Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2023.00010


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 7. September 2023

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Departement Soziales der Stadt X.___

Soziale Dienste

Beschwerdegegner




weitere Verfahrensbeteiligte:


Y.___


Beigeladene



vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher

schadenanwaelte AG

Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich




Sachverhalt:

1.    Y.___, geboren 1987, wohnhaft in Nordmazedonien (bis zum Jahr 2019 Mazedonien), hielt sich ab dem 27. Juli 2016 in der Schweiz auf, als sie vor der geplanten Rückkehr an ihren Wohnort erkrankte und sich notfallmässig in stationäre Behandlung im Kantonsspital Z.___ begeben musste (vgl. Urk. 6/40 Ziff. 18). Ihre dortige Behandlung, die vom 30. August 2016 bis zum 18. Januar 2017 dauerte, zog Kosten in der Höhe von Fr. 572'592.-- nach sich (vgl. Urk. 6/27, Urk. 6/33). Dazu kommen weitere Kosten, namentlich für die anschliessende medizinische Rehabilitationsbehandlung (vgl. Urk. 6/29).

    Zur Durchsetzung der Versicherungspflicht im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wies das Departement Soziales der Stadt X.___ Y.___ mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 (Urk. 6/50) per 27. Juli 2016 der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: SWICA) als Versicherte zu und hielt im Einspracheverfahren an diesem Entscheid fest. Die von der SWICA dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil KV.2018.00046 vom 22. März 2019 in dem Sinne gut, dass es die Sache an das Departement Soziales der Stadt X.___ zurückwies, damit dieses nach weiteren Abklärungen erneut über die Zuweisung von Y.___ entscheide (Urk. 6/30). Nach weiteren Abklärungen (vgl. Urk. 6/17, Urk. 6/24) hielt das Departement Soziales der Stadt X.___ mit Verfügung vom 16. April 2020 an der Zuweisung von Y.___ an die SWICA per 27. Juli 2016 fest (Urk. 6/12). Gegen diese Verfügung erhob die SWICA am 4. Mai 2020 Einsprache (Urk. 6/8). Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 wies das Departement Soziales der Stadt X.___ die Einsprache ab (Urk. 6/5 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 erhob die SWICA am 6. Februar 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben (Urk. 1). In der Vernehmlassung vom 17. März 2023 beantragte das Departement Soziales der Stadt X.___ die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 18. April 2023 wurde Y.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Diese verzichtete am 23. Mai 2023 auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Dies wurde den übrigen Parteien am 24. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die beigeladene Versicherte ist Staatsbürgerin von Nordmazedonien (bis 2019 Mazedonien; Urk. 6 /40). Nordmazedonien ist kein Mitgliedstaat der EU und gehört auch dem Schengen-Raum nicht an, zählt jedoch zu den Kandidatenländern, die sich im Prozess der Umsetzung oder Integration der EU-Rechtsvorschriften in nationales Recht befinden. Zwischen der Schweiz und Nordmazedonien gilt deshalb im Verhältnis der Rechtsordnungen der beiden Staaten im Bereich der Sozialversicherungen zueinander nach wie vor das Abkommen über Soziale Sicherheit, in Kraft getreten am 1. Januar 2002 sowie mit den seit 1. Januar 2009 geltenden Änderungen (SR 0.831.109.520.1; nachfolgend: Abkommen). Gemäss dem in Art. 4 Abs. 1 des Abkommens formulierten Grundsatz sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen gleichgestellt, wobei abweichende Bestimmungen im Abkommen selber vorbehalten bleiben.

    Allerdings bezweckt das in Sozialversicherungsabkommen regelmässig enthaltene, in Bezug auf das Abkommen mit Nordmazedonien in Art. 4 statuierte Gleichbehandlungsgebot nur, aber immerhin, eine formelle Gleichstellung in dem Sinne, dass im Rahmen der von ihm erfassten landesrechtlichen Bestimmungen die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei behandelt werden sollen wie die Angehörigen des anderen vertragsschliessenden Teils. Die aus staatsvertraglicher Gleichbehandlungsklausel abgeleitete Rechtsgleichheit knüpft damit immer an die anwendbaren innerstaatlichen Leistungsvoraussetzungen an. Ob und unter welchen Voraussetzungen nordmazedonische Staatsangehörige in der Schweiz Aufenthalt oder Wohnsitz begründen können, was wiederum sozialversicherungsrechtliche Rechte und Pflichten auslösen kann, richtet sich somit primär nicht nach dem Abkommen, sondern nach dem einschlägigen schweizerischen Recht, welches - wie das Recht aller Staaten - in Bezug auf Aufenthalt und Wohnsitz zwischen eigenen und ausländischen Staatsangehörigen unterscheidet. Ungleichbehandlungen, die sich aus ausländerrechtlichen Regelungen ergeben, werden durch Art. 4 des Abkommens nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts I 190/06 vom 16. Mai 2007 E. 5.3).

1.2    Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern. Versicherungspflichtig sind gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) zudem Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; bis 31. Dezember 2018: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]), die mindestens drei Monate gültig ist. Keiner Versicherungspflicht unterstehen Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV).

1.3    Was den vorausgehenden Rückweisungsentscheid des Sozialversicherungsgerichts KV.2018.00046 vom 22. März 2019 (Urk. 6/30) betrifft, gilt es zu beachten, dass sowohl die Verwaltung als auch das rückweisende Gericht im nachfolgenden Verfahren an die Beurteilungen im Rückweisungsurteil gebunden sind (vgl. BGE 133 V 477 E. 5.2.3, 135 III 334 E. 2 und 2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_243/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.1.2, und 8C_824/2017 vom 27. März 2018 E. 2.2). Insbesondere gilt dies, wenn das Sozialversicherungsgericht mit dem Rückweisungsurteil auch über einen Teilaspekt der Streitsache entschieden hat (BGE 133 V 477 E. 5.2.3). Die Verbindlichkeit des Rückweisungsentscheides steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass sich aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche dessen sachverhaltliche Grundlage erschüttern (Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.3.3).


2.

2.1    Der Beschwerdegegner führte zur Begründung des Einspracheentscheides aus, die Beigeladene sei unbestrittenermassen am 27. Juli 2016 zum Zweck des Verwandtenbesuchs in die Schweiz eingereist und habe zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Rückflugticket für den 30. August 2016 verfügt; mithin sei nur ein vorübergehender Aufenthalt in der Schweiz als Touristin geplant gewesen. Der Aufenthalt der Beigeladenen habe sich in der Folge unbeabsichtigt durch deren plötzliche Erkrankung in Form eines fulminanten septischen Schocks bei Fasziitis am linken Arm und Bein verlängert. Dies habe das Sozialversicherungsgericht im Urteil KV.2018.00046 vom 22. März 2019 verbindlich festgestellt. Die unerwartete Erkrankung habe insbesondere einen stationären Aufenthalt im Kantonsspital Z.___ vom 30. August 2016 bis zum 18. Januar 2017 erforderlich gemacht. Der Beigeladenen sei in der Folge eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt worden. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV unterstünden Ausländer und Ausländerinnen mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung nach Art. 32 und 33 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; seit 1. Januar 2019: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG]), die mindestens drei Monate gültig sei, dem Versicherungsobligatorium. Aufgrund des unbeabsichtigten Spitalaufenthaltes sei der Beigeladenen die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, so dass sie ungeachtet des anfänglichen Aufenthaltszwecks dem Versicherungsobligatorium unterstanden habe. Den Darlegungen der Beschwerdeführerin, wonach die Beigeladene sich lediglich zur ärztlichen Behandlung in die Schweiz begeben habe und demnach von der Versicherungspflicht ausgenommen sei, könne nicht gefolgt werden. Die Zuweisung sei zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 5).

    In der Stellungnahme vom 17. März 2023 verzichtete der Beschwerdegegner auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 5).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Beschwerdegegner habe sich zwar mit der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV, das heisst der Versicherungspflicht aufgrund der Erteilung einer Kurzaufenthalts- respektive einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 und 33 AIG auseinandergesetzt, es jedoch unterlassen, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu prüfen. Von der Versicherungspflicht ausgenommen seien gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV insbesondere Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zu einer Kur in der Schweiz aufhielten. Dieser Befreiungsgrund gelte rechtsprechungsgemäss unabhängig von der Dauer der Behandlung oder der Tatsache der Begründung eines Wohnsitzes in der Schweiz. Ausschliesslichkeit sei gegeben, wenn andere Motive als die medizinische Behandlung für sich alleine keinen Anlass zu einer Wohnsitzbegründung oder zur Erwirkung einer Aufenthaltsbewilligung gäben. Wer sich mit der Absicht in der Schweiz aufhalte, nach der Behandlung umgehend wieder in ein ausländisches Domizil zurückzukehren, unterstehe demgemäss nicht der Versicherungspflicht und könne sich auch nicht versichern lassen. Eine solche Konstellation liege hier vor. Im Einspracheentscheid sei zu Unrecht darauf geschlossen worden, die Aufenthaltsbewilligung begründe die Versicherungspflicht. Bei einem Aufenthalt zu Behandlungszwecken liege eine Ausnahme von der Versicherungspflicht vor, unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Die Beigeladene habe sich als Touristin in der Schweiz aufgehalten, als sie erkrankt sei, und unmittelbar nach der Behandlung sei sie wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Ihr Verbleib in der Schweiz sei allein durch ihre unerwartete schwere Erkrankung begründet gewesen (Urk. 1 S. 3 ff.).

2.3    Die Beigeladene verzichtete am 23. Mai 2023 darauf, sich zur Sache zu äussern.


3.    Zur Frage der Wohnsitznahme der Beigeladenen in der Schweiz wurde im Urteil KV.2018.00046 vom 22. März 2019 (Urk. 6/30) Bezug genommen und festgestellt, eine solche sei nicht erfolgt, weswegen keine Versicherungspflicht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG bestehe (E. 3.1). Eine abweichende Auffassung wird von den Parteien nicht vertreten und die weiteren Abklärungen haben keinen Anlass gegeben, von dieser Betrachtungsweise abzuweichen.


4.    Stellung genommen wurde im Urteil KV.2018.00046 vom 22. März 2019 (Urk. 6/30) auch zum damaligen Argument der Beschwerdeführerin, durch die Zuweisung komme es zu einer unzulässigen Doppelversicherung (E. 3. 4). Auf diesen Standpunkt beruft sich die Beschwerdeführerin in diesem Verfahren nicht mehr und es besteht kein Anlass, auf die diesbezüglichen Darlegungen im Urteil vom 22. März 2019 erneut einzugehen.


5.

5.1    Erörterung fand die Versicherungspflicht im Urteil KV.2018.00046 vom 22. März 2019 (Urk. 6/30) sodann mit Blick auf Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV, das heisst aufgrund der Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von mindestens drei Monaten nach den Art. 32 und 33 AIG. Das Gericht gelangte damals zum Schluss, dass bezüglich der ausländerrechtlichen Bewilligung der Beigeladenen und ebenso bezüglich ihrer Meldeverhältnisse noch weitere Abklärungen nötig seien. Konkret wurde festgestellt, die Kurzaufenthaltsbewilligung, die der Beigeladenen durch die Migrationsbehörden im Oktober 2016 erteilt worden sei und auf welche der Beschwerdegegner zur Begründung seiner Standpunkte verwiesen habe, sei nicht aktenkundig. Aktenkundig sei nur ein Antrag des Kantonsspitals Z.___ vom 27. September 2016 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und eine E-Mail des Migrationsamtes vom 11. November 2016 an den Beschwerdegegner, worin ausgeführt worden sei, der Versicherten sei eine entsprechende Bewilligung erteilt worden. Aktenkundig sei ferner ein Schreiben des Migrationsamtes an die Beigeladene, dass die Aufenthaltsbewilligung bis 12. April 2017 befristet gewesen sei. Da die Aufenthaltsbewilligung selber sowie auch alle bedeutsamen Einzelheiten (Art der Bewilligung, Dauer, Eröffnung) nicht bekannt seien, rechtfertigten sich weitere Sachverhaltsabklärungen (E. 3.3).

    Nach den zusätzlichen Abklärungen (Urk. 6/17, Urk. 6/24) sah sich der Beschwerdegegner in seinem Standpunkt, die Beigeladene unterstehe der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV, bestätigt (Urk. 2 S. 5). Die Beschwerdeführerin hingegen vertritt den Standpunkt, die Beigeladene habe sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung in der Schweiz aufgehalten, weswegen sie gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b KVV nicht der Versicherungspflicht unterstehe. Konkret macht sie geltend, die Beigeladene habe sich als Touristin in der Schweiz aufgehalten, als sie erkrankt sei und unmittelbar nach der Behandlung sei sie wieder in ihre Heimat zurückgekehrt. Ihr Verbleib in der Schweiz sei demgemäss allein durch ihre schwere Erkrankung und deren Behandlung begründet gewesen (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.5-8).

5.2    Die weiteren Abklärungen des Beschwerdegegners nach erfolgter Rückweisung mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2019.00046 vom 22. März 2019 bestanden in der Einholung einer schriftlichen Auskunft beim Migrationsamt des Kantons Zürich durch den Beschwerdegegner. Im Schreiben vom 6. September 2019 führt dieses unter Beilegung einer Kopie der ab 27. Juli 2016 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung L aus, diese sei gestützt auf Art. 29 AuG, das heisst für den Zweck einer medizinischen Behandlung, erteilt worden. Die Frist zur Ausreise sei auf den 22. Juli 2017 angesetzt worden. Gemäss Angaben der Schwägerin der Beigeladenen (A.___) vom 9. September 2017 gegenüber der Stadtpolizei X.___ habe die Beigeladene die Schweiz effektiv bereits Mitte Juni 2017 verlassen (Urk. 6/24). Auf Nachfrage des Beschwerdegegners hielt das Migrationsamt des Kantons Zürich mit E-Mail vom 28. Oktober 2019 fest, die Aufenthaltsbewilligung für die Beigeladene habe sich auf Art. 29 AuG gestützt. Art. 32 AuG enthalte allgemeine Angaben, die für sämtliche Kurzaufenthaltsbewilligungen ungeachtet des Aufenthaltszwecks Geltung hätten (Urk. 6/17).

5.3    Die Angaben des Migrationsamtes des Kantons Zürich, die von keiner der Parteien bemängelt wurden, stellen klar, dass dieses als zuständige Behörde die Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zwecke der medizinischen Behandlung der Beigeladenen entsprechend Art. 29 AuG (seit 1. Januar 2019: Art. 29 AIG) ausgestellt hat. Gemäss dieser Bestimmung können Ausländerinnen und Ausländer zur medizinischen Behandlungen zugelassen werden, wobei die Finanzierung und die Wiederausreise gesichert sein müssen. Systematisch befindet sich die Bestimmung im 5. Kapitel betreffend die Zulassungsvoraussetzungen. Eine Kurzaufenthaltsbewilligung wird immer für einen bestimmten Zweck erteilt (Nüssle, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 32 N 13). Sinngemäss richtig hielt das Migrationsamt am 28. Oktober 2019 zusätzlich fest, Art. 32 AuG (seit 1. Januar 2019: Art. 32 AIG) habe allgemeine Bedeutung und enthalte Angaben, die für sämtliche Kurzaufenthaltsbewilligungen gültig seien (Urk. 6/17). Art. 32 AIG ist im 6. Kapitel des Gesetzes eingereiht und bestimmt in Abs. 1, dass die Kurzaufenthaltsbewilligung für befristete Aufenthalte bis zu einem Jahr erteilt wird. Abs. 2 sodann legt fest, dass die Bewilligung jeweils für einen bestimmten Aufenthaltszweck erteilt wird und mit weiteren Bedingungen verbunden werden kann. Bei der Kurzaufenthaltsbewilligung besteht mithin eine enge Zweckbindung. Aufgrund des bloss vorübergehenden und meist nur einige Monate dauernden Anwesenheitsrechts ist die Bewilligung untrennbar mit dem Zulassungsgrund verknüpft (Nüssle, a.a.O., Art. 32 N 13). Im Falle der Beigeladenen war dies laut der Auskunft des Migrationsamtes des Kantons Zürich die Ermöglichung der ärztlichen Behandlung in der Schweiz (Urk. 6/24). Da der Beigeladenen somit erwiesenermassen eine Kurzaufenthaltsbewilligung gemäss Art. 32 AuG (ab 1. Januar 2019: Art. 32 AIG) erteilt worden war, die überdies mehr als drei Monate Gültigkeit hatte (vgl. Urk. 6/24), ist grundsätzlich Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV anwendbar.

5.4    Die Beschwerdeführerin wendet indessen ein, dass Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhalten, gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV nicht der Versicherungspflicht unterstehen (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.85 ff.). Der Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV ist systematisch unter den Ausnahmen von der Versicherungspflicht eingereiht, indessen geht es nicht um eine Ausnahme respektive Befreiung von der Versicherungspflicht, die einer Bewilligung bedürfte, sondern um den Ausschluss vom Recht auf einen Versicherungsbeitritt. Die unzulässige Handlung besteht in der Vorgabe oder der Erwirkung eines Wohnsitzes oder einer fremdenpolizeilichen Bewilligung mit dem einzigen Ziel, sich in der Schweiz behandeln lassen zu können. Der Aufenthalt in der Schweiz muss mithin ausschliesslich zu Behandlungszwecken erfolgen respektive gewollt sein. Ausschliesslichkeit ist gegeben, wenn andere Motive als die Behandlungsziele für sich allein keinen Anlass zu einem Aufenthalt in der Schweiz gegeben hätten. Hierbei ist es unerheblich, ob zuvor ein Wohnsitz im Ausland aufgegeben worden ist oder nicht. Nicht massgeblich ist ferner die Dauer des Aufenthaltes oder der medizinischen Behandlung in der Schweiz. Sobald zum therapeutischen Zweck ein oder mehrere andere Gründe hinzukommen, die den Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen, ist Art. 2 Abs. 1 Bst. b KVV nicht anwendbar (vgl. Eugster, in: Basler Kommentar zum Krankenversicherungs- u. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, Basel 2020, Art. 3 KVG N 27; vgl. ebenso Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [Band XIV], Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, S. 453 Rz 155 je mit Hinweisen auf die Judikatur, insbesondere auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_217/2007 E. 5.2.1 f.).

5.5    Im Urteil KV.2018.00046 vom 22. März 2019 (Urk. 6/30) war betont worden, die Anwesenheit der Beigeladenen in der Schweiz habe den Besuch von Verwandten bezweckt, woran die nachträgliche Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung nichts ändere (E. 3.2). Verhindert werden soll nach der Ratio legis (vgl. hierzu vorstehende E. 5.4) der Abschluss einer Krankenpflegeversicherung zu Lasten der Versichertengemeinschaft allein zum Zwecke der ärztlichen Behandlung in der Schweiz, nachdem sich das zu versichernde Risiko bereits verwirklicht hat oder sich zu verwirklichen droht. Dies ist bei der Beigeladenen indessen nicht der Fall. Die Argumente der Beschwerdeführerin vermögen daran nichts zu ändern. Sie räumt selber ein, die Beigeladene habe sich bereits als Touristin in der Schweiz aufgehalten, als sie erkrankt sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. III.8). Die Voraussetzung der Ausschliesslichkeit ist damit nicht erfüllt. In erster Linie bezweckte der Aufenthalt in der Schweiz die Pflege familiärer Beziehungen, wovon auch die Beschwerdeführerin ausgeht (Urk. 2 S. 1 Ziff. II.1). Erst die im weiteren Verlauf unerwartet aufgetretene Erkrankung, auch dies anerkennt die Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 5 Ziff. III.8), rückte den Behandlungsaspekt in den Vordergrund. Mithin bestanden durchaus auch andere Aufenthaltsgründe als die Behandlung der Erkrankung. Der Ausschlussgrund von Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV ist damit nicht gegeben.

5.6    Zusammenfassend ergibt sich in Würdigung aller in Betracht fallenden Umstände, dass die Beigeladene aufgrund der ihr vom Migrationsamt des Kantons Zürich per 26. Juli 2016 erteilten Kurzaufenthaltsbewilligung der Versicherungspflicht gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV unterstand (vorstehende E. 5.3). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist eine Ausnahme von der Versicherungspflicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV, da der Aufenthalt der Beigeladenen in der Schweiz nicht ausschliesslich deren medizinische Behandlung bezweckte (vorstehende E. 5.5). Aus den genannten Gründen erweist sich die vom Beschwerdegegner vorgenommene Zuweisung an die Beschwerdeführerin, die bis auf die Grundsatzfrage der Versicherungspflicht nicht beanstandet wurde, als rechtens.

    Gestützt auf die vorgenannten Erkenntnisse erweist sich die gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2023 erhobene Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG

- Departement Soziales der Stadt X.___

- Rechtsanwalt Markus Loher

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensWilhelm