Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2022.00022


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 31. Mai 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1994, ist deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz (vgl. Urk. 6/4/1). Sie ersuchte am 17. April 2020 um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht (Urk. 6/2/1). Mit Verfügung vom 4. Mai 2021 (Urk. 6/6/6) wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab. Die dagegen am 25. Mai 2021 (Urk. 6/9) erhobene Einsprache wies die Gesundheitsdirektion mit Entscheid vom 15. Februar 2022 ab (Urk. 6/15 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 15. Februar 2022 (Urk. 2) erhob X.___ am 8. März 2022 Beschwerde und beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz (Urk. 1).

    Die Gesundheitsdirektion beantragte in der Beschwerdeantwort vom 21. April 2022 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 26. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit Dezember 2019 als Studentin in der Schweiz (Urk. 6/4/1). Der vorliegende Streit betrifft eine sozialversicherungsrechtliche Frage. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob ein Sachverhalt vorliegt, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]) erfasst ist.

1.2    Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (kurz: VO 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (kurz: VO 987/2009; SR 0.831.109.268.11) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO 883/2004 oder gleichwertige Vorschriften an.

1.3

1.3.1    Die beiden genannten gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen sind für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft getreten (AS 2012 2345; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) beziehungsweise mit Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 28. November 2014 (AS 2015 333 345) abgeändert worden und in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.1-4.2 mit weiteren Hinweisen).

1.3.2    In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland (Urk. 6/2/1; Urk. 6/4/1) und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA, Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004, Stand 1. Januar 2015).

1.3.3    In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a der Verordnung VO 883/2004 zur Diskussion stehen.


2.

2.1    Gestützt auf das FZA beziehungsweise die VO 883/2004 ist das anwendbare Landesrecht festzulegen.

2.2    Der Titel II der VO 883/2004 umfasst unter der Überschrift «Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften» die Art. 11-16. Gemäss Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Vorbehaltlich der in den Art. 12-16 VO 883/2004 geregelten Konstellationen, welche auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen, bestimmt sich das anwendbare Recht nach Art. 11 Abs. 3 lit. a-e VO 883/2004. Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 sieht vor, dass eine Person den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates unterliegt, in welchem sie eine Erwerbstätigkeit ausübt. Für Personen, die nicht unter Buchstaben a bis d fallen, kommt die Auffangregelung in Art. 11 Abs. 3 lit. e zur Anwendung; danach unterliegen diese Personen den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates. In Art. 1 litj der VO 883/2004 wird der Begriff des Wohnortes als Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person definiert, wobei nach Art. 1 litk VO 883/2004 unter dem Begriff des Aufenthaltes der vorübergehende Aufenthalt zu verstehen ist.

    Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihre Aufenthaltsbewilligung B ermächtigt, bis zu 15 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachzugehen (Urk. 6/2/1). Ob sie von dieser Ermächtigung tatsächlich Gebrauch macht, kann offenbleiben, da der Wohnort der Beschwerdeführerin im Sinne von VO 883/2004 in der Schweiz liegt: Die Beschwerdeführerin ist am 15. Dezember 2019 aus Y.___ nach Z.___ zugezogen (Urk. 4/1), um hier an der Hochschule A.___ ein Studium zu absolvieren (Urk. 1 S. 1). Ihr gewöhnlicher Aufenthalt und damit ihr Wohnort waren entsprechend ab diesem Zeitpunkt in Z.___ und damit in der Schweiz. Entsprechend gelten für die Beschwerdeführerin gemäss Art. 1 lit. e VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz betreffend soziale Sicherheit.

2.3    Damit steht fest, dass sich ihr Wohnort im Sinne von Art. 1 litj VO 883/2004 in der Schweiz befindet, und auch aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 lite VO 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz auf die strittige Frage anzuwenden sind.


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin nach den schweizerischen Rechtsvorschriften dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium untersteht.

3.2    Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen muss. Ebenso besteht eine Versicherungspflicht für Personen mit einer Kurzaufenthalts- oder einer Aufenthaltsbewilligung nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Abkommen, die mindestens drei Monate gültig ist (Art. 1 Abs. 2 litf der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV). Dem Grundsatz nach gehört die Versicherte als Inhaberin einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA daher zu den in der schweizerischen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Personenkategorien. Strittig ist die Frage, ob ein Befreiungstatbestand gegeben ist.

3.3    Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. In Art. 2 Abs. 1 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV hat er gestützt darauf die Personenkategorien aufgezählt, die von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Es handelt sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 litb KVV) und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Ausserdem sind in Art. 2 Abs. 1 litc-g KVV insbesondere diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die aufgrund der oben zitierten Kollisionsnormen des Freizügigkeitsabkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien geregelt, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So können nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen.


4.

4.1    Zu beurteilen ist die Frage, ob die bestehende Versicherung der Beschwerdeführerin in Deutschland als gleichwertiger Schutz im Sinne von Art. 2 Abs. 4 KVV (E. 3.3) zu gelten hat (Urk. 1, Urk. 2).

4.2    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2), die Beschwerdeführerin nicht vom Krankenversicherungsobligatorium auszunehmen, damit, dass sie als Studierende zwar gemäss Art. 2 Abs. 4 KVV von der Versicherungspflicht befreit werden könnte, wenn sie für Behandlungen in der Schweiz über einen der Grundversicherung nach KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfüge. Die Beschwerdeführerin habe aber den Nachweis dafür, dass der bestehende Versicherungsschutz gleichwertig sei, nicht erbracht. Das Bestätigungsformular A sei nicht eingereicht worden und auch ein Bestätigungsschreiben der ausländischen Krankenversicherung vom 18. Mai 2020 habe Abweichungen vom Versicherungsumfang nach Art. 25 ff. KVG vermerkt (S. 2).

4.3    Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen (Urk. 1), ihre in Deutschland abgeschlossene Krankheitsvollkostenversicherung gelte auch für Auslandaufenthalte. Sämtliche bisher in der Schweiz angefallene Behandlungskosten seien von ihrer Versicherung getragen worden. Zudem habe ihr Vater bestätigt, für alle Kosten während ihres Studienaufenthalts aufzukommen (S. 1). Eine zusätzliche Krankenversicherung sei für sie als Studentin auch aus finanziellen Gründen nicht tragbar (S. 2).


5.

5.1    Im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 1 Abs. 1 KVG) haben die anerkannten Krankenkassen (Art. 12 KVG) und die zugelassenen privaten Versicherungseinrichtungen (Art. 13 KVG) als obligatorische Krankenpflegeversicherer (Art. 11 KVG) unter anderem im Falle der Krankheit (Art. 1 Abs. 2 lita KVG) die Kosten für die Leistungen gemäss den Art. 25 - 31 KVG nach Massgabe der in den Art. 32-34 KVG festgelegten Voraussetzungen zu übernehmen (Art. 24 KVG). Die Übernahmepflicht des Krankenversicherers wird durch Art. 32 Abs. 1 KVG begrenzt. Danach sind nur jene Leistungen zu vergüten, welche wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind (sogenannte WZW-Kriterien), wobei die Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss.

    Eine Leistung ist wirksam, wenn sie geeignet ist, das angestrebte diagnostische oder therapeutische Ziel zu erreichen (BGE 137 V 295 E. 6.1). Die Zweckmässigkeit fragt nach dem diagnostischen oder therapeutischen Nutzen der Anwendung im Einzelfall unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken, gemessen am angestrebten Heilerfolg der möglichst vollständigen Beseitigung der körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung sowie allenfalls an der Missbrauchsgefahr (BGE 137 V 295 E. 6.2). Das Wirtschaftlichkeitserfordernis bezieht sich auf die Wahl unter mehreren zweckmässigen Diagnose- oder Behandlungsalternativen. Bei vergleichbarem medizinischem Nutzen ist die kostengünstigste Variante beziehungsweise diejenige mit dem besten Kosten/Nutzen-Verhältnis zu wählen. Wo es nur eine Diagnose- oder Behandlungsmöglichkeit gibt, ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) die Leistung zu verweigern, wenn zwischen Aufwand und Heilerfolg ein grobes Missverhältnis besteht (BGE 136 V 395 E. 7.4; vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, 3. Auflage, 2016, S. 507 ff.).

    Für die Vergütung von Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen und von Ärzten oder Chiropraktoren erbracht werden, gilt somit gemäss Art. 25 Abs. 1 KVG eine Pflichtleistungsvermutung. Demnach wird vermutet, dass diese Leistungen den in Art. 2 Abs. 1 KVG festgeschriebenen allgemeinen Vergütungskriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit genügen. Die Pflichtleistungsvermutung kann im Einzelfall durch die jeweilige Krankenversicherung mittels Verfügung sowie gestützt auf Art. 33 Abs. 1 KVG durch den Verordnungsgeber in Form einer abschliessenden Negativliste umgestossen werden. Der Bundesrat hat in Art. 33 lita KVV das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ermächtigt, Ausnahmen von der Pflichtleistungsvermutung vorzusehen. Das EDI hat solche Ausnahmen in Anhang 1 zur Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) festgelegt. Für eine Reihe von Leistungsarten hat der Gesetzgeber demgegenüber das Listenprinzip verankert. Dies gilt namentlich für die nicht von Ärzten oder Ärztinnen und Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen, für Leistungen der medizinischen Prävention, gewisse Leistungen bei Mutterschaft, zahnärztliche Behandlungen sowie neue oder umstrittene Leistungen, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 3 KVG). In diesen Bereichen sind die Kosten vom Krankenversicherer grundsätzlich nur dann zu übernehmen, wenn die fragliche Leistung vom Verordnungsgeber auf einer Liste positiv aufgeführt ist (Positivlisten), wobei der Bundesrat das EDI zum Erlass der Positivlisten ermächtigt hat (Art. 33 litb–d KVV).

5.2    Im Schreiben vom 18. Mai 2020 (Urk. 6/13/1) führte der Debeka Krankenversicherungsverein a.G. (nachfolgend: Debeka) auf, in welchen Punkten seine Leistungen von den Art. 25-31 KVG abweichen. Namentlich bestehe zwar ein Leistungsanspruch für medizinisch notwendige ambulante Heilbehandlung durch Ärzte und Angehörige medizinischer Hilfsberufe wie zum Beispiel Physiotherapeuten und Hebammen, eine pauschale Zusage sei indes nicht möglich. Gleiches gelte auch für notwendige Heilbehandlung durch Chiropraktoren sowie von diesen verordneten Arzneimitteln (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. a und b KVG). Für ärztlich angeordnete Badekuren nach Art. 25 Abs. 2 lit. c KVG bestehe kein Leistungsanspruch. Hinsichtlich der ärztlich durchgeführten oder angeordneten Massnahmen der medizinischen Rehabilitation (Art. 25 Abs. 2 lit. d KVG) bestehe ein Leistungsanspruch nur für die ambulante medizinische Rehabilitation. Stationäre Behandlungen zur medizinischen Rehabilitation würden im tariflichen Rahmen erstattet. Bereits aus diesen Erklärungen beziehungsweise Auflistung derjenigen Positionen, welche von Art. 25 bis 31 KVG abweichen, ergibt sich ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführerin nicht über einen gleichwertigen Versicherungsschutz bei der Debeka verfügt.

    Da die Beschwerdeführerin darauf verzichtete, die gültigen Versicherungsbedingungen ihrer privaten Krankenversicherung einzureichen, zieht das Gericht dennoch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) inklusive Teil II «Tarif HS-Comfort» mit Tarifbedingungen (nachfolgend: AVB HS-Comfort), welche auf der Internetseite des Versicherers der Beschwerdeführerin zu finden sind (www.debeka.de/service/bedingungen/Krankenversicherung/index.html), bei. Anders als in § 5 Abs. 1 lit. c MB/KK 2009 sind die Bestimmungen des KVG so konzipiert, dass die Leistungspflicht der Krankenversicherer nicht im Ermessen der Krankenversicherer liegt, sondern auf bundesrechtlicher Gesetzes- und allenfalls Verordnungsebene geregelt ist (vgl. vorstehend E. 5.1). Durch die Möglichkeit gemäss § 5 Abs. 1 lit. c AVB können die Krankenversicherer ihre Leistungspflicht dagegen einseitig einschränken, womit die Leistungen gemäss Art. 25 bis Art. 31 KVG nicht ausdrücklich und uneingeschränkt anerkannt sind. Auch fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Leistungen der Debeka bei stationären Behandlungen zur medizinischen Rehabilitation nur im tariflichen Rahmen erstattet werden (vgl. Urk. 6/13/1). Ausserdem ist nicht ersichtlich, wie es sich mit Pflegekosten verhält, denn nach Art. 25a KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung auch einen Beitrag an die Pflegeleistungen, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, in Tages- und Nachtstrukturen oder im Pflegheim erbracht werden. Begrenzt sind dabei nicht die Leistungen an sich, sondern lediglich die entsprechenden Kostenbeteiligungen der schweizerischen Krankenversicherung (vgl. Art. 7a KLV). Die weiteren Pflegekosten dürfen nur im limitierenden Rahmen von Art. 25a Abs. 5 KVG auf die Versicherten überwälzt werden. Hierzu ist aktenkundig nichts vermerkt beziehungsweise wurde von der Beschwerdeführerin nichts ausgeführt. Mit Blick auf die auf der Website der Debeka aufgeführte Pflegeversicherung ist ersichtlich, dass die Leistungen der Debeka im Pflegefall in Abhängigkeit der Pflegestufen 1-5 bei häuslicher Pflege bis maximal 901 Euro im Monat für selbstbeschaffte Pflegehilfen beziehungsweise 2095 Euro bei Pflegehilfe durch Pflegedienste betragen (vgl. «Im Pflegefall rechtzeitig informiert», Informationen zur privaten Pflegepflichtversicherung; www.debeka.de) wodurch die im schweizerischen Obligatorium vorgesehenen Pflegeleistungen (Art. 7 KLV), welche nicht nur Leistungen der Akut- und Übergangspflege sondern auch solche der Langzeitpflege umfassen, nicht annähernd gedeckt werden (vgl. zu den Kosten Art. 25a Abs. 5 KVG und Art. 7a KLV; Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2017 vom 20. Juni 2017 E. 4.3 und 9C_447/2017 vom 20. September 2017 E. 4.3). Angesichts dieser erheblichen Leistungsausschlüsse kann offenbleiben, ob der Deckungsausschluss für auf Vorsatz beruhende Krankheiten (§ 5 lit. b AVB) als von untergeordneter Natur zu betrachten wäre (vgl. Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich 2018, Art. 3 Ziff. 21). Jedenfalls liessen sich auch diesfalls die genannten Defizite durch höhere Leistungen der Debeka in anderen Positionen (beispielsweise zahnärztliche Behandlungen, vgl. Lit. B AVB HS-Comfort) nicht ausgleichen.

5.3    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Versicherungsschutz, welcher die Debeka der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz bietet, mit demjenigen des KVG und der KVV nicht gleichwertig ist, weshalb eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV nicht in Betracht kommt.

    Nichts zu ändern vermag hieran das nicht aktenkundige Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin vom 28. April 2020 an das Migrationsamt, wonach dieser für sämtliche Kosten aufkomme (vgl. Urk. 1 S. 1). Zum einen vermag nur ein gleichwertiger Versicherungsschutz den gesetzlichen Anforderungen zu genügen, zum andern besteht wie dargelegt insbesondere bezüglich der Pflegeleistungen eine gewichtige Deckungslücke. Folglich würden der Beschwerdeführerin - auch wegen des fehlenden Tarifschutzes (vgl. Art. 44 KVG) - bei Behandlungen, die über die Debeka abgerechnet würden, erheblich höhere Restkosten verbleiben, als wenn sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG versichert wäre.

    Schliesslich vermag auch das Argument der Doppelversicherung mit einhergehender untragbarer Prämienlast (Urk. 1 S. 2 oben) nicht zu verfangen, bietet die Debeka doch die Möglichkeit, während der Abwesenheit im Ausland die Krankheitsvollkostenversicherung ruhen zu lassen (vgl. Merkblatt über das Ruhen der Krankheitskostenvoll- und Krankentaggeldversicherung bei gesetzlicher/ staatlicher Krankenversicherung im Ausland; www.debeka.de/service/ bedingungen/Krankenversicherung/index.html). Zudem besteht die Möglichkeit, eine von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich als gleichwertig anerkannte kostengünstige Studentenversicherung abzuschliessen (vgl. Merkblatt mit aktueller Übersicht anerkannter Studentenversicherungen; www.https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilderdokumente/themen/gesund-heit/krankenversicherung/merkblatt_uebersicht_der_anerkannten%20_studentenversicherungen.pdf).

    Eine Grundlage für die Befreiung von der Versicherungspflicht besteht nach dem Gesagten nicht. Das Einfordern des fehlenden Nachweises der Ausbildungsstätte (vgl. Urk. 5 S. 2 f. Ziff. 5 ff.) erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.


6.    Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV verneint und deswegen das Gesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler