Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2022.00035
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 6. April 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Fischer
Fischer Rechtsanwälte AG
Bahnhofstrasse 100, 8001 Zürich
gegen
Mutuel Assurance Maladie SA
Rechtsdienst
Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, war seit dem 1. Mai 2019 bei der Y.___ als Gebietsleiterin angestellt und damit bei der Mutuel Assurance Maladie SA (Mutuel) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) taggeldversichert, als sie Mitte Juli 2019 erkrankte (Urk. 9/4).
Mit Verfügung vom 4. Oktober 2019 (Urk. 9/5) verneinte die Mutuel gestützt auf die Feststellungen ihres Vertrauensarztes unter Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. August 2019 einen Anspruch auf Taggeldleistungen und stellte in Aussicht, diese ausnahmsweise noch bis 30. November 2019 auszubezahlen. Am 11. November 2019 erhob die Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2019 (Urk. 9/6).
Die Mutuel leistete in der Folge nach Ablauf der Wartezeit für die Periode vom 1. September 2019 bis 30. April 2020 Taggeldzahlungen in der Höhe von insgesamt Fr. 69'689.28 (Urk. 9/21).
1.2 Mit Verfügung vom 20. März 2020 stellte die Mutuel gestützt auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. Z.___ vom 2. März 2020 (Urk. 9/7) unter Zugrundelegung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Mai 2020 ihre Leistungen im Falle der Nichtwiederaufnahme der Arbeit spätestens per 30. April 2020 ein (Urk. 9/8).
1.3 Die Versicherte erhob am 12. Mai 2020 Einsprache (Urk. 9/9) gegen die Verfügung vom 20. März 2020. Am 5. März 2021 drohte die Mutuel der Versicherten eine Reformatio in peius im Sinne der Verneinung des gesamten Leistungsanspruchs mangels Erwerbsausfall gemäss bundesgerichtlicher Definition an, und gab ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Urk. 9/11). Am 7. Juli 2021 machte die Versicherte innert mehrfach erstreckter Frist unter Beilage diverser Dokumente einen Erwerbsausfall geltend und bat um nochmalige Stellungnahme durch die Mutuel (Urk. 17). Am 3. September 2021 erklärte die Mutuel, sie halte an der Verneinung eines Erwerbsausfalls fest, und gewährte der Versicherten erneut Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Urk. 9/18). Am 5. Oktober 2021 erklärte die Versicherte ihr Festhalten an der Einsprache (Urk. 9/19).
1.4 Mit Entscheid vom 31. März 2022 (Urk. 9/20 = Urk. 2) wies die Mutuel die Einsprache der Versicherten ab und änderte die Verfügung vom 20. März 2020 zu Ungunsten der Versicherten ab, indem sie ihre Leistungspflicht für die Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli 2019 verneinte und gleichzeitig festhielt, die zu Unrecht erbrachten Taggeldleistungen über Fr. 69'689.28 seien von der Versicherten zurückzuerstatten. Dabei entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen den Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung.
2.
2.1 Die Versicherte erhob am 13. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Versicherungsleistungen im vollen Umfang für die Zeit vom 16. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 auszurichten, eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei (Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
2.2 Mit Gerichtsverfügung vom 13. Oktober 2022 (Urk. 10) wurde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bestätigt beziehungsweise wiederhergestellt und die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt.
Mit Verfügung vom 1. November 2022 (Urk. 15) wurden der Beschwerdeführerin wie erbeten (vgl. Urk. 13) die Verfahrensakten zwecks Akteneinsicht zugestellt und Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort im Rahmen des freiwilligen Replikrechts angesetzt. Am 1. Dezember 2022 erstattete die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme (Urk. 20). Am 16. Januar 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme (Urk. 24). Davon wurde die Beschwerdeführerin am 17. Januar 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 25).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) können Personen, die in der Schweiz Wohnsitz haben oder erwerbstätig sind und die das 15., aber noch nicht das 65. Altersjahr zurückgelegt haben, bei einem Krankenversicherer eine Taggeldversicherung abschliessen. Die Taggeldversicherung kann unter anderem von Arbeitgebern für sich und ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als Kollektivversicherung abgeschlossen werden (Art. 67 Abs. 3 lit. a KVG).
1.2 Art. 72 Abs. 1 KVG bestimmt, dass der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer das versicherte Taggeld vereinbart, und dass die Deckung auf Krankheit und Mutterschaft beschränkt werden kann. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung entsteht der Taggeldanspruch, wenn die versicherte Person mindestens zur Hälfte im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) arbeitsunfähig ist. Das Taggeld wird während mindestens 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen geleistet (Art. 72 Abs. 3 KVG). Reglementarisch kann jedoch schon bei einer Arbeitsunfähigkeit von unter 50 % ein Taggeldanspruch statuiert werden (vgl. Art. 73 Abs. 1 KVG).
1.3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Beschwerdegegnerin (Urk. 3) wird das Taggeld bei einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % erbracht.
1.4 Nach der Rechtsprechung kann auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung oder auf Arbeitslosentaggelder nach kantonalem Recht besitzt, einen Erwerbsausfall erleiden, welcher Anspruch auf Krankentaggelder verleiht. Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist allerdings, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die versicherte Person eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank wäre. Es ist die Aufgabe der Verwaltung und gegebenenfalls des Gerichts, in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, welcher durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person ergänzt wird, abzuklären, ob die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wenn sie nicht erkrankt wäre.
Dabei haben Verwaltung und Gericht grundsätzlich zwei Fallkategorien zu unterscheiden:
Wenn eine versicherte Person ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt verliert, da sie bereits zufolge Krankheit arbeitsunfähig ist, gilt die Vermutung, dass sie - wie vor der Erkrankung - erwerbstätig wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre. In solchen Fällen kann der Anspruch auf Krankentaggelder nur verneint werden, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Erwerbstätigkeit ausüben würde.
Anders sind jene Fälle zu beurteilen, da die versicherte Person erkrankt, nachdem sie bereits zuvor arbeitslos geworden ist. Diesfalls ist von der Vermutung auszugehen, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, weiterhin keine Erwerbstätigkeit ausüben würde. Diese Vermutung kann indessen durch den Nachweis, dass die versicherte Person mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre, widerlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2007 vom 29. Mai 2008 E. 2, BGE 141 III 241 E. 3.2.1, Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2018, N. 21 zu Art. 72 KVG).
1.5 In BGE 146 III 339 berief sich der Versicherte auf die Vermutung der weiteren Erwerbstätigkeit in einer Situation, wo die Arbeitsunfähigkeit eingetreten war, nachdem die Kündigung ausgesprochen worden war, das Arbeitsverhältnis aber noch andauerte. Dem folgte das Bundesgericht nicht und stellte fest, aus der Rechtsprechung ergebe sich vielmehr, dass der Zeitpunkt der Kündigung massgebend sei für die Anwendung der Vermutung. Der Versicherte könne sich somit nur auf die Vermutung der weiteren Erwerbstätigkeit berufen, wenn er arbeitsunfähig gewesen sei, bevor er durch Kündigung seine Arbeit verloren habe (Urteil des Bundesgerichts 4A_563/2019 vom 14. Juli 2020 E. 5.3.2, nicht publiziert in: BGE 146 III 339, aber in: SVR 2021 KV Nr. 1 S. 1). Mit dem Urteil 4A_563/2019 wurde somit die Frage beantwortet, wie es sich mit der Beweislastverteilung in der dritten Fallkategorie verhält, in welcher die versicherte Person zwar nach ihrer Kündigung, aber noch vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit, erkrankt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_424/2020 vom 19. Januar 2021 = BGE 147 III 73 E. 3.2-3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, der Beschwerdeführerin sei am 16. Juli 2019 die Kündigung per 31. Juli 2019 ausgesprochen worden. Am 18. Juli 2019 sei der Beschwerdeführerin durch Dr. med. A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Juli 2019 attestiert worden. Somit sei die Beschwerdeführerin nach Bekanntgabe der Kündigung arbeitsunfähig geworden und habe sich zum Zeitpunkt ihrer Arbeitsunfähigkeit in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befunden. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung obliege es demnach der Beschwerdeführerin, einen Lohnausfall nachzuweisen. Bis mindestens August 2020 sei sie für keinen Arbeitgeber tätig gewesen, habe keine Arbeitslosenentschädigung bezogen und keine aktiven Bemühungen für eine neue Arbeitsstelle getätigt. Somit vermöge sie den Lohnausfall nicht nachzuweisen, weshalb ein Leistungsanspruch infolge der am 17. Juli 2019 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit mangels Erwerbsausfall abgelehnt werden müsse (S. 5 f. Ziff. 5). Allein aus dem Lebenslauf könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich erwerbstätig gewesen wäre (S. 6 Ziff. 7). Die während der Periode vom 17. Juli 2019 bis zum 30. April 2020 unberechtigterweise bezogenen Taggeldleistungen über insgesamt Fr. 69'689.28 seien zurückzuerstatten (S. 7 Ziff. 10).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die lange Bearbeitungsdauer stelle eine krasse Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise des Beschleunigungsgebots dar, nachdem die Beschwerdegegnerin sich für die Bearbeitung der Einsprache vom 12. Mai 2020 beinahe zwei ganze Jahre Zeit gelassen habe (S. 4 ff. Ziff. 9-10). Mit der Einstellung der Taggelder per 30. April 2020 und der anschliessenden systematischen Passivität habe die Beschwerdegegnerin offensichtlich versucht, sie, die sie über eine lange Dauer arbeitsunfähig gewesen sei, und ihre Familie finanziell derart unter Druck zu setzen, dass sie womöglich ihre Einsprache zurückziehen würde (S. 7 Ziff. 1).
Am Sonntag, den 14. Juli 2019, sei sie erkrankt. Dies habe sie veranlasst, sich am 15. Juli 2019 bei ihrer damaligen Arbeitgeberin per E-Mail krankheitshalber abzumelden. Gleichzeitig habe sie die Hoffnung geäussert, am 16. Juli 2019 wieder einen normalen Arbeitstag zu absolvieren. Dieser Versuch sei ihr jedoch aufgrund ihrer Erkrankung am 16. Juli 2019 nicht gelungen, weshalb sie diesen am gleichen Tag abbrechen und sich anschliessend in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Von Dr. A.___ sei ihr in der Folge mit Wirkung ab dem 16. Juli 2019 eine 100% Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (S. 11 f. Ziff. 20). Das Arbeitsverhältnis sei ihr demnach von der Arbeitgeberin trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit am 16. Juli 2019 mit Wirkung per 31. Juli 2019 gekündigt worden. Sie habe die Kündigung daher angefochten und sich in der Folge vor der Schlichtungsbehörde mit der Arbeitgeberin rückwirkend auf einen Austritt per 31. Oktober 2019 geeinigt (S. 12 Ziff. 21).
Trotz der Belastung durch ihre Krankheit habe sie sich bemüht, eine dem Grad der Arbeitsfähigkeit angepasste Erwerbstätigkeit zu finden, was ihr umgehend gelungen sei. So sei sie von der B.___ mit Wirkung per 17. August 2020 in einem Pensum von 60 % als wissenschaftliche Mitarbeiterin angestellt worden. Mit Verweis auf ihre fundierten Fachkenntnisse und die umfangreiche Berufserfahrung könne ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie ohne Erkrankung auch bereits mit Wirkung per 1. November 2019 ohne Unterbruch eine neue Erwerbstätigkeit gefunden hätte (S. 13 f. Ziff. 25). Sie habe entgegen der Beschwerdegegnerin nicht einen Erwerbsausfall per 31. Juli 2019 zu beweisen. Ohnehin gelinge ihr jedoch der Nachweis eines Erwerbsausfalls ab dem 1. November 2019 (S. 16 Ziff. 31).
Es lägen Arztzeugnisse für den Zeitraum ab dem 16. Juli 2019 bei den Akten, entgegen der Beschwerdegegnerin sei sie folglich im Zeitpunkt der Kündigung am 16. Juli 2019 bereits erkrankt (S. 16 Ziff. 32), weshalb die Beschwerdegegnerin aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – insbesondere aus BGE 141 III 241 - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermöge. Vorliegend müsse ein Erwerbsausfall für die Zeit ab 1. November 2019 vermutet werden (S. 16 Ziff. 33). Entsprechend habe die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch zu Unrecht abgelehnt (S. 17 Ziff. 34).
Selbst wenn sie erst nach erfolgter Kündigung erkrankt sein sollte, wäre der Einspracheentscheid aufzuheben, da es ihr gelungen sei, einen Erwerbsausfall nachzuweisen (S. 17 Ziff. 35). Gemäss Erwägung 4.3 des Urteils des Bundesgerichts 4A_424/2020 vom 19. Januar 2021 sei der Beweis der überwiegend wahrscheinlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit konkreten Indizien zu führen. Solche könnten sich unter anderem auch aus dem Lebenslauf einer Versicherten ergeben (S. 17 f. Ziff. 36). Aufgrund der umfangreichen Fachkenntnisse, der jahrelangen Berufserfahrung in verschiedenen Branchen sowie des dadurch erarbeiteten Netzwerks müsse nach objektiven Gesichtspunkten davon ausgegangen werden, dass sie nach ihrem Austritt bei der Y.___ per 31. Oktober 2019 ohne Unterbruch einer neuen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Mit dem pauschalen Vorwurf der fehlenden aktiven Bemühungen für eine neue Arbeitsstelle verkenne die Beschwerdegegnerin, dass sie bis zum 16. August 2020 durchgehend 100 % arbeitsunfähig gewesen und ihr solche deshalb gar nicht möglich gewesen seien (S. 18 Ziff. 37). Sie habe sich rasch um eine neue Arbeitsstelle bemüht und per 17. August 2020 bei einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit eine Stelle in einem Pensum von 60 % gefunden. Auch dies sei ein klares Indiz dafür, dass sie ohne Erkrankung bereits per 1. November 2019 einer neuen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Dies umso mehr, als der Arbeitsmarkt im August 2020 pandemiebedingt weniger Möglichkeiten geboten habe als im November 2019 (S. 19 Ziff. 38).
Nachdem bei ihr mit Wirkung per 1. November 2019 überwiegend wahrscheinlich ein Erwerbsausfall eingetreten sei, stehe ihr ein Anspruch auf Versicherungsleistungen für den Zeitraum vom 16. Juli 2019 bis 28. Februar 2021 zu (S. 20 Ziff. 40).
2.3 Die Beschwerdegegnerin machte in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) geltend, der Beschwerdeführerin sei entgegen deren Behauptung nicht ab dem 16. Juli 2019 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, sondern gemäss Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. A.___ ab dem 17. Juli 2019 (S. 7 oben Ziff. 5). Somit obliege der Beweis, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete bezeichnete Stelle angetreten hätte, der Beschwerdeführerin (S. 7 unten Ziff. 5).
Der Vertrauensarzt Dr. Z.___ habe festgehalten, dass die Beschwerdeführerin bereits ab dem 1. Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig gewesen wäre. Somit habe sie nicht gleich im Anschluss eine Erwerbstätigkeit begonnen, sondern erst drei Monate später. Ausserdem reiche es nicht zu sagen, dass die Beschwerdeführerin genug Qualifikationen gehabt habe, um sofort nach der Kündigung eine neue Stelle zu bekommen, sondern eine neue Arbeitsstelle müsse konkret in Aussicht stehen (S. 8 Ziff. 5).
2.4 Die Beschwerdeführerin reichte am 24. Oktober 2022 ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis von Dr. A.___ vom 26. August 2019 (Urk. 14/30a) mit dem Hinweis ein, diese habe somit nachweislich bereits ab dem 16. Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 30)
In ihrer Replik vom 1. Dezember 2022 (Urk. 20) führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe am 16. Juli 2019 einen Arbeitsversuch unternommen, welchen sie aus gesundheitlichen Gründen jedoch am gleichen Tag habe abbrechen müssen. Dr. A.___ habe ihr in der Folge eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Juli 2019 (halbtags ab 13 Uhr) attestiert (S. 4 Ziff. 7). In der Arbeitgeberbescheinigung habe die Y.___ tatsachenwidrig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin angeblich am 16. Juli 2019 um 17 Uhr das letzte Mal gearbeitet haben solle und ihr eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Juli 2019 um 8 Uhr attestiert worden sei (S. 5 Ziff. 9). Sodann sei sie nachweislich bis am 31. Oktober 2019 bei der Y.___ angestellt gewesen, weshalb von einem angeblich fehlenden Erwerbsausfall ab dem 31. Juli 2019 überhaupt keine Rede sein könne (S. 9 Ziff. 14). Die im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses vergüteten Versicherungsleistungen seien nicht zu beanstanden (S. 11 Ziff. 20). Die in der Beschwerde gemachten Ausführungen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs seien als blosse Anmerkungen zu qualifizieren (S. 12 Ziff. 29).
2.5 Strittig ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und damit einhergehend ein allfälliger Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin. Zu prüfen ist dabei insbesondere die zeitliche Reihenfolge von Kündigung und Erkrankung Mitte Juli 2019 und die daraus abzuleitende Beweislastverteilung bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin ab 31. Juli 2019 beziehungsweise ab 31. Oktober 2019 – auch dieser Zeitpunkt wird zu klären sein - einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, wenn sie nicht erkrankt wäre.
Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin zwei Verfügungen erliess, zur Androhung einer reformatio in peius rechtlich verpflichtet war und der Beschwerdeführerin auf deren Wunsch hin im Anschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gab, wobei diese mehrere Fristverlängerungen beantragte (vgl. Urk. 9/11-16), und angesichts des Festhaltens der Beschwerdegegnerin an der reformatio in peius wunschgemäss (Urk. 9/17 S. 6) nochmals Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache erhielt (Urk. 9/18-19; vgl. zum Ganzen auch Sachverhalt E. 1), ist die Verfahrensführung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden und auf die von der Beschwerdeführerin ohnehin lediglich im Sinne einer Anmerkung angeführte Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise des Beschleunigungsgebots (E. 2.4) nicht näher einzugehen.
3.
3.1 Am Montag, 15. Juli 2019, sandte die Beschwerdeführerin um 07:51 Uhr eine EMail folgenden Inhalts an ihre Arbeitgeberin (Urk. 3/29): «Ich habe den ganzen Sonntag zwischen Bad und Bett verbracht. Für heute muss ich leider die Waffen strecken; bei C.___ habe ich mich abgemeldet. Zu Hause kann ich sicher am Laptop etwas tun und auf dem Handy bin ich selbstverständlich erreichbar. Morgen hoffe ich, wieder einen normalen Arbeitstag hinlegen zu können.»
3.2 Im Recht liegt die Kündigung des Anstellungsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin, datiert und von beiden Seiten unterzeichnet am 16. Juli 2019 (Urk. 3/32). Es enthält unter anderem folgenden Text: «Wie am heutigen Gespräch mündlich dargelegt und begründet, sehen wir uns leider veranlasst, das Arbeitsverhältnis in der Probezeit und unter Einhaltung der reglementarischen Kündigungsfrist von sieben Tagen per 23. Juli 2019 aufzulösen». Handschriftlich wurde daneben ergänzt «Vereinbarung 31/07/19».
3.3 In der Arbeitgeberbescheinigung der Arbeitsunfähigkeit vom 19. August 2019 (Urk. 9/4) wurde angegeben, die Beschwerdeführerin habe das letzte Mal am 16. Juli 2019 um 17:00 Uhr gearbeitet. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 17. Juli 2019 um 08:00 Uhr (Ziff. 4). Man habe die Kündigung am 16. Juli 2019 ausgesprochen und nun sei die Beschwerdeführerin krankgeschrieben. Man wisse noch nicht, ob die Kündigung anerkannt werde oder nicht (Ziff. 11).
3.4 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, attestierte der Beschwerdeführerin mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. Juli 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. Juli bis 2. August 2019 (Urk. 3/31).
3.5 Mit Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 26. August 2019 (Urk. 14/30a), von der Beschwerdeführerin eingereicht am 24. Oktober 2022 (vgl. Urk. 13), attestierte Dr. A.___ der Beschwerdeführerin für den 16. Juli 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, halbtags ab 13 Uhr.
3.6 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 12. September 2019 (Urk. 9/6/3) nannte Dr. A.___ folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- akuter viraler Infekt mit körperlicher Schwäche 15. Juli 2019
- akut depressive Episode mit somatischen Symptomen 16. Juli 2019
- Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS), Erstdiagnose September 2016
Am 15. Juli 2019 sei die Beschwerdeführerin wegen Krankheit im Rahmen eines viralen Infektes zu Hause geblieben, am 16. Juli 2019 habe sie wieder einen Arbeitsversuch gemacht und sei an eine von ihr selber initiierte Sitzung nach D.___ gegangen. Dort sei ihr für sie völlig unerwartet die Kündigung überreicht worden, was zu einem völligen körperlichen und psychischen Zusammenbruch geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe die Praxis noch auf der Heimfahrt von D.___ per Mail kontaktiert und habe einen sofortigen Termin für eine Besprechung abgemacht. Am 18. Juli 2019 sei sie in der Sprechstunde gesehen worden. Sie habe geweint, über grosse Selbstzweifel und Schamgefühle gesprochen und die Situation weder verstehen noch akzeptieren können (Ziff. 1.3).
3.7 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete am 2. März 2020 sein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/35). Zur Vorgeschichte hielt er fest, die Beschwerdeführerin habe Mitte Juli 2019 wegen eines Magen-Darm-Infektes eine Sitzung der Y.___ am Standort in D.___ nicht wahrnehmen können. Einen Tag später sei eine weitere Sitzung in D.___ anberaumt worden. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass man das Arbeitsverhältnis mit ihr während der Probezeit auflösen wolle. In diesem Moment sei unter ihr «ein schwarzes Loch aufgegangen». Der Entscheid sei für sie «völlig aus dem Off gekommen». Aufgrund der dramatischen Zuspitzung ihrer beruflichen Situation im Sommer 2019 und eines nachfolgenden Stimmungstiefs sei sie Mitte Juli durch ihre damalige Hausärztin krankgeschrieben worden (S. 1 f.).
3.8 Gemäss vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland am 16. Juni 2020 getroffener Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.___ (Urk. 3/33) stellten die Parteien fest, dass das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2019 beendet worden sei (Ziff. 1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin litt gemäss Aktenlage am 15. Juli 2019 an somatischen Beeinträchtigungen, konkret an einem akuten viralen Infekt mit körperlicher Schwäche, wie dies ihre Hausärztin im Bericht vom 12. September 2019 explizit festhielt (E. 3.6). Entsprechend war sie am 15. Juli bettlägerig, äusserte aber die Hoffnung, am 16. Juli 2019 wieder normal arbeiten zu können (E. 3.1). Offenbar fühlte sie sich am 16. Juli 2019 denn auch zur Arbeit im Stande. So fuhr sie gemäss den bei ihrer Hausärztin (E. 3.6) und dem psychiatrischen Gutachter (E. 3.7) deponierten Angaben zu einer Sitzung in D.___. Dort wurde ihr gekündigt (E. 3.2). Offenbar geschah dies für die Beschwerdeführerin unerwartet, weshalb in diesem Moment «ein schwarzes Loch unter ihr aufging» (E. 3.7), sie mit anderen Worten einen körperlichen und psychischen Zusammenbruch erlitt (E. 3.6).
4.2 Nachdem die Beschwerdeführerin also am 15. Juli 2019 noch somatisch erkrankt gewesen war, ist von einer somatischen Genesung am 16. Juli 2019 auszugehen, welche dazu führte, dass die Beschwerdeführerin an der Sitzung in D.___ teilnehmen konnte. Hier wurde ihr unerwartet gekündigt, worauf sie psychisch erkrankte. Stimmiger Weise attestierte die Hausärztin entsprechend eine – erneute - Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 17. Juli 2019 (E. 3.4). Dabei handelt es sich um eine echtzeitliche ärztliche Aussage der ersten Stunde, welcher in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Als solche Darstellung muss das erst später durch die Hausärztin ausgestellte weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnis gelten, welches mit dem Datum vom 26. August 2019 versehen ist und erst am 24. Oktober 2022 eingereicht wurde (E. 3.5).
Weshalb Dr. A.___ nun eine Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 16. Juli 2019 attestierte, erklärte sie nicht. Indes gab sie an, diese habe nur halbtags, mithin ab 13 Uhr, bestanden (E. 3.5). Selbst wenn hierauf abgestellt würde, bleibt es dabei, dass die Beschwerdeführerin am Vormittag des 16. Juli 2019 nicht krank, sondern gerade genesen von einer somatischen Erkrankung war. Erst nach der erfolgten Kündigung erkrankte sie psychisch. Damit stimmig sind die Diagnosen im Bericht der Hausärztin vom 12. September 2019 (E. 3.6), welche lediglich für den 15. Juli 2019 einen akuten viralen Infekt mit körperlicher Schwäche, für den 16. Juli 2019 hingegen eine akute depressive Episode mit somatischen Symptomen diagnostizierte. Für eine Annahme, dass diese am 16. Juli 2019 bereits vor der Kündigung ausgebrochen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Dies behauptet die Beschwerdeführerin denn auch gar nicht.
4.3 Die zeitliche Abfolge von Kündigung und Erkrankung kann somit eindeutig erstellt werden. Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht psychisch krank. Vielmehr erkrankte sie nach ihrer Kündigung, aber noch vor Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit. Sie fällt somit in die dritte Fallkategorie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und kann sich nicht auf die Vermutung der weiteren Erwerbstätigkeit berufen (E. 1.5).
Mithin ist von der Vermutung auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Diese Vermutung kann durch den Nachweis, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre, widerlegt werden (E. 1.4).
4.4 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihre im Juni 2020 getroffene Vereinbarung mit der Y.___, wonach das Arbeitsverhältnis erst per 31. Oktober 2019 beendet worden sei (vgl. E. 3.8). Deshalb müsse sie einen Erwerbsausfall wenn, dann nicht per 31. Juli 2019, sondern erst ab dem 1. November 2019 beweisen (E. 2.3). Von einem angeblich fehlenden Erwerbsausfall ab dem 31. Juli 2019 könne überhaupt keine Rede sein (E. 2.4).
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass ein anspruchsbegründender Erwerbsausfall nur vorliegt, wenn feststeht, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, wenn sie nicht krank geworden wäre (E. 1.4). Die Y.___ sprach am 16. Juli 2019 die Kündigung per 31. Juli 2019 aus (E. 3.2). In der Arbeitgeberbescheinigung hielt sie fest, infolge der Krankschreibung sei ungewiss, ob die Kündigung anerkannt werde (E. 3.3).
Es liegt auf der Hand, dass die nachträgliche Vereinbarung vom Juni 2020 auf arbeitsvertraglichen Überlegungen beziehungsweise Forderungen seitens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Thematik «Kündigung trotz Krankheit» beruhte. Wäre sie gesund geblieben, hätte das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ - wie im Kündigungsschreiben festgehalten - am 31. Juli 2019 geendet. Anders ausgedrückt: Wenn sie nicht krank geworden wäre, hätte sie ab 1. August 2019 bei der Y.___ weder eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, noch hätte sie sich weiterhin mit dieser in einem Arbeitsverhältnis befunden.
Den Beweis eines überwiegend wahrscheinlichen hypothetischen Stellenantritts im Gesundheitsfall hat die Beschwerdeführerin somit per 1. August 2019 zu erbringen.
5.
5.1 Im Leitentscheid BGE 147 III 73 (entspricht Urteil des Bundesgerichts 4A_424/2020 vom 19. Januar 2021) erfolgte wie vorliegend zunächst die Kündigung, darauf die Arbeitsunfähigkeit und schliesslich die Arbeitslosigkeit («dritte Fallkategorie»; vgl. E. 1.5). Das Bundesgericht hielt fest, der Beweis der überwiegend wahrscheinlichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei mit konkreten Indizien zu führen. Solche könnten sich etwa aus dem Lebenslauf und Vorstellungsgesprächen ergeben (dortige E. 4.3). Im konkreten Fall wurde eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall verneint, da der Versicherte lediglich mit einer potentiellen Arbeitgeberin in Kontakt gewesen war, jedoch nicht darlegen konnte, dass ihm diese einen für ihn akzeptablen Lohn angeboten hätte (dortige E. 4.3.2-3). Mit dem Lebenslauf des Versicherten setzte sich das Bundesgericht in diesem Leitentscheid nicht näher auseinander. Dies ist stimmig mit der bundesgerichtlichen Formulierung, wonach sich konkrete Indizien aus dem Lebenslauf «und» (nicht: «oder») Vorstellungsgesprächen ergeben könnten. Der Lebenslauf allein kann demnach nicht genügen, um eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall zu begründen.
Dies bestätigt sich auch mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_25/2015 vom 29. Mai 2015 (=BGE 141 III 241), auf das in E. 4.3 des Leitentscheids BGE 147 III 73 verwiesen wird. Hier hatte das Bundesgericht festgehalten, die geforderten konkreten Indizien könnten sich grundsätzlich aus dem Lebenslauf und den vier nachgewiesenen Einladungen zu Vorstellungsgesprächen ergeben. Für drei Arbeitsstellen habe die Versicherte indes keine Zusage erhalten. Das vierte Vorstellungsgespräch habe sie aus gesundheitlichen Gründen absagen müssen. Mit ihrem Lebenslauf – auf welchen das Bundesgericht auch in diesem Fall nicht näher einging - «und» dem E-Mail-Verkehr mit dem vierten potenziellen Arbeitgeber vermöge die Versicherte nicht nachzuweisen, dass sie ohne Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte (dortige E. 2.5).
Es liegt denn auch auf der Hand, dass der überwiegend wahrscheinliche Antritt einer konkret bezeichneten Stelle (vgl. E. 1.1) nicht alleine mit einem Lebenslauf bewiesen werden kann.
5.2 Die erforderlichen konkreten Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin für den relevanten Zeitraum ab 1. August 2019 liegen nicht vor und werden von ihr auch nicht behauptet. Sie machte geltend, sie sei bis zum 16. August 2020 durchgehend 100% arbeitsunfähig gewesen, weshalb ihr Stellenbemühungen gar nicht möglich gewesen seien. Sie habe sich dann rasch um eine neue Arbeitsstelle bemüht und per 17. August 2020 bei einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit eine Stelle in einem Pensum von 60 % gefunden (E. 2.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist diesbezüglich indes klar, indem sie auf die chronologische Abfolge von Kündigung und Arbeitsunfähigkeit abstellt (vgl. E. 1.5). Ob Stellenbemühungen angesichts der Krankheit überhaupt möglich gewesen wären, ist hingegen bei der Anspruchsprüfung in der vorliegenden Konstellation nicht relevant.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine neue Arbeitsstelle aufnahm, sobald sie sich wieder genügend gesund dazu fühlte, lässt sich nichts ableiten betreffend hypothetischen Stellenantritt ab 1. August 2019, mithin über ein Jahr früher.
5.3 Diesen Beweis tritt die Beschwerdeführerin im Ergebnis einzig mit ihrem Lebenslauf (Urk. 3/18) an. Dies kann nach dem Gesagten (E. 5.1) indes nicht genügen. Zwar attestiert der Lebenslauf durchaus die geltend gemachte umfangreiche Berufserfahrung (E. 2.1) der Beschwerdeführerin, vermag aber alleine keinerlei Erwerbsmöglichkeiten per 1. August 2019 zu konkretisieren.
5.4 Der Beschwerdeführerin misslingt demnach der Nachweis eines Erwerbsausfalls ab 1. August 2019. Zu Recht verneinte die Beschwerdegegnerin demnach ihre Leistungspflicht für die Mitte Juli 2019 eingetretene Arbeitsunfähigkeit. Die zu Unrecht erbrachten Taggeldleistungen über Fr. 69'689.28 sind in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG von der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. März 2022 (Urk. 2) erweist sich somit als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Fischer
- Mutuel Assurance Maladie SA
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBoller