mit Verfügung vom 8. März 2022 entsprach das Gericht dem Antrag auf die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 18).

    Am 24. Juni 2022 liess die Beschwerdeführerin die Replik erstatten (Urk. 22 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 23/1-4) und liess in Ergänzung der bisherigen Anträge beantragen, der Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 und die Verfügung vom 13. Dezember 2021 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass per Ende 2014 keine offenen Kostenbeteiligungen oder Prämienschulden oder andere offene Forderungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin bestanden hätten und dass auch ab April 2016 bis Ende März 2021 beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids weiterhin keine Kostenbeteiligungen, Prämienschulden oder andere Schulden der Beschwerdeführerin (insbesondere Zins) gegenüber der Beschwerdegegnerin bestünden, es sei überdies festzustellen, dass der Wechsel zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung der SWICA per 1. Januar 2015 zulässig und rechtsgültig gewesen sei, und die Beschwerdegegnerin sei entsprechend per 1. Januar 2015 zur Rückabwicklung mit der SWICA zu verpflichten, und es sei schliesslich festzustellen, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin insbesondere auch keine Mahn- und Betreibungsgebühren inklusive Zins schulde (Urk. 22 S. 2). Ferner liess sie zusätzlich beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die von der Ergänzungsleistungsbehörde direkt ausbezahlten Prämienpauschalen im Rahmen der Rückabwicklung mit der SWICA per Versicherungsbeginn bei der SWICA ab dem 1. Januar 2015 in der Höhe der monatlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die SWICA zu überweisen und den darüber hinausgehenden Betrag zuzüglich Zins der Beschwerdeführerin zu erstatten, ausserdem seien die Krankenkassen SWICA und ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK) beizuladen und die ÖKK sei gegebenenfalls in die Rückabwicklung einzubeziehen, zudem sei die Beschwerdegegnerin zur Erläuterung der Prämienrechnung für Dezember 2014 anzuhalten (Urk. 22 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 setzte das Gericht der Beschwerdegegnerin Frist zur Duplik an und forderte sie gleichzeitig dazu auf, sich im Hinblick auf eine in Betracht gezogene Instruktionsverhandlung dazu zu äussern, wie sie sich zu einer vergleichsweisen Erledigung der Streitsache stelle (Urk. 24). Die Beschwerdegegnerin erstattete die Duplik am 23. August 2022 und ersuchte das Gericht darum, von einer Instruktionsverhandlung abzusehen (Urk. 28 und die damit eingereichten Unterlagen, Urk. 29/1-6). Mit Verfügung vom 24. August 2022 (Urk. 30) wurde die Duplik samt Beilagen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht, und gleichzeitig wurde die Beschwerdegegnerin von der Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt, dass die ÖKK, bei der sie sich per 1. Januar 2021 versichert hatte (vgl. Urk. 23/2/1), ihrem Ersuchen um rückwirkende Aufhebung des Versicherungsverhältnisses entsprochen habe (Urk. 25 und Urk. 26/1-2).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. Januar 2022 (Urk. 2) und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Urk. 13/1.16) ist eine Forderung der Beschwerdegegnerin von insgesamt Fr. 8'077.95 (Fr. 6'309.75 für offene Kostenbeteiligungen + Fr. 494.90 für ausstehende Mahn- und Betreibungsgebühren hinsichtlich der Kostenbeteiligungen + Fr. 1'273.30 für ausstehende Mahn- und Betreibungsgebühren in Bezug auf Prämienausstände), denen ein Prämienguthaben der Beschwerdeführerin von Fr. 329.55 (gemäss Dispositiv) gegenübersteht. Die festgelegten Forderungen und Ansprüche erreichen somit den Betrag Fr. 30'000.-- nicht, der als Streitwertgrenze statuiert ist (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in der ab dem 1. Juni 2020 geltenden Fassung). Da die Beschwerdeführerin jedoch mit den Vorbringen in der Replik den Bestand des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin rückwirkend über Ende 2014 hinaus grundsätzlich in Frage stellen liess und da überdies die Frage nach Zahlungsausständen auch beim Zustandekommen eines künftigen Krankenkassenwechsels eine Rolle spielt, ist die Streitsache vom Kollegialgericht zu entscheiden (vgl. § 11 Abs. 4 GSVGer).

1.2    Nachdem die Beschwerdeführerin in einem Gesuch um die Erstreckung der Frist zur Replik ihre Vergleichsbereitschaft kundgetan hatte (Eingabe vom 23. Mai 2022, Urk. 20), zog das Gericht die Durchführung einer Instruktionsverhandlung in Betracht; die Beschwerdegegnerin sprach sich jedoch in der Duplik gegen eine solche Verhandlung und gegen eine vergleichsweise Erledigung der Streitsache aus (Urk. 28 S. 1). Unter diesen Umständen ist mangels beidseitiger Vergleichsbereitschaft von gerichtlichen Bemühungen in dieser Hinsicht abzusehen, und es kann offen bleiben, ob sich der Ausschluss der Möglichkeit eines Vergleichs nach Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) über die Prämienstreitigkeiten hinaus (vgl. BGE 131 V 417) auch auf Streitigkeiten um Kostenbeteiligungen, welche die Leistungsseite beschlagen, bezieht.


2.

2.1    Nach der Regelung in Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) hat sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege zu versichern; die versicherungspflichtigen Personen können gemäss Art. 4 KVG frei wählen unter den Versicherern, die eine Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung haben.

    Gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Ferner kann sie ihn gestützt auf Art. 7 Abs. 2 KVG bei der Mitteilung der neuen Prämie auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht; in diesem Fall gilt eine einmonatige Kündigungsfrist.

    Das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer endet nach Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG – ungeachtet einer frist- und termingerechten Kündigung – erst dann, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Des Weiteren kann eine versicherte Person, die gegenüber ihrem Versicherer Zahlungsausstände hat, den Versicherer gestützt auf Art. 64a Abs. 6 KVG nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat.

2.2    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Ausserdem haben sich die Versicherten gemäss Art. 64 Abs. 1 KVG an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen zu beteiligen. Diese Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; lit. a) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; litb). In Art. 41 Abs. 4 und Art. 62 KVG wird den Versicherern ermöglicht, besondere Versicherungsformen mit höherer Kostenbeteiligung oder eingeschränkter Wahl des Leistungserbringers anzubieten, in denen die Versicherungsprämien entsprechend reduziert sind. Zu diesen besonderen Versicherungsformen gehört die Versicherung mit einer wählbaren Franchise, die in Art. 93-95 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) näher geregelt ist. Die versicherte Person kann danach gegen eine Prämienreduktion eine Franchise wählen, die höher ist als diejenige von Fr. 300.--, wie sie in Art. 103 Abs. 1 KVV gesetzlich festgelegt ist.

    Gemäss Art. 90 KVV sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sind nach Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 KVG sowie Art. 105b KVV zu mahnen und in Betreibung zu setzen. Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer gemäss Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Des Weiteren ist nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % im Jahr geschuldet.

2.3    Die Kantone gewähren den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nach Art. 65 Abs. 1 KVG Prämienverbilligungen; sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Bei Personen mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird im Kanton Zürich die Prämienverbilligung mit den Ergänzungsleistungen ausgerichtet (§ 14 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG] in den verschiedenen Fassungen seit 2008).

    Gemäss Art. 106c Abs. 4 Satz 1 KVV gibt der Versicherer die Prämienverbilligung je versicherte Person und Monat auf der Prämienrechnung an. Ferner bezahlt er der versicherten Person gestützt auf Art. 106c Abs. 5 KVV die Differenz, wenn seine restlichen Prämienforderungen für das laufende Kalenderjahr und seine anderen fälligen Forderungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, für die kein Verlustschein vorliegt, kleiner sind als die vom Kanton gewährte Prämienverbilligung (lit. a) oder als der vom Kanton gewährte Pauschalbeitrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG (lit. b).

    Der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach ELG war nach der bis Ende 2020 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG als jährlicher Pauschalbetrag bemessen, welcher der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inklusive Unfalldeckung) zu entsprechen hatte. Gemäss der revidierten, am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Fassung von Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG entspricht der Betrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nunmehr der tatsächlichen Prämie, und der Pauschalbetrag stellt dabei nur noch die obere Grenze dar. Als tatsächliche Prämie in diesem Sinne gilt gemäss dem neu eingefügten Art. 16d der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) die Prämie, die die Aufsichtsbehörde nach Art. 16 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) genehmigt hat.

2.4    Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Bei dieser fünfjährigen Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, N 20 zu Art. 24 ATSG). Hinsichtlich ausstehender Beiträge wird sie durch den Erlass einer Beitragsverfügung gewahrt (Kieser, a.a.O., N 44 zu Art. 24 ATSG). Unter die Beiträge fallen in diesem Zusammenhang nicht nur die Prämienforderungen der Krankenkasse (Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 24 ATSG), sondern auch die Kostenbeteiligungsforderungen.


3.    Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids ist zum einen eine Forderung der Beschwerdegegnerin, die sich aus Kostenbeteiligungen in der Zeit von April 2016 bis März 2021 sowie aus Mahn- und Betreibungsgebühren für die Geltendmachung von Kostenbeteiligungen und Prämien zusammensetzt, und zum andern ein Guthaben der Beschwerdeführerin auf die Erstattung eines Prämienüberschusses. Für den Bestand von Forderung und Guthaben spielt eine Rolle, ob und in welchem Zeitraum ein Versicherungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin bestanden hat. Die Frage nach dem Versicherungsverhältnis ist daher vorfrageweise zu behandeln. Hingegen ist sie nicht selbständiger Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, womit auch im vorliegenden Gerichtsverfahren nicht losgelöst von der strittigen Forderung und vom strittigen Guthaben darüber entschieden werden kann. Soweit die Beschwerdeführerin dem Gericht daher in der Replik beantragt hat, einen Feststellungsentscheid zum Bestand des Versicherungsverhältnisses zu treffen und die Beschwerdegegnerin zur Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin zu verpflichten, so kann darauf nicht eingetreten werden.


4.

4.1    Gegenstand des Einspracheentscheids vom 24. Juni 2021 (Urk. 13/1.13), den das Gericht mit dem Urteil vom 16. September 2021 aufgehoben hatte (Urk. 13/1.15), waren Forderungen gewesen, die sich über einen Zeitraum bis zurück ins Jahr 2011 erstreckt hatten (vgl. Urk. 13/1.11 S. 2 und Urk. 13/1.13 S. 3 sowie den Kontoauszug im Anhang von Urk. 13/1.13). Um künftige Weiterungen zu vermeiden, hatte das Gericht deshalb im damaligen Rückweisungsurteil auf die fünfjährigen Verwirkungsfristen in Art. 24 Abs. 1 ATSG hingewiesen. Die Forderungen, welche die Beschwerdegegnerin daraufhin mit der Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Urk. 13/1.16) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 (Urk. 2) neu festlegte, gehen nur noch bis ins Jahr 2016 zurück. Mit dem Erlass der Verfügung vom 13. Dezember 2021 wurde die Verwirkungsfrist nach Art. 24 Abs. 1 ATSG somit gewahrt. Die Forderungen sind daher nicht bereits infolge Verwirkung als unbegründet zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin machte denn mit ihren Vorbringen zur Thematik der Verwirkung (vgl. Urk. 22 S. 10) auch nichts Gegenteiliges geltend.

    Vielmehr liess die Beschwerdeführerin den Bestand der Forderungen zur Hauptsache mit dem Argument bestreiten, bei der Kündigung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin per Ende 2014 hätten entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin keine Zahlungsausstände bestanden und die Beschwerdegegnerin hätte sie daher entlassen müssen (Urk. 22 S. 2 und S. 6 ff.).

4.2    Als die Beschwerdeführerin das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin mit ihrem Brief vom 12. November 2014 per Ende 2014 ein erstes Mal kündigte (Urk. 13/1.4/1), machte die Beschwerdegegnerin sie mit der Bestätigung vom 21. November 2014 vorerst lediglich in allgemeiner Form auf den Grundsatz aufmerksam, dass eine Entlassung auf den gewünschten Zeitpunkt hin nur erfolgen könne, wenn dannzumal sämtliche Schulden ihr gegenüber beglichen seien und zusätzlich eine schriftliche Erklärung des Nachversicherers über die Weiterführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorliege (Urk. 13/1.4/2).

    Die entsprechende Erklärung der SWICA wurde noch im November 2014 ausgestellt (Urk. 23/1/2). Demgegenüber ist die Entwicklung des Sachverhaltes in Bezug auf die Einforderung und die Begleichung von Prämien, Kostenbeteiligungen und Nebenkosten schwieriger zu rekonstruieren. Einerseits trifft entsprechend dem Hinweis der Beschwerdeführerin (Urk. 22 S. 7) zu, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 6. November 2014 eine Prämienrechnung für den Dezember 2014 zukommen liess, in der sie den Stand prospektiv bis zum 1. März 2015 als ausgeglichen bezeichnete (Urk. 13/1.3). Anderseits ist aber in den Aufstellungen, welche die Beschwerdegegnerin im Zuge des Erlasses der Verfügung vom 13. Dezember 2021 anfertigte, unter den erledigten Betreibungen eine solche vom 7. Januar 2015 erwähnt, welche Kostenbeteiligungen vom Juli 2014 betroffen haben soll, die im September, Oktober und November 2014 gemahnt worden seien (Urk. 13/1.8/2 S. 1). Sodann existiert eine Telefonnotiz vom 30. Juli 2015, gemäss der eine Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin angerufen und ihr erklärt hat, sie könne im Jahr 2015 nicht entlassen werden, da noch Ausstände aus der Zeit davor bestünden, und die Beschwerdeführerin ihr Nichteinverständnis mit diesem Bescheid bekundet hat (Urk. 13/1.5). Schriftliche Vorkehren der Beschwerdegegnerin, die darauf ausgerichtet gewesen wären, die Beschwerdeführerin verbindlich über den geltend gemachten Fortbestand des gekündigten Versicherungsverhältnisses in Kenntnis zu setzen, sind demgegenüber nicht belegt. Aus den Aufstellungen zur Verfügung vom 13. Dezember 2021 ist lediglich zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin in den Jahren 2015, 2016 und 2017 sowie in der ersten Hälfte des Jahres 2018 für die Prämien der Jahre 2015 bis 2017 betrieben hat (Urk. 13/1.8/2 und Urk. 13/1.8/3 S. 3). Obwohl ihr bekannt war, dass die Beschwerdeführerin per Anfang 2015 ein Versicherungsverhältnis mit der SWICA eingegangen war beziehungsweise ein solches hatte eingehen wollen, und ihr offenbar in den Jahren 2015 bis 2017 keine Rechnungen von medizinischen Leistungserbringern zugegangen waren, gelangte sie allerdings erst am 5. Juli 2018 mit dem Ersuchen um Rückabwicklung an die SWICA (Urk. 23/1/4) und unterliess es dabei insbesondere, im Vorfeld des Rückabwicklungsbegehrens mittels anfechtbarer Verfügung (Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG) über den Bestand des offensichtlich umstrittenen Versicherungsverhältnis zu entscheiden.

4.3    Die Beschwerdeführerin erfuhr somit gemäss ihren insoweit unbestritten gebliebenen Vorbringen in der Einsprache gegen die ursprüngliche Verfügung vom 20. April 2021 (Eingabe vom 11. Mai 2021, Urk. 13/1.12) erst im August 2018, anlässlich der Retournierung einer Rechnung durch die SWICA, dass neu wieder die Beschwerdegegnerin die zuständige Krankenkasse sei. Allerdings tat sie diesem Einspracheschreiben zufolge zwar dannzumal ihre Empörung gegenüber der Beschwerdegegnerin kund und bemühte sich um die Erstattung eines Guthabens gegenüber ihr (vgl. Urk. 13/1.15 Sachverhalt Ziffer 1.2); grundsätzliche Einwendungen gegen den Bestand des (erneuten) Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin sind jedoch nicht dokumentiert. Vielmehr findet sich in den Akten erst wieder der Hinweis auf eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin per Ende 2020 (Urk. 13/1.6). Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin vorerst akzeptiert hatte, wieder bei der Beschwerdegegnerin versichert zu sein (zur Akzeptanz des formlosen Entscheids eines Versicherungsträgers vgl. Kieser, a.a.O., N 15 zu Art. 49 ATSG).

    Diese Akzeptanz gilt nicht nur in Bezug auf das Versicherungsverhältnis als solches, sondern muss auch in Bezug auf dessen Ausgestaltung mit einer Franchise von Fr. 1'500.-- gelten. Die Beschwerdeführerin brachte zwar in der Einsprache vom 5. Januar 2022 wie bereits im Einspracheschreiben vom 11. Mai 2021 vor, sie hätte sich wegen ihrer knappen finanziellen Verhältnisse die Wahl einer höheren Franchise nicht erlauben können (Urk. 13/6 und Urk. 13/1.12 S. 2). Aus dem Policenduplikat des Jahres 2011 (Urk. 13/1.1 und Urk. 29/3) sowie aus dem Bestätigungsschreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2010 (Urk. 29/2) ist jedoch ersichtlich, dass bei der Begründung des ursprünglichen Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin diese höhere Franchise vereinbart gewesen war, währenddem das Vorbringen, das Versicherungsverhältnis sei per 1. Januar 2011 mit der ordentlichen Franchise von Fr. 300.-- begründet worden (Urk. 13/1.12, Urk. 13/6, Urk. 22 S. 3), nicht belegt ist. Und soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, sich im Versicherungsverhältnis mit der SWICA per 1. Januar 2015 für die Franchise von Fr. 300.-- entschieden zu haben (vgl. Urk. 22 S. 4 und die Offerte der SWICA in Urk. 23/1/1), so ist dies zwar als zutreffend anzunehmen angesichts dessen, dass aus der Rückabwicklung zwischen der Beschwerdegegnerin und der SWICA Nachforderungen von Kostenbeteiligungen resultierten. Es ist allerdings davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin der Vorteile der Wahl einer höheren Franchise bewusst war, denn sie wies etwa in ihrem Schreiben vom 26. Dezember 2021 (bei dem es sich entgegen der Vermutung in der Verfügung des Gerichts vom 17. Januar 2022 des Prozesses Nr. KV.2022.00003 nicht um die Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2021, sondern um die Antwort auf eine erneute Ablehnung der Beschwerdegegnerin gehandelt hat, sie per Ende 2021 aus dem Versicherungsverhältnis zu entlassen; vgl. Urk. 13/1.7/3) darauf hin, dass sie angesichts ihres hohen Alters vergleichsweise niedrige Arztkosten habe (Urk. 13/5). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin gemäss den eingereichten Verfügungen der zuständigen Durchführungsstellen (Urk. 23/4/2) in der Zeit ab dem Jahr 2011 Bezügerin von Ergänzungsleistungen war und als solche – nach der Regelung bis Ende 2020 – bei der Wahl einer höheren Franchise mit entsprechend niedrigeren Prämien Anspruch auf die Differenz zwischen dem Prämienpauschalbetrag nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG und den effektiv geschuldeten Prämien hatte (Art. 106c Abs. 5 lit. b KVV; vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts P 8/06 vom 16. Oktober 2006 E. 4 sowie Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Auflage, Zürich 2021, N 497 f.). Die Überlegungen der Beschwerdeführerin hierzu im Schreiben vom 7. Januar 2022 (Urk. 9/5) sowie auch in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) zeigen, dass sie sich dessen bewusst war.

4.4    Allerdings kann aus dem dargelegten Verhalten der Beschwerdeführerin nicht auf eine Akzeptanz der Rückabwicklung der Versicherungsverhältnisse im gesamten Zeitraum seit 2015 geschlossen werden. Denn nachdem die Beschwerdeführerin im August 2018 über die SWICA von der Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin erfahren hatte, teilte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) als Durchführungsstelle der Ergänzungsleistungen offenbar kurz darauf mit, dass sie die Prämienpauschale seit dem 1. Januar 2018 nicht mehr der SWICA, sondern der Beschwerdegegnerin ausrichte. Diese Sachverhaltsdarstellung im Einspracheschreiben vom 11. Mai 2021 (Urk. 13/1.12) blieb unwidersprochen. Es ist hingegen nicht belegt, dass die Beschwerdegegnerin selbst zeitnah mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen hätte und sie über die Rückabwicklung ab Beginn des Versicherungsverhältnisses mit der SWICA informiert hätte. Vielmehr ist eine entsprechende Kontaktaufnahme erst durch die Verfügung vom 20. April 2021 ausgewiesen, mit der die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin unter anderem Prämienausstände sämtlicher Jahre seit 2011 einforderte (Urk. 13/1.11). Soweit die Beschwerdegegnerin diese späte Kontaktierung damit begründete, dass es ihr nicht gelungen sei, die mehrmals gewechselte Wohnadresse der Beschwerdeführerin zu erfahren (Urk. 13/11.1 S. 2 und Urk. 13/1.13 S. 2), und ihre verschiedenen Bemühungen hierzu auflistete (Urk. 29/5), ist nicht plausibel, weshalb sie die Adresse nicht von der SWICA, mit der sie die Rückabwicklung am 2. August 2018 vollzog (vgl. die Tabelle in Urk. 13/1.8/6), oder von der SVA als Durchführungsstelle der Ergänzungsleistungen hätte in Erfahrung bringen können. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Akzeptanz der Beschwerdegegnerin als zuständige Krankenkasse durch die Beschwerdeführerin habe sich über die Zeit ab dem Jahr 2018 hinaus auch auf die vorangegangene Zeit seit Anfang 2015 bezogen.

    Damit muss die Beschwerdegegnerin in dieser weiter zurückliegenden Zeit das faktische Versicherungsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der SWICA nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen und kann von der Beschwerdeführerin nur diejenigen Ausstände einverlangen, die sich für die Zeit ab dem 1. Januar 2018 aus der Rückabwicklung mit der SWICA ergeben.

4.5

4.5.1    Das Gericht hatte im Urteil vom 16. September 2021 betreffend den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2021 beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin die damals zur Diskussion gestandenen Forderungen lediglich mit einem Kontoauszug konkretisiert hatte (vgl. den Anhang von Urk. 13/1.13), der auf die Bedürfnisse der kasseninternen Datenverwaltung zugeschnitten war und nicht ausreichend erkennbar machte, auf welchem Rechtsgrund die in Rechnung gestellten Beträge basierten (Urk. 13/1.15 E. 3.2). Mit den Aufstellungen zur Verfügung vom 13. Dezember 2021 (Urk. 13/1.8) hat die Beschwerdegegnerin nunmehr insbesondere die geltend gemachten Kostenbeteiligungen durch die genaue Bezeichnung der Abrechnungen des medizinischen Leistungserbringer substantiiert (Urk. 13/1.8/1). Zwar hat sie die Rechnungen selbst nach wie vor nicht vorgelegt; die Beschwerdeführerin bestritt jedoch nicht, dass die entsprechenden Behandlungen stattgefunden hatten und zu den genannten Beträgen in Rechnung gestellt worden waren, sondern ihre Einwendungen betreffen lediglich die Höhe der Kostenbeteiligungen aufgrund der Auseinandersetzung um die vereinbarte Franchise. Damit müssen die Rechnungsbeträge als ausreichend ausgewiesen gelten, und nach dem Dargelegten ist für die Zeit ab dem Jahr 2018 – auch die Bemessung der Kostenbeteiligung anhand einer Franchise von Fr. 1'500.-- korrekt.

    Die Beschwerdeführerin schuldet der Beschwerdegegnerin somit diejenigen Kostenbeteiligungen, welche in der einschlägigen Aufstellung für die Zeit ab dem Jahr 2018 (Urk. 13/1.8/1) aufgeführt sind. Es handelt sich dabei um einen Betrag von Fr. 1'861.85 für das Jahr 2018 (Fr. 1'984.35 abzüglich des Betrags von Fr. 122.50 für eine Rechnung von Y.___, die eine Behandlung im Jahr 2017 betraf), den Betrag von Fr. 971.70 für das Jahr 2019 und den Betrag von Fr. 2'258.75 für das Jahr 2020, was einen Gesamtbetrag von Fr. 5'092.30 anstelle des geltend gemachten Gesamtbetrags von Fr. 6'309.75 ergibt.

4.5.2    Auf der Seite der Prämien ist bei der Ermittlung des Saldos ebenfalls nur die Zeit ab dem Jahr 2018 zu berücksichtigen. Daraus resultiert anhand der ebenfalls unbeanstandet gebliebenen einschlägigen Aufstellung der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/1.8/4) ein Betrag zugunsten der Beschwerdeführerin von Fr. 1'816.80 (Fr. 1'151.40 abzüglich Fr. 539.80 zuzüglich Fr. 227.80 zuzüglich Fr. 977.40).

4.5.3    Was schliesslich die Mahn- und Betreibungsgebühren für die Geltendmachung von Kostenbeteiligungen (Fr. 494.90) und Prämien (Fr. 1'273.30) anbelangt, so kann die versicherte Person nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Bezahlung von Betreibungskosten nicht mit Verfügung und Einspracheentscheid verpflichtet werden, da die Betreibungskosten – bei erfolgreicher Betreibung – von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]; vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5 sowie Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 4). In Bezug auf die Betreibungskosten ist der angefochtene Einspracheentscheid daher schon deswegen aufzuheben.

    Zu den Mahnkosten hat die Beschwerdegegnerin wiederum Aufstellungen vorgelegt und darin die ergangenen Mahnungen konkretisiert (Urk. 13/1.8/2 und Urk. 13/1.8/3). Auch hier reichte die Beschwerdegegnerin indessen die Mahnungen selbst nicht ein, und anders als hinsichtlich der Behandlungskosten kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe den Erhalt der Mahnungen und die Höhe der entsprechenden Kosten vorbehaltlos anerkannt (vgl. Urk. 22 S. 5 f.). Unter diesen Umständen sind die geltend gemachten Mahngebühren als nicht ausgewiesen zu beurteilen.

4.6    Zusammengefasst ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin einen Betrag von Fr. 5'092.30 für ausstehende Kostenbeteiligungen schuldet, dem ein Guthaben gegenüber der Beschwerdegegnerin auf einen Prämienüberschuss in der Höhe von Fr. 1'816.80 gegenübersteht, dass hingegen die Forderungen von Fr. 494.90 und Fr. 1'273.30 für Mahn- und Betreibungsgebühren nicht ausgewiesen sind beziehungsweise nicht mit dem angefochtenen Einspracheentscheid geltend gemacht werden können. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 3'275.50, den die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin zu bezahlen hat und in dessen Umfang der angefochtene Einspracheentscheid begründet ist.

    Soweit die Beschwerdeführerin hingegen die Ausrichtung von Zins auf dem Prämienguthaben geltend machte (Urk. 14 S. 2, Urk. 22 S. 2), so betrifft die Verzugszinsregelung nach Art. 26 Abs. 1 ATSG zwar auch Beitragsrückerstattungen. Vorliegendenfalls entfällt der Anspruch auf Verzugszins aber deshalb, weil eine Verrechnung mit ausstehenden Kostenbeteiligungen möglich war (vgl. Art. 106c Abs. 5 KVV).

4.7    Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, dass er in Bezug auf die Forderungen für Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 494.90 und Fr. 1'273.30 aufzuheben ist und dass die Forderung der Beschwerdegegnerin für ausstehende Kostenbeteiligungen auf Fr. 5'092.30 zu reduzieren und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienüberschüsse auf Fr. 1'816.80 zu erhöhen ist, sodass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 3'275.50 schuldet. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Beiladung der SWICA, da diese die Rückabwicklung im Jahr 2018 einzig auf das Begehren der Beschwerdegegnerin hin vorgenommen hatte, ohne dass sie das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdeführerin von sich aus in Frage gestellt hatte. Ebenfalls nicht beizuladen ist die ÖKK, da ein allfälliges Versicherungsverhältnis mit ihr ab dem 1. Januar 2022 nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist beziehungsweise nicht relevant ist für die strittigen Ausstände in der Zeit von 2016 bis 2021.


5.    Angesichts des nur teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin fällt es ausser Betracht, der Beschwerdegegnerin entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin (Urk. 22 S. 3 und S. 15 ff.) gestützt auf § 33 Abs. 2 GSVGer wegen Mutwilligkeit Kosten aufzuerlegen.


6.

6.1    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 GSVGer sowie §§ 7 und 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

    Nach der Rechtsprechung sind nur jene Aufwendungen entschädigungspflichtig, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Prozess stehen und zudem notwendig und verhältnismässig sind, da es sich nur in diesem Umfang rechtfertigen lässt, die Kosten der Staatskasse oder gegebenenfalls dem Prozessgegner aufzuerlegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_857/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 3.1).

6.2    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat zeitliche Aufwendungen von 22,25 Stunden geltend gemacht (Eingabe vom 8. September 2022, Urk. 32 und Urk. 33).

    Dabei konnte die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Rückabwicklung des Versicherungsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin nach dem Ausgeführten nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein, und die Aufwendungen für die entsprechenden Anträge und Ausführungen in der Replik sind daher nicht als notwendig zu erachten und daher nicht zu entschädigen. Das Gleiche gilt für die Ausführungen zur Auferlegung von Kosten gegenüber der Beschwerdegegnerin, da eine solche Kostenauferlegung die Interessen der Beschwerdeführerin nicht unmittelbar tangiert. Die geltend gemachten Aufwendungen für die Replik von insgesamt 11,17 Stunden (Positionen vom 23. Mai und vom 23. und 24. Juni 2022) sind daher ermessensweise um drei Stunden zu reduzieren. Im Übrigen ist anzuerkennen, dass die Aufarbeitung des Sachverhalts etwelche Zeit beanspruchte, weshalb die restlichen 19.25 Arbeitsstunden einschliesslich der geltend gemachten Pauschale für die Barauslagen von 3 % zu entschädigen sind. Daraus ergibt sich beim gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Entschädigung von Fr. 4'698.-- ([19,25 x Fr. 220.-- = Fr. 4'235.--] + [3 % von Fr. 4'235.-- = Fr. 127.05] zuzüglich 7,7 %), die der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zuzusprechen ist. Davon hat die Beschwerdegegnerin, die im Umfang von rund 58 % unterliegt, einen Anteil von 58 % und mithin einen Betrag von Fr. 2'725.-- zu übernehmen. Für die restlichen 42 % und mithin für den Betrag von Fr. 1'973.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

    Sodann ist die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Januar 2022 dahingehend geändert, dass er in Bezug auf die Forderungen für Mahn- und Betreibungskosten von Fr. 494.90 und Fr. 1'273.30 aufgehoben wird und dass die Forderung der Beschwerdegegnerin für ausstehende Kostenbeteiligungen auf Fr. 5'092.30 reduziert und der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienüberschüsse auf Fr. 1'816.80 erhöht wird, sodass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Fr. 3'275.50 schuldet. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'725.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Im weitergehenden Umfang wird die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, mit Fr. 1'973.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

- Atupri Gesundheitsversicherung unter Beilage je einer Kopie von Urk. 32 und Urk. 33

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel