Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2022.00061


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 25. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Arcosana AG

Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1959 geborene X.___ ist bei der Arcosana AG krankenpflegegrundversichert. Mit Überweisungsanzeige vom 13. November 2020 teilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (im Folgenden: SVA), mit, dass er für das Jahr 2021 eine Vorschussleistung auf die beantragte Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 2'707.20 erhalte (Urk. 2/2). Mit Verfügung vom 2. September 2022 teilte sie ihm den definitiven Anspruch für das Jahr 2021 von gesamthaft Fr. 3'384.-- mit und, dass die Nachzahlung von Fr. 676.80 (Differenz zwischen bereits überwiesener provisorischer Prämienverbilligung und dem definitiven Anspruch für das Jahr 2021) an die Krankenkasse nachgezahlt werde (Urk. 2/5a-5b). Darauf kam die SVA mit neuerlicher Verfügung vom 16. September 2022 zurück, und sie teilte dem Versicherten nunmehr mit, der Anspruch für das Jahr 2021 betrage Fr. 3'384.-- und sei bereits überwiesen (Urk. 2/6a). Mit Schreiben vom 22. September 2022 gelangte der Versicherte an die Arcosana AG mit der Bitte abzuklären, wohin der Nachzahlungsbetrag von Fr. 676.80 überwiesen worden sei und diesen gegebenenfalls als IPV (gemeint: Individuelle Prämienverbilligung) für 2023 zu verwenden (Urk. 2/7a). Die Krankenkasse informierte hierauf den Versicherten mit Schreiben vom 26. September 2022, der Überschuss von Fr. 676.80 werde ihm in der Woche vom 24. Oktober 2022 ausbezahlt (Urk. 2/8). Mit Schreiben vom 30. September 2022 bemängelte der Versicherte sowohl die Vorgehensweise der SVA als auch diejenige der Krankenkasse. In Bezug auf die von letzterer in Aussicht gestellte Auszahlung von Fr. 676.80 sprach er sich dafür aus, dass dieser Betrag entsprechend der gesetzlichen Regelung an die Prämien November und Dezember 2022 anzurechnen und der Restbetrag als zusätzliche IPV für das Jahr 2023 zu verwenden oder im Januar 2023 als überschüssig auszuzahlen sei. Er akzeptiere nicht, in eine sehr wahrscheinlich illegale Vorgehensweise der Krankenkasse verwickelt zu werden, und verlange, sollte letztere auf die vorgesehene Auszahlung der IPV im Oktober 2022 bestehen, unverzüglich eine anfechtbare Verfügung (Urk. 2/9b). Die Arcosana AG informierte den Versicherten am 5. Oktober 2022 dahingehend, dass die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 nur mit den Monaten des Jahres 2021 verrechnet werden dürfe und ein Überschuss ausbezahlt werden müsse. Es gebe keine Grundlage, dass sie eine Verfügung bezüglich dieses Falles erstellen und verschicken müsse. Die Gutschrift werde im Oktober 2022 ausbezahlt (Urk. 2/10).


2.    Mit Eingabe vom 8. Oktober 2022 (ergänzt und korrigiert mit Eingabe vom 9. Oktober 2022, Urk. 3) erhob X.___ gegen die Arcosana AG Beschwerde mit dem Antrag, die Krankenkasse sei durch das Gericht aufzufordern, seinem Begehren nach einer anfechtbaren Verfügung unverzüglich nachzukommen (Urk. 1).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).

1.2    Nach Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Beschwerde kann gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Diese Bestimmung betrifft Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden (Urteil des Bundesgerichts K 55/03 vom 23. Oktober 2003 E. 1.2). Gegenstand einer solchen Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, insbesondere die Versicherungsleistungen, sondern einzig die Frage der Rechtsverweigerung oder -verzögerung (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 101 und erwähntes Urteil K 55/03 vom 23. Oktober 2003). Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt regelmässig voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3).

1.3    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 130 I 174 mit Hinweisen) liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2).

1.4    Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG).


2.    

2.1    Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegnerin durch die mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 (Urk. 2/10) postulierte Weigerung, eine Verfügung zu erlassen, eine Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV (vorstehend E. 1.3) vorzuwerfen ist. Dabei gilt es zu prüfen, ob sie verfügungsmässig über die Frage der Anrechnung respektive Auszahlung der ihr nachträglich von der SVA überwiesenen Prämienverbilligung (2021) gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) im Betrag von Fr. 676.80, welcher hinsichtlich der Prämien 2021 offensichtlich und unbestrittenermassen überschüssig war, hätte befinden müssen.

2.2

2.2.1    Nach Art. 65 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind (Abs. 1 Satz 1 und 2). Mit der Direktauszahlung wird sichergestellt, dass die Beiträge tatsächlich zur Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der anspruchsberechtigten Personen eingesetzt werden. Die Versicherer dürfen die Zahlungen des Kantons nur für die Verbilligung der Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verwenden. Zudem dürfen diese Beiträge nur an die Prämien des Jahres angerechnet werden, für welches die Prämien verbilligt werden (Frick, in: Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, 2020, Art. 65 Rz 33 mit Hinweisen), wobei eine anteilsmässige Anrechnung der Prämienverbilligung an die im Bezugsjahr noch zu bezahlenden und die bereits in Rechnung gestellten Prämien der einheitlichen (informatisierten) Praxis aller Versicherer entspricht. Unter diesen Umständen kann nicht einer anderen Art der Berücksichtigung der Prämienverbilligung der Vorzug gegeben werden, selbst wenn dem Sinn und Zweck der Prämienverbilligung nicht entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_442/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 5.2.2).

2.2.2    Aufgrund von Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG haben die Versicherer im Rahmen der Direktauszahlung die Rechtsstellung einer blossen Zahlstelle. Ihnen kommen deshalb nach Bundesrecht keine Rechte und Pflichten aus dem Leistungsverhältnis zu, das sich aus dem Anspruch der versicherten Person auf Prämienverbilligung ergibt (Rolf Frick, in: Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, N 34 zu Art. 65 KVG). Vielmehr besteht die einzige Verpflichtung des Krankenversicherers darin, die Prämienverbilligungen des Kantons zur Anrechnung an ihre Forderungen gegenüber dem Versicherten entgegenzunehmen und einen allfälligen Überschuss an diesen weiterzuleiten (BGE 147 V 369 E. 4.3.3, vgl. auch: Art. 106c Abs. 5 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).

    Dass die Beschwerdegegnerin eigene Rechte und Pflichten wie zum Beispiel ein Verrechnungsrecht oder eine Verwaltungspflicht im Zusammenhang mit diesem Leistungsverhältnis haben soll, ergibt sich des Weiteren auch nicht aus dem kantonalen Recht (vgl. zum kantonalen Gestaltungsspielraum bei der Durchführung der Prämienverbilligung: BGE 145 I 26 E. 3.2; Eugster, Krankenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 819 Rz. 1394 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). So weist § 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) den Vollzug der Prämienverbilligung der SVA zu und § 20 EG KVG sieht einhergehend mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 147 V 369 E. 4.3.3) vor, dass das Rückforderungsrecht im Bereich der Prämienverbilligung bei der SVA und den Gemeinden liegt, was die Rolle der Krankenversicherer als blosse Inkasso- oder Zahlstellen im Bereich der Prämienverbilligung unterstreicht. In ihrer Rolle als blosse Zahlstelle verfügt die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten im Zusammenhang mit dem Vollzug der Prämienverbilligung denn auch über keine eigenen Rechte und Pflichten und damit weder über ein diesbezügliches Verfügungsrecht noch eine Verfügungspflicht, weshalb sie zu Recht vom Erlass einer Verfügung absah und ihr dadurch keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.

2.3    

2.3.1    Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben vom 30. September 2022 (Urk. 2/9a) sinngemäss um Erlass einer Feststellungsverfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG (gemäss § 32 EG KVG anwendbar im Bereich der Ausrichtung von Prämienverbilligungen) ersuchte, verlangte er doch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin die von ihm verlangte Verrechnung der von der SVA nachträglich ausbezahlten Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2021 von Fr. 676.80 mit den noch ausstehenden Prämien für November und Dezember 2022 respektive mit Prämien für das Jahr 2023 vorzunehmen hat.

2.3.2    Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG analog zu Art. 25 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1, 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c).

    Wird wie vom Beschwerdeführer (Urk. 2/9a, Urk. 1 S. 3 f.) - lediglich das öffentliche Interesse an einer gesetzmässigen Durchführung der Sozialversicherung geltend gemacht, so vermag dies in Parallelität zur Beschwerdelegitimationsvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses gemäss Art. 59 ATSG kein schützenswertes Interesse im Sinne von Art. 49 Abs. 2 ATSG zu begründen (BGE 111 V 153, 122 V 373; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 50 zu Art. 49 und N 15 zu Art. 59). Ein sonstiges tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung, ob der Überschuss von Fr. 676.80, welcher sich aus der Nachzahlung der SVA nach der definitiv berechneten und zugesprochenen Prämienverbilligung für das Bezugsjahr 2021 und den offensichtlich bereits beglichenen Prämien 2021 ergab, an den Beschwerdeführer auszuzahlen oder mit zukünftigen Prämien der Jahre 2022 und 2023 zu verrechnen ist, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal er dadurch nicht beschwert ist.

    Entsprechend fehlte es für den Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung an der Glaubhaftmachung eines schützenswerten Interesses, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Erlass einer anfechtbaren Verfügung auch aus diesem Grunde nicht nachkommen durfte und ihr keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen ist.

    Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.


3.    Nachdem sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde des Beschwerdeführers zum vornherein als offensichtlich aussichtslos erwies, kann die Einzelrichterin ohne Anhörung der Gegenpartei endscheiden (§ 19 Abs. 2 GSVGer).


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Arcosana AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2/1-10, Urk. 3-4

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




FehrGasser Küffer