Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2023.00002


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann

Urteil vom 19. März 2024

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 2002, war bis Juli 2022 in Ausbildung im Gymnasium (Urk. 6/7). Im März 2022 hatte er bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) je einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/2) und für das Jahr 2022 (Urk. 6/11) gestellt. Die SVA verneinte mit Verfügung vom 19. April 2022 seinen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahre 2021 unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse seiner Eltern (Urk. 6/13). Mit weiterer Verfügung vom 19. April 2022 verneinte die SVA auch einen Anspruch auf Prämienverbilligung von X.___ für das Jahr 2022 unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der Eltern bis zum Ausbildungsende per Ende 31. Juli 2022; für die Zeit nach der Ausbildung, mithin vom 1. August bis 31. Dezember 2022, verwies sie auf eine separate Prüfung (Urk. 6/14). Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Vater von X.___, Y.___, mit Schreiben vom 18. Mai 2022 Einsprache (Urk. 6/15), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 abwies (Urk. 2 = Urk. 6/19).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 9. Januar 2023 unter Beilage der Steuererklärung seiner Eltern Z.___ für das Jahr 2021 (Urk. 3/2) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 sei aufzuheben und sein Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021 sowie 2022 sei zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon der Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).




Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Streitgegenstand bildet der Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021 und 2022 bzw. vom 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2022. 

    Dem vorliegenden Fall kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weshalb die Kammer in ordentlicher Besetzung entscheidet (§ 11 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.

2.1

2.1.1    Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG).

    Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

2.1.2    Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

    Der strittige Prämienverbilligungsanspruch der Jahre 2021 und 2022 ist gestützt auf diese Bestimmung nach den Vorschriften im totalrevidierten EG KVG und der gleichzeitig damit per 1. April 2020 in Kraft gesetzten VEG KVG zu ermitteln. Dies wird nicht in Frage gestellt.

2.2

2.2.1    Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG alljährlich neu festgelegt.

    Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind, namentlich Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) und Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen (§ 5 Abs. 1 lit. a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit. d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung 5 Abs. 2 EG KVG).

2.2.2    Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden (§ 3 Abs. 5 EG KVG). Der Regierungsrat hat diese Beträge für das Jahr 2021 im Beschluss Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 festgelegt. Danach liegen die Vermögensobergrenzen für den Anspruch auf Prämienverbilligung 2021 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 300'000.-- und bei den übrigen Personen bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000.--. Für das Jahr 2022 hat der Regierungsrat im Beschluss Nr. 210/2021 vom 30. März 2022 dieselben Vermögensobergrenzen festgelegt (abrufbar unter www.zh.ch [-> Politik & Staat -> Gesetze & Beschlüsse -> Beschlüsse des Regierungsrates]).

2.2.3    Nach § 6 Abs. 1 EG KVG wird die Höhe der Prämienverbilligung unter anderem für gemeinsam besteuerte Erwachsene (lit. a) und für die Eltern oder den Elternteil und ihre erwachsenen Kinder gemeinsam bestimmt, wenn das Kind höchstens 25 Jahre alt ist und in Ausbildung steht, die Eltern oder der Elternteil unterhaltspflichtig sind, das Kind im Kanton Zürich einen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt hat sowie das Kind nicht mit eigenen Kindern eine Familie bildet (lit. e Ziff. 1-4).

    Soweit die Prämienverbilligung von Kindern gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG gemeinsam mit jener ihrer Eltern oder eines Elternteils zu bestimmen ist, gilt für sie der (vom Regierungsrat jährlich neu festzulegende) Eigenanteilssatz der Eltern oder des Elternteils (§ 2 Abs. 4 VEG KVG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 EG KVG).

    § 17 VEG KVG sieht vor, dass bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsenen in Ausbildung auch die Referenzprämien und die massgebenden Einkommen der Eltern einschliesslich minderjähriger Kinder berücksichtigt werden, wenn auch die Eltern eine Prämienverbilligung im Kanton Zürich beantragt haben (Abs. 1). Haben die Eltern im Kanton Zürich keine Prämienverbilligung beantragt, werden bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsenen in Ausbildung die Referenzprämien und massgebenden Einkommen nur der Eltern, nicht aber jene weiterer Kinder berücksichtigt (Abs. 2).

    Als junge Erwachsene gelten Personen, die am 31. Dezember des Anspruchsjahres 19–25 Jahre alt sind (§ 11 Abs. 1 VEG KVG). Sie gelten als in Ausbildung stehend, wenn sie gemäss Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Ausbildung sind (§ 11 Abs. 2 VEG KVG).

2.3

2.3.1    Nach den § 20 ff. VEG KVG ermittelt die SVA im Vorjahr zum Anspruchsjahr in einem Vorbereitungsverfahren gestützt auf die Daten aus den Steuerregistern respektive aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP) die Personen oder Personengruppen, die Anspruch oder möglicherweise einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben.

    In einem weiteren Schritt stellt die SVA den Personen, die gemäss vorläufiger Berechnung Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ein Antragsformular samt Erläuterungen zu (§ 23 Abs. 1 VEG KVG). Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, stellt die SVA von Amtes wegen ein Antragsformular zu (§ 18 Abs. 2 EG KVG). Die SVA richtet Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (§ 18 Abs. 1 EG KVG).

    Aufgrund der Anträge bestimmt die SVA nach Aktualisierung ihrer Steuer- und KEP-Daten eine provisorische Prämienverbilligung (§ 26 Abs. 1 VEG KVG).

    Bei der Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung. Einschätzungen für Steuerperioden, die mehr als vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegen, werden (bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung) nicht berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (§ 9 Abs. 3 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 und § 27 VEG KVG).

2.3.2    Bei der provisorischen Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf die aktuellsten, höchstens vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuerdaten abgestellt (§ 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegen für ein Jahr eine Steuererklärung und eine Steuereinschätzung vor, wird auf die Steuereinschätzung abgestellt (§ 6 Abs. 2 VEG KVG). Bei der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung wird auf die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres abgestellt (§ 6 Abs. 3 VEG KVG).

2.3.3    Beruht die Berechnung der provisorischen Prämienverbilligung auf Daten der ordentlichen Veranlagung im Kanton, wird die Prämienverbilligung definitiv bestimmt, sobald die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres vorliegt (§ 27 Abs. 2 VEG KVG).

    Beruht die Berechnung der provisorischen Prämienverbilligung auf anderen Daten, wird die Prämienverbilligung anhand dieser Daten definitiv bestimmt 27 Abs. 4 VEG KVG).

2.4    Gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG ist für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen als Verfahrensrecht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 16. Dezember 2022 aus, nach § 6 Abs. 1 lit. e EG KVG und § 17 Abs. 1 VEG KVG werde bei der Bestimmung der Prämienverbilligung das gemeinsame Einkommen eines jungen Erwachsenen in Ausbildung und seiner Eltern sowie zur Ermittlung des massgebenden Einkommens gemäss § 5 Abs. 1 lit. d EG KVG das Gesamtvermögen berücksichtigt. Die kantonalen Steuerregister hätten die für die Bestimmung der individuellen Prämienverbilligung (IPV) massgebenden aktuellsten Steuerdaten der Eltern des Beschwerdeführers geschwärzt geliefert. Geschwärzte Daten würden hinsichtlich § 20 Abs. 2 VEG KVG in denjenigen Fällen übermittelt, in welchen aufgrund der finanziellen Verhältnisse der betroffenen Personen eine Prämienverbilligung ausser Betracht falle. Nach Berechnungen der Gesundheitsdirektion sei dies über einem steuerbaren Gesamteinkommen von Fr. 120'000.-- und/oder einem steuerbaren Vermögen von Fr. 1.3 Millionen der Fall (Grundlagenpapier Umsetzung EG KVG, Ziff. 3.1.1). Das steuerbare Gesamteinkommen oder Vermögen der Eltern des Beschwerdeführers liege demnach über dem definierten Grenzwert. Der Beschwerdeführer habe daher aufgrund eines zu hohen massgebenden Einkommens seiner Prämienverbilligungsgruppe keinen Anspruch auf Prämienverbilligung. Die in der Einsprache geltend gemachte Veränderung der Berechnungsgrundlagen, namentlich des Einkommens seines Vaters seit Sommer 2019, sei in den vorgelegten Steuerunterlagen seiner Eltern für das Jahr 2020 deutlich ersichtlich. Allerdings verfügten diese über ein Vermögen von Fr. 1.7 Millionen, weshalb trotz der veränderten Einkommensverhältnisse weiterhin kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe (Urk. 2 S. 1 f.).

3.2    Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, sein Antrag auf Prämienverbilligung sei aufgrund einer fehlerhaften Steuererklärung seines Vaters für das Jahr 2021 abgelehnt worden. Eine Liegenschaft sei darin irrtümlich noch als Vermögen vermerkt worden, obwohl sie bereits im April 2021 veräussert worden sei. Die korrigierte Steuererklärung (Urk. 3/2) sei der Beschwerdegegnerin am 8. November 2022 zugestellt worden; sie liege auch der Beschwerde bei. Die Gemeindeverwaltung sei ebenfalls über die Korrektur der Steuererklärung in Kenntnis gesetzt worden (telefonisch und per E-Mail; Urk. 1).

3.3    Es ist unstrittig, dass die Prämienverbilligung für den 2002 geborenen Beschwerdeführer als jungen Erwachsenen in Ausbildung (Besuch des Gymnasiums bis Juli 2022, Urk. 6/3) gemeinsam mit seinen Eltern zu bestimmen ist, da diese eine Personengruppe im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 EG KVG bilden. Die Beschwerdegegnerin ging dabei im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) korrekt davon aus, dass dies unter Berücksichtigung der gemeinsamen finanziellen Verhältnisse zu erfolgen hat, mithin aufgrund des gemeinsamen massgebenden Einkommens  17 VEG KVG) und des Gesamtvermögens (§ 5 Abs. 1 lit. d EG KVG).

    Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021 und 2022 (1. Januar 2021 bis 31. Juli 2022) verneint hat.


4.

4.1    Vorab ist der angefochtene Entscheid unter formellen Gesichtspunkten von Amtes wegen zu prüfen (§ 23 Abs. 1 GSVGer).

4.1.1    Die gemäss § 32 EG KVG für anwendbar erklärte Verfahrensordnung sieht in Art. 49 Abs. 1 ATSG die Pflicht des Erlasses einer schriftlichen Verfügung über Leistungen vor, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist. Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG).

4.1.2    Aufgrund des seitens der versicherten Person zu stellenden Antrages auf Prämienverbilligung (§ 18 Abs. 1 EG KVG), ohne diesen keine Prämienverbilligung geprüft und ausgerichtet wird, ist bei einem – wie vorliegend gänzlich leistungsabweisenden Entscheid aufgrund der gesetzlichen Verfügungspflicht eine Verfügung zu erlassen, was richtigerweise gemacht wurde. Das gilt auch in Bezug auf die provisorische Bestimmung der Prämienverbilligung im Sinne von § 19 Abs. 2 EG KVG und § 6 VEG KVG, die unter Beachtung eigener gesetzlicher Regeln zu geschehen hat. Ebensolches gilt für den zu erlassenden Einspracheentscheid.

4.2

4.2.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

4.2.2    In den Verfügungen vom 19. April 2022, welche mit dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) bestätigt wurden, hatte die Beschwerdegegnerin zur Begründung der Anspruchsverneinung lediglich ausgeführt, das massgebende Einkommen sei zu hoch (Urk. 6/13-14). Den Verfügungen war indes nicht zu entnehmen, aufgrund welcher tatsächlicher Grundlagen (Beweismittel) sie von welchem Einkommen in welchem Jahr ausging und auf welche Bestimmungen in masslicher Hinsicht sie sich stützte, und ebenso wenig, wie sie den Sachverhalt ermittelt hatte. Damit war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Verfügungen sachgerecht anzufechten und/oder wesentliche Beweismittel einzureichen, was seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV], und Art. 42 ATSG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 136 I 229 E. 5.2, 132 V 368 E. 3.1) verletzte. Dabei führt der Umstand, dass sich an das Verfügungsverfahren ein Einspracheverfahren anschliesst, nicht zum Wegfall der Begründungspflicht bezüglich der Verfügung (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 67 zu Art. 49 ATSG). Die Verwaltung hat der betreffenden versicherten Person zudem spätestens im Einspracheverfahren in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen (Ergebnis Sachverhaltsabklärungen) inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (BGE 132 V 368 E. 6.2), was dem Beschwerdeführer mangels Angaben zu den Entscheidgrundlagen respektive deren Vorlage nicht ermöglicht wurde.

    Die Prüfung der den Entscheiden zugrundeliegenden Beweismittel, etwa von Steuererklärungen, ist zunächst durch die Beschwerdegegnerin vorzunehmen. Diese Beurteilung ist nicht ins Gerichtsverfahren zu verschieben. Ein solches Vorgehen, das heisst eine solche nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren, bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung der versicherten Person. Abgesehen davon, dass der Beschwerde führenden Partei dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen (vgl. BGE 116 V 182 E. 3c).

4.2.3    Der die Verfügungen vom 19. April 2022 (Urk. 6/13-14) beurteilende Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 (Urk. 2) enthält ebenfalls keine ausreichende Begründung. Zwar wurde darin zumindest angegeben, dass sich der Entscheid auf die (geschwärzten) Angaben der kantonalen Steuerregister stütze und der IPV-Anspruch trotz geltend gemachter Einkommensveränderung seit Sommer 2019 mit Blick auf die neu vorgelegten Steuerunterlagen für das Jahr 2020 und des darin aufgeführten Vermögens von Fr. 1.7 Millionen zu verneinen sei (Urk. 2 S. 2). Jedoch verweist der Entscheid damit ohne weitere Erläuterungen zum einen - wie der Blick in die Akten ergibt (Urk. 6/22-24) - auf nicht selbsterklärende Computerausdrucke mit Steuerdaten zum Steuerjahr 2019, welche undatiert und nicht vollständig lesbar sind, und zum anderen auf eine in sich widersprüchliche Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 (vgl. dazu E. 5 hernach).

    Im angefochtenen Einspracheentscheid und in den diesem zu Grunde liegenden Verfügungen wurde ferner nicht vermerkt, ob damit provisorisch oder definitiv über die Prämienverbilligung entschieden wurde, was für die versicherte Person indes zur sachgerechten Anfechtbarkeit erkennbar sein sollte. Dies geht auch aus den aufgelegten Unterlagen nicht hervor. Nach § 19 Abs. 2 EG KVG wäre Voraussetzung für einen definitiven Prämienverbilligungsentscheid, dass eine Steuereinschätzung betreffend die Eltern des Beschwerdeführers zumindest für eines der betreffenden Jahre 2021 und/oder 2022 vorläge, was nicht aktenkundig und nicht dargetan ist. Die Begründung des angefochtenen Entscheids ist somit auch in Bezug auf seinen provisorischen oder definitiven Charakter mangelhaft.

4.2.4    Die beschriebenen Gehörsverletzungen wiegen schwer und sind der Heilung (vgl. dazu BGE 142 II 218 E. 2.8.1) nicht zugänglich, zumal die Begründungsmängel auch mit der Beschwerdeantwort (Urk. 5) nicht behoben wurden und die Heilung eines Verfahrensmangels rechtsprechungsgemäss die Ausnahme bleiben soll (BGE 126 V 130 E. 2b, 124 V 180 E. 4a, je mit Hinweisen).

    Der angefochtene Entscheid (Urk. 2) ist daher ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs bereits aus formellen Gründen aufzuheben (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a) und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung ihrer Begründungspflicht im Sinne der Erwägungen ein dem rechtlichen Gehör des Beschwerdeführers genügendes Verwaltungsverfahren durchführe.


5.

5.1

5.1.1    Eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin ist zudem auch aufgrund der derzeitigen unvollständigen, widersprüchlichen Aktenlage angezeigt, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

    Bei den Akten befinden sich betreffend die Steuerdaten des Vaters des Beschwerdeführers, Y.___, als «geschwärzt» bezeichnete Angaben zu Einkommen und Vermögen des Steuerjahres 2019. Nicht lesbar ist auf dem nicht datierten Ausdruck, ob die Steuerdaten definitiv sind. Denn auf dem Ausdruck ist diesbezüglich lediglich «Veranlagung …» ersichtlich (Urk. 6/22-24). Ausserdem lässt sich daraus nicht entnehmen, ob es sich um die (per 16. Dezember 2022, Urk. 2) aktuellste Steuerveranlagung (§ 9 EG KVG, § 6 VEG KVG) handelt. Daraus kann somit selbst in Bezug auf die (zunächst wohl) provisorische Bestimmung des IPV-Anspruchs der Jahre 2021 und 2022 keine verlässliche Erkenntnis gewonnen werden.

    Ob diese geschwärzten Angaben und der Ausdruck, über dessen Datum, Vollständigkeit und Richtigkeit nichts dokumentiert ist, im Übrigen grundsätzlich ein taugliches Beweismittel im Gerichtsverfahren darstellen können, kann angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens (E. 4.2.3) offen gelassen werden.

5.1.2    Des Weiteren liegt eine Steuererklärung der Eltern des Beschwerdeführers für das Jahr 2020 bei den Akten (Urk. 6/16), welche dessen Vater der Beschwerdegegnerin mit der Einsprache vom 18. Mai 2022 (Urk. 6/15) eingereicht hat, und eine Steuererklärung der Eltern des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 (Urk. 3/2), welche der Beschwerdeführer mit der Beschwerde zu den Akten gegeben hat. Beide Steuererklärungen sind nicht unterzeichnet und es fehlt (zumindest) ein Hinweis und/oder eine Bestätigung dafür, dass sie den Steuerbehörden tatsächlich in dieser Form eingereicht wurden.

    Gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2020 beliefen sich die Einkünfte im Jahr 2020 inklusive der Erwerbsausfallentschädigung aus der Arbeitslosenversicherung und den Einkünften abzüglich der Auslagen aus dem Einfamilienhaus (Urk. 6/16/10-12) auf insgesamt Fr. 117'388.-- (Urk. 6/16/5). Das steuerbare Einkommen betrug nach den geltend gemachten Abzügen Fr. 50'796.-- (Urk. 6/16/5). Das steuerbare Vermögen per Ende 2020 wurde (nach Abzug der Schulden von Fr. 152'370.--) mit insgesamt Fr. 1'723'392.-- deklariert, wovon Fr. 845'000.-- und Fr. 980'000.--, mithin insgesamt Fr. 1'825'000.--, auf Liegenschaften entfielen (Urk. 6/16/7); im Liegenschaftenverzeichnis wurde hingegen nur eine Liegenschaft im Wert von Fr. 980'000.-- erwähnt und ein daraus resultierender - mittels der Steuererklärung allerdings nicht weiter dokumentierter - Verlust für Unterhalts- und Verwaltungskosten von Fr. 29'777.-- (Urk. 6/16/10-12). Dabei fällt auf, dass im Schuldenverzeichnis - nebst den Kredit- und Bankschulden von insgesamt Fr. 152'370.-- - zwar verschiedene Hypothekarkredite aufgeführt wurden, dazu aber keine Beträge, auch nicht Fr. 0.-- (Urk. 6/16/14). Es ist daher insbesondere fraglich, ob die zweite Liegenschaft mit einem deklarierten Verkehrswert von Fr. 845'000.-- per Ende 2020 noch im Eigentum der Eltern des Beschwerdeführers stand und als Vermögen anzurechnen ist sowie ob weitere (Hypothekar-)Schulden bestanden.

    Gemäss der Steuererklärung für das Jahr 2021 betrugen die Einkünfte inklusive der Erwerbsausfallentschädigung aus der Arbeitslosenversicherung und den Einkünften abzüglich der Auslagen aus dem Einfamilienhaus (Urk. 3/2 S. 10 ff.) im Jahr 2021 insgesamt Fr. 125'700.-- (Urk. 3/2 S. 7). Nach den steuerrechtlich zugelassenen Abzügen belief sich das deklarierte steuerbare Einkommen auf Fr. 35'097.-- (Urk. 3/2 S. 6). Das steuerbare Vermögen per Ende 2021 wurde (nach Abzug der Schulden von Fr. 1'521'417.--) mit «- Fr. 540’608.--» deklariert, der Liegenschaften-Verkehrswert wurde mit Fr. 980'000.-- aufgeführt (Urk. 3/2 S. 7). Im Liegenschaftenverzeichnis wurden wiederum zwei Liegenschaften angegeben, wovon eine mit Fr. 0. und eine mit einem Verkehrswert von Fr. 980'000.-- deklariert wurde (Urk. 3/2 S. 10), was auf den beschwerdeweise behaupteten Verkauf einer Liegenschaft im April 2021 (vgl. dazu auch Urk. 3/2 S. 13) zurückzuführen sein könnte. Bei den Schulden wurde nunmehr der Betrag von Fr. 1'372'600.-- für Hypothekarkredite aufgeführt (Urk. 3/2 S. 15).

5.2

5.2.1    Aufgrund dieser nicht konsistenten Steuererklärungen und den geschwärzten sowie nicht vollständig lesbaren Angaben in den Steuerdaten können zu den Vermögensverhältnissen der Eltern des Beschwerdeführers zum aktuellen Zeitpunkt keine abschliessenden, allenfalls auch bloss provisorischen Erkenntnisse gewonnen werden.

    Nach diesen Angaben lag das Gesamtvermögen des Beschwerdeführers und seiner Eltern im Jahr 2020 bei Fr. 1.7 Millionen, hingegen im Jahr 2021 - insbesondere aufgrund der im Schuldenverzeichnis 2021 aufgeführten Hypothekarkredite von Fr. 1'372'600.-- (Urk. 3/2 S. 15) - mit dem deklarierten Betrag von « Fr. 540’608.--» (Urk. 6/16/7) unter der vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenze (§ 3 Abs. 5 EG KVG) für die Jahre 2021 und 2022 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG von Fr. 300'000.-- (vgl. dazu oben E. 2.2.2), so dass die Höhe des Vermögens - gegebenenfalls - den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2) nicht bereits ausschliessen würde.

5.2.2    Eine abschliessende Anspruchsprüfung ist nach dem Gesagten nicht möglich.

    Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. April 2022 nicht abschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 entschieden, sondern für den Zeitraum des Ausbildungsendes per 31. Juli 2022 bis Jahresende sinngemäss auf einen weiteren Entscheid verwiesen hat (Urk. 6/14/1).


6.    Der nach Klärung der Vermögensverhältnisse der Eltern des Beschwerdeführers neu zu erlassende Entscheid wird insofern zu ergänzen beziehungsweise zu begründen sein, dass der Beschwerdeführer und auch das Gericht die Überlegungen der SVA überprüfen und nachvollziehen können, welche gesetzlichen Bestimmungen ihrer Ansicht nach einschlägig sind und gestützt auf welche Sach- und Rechtslage sie den Fall beurteilt.

    Die Sache ist nach dem Gesagten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der vorstehenden Erwägungen verfahre und über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für die Jahre 2021 und 2022 neu entscheide.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


7.    Eine Minderheit des Gerichts hat ihre abweichende Meinung zum Ausgang des Verfahrens zu Protokoll gegeben (vgl. Prot. S. 4 f.).



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Anspruch auf Prämienverbilligung des Beschwerdeführers für die Jahre 2021 und 2022 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung unter Beilage einer Kopie von Protokoll S. 4 f. gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrHartmann