Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2022.00016
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 25. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1998 geborene X.___, welcher bei der Helsana Versicherungen AG obligatorisch krankenpflegeversichert ist (Urk. 6/23), erhielt von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) für die Jahre 2017, 2019 und 2020 eine individuelle Prämienverbilligung (IPV) zugesprochen (Urk. 6/5, Urk. 6/10, Urk. 6/17, Urk. 6/18). Mit Verfügung vom 15. November 2021 lehnte die SVA den vom Versicherten am 23. Juni 2021 (Urk. 6/23) gestellten Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 mit der Begründung ab, dass das gemeinsame massgebende Einkommen und/oder Vermögen vom ihm und seiner Eltern zu hoch sei (Urk. 6/25). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 6/26) wies die SVA am 25. Januar 2022 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2022 (Urk. 2) erhob X.___ mit Eingabe vom 3. Februar 2022 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die SVA anzuweisen, ihm eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 zu gewähren (Urk. 1). Die SVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
2.
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG). Am 1. Januar 2019 trat überdies Art. 65 Abs. 1bis KVG in Kraft, wonach die Kantone für untere und mittlere Einkommen die Prämien der Kinder um mindestens 80 % und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 % verbilligen.
2.2 Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (vgl. BGE 136 I 220 E. 4.1; BGE 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).
2.3 Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung (§ 62) ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 richten sich nach dem bisherigen Recht.
Da vorliegend die Prämienverbilligung für das Anspruchsjahr 2022 strittig ist, finden das neue EG KVG sowie die neue VEG KVG Anwendung.
2.4
2.4.1 Der Kanton gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) versichert sind (§ 1 lit. a VEG KVG).
2.4.2 Nach § 3 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämien einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres Einkommens (Eigenanteil) übersteigt (Abs. 1). Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden (Abs. 3).
2.4.3 Das massgebende Einkommen entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung, wobei Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sowie 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug von Freibeträgen hinzugerechnet werden (§ 5 Abs. 1 EG KVG).
Das massgebende Einkommen wird bei ordentlich im Kanton veranlagten Personen aufgrund der Steuerdaten bestimmt (§ 4 Abs. 1 VEG KVG). Hierzu bezieht die SVA aus den kantonalen Steuerregistern diejenigen Positionen der Steuereinschätzungen, die sie zur Bestimmung der Prämienverbilligung benötigt. Davon ausgenommen sind Personen, welche aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse für eine Prämienverbilligung ausser Betracht fallen (§ 20 Abs. 2 VEG KVG).
2.4.4 Für Eltern und ihre erwachsenen Kinder wird die Höhe der Prämienverbilligung gemeinsam bestimmt, sofern das Kind höchstens 25 Jahre alt ist und in Ausbildung steht, die Eltern unterhaltspflichtig sind, das Kind im Kanton Zürich einen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt hat und das Kind nicht mit eigenen Kindern eine Familie bildet (§ 6 Abs. 1 lit. e EG KVG). Junge Erwachsene im Sinne von § 11 Abs. 1 VEG KVG gelten als in Ausbildung stehend, wenn sie gemäss Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Ausbildung sind (§ 11 Abs. 2 VEG KVG). Die Eltern von in Ausbildung stehenden jungen Erwachsenen gelten insbesondere dann als unterhaltspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 EG KVG, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) bezogen wird (§ 16 Abs. 1 VEG KVG).
Werden die Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht gemeinsam besteuert, gelten § 6 Abs. 1 lit. c und d EG KVG und § 17 VEG KVG sinngemäss (§ 16 Abs. 3 VEG KVG). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. c EG KVG wird die Prämienverbilligung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit derjenigen des Elternteils bestimmt, in dessen Haushalt es (hauptsächlich) lebt, wenn die Eltern nicht zusammenleben. Leben die Eltern und das minderjährige Kind im gleichen Haushalt, werden die Eltern aber separat besteuert, dann wird gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG KVG die Prämienverbilligung des minderjährigen Kindes gemeinsam mit derjenigen des Elternteils bestimmt, der über das höhere Einkommen verfügt. Haben die Eltern im Kanton Zürich keine Prämienverbilligung beantragt, werden laut § 17 Abs. 2 VEG KVG bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsenen in Ausbildung die Referenzprämien und massgebenden Einkommen der Eltern, nicht aber jene weiterer Kinder berücksichtigt.
3.
3.1 Die SVA erwog im angefochtenen Entscheid, bei erwachsenen Kindern in Ausbildung würden bei der Berechnung der Prämienverbilligung zusätzlich die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt, wenn das Kind höchstens 25 Jahre alt sei, in Ausbildung stehe und die Eltern unterhaltspflichtig seien. Der Beschwerdeführer sei noch nicht 25 Jahre alt und noch in Ausbildung. Da seine Eltern eine Ausbildungszulage beziehen würden, sei ihre Unterhaltspflicht ausgewiesen. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung sei deshalb gemeinsam mit jenem der Eltern zu bestimmen. Die massgebenden aktuellsten Steuerdaten seien ihr, der SVA, gestützt auf § 20 Abs. 2 VEG KVG aus den kantonalen Steuerregistern geschwärzt geliefert worden, was immer dann der Fall sei, wenn aufgrund der finanziellen Verhältnisse eine Prämienverbilligung ausser Betracht falle. Dies treffe nach Berechnungen der Gesundheitsdirektion bei einem steuerbaren Gesamteinkommen von über Fr. 120'000.-- und/oder einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1,3 Mio. zu. Entsprechend liege dieses im vorliegenden Fall über dem definierten Grenzwert, weshalb ein Anspruch auf Prämienverbilligung ausgeschlossen sei (Urk. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer argumentierte demgegenüber, seine Eltern seien nie verheiratet gewesen und lebten seit fast 20 Jahren getrennt. Seine Mutter habe 2006 erneut geheiratet. Er selber führe seit Frühling 2021 einen eigenen Haushalt und lebe somit weder mit seinem Vater noch mit seiner Mutter zusammen. Die Ausbildungszulage werde seit jeher von seinem Vater bezogen. Falls § 6 Abs. 1 lit. e EG KVG i.V.m. § 16 Abs. 1 VEG KVG Anwendung finden sollte, dann habe sein Vater als unterhaltspflichtig zu gelten, nicht jedoch seine Mutter respektive ihr Ehemann. Demzufolge könnten bei der Berechnung der Prämienverbilligung die finanziellen Verhältnisse seiner Mutter und ihres Ehemannes nicht herangezogen werden. Massgebend seien lediglich die Faktoren von ihm und seinem Vater. Sein eigenes steuerbares Einkommen und dasjenige seines Vaters lägen unter der massgebenden Grenze gemäss § 5 EG KVG. Auch verfügten beide über kein steuerbares Vermögen. Damit sei sein Anspruch auf eine individuelle Prämien-verbilligung für das Jahr 2022 ausgewiesen (Urk. 1, vgl. auch Urk. 3).
3.3 In der Beschwerdeantwort führte die SVA ergänzend aus, der Umstand, dass der Vater für den Beschwerdeführer eine Ausbildungszulage beziehe und damit als unterhaltspflichtig gelte, schliesse eine Unterhaltspflicht seiner Mutter nicht aus. Gemäss § 16 Abs. 3 VEG KVG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. d EG KVG seien die finanziellen Verhältnisse mit dem höheren Einkommen heranzuziehen. Da die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Ehemann besteuert werde, sei deren gemeinsames steuerbares Einkommen massgebend. Dass die finanziellen Verhältnisse des Ehepartners der Mutter in die Berechnung miteinbezogen werden, obschon er nicht Vater des Beschwerdeführers sei, treffe zu. Dies sei jedoch Ausfluss dessen, dass die Ehegatten die Pflicht hätten, gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen (Urk. 5).
4.
4.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinen zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich hat, im relevanten Zeitpunkt (Stichtag: 31. Dezember 2022, vgl. § 11 Abs. 1 VEG KVG) unter 25 Jahre alt sein wird und noch voraussichtlich bis 10. Februar 2023 in Ausbildung steht (vgl. Urk. 6/23/2).
Strittig ist die für die gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung weitere erforderliche Voraussetzung der Unterhaltspflicht. Zu prüfen ist, ob beide Elternteile, also sowohl der Vater als auch die Mutter, oder bloss der Vater als unterhaltspflichtig zu gelten hat.
4.2 Der Beschwerdeführer studiert seit dem 12. September 2019 Wirtschaftswissenschaften an der Universität Y.___ (Urk. 6/19-20). Dieses Studium ist Teil der ersten beruflichen Ausbildung. Die Eltern haben deshalb, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für den Unterhalt des Beschwerdeführers weiterhin aufzukommen (Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Masse befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Da der Beschwerdeführer im Jahr 2020 ein steuerbares Einkommen von Fr. 9’300.-- und im Jahr 2021 ein solches von Fr. 8'000.-- bis Fr. 9'000.-- erzielte, über kein nennenswertes Vermögen verfügt (vgl. Urk. 3, Urk. 6/30), und er auch sonst nicht ausführt, wie er als Student seinen Lebensunterhalt bestreitet, muss davon ausgegangen werden, dass die Eltern zumindest in gewissem Masse der Unterhaltspflicht nachkommen.
4.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist es sein Vater, der die Ausbildungszulagen bezieht (Urk. 1). § 16 Abs. 1 VEG KVG hält fest, dass Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung insbesondere dann als unterhaltspflichtig gelten, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage bezogen wird. Dies bedeutet jedoch keineswegs, dass einzig der Elternteil, der diese Zulage bezieht, als unterhaltspflichtig gilt. Die Unterhaltspflicht trifft beide Eltern (Art. 276 ZGB, Art. 277 ZGB, vgl. dazu E. 4.2 hiervor).
4.4 Anders als bei den minderjährigen Kindern setzen das EG KVG und die VEG KVG für die gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung nicht voraus, dass die jungen Erwachsenen in Ausbildung noch im gleichen Haushalt mit den Eltern leben. Sie unterliegen grundsätzlich der gemeinsamen Bestimmung, es sei denn, sie bilden mit eigenen Kindern eine Familie (§ 6 Abs. 1 lit. e EG KVG) oder sie werden gemeinsam mit dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner besteuert (§ 16 Abs. 2 VEG KVG). Ein solcher Ausnahmetatbestand liegt vorliegend nicht vor. Mithin ist eine gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung vorzunehmen. Da die Eltern des Beschwerdeführers nicht gemeinsam besteuert werden, gelangt § 16 Abs. 3 VEG KVG zur Anwendung, der die Bestimmungen von § 6 Abs. 1 lit. c und d EG KVG sowie von § 17 VEG KVG für sinngemäss anwendbar erklärt (vgl. E. 2.4.4). Die Frage, ob dabei im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. d EG KVG einzig die finanziellen Verhältnisse des Elternteils mit dem höheren Einkommen abzustellen ist oder die Einkommen der Eltern zusammenzuzählen sind, für welches Vorgehen § 17 VEG KVG spricht, kann vorliegend offen bleiben.
Zur Bestimmung der massgebenden Einkommen und Vermögen bezog die SVA diejenigen Positionen der Steuereinschätzungen aus den kantonalen Steuerregistern, welche sie zur Bestimmung der Prämienverbilligung benötigte (vgl. E. 2.4.3). Neben dem Einkommen und dem Vermögen des Beschwerdeführers und seines Vaters sind dem Auszug aus dem entsprechenden kantonalen Steuerregister auch das Einkommen sowie das Vermögen seiner Mutter und ihres Ehemannes zu entnehmen, wobei deren Einträge geschwärzt sind (Urk. 6/30). Dies ist nach § 20 Abs. 2 VEG KVG bei Personen, welche aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse für eine Prämienverbilligung ausser Betracht fallen, zulässig (vgl. E. 2.4.3). Entsprechend durfte die SVA davon ausgehen, dass zumindest das Gesamteinkommen respektive das Gesamtvermögen des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter das massgebende Einkommen respektive Vermögen für einen Anspruch auf Prämienverbilligung übersteigt.
4.5 Da die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Ehemann besteuert wird, sind deren gemeinsames steuerbares Einkommen und Vermögen massgebend. Dies hat zur Folge, dass die finanziellen Verhältnisse des Ehepartners der Mutter in die Berechnung miteinfliessen, obschon er nicht Vater des Beschwerdeführers ist. Dazu hat die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, dass dieser Umstand Ausfluss der ehelichen Beistandspflicht ist. Gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB hat jeder Ehegatte dem anderen in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen, welche Norm die eheliche Beistandspflicht des Stiefelternteils (Art. 159 Abs. 3 ZGB) konkretisiert. Diese Beistandspflicht kommt hier, sofern nicht bereits die Mutter des Beschwerdeführers ein prämienverbilligungsausschliessendes Einkommen generiert oder über ein prämienverbilligungsausschliessendes Vermögen verfügt, zum Tragen.
4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zumindest das Gesamteinkommen respektive Gesamtvermögen des Beschwerdeführers sowie seiner Mutter das massgebende Einkommen respektive Vermögen für einen Anspruch auf Prämienverbilligung übersteigt, weshalb der Beschwerdeführer für das Jahr 2022 über keinen Anspruch auf Prämienverbilligung verfügt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
- Bundesamt für Gesundheit
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
VogelSonderegger