Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
KV.2023.00027
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hartmann
in Sachen
Dr. X.___
Beschwerdeführer
gegen
Soziale Dienste
Bereich individuelle Prämienverbilligung
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 erhob X.___, geboren 1979, Beschwerde gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich), nachdem diese bei seinem Krankenversicherer die zunächst für seine beiden unmündigen Kinder gewährte individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2020 zurückgefordert hatte (Urk. 7/7.2 S. 2 und S. 8). Mit Urteil vom 6. September 2021 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde im Verfahren KV.2021.00043 ab, soweit es darauf eintrat, und überwies die Sache an die Stadt Y.___ zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung in der Streitsache betreffend Rückforderung der IPV 2020 im Betrag von Fr. 2‘208.-- (Urk. 7/7.2 S. 12).
Die Stadt Y.___ erliess am 6. September 2022 eine Verfügung in dieser Sache, mit welcher sie einen Anspruch von X.___ auf individuelle Prämienverbilligung im Jahr 2020 verneinte (Urk. 7/6). Dagegen erhob dieser mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 Einsprache (Urk. 7/4).
2. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 erhob X.___ eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Stadt Y.___, Soziale Dienste, Bereich individuelle Prämienverbilligung, und beantragte, es sei eine Rechtsverzögerung betreffend den Entscheid über seinen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 und eine Rechtsverweigerung bezüglich seines Akteneinsichtsrechts zur Verfügung vom 6. September 2022 festzustellen. Ausserdem sei die Stadt Y.___ zu verpflichten, ihm Akteneinsicht betreffend die Verfügung vom 6. September 2022 zu gewähren und ihm die vollständigen Akten, insbesondere den der Verfügung zu Grunde liegenden Antrag und die an die SVA Zürich übermittelten Steuerdaten von den Stichtagen vom 1. April 2016, 2017, 2018 und 2019 (inklusive der «fälschlicherweise» überwiesenen Daten gemäss dem Schreiben der SVA Zürich vom 7. Januar 2021), vorzulegen. Weiter sei zur Verfügung vom 6. September 2022 eine Nachfrist von 30 Tagen anzusetzen und die Stadt Y.___ sei zu verpflichten, über seine Einsprache innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft seiner Beschwerde, respektive nach einer allenfalls angesetzten Nachfrist der Verfügung, zu entscheiden (Urk. 1 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 3). Mit Eingabe vom 11. Juli 2023 (Urk. 8) reichte der Beschwerdeführer das an ihn adressierte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 9. Juni 2023 ein (Urk. 9 = Urk. 7/3). Am 12. Juli 2023 wurde dies der Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.
1.2 Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen.
Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss der Schlussbestimmung § 62 VEG KVG ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar (Abs. 1). Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 – wie sie im vorliegenden Prozess betroffen sind – richten sich nach dem bisherigen Recht (Abs. 2), weshalb hier grundsätzlich (gemäss kantonalem Recht) von der Anwendbarkeit des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (aEG KVG; gültig gewesen bis 31. März 2020) sowie der Verordnung zum EG KVG vom 6. November 2013 (aVEG KVG; gültig gewesen bis 31. März 2020) auszugehen ist.
Das Bundesgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023 aufgrund konkreter Normenkontrolle (das heisst vorfrageweiser Überprüfung des kantonalen Rechts auf seine Übereinstimmung mit übergeordnetem Recht; vgl. BGE 146 III 377 E. 3.3; 145 V 380 E. 1.2.2) allerdings entschieden, dass beim Entscheid über den Anspruch auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 entgegen dem kantonalen Recht die Berücksichtigung aktueller Ausweise über die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Jahres 2020 zuzulassen sei. Indem das kantonale Recht dies nicht zulasse, sondern nur die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Jahres 2019 erlaube und den Versicherten gestützt darauf von Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 ausschliesse, widerspreche es Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG (E. 5.5). Eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke, welche dazu führe, dass die finanziellen Verhältnisse der Versicherten eines konkreten Jahres bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen in keinem Anspruchsjahr berücksichtigt würden, lasse sich nicht mit den bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVG vereinbaren (E. 5.6). Die Bundesrechtswidrigkeit der kantonalen Normen habe deren Nichtanwendbarkeit im Einzelfall zur Folge. Im (dort) betreffenden Fall bedeute dies, dass die Gesundheitsdienste der Stadt Zürich den Anspruch des Versicherten auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 nicht mit dem Verweis auf § 62 Abs. 2 VEG KVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 aVEG KVG beziehungsweise die Steuereinschätzungen der Jahre 2017 und 2019 hätten verneinen dürfen (E. 5.7).
1.2.3 Laut Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG findet das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) keine Anwendung auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG. Die gestützt auf Art. 65 KVG erlassenen kantonalen Regelungen über die individuelle Prämienverbilligung sind nach konstanter Rechtsprechung autonomes kantonales Recht (BGE 131 V 202 E. 3.2, 124 V 19 E. 2). Dies gilt auch für die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Verbilligungen (BGE 125 V 183 E. 2c). Art. 25 ATSG findet darauf nicht direkt Anwendung, sondern höchstens - kraft kantonalrechtlicher Verweisung - als subsidiäres kantonales Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1).
Gemäss § 26 aEG KVG richtet sich das verwaltungsinterne Verfahren unter anderem im Bereich der Prämienverbilligung durch die SVA (lit. b) nach dem ATSG. Nach § 27 aEG KVG kann gegen Entscheide im Sinne von § 26 aEG KVG beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden.
1.3
1.3.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Der zuständige Sozialversicherungsträger hat daraufhin innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen. Der Einspracheentscheid ist zu begründen und ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 52 Abs. 2 ATSG). Einspracheentscheide sowie die einer Einsprache nicht zugänglichen prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen können beim kantonalen Versicherungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 52 Abs. 1 und Art. 56 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Partei keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt. Zuständig zur Beurteilung einer solchen Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweigerungsbeschwerde ist das Sozialversicherungsgericht (Art. 57 ATSG; BGE 130 V 90 E. 2).
1.3.2 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2016 vom 11. August 2016 E. 3 und E. 5.1).
1.3.3 Das ATSG und das KVG enthalten keine Frist, innert welcher die Verwaltungsbehörde ihren Entscheid erlassen muss. In einem solchen Fall liegt eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint. Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4). Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, können der Behörde nicht ohne Weiteres zum Vorwurf gemacht werden, da sie in einem Verfahren oft unumgänglich sind; solange keine einzelne solcher Zeitspannen stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_83/2012 vom 9. Mai 2012 E. 2 und K 52/04 vom 5. Juli 2004 E. 3.2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nach der Mitteilung der SVA Zürich vom 7. Januar 2021 betreffend die Rückforderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2020 erstmals am 8. Mai 2021 von dieser eine anfechtbare Verfügung verlangt. Die dafür zuständige Beschwerdegegnerin sei von der SVA Zürich mit Schreiben vom 4. August 2021 darüber informiert worden, dass eine solche Verfügung von ihr auszustellen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Verfügung jedoch erst am 7. September 2022, mithin 13 Monate nach diesem Schreiben und 20 Monate nach dem formlosen Rückforderungsschreiben der SVA Zürich, erlassen. Seine Einsprache vom 5. Oktober 2022 sei bis heute, also über ein halbes Jahr später, weder beantwortet worden, noch sei deren Eingang bestätigt worden. Dass 13 Monate zur Ausstellung einer Verfügung und über sechs Monate zur Bearbeitung deren Einsprache benötigt werde, sei mit üblichen Bearbeitungsfristen der Verwaltung nicht zu erklären und somit vollkommen unangemessen. Alle relevanten Akten hätten der Beschwerdegegnerin längst vorgelegen. Auch sei sie mehrfach schriftlich auf die Rechtsverzögerung und -verweigerung im vorliegenden Fall hingewiesen worden. Zudem habe er unmittelbar nach der Verfügung vom 6. September 2022 mehrmals, und zwar mit E-Mail vom 12. und 14. September 2022, mit Kontaktaufnahme vom 12. September 2022 sowie mit Schreiben vom 14. September 2022, ohne Erfolg Akteneinsicht verlangt. Die Akteneinsicht sei nachweislich mehrmals verweigert und somit Bundes- und Kantonsrecht, namentlich Art. 47 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie § 8 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG), verletzt worden. Es liege in der Natur der Sache, dass eine Einsprache nur nach Sichtung aller relevanten Akten verfasst werden könne. Daher sei eine Nachfrist zur Verfügung vom 7. September 2022 angezeigt und angemessen. Es komme einer Arbeits- und daher einer Rechtsverweigerung gleich, dass die Beschwerdegegnerin erst nach drei Schreiben, inklusive eines Gerichtsurteils, eine Verfügung ausstelle und dazu noch die Akteneinsicht verweigere. Überdies stehe es der Bundes- und der Kantonsverfassung respektive dem Legalitätsprinzip in Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 38 der Kantonsverfassung (KV) entgegen, wenn der Staat ohne rechtsgültigen Entscheid, mithin ohne Rechtsgrundlage vorsorglich Sozialleistungen einziehen könne. Dass darüber hinaus der rechtskräftige Entscheid, welcher diesen staatlichen vorsorglichen Einzug von Sozialleistungen legitimieren würde, zuerst vom Sozialleistungsempfänger erstritten werden müsse, entbehre jeglicher Logik und zeige die ungleichmässige Verteilung der Kräfteverhältnisse im Rechtssystem zwischen Bürger und Staat, was die Beschwerdegegnerin anscheinend zu ihren Gunsten zu nutzen wisse (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt in der Beschwerdeantwort vor, die Gutheissung einer Rechtsverzögerung setze ein aktuelles beziehungsweise ein praktisches Rechtsschutzinteresse voraus. Weil mit der Verfügung vom 6. September 2022 ein erstinstanzlicher Entscheid vorliege, sei lediglich hinsichtlich des Einspracheverfahrens eine Rechtsverzögerung zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe am 5. Oktober 2022 (mit Posteingang am 6. Oktober 2022) eine Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2022 erhoben. Bei Erhebung der vorliegenden Beschwerde vom 5. Mai 2023 (richtig: 3. Mai 2023, Urk. 1) seien seit dem Eingang der Einsprache somit knapp sieben Monate vergangen. Auch wenn es grundsätzlich wünschenswert wäre, wenn Einspracheentscheide raschmöglichst erlassen würden, sei aufgrund des Zuwartens von knapp sieben Monaten noch nicht von einer Rechtsverzögerung auszugehen. Dies habe umso mehr zu gelten, als bereits ein erster Entscheid ergangen sei. Auch sei betreffend die geltend gemachte Akteneinsichtnahme keine Rechtsverweigerung ersichtlich. Bei dem um Einsichtnahme ersuchten «Antrag» handle es sich um den Antrag um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welchen der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 18. August 2021 beziehungsweise die SVA Zürich mit Schreiben vom 4. August 2021 gestellt habe. Dieses Schreiben der SVA Zürich sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, er habe es ihr, der Beschwerdegegnerin, mit E-Mail vom 18. August 2021 zugestellt. Da es sich beim «Antrag» somit um ein bekanntes Dokument handle, das dem Beschwerdeführer bereits vorliege, sei keine diesbezügliche Rechtsverweigerung ersichtlich. Bezüglich der beantragten Einsicht in die an die SVA Zürich übermittelten Steuerdaten mit Stichtag per 1. April 2016, 2017, 2018 und 2019 sei darauf hinzuweisen, dass diese von den Steuerbehörden grundsätzlich automatisch an die SVA Zürich übermittelt würden. Gemäss der im laufenden Verfahren eingeholten Auskunft bei der SVA Zürich (E-Mail vom 5. Juli 2023; Urk. 7/1) seien für das Jahr 2016 ein Einkommen von Fr. 56'800.-- und ein Vermögen von Fr. 110'000.-- sowie für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 90'000.-- und ein Vermögen von Fr. 740'000.-- gemeldet worden. In der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2022 sei auf die Steuerzahlen aus dem Jahr 2019 abgestellt worden. Grundsätzlich sei auf die definitiven Steuerzahlen abzustellen. Diese seien dem Beschwerdeführer bekannt, da sie auf seiner Deklaration gegenüber den Steuerbehörden beruhen würden. Im Ergebnis sei somit nicht von einer Rechtsverweigerung auszugehen (Urk. 6 S. 2 f.)
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob im Verfahren der Beschwerdegegnerin betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 eine Rechtsverweigerung oder eine Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG festzustellen ist.
3.
3.1 Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführte, bedarf es für das Vorliegen einer Rechtsverzögerung respektive -verweigerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG eines aktuellen Rechtsschutzinteresses (vgl. Urteil des Bundesgerichts P 27/03 vom 29. April 2004 E. 2). Die Angemessenheit der Dauer des Verfahrens bis zum Erlass der Verfügung vom 6. September 2022, mit welcher die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 verneint hat (Urk. 7/6), ist hier daher nicht zu beurteilen. Denn das diesbezügliche Rechtschutzinteresse war mit dem Entscheid bereits vor Einreichung der Beschwerde im Mai 2023 (Urk. 1) dahingefallen. Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zum Verfahren bis zur Verfügung vom 6. September 2022 führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
3.2
3.2.1 Zu prüfen ist indes die Angemessenheit der Dauer des Einspracheverfahrens. Zwischen der Erhebung der Einsprache am 5. Oktober 2022 (Urk. 7/4) bis zur Beschwerde vom 3. Mai 2023 (Urk. 1) lagen rund sieben Monate.
Sinn und Zweck der Prämienverbilligung ist, für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen die finanzielle Last der Krankenversicherungsprämien zu mindern (BGE 136 I 220 E. 6.2.1). Die damit verbundene Interessenlage eines Leistungsansprechers, welche indirekt die Deckung seines täglichen Lebensbedarfs betrifft, erfordert insofern - unbesehen des Streitwertes - einen rascheren Entscheid, sofern nicht objektive Gründe dagegenstehen.
Nach Lage der Akten sind keine objektiven Gründe, wie etwa die Vornahme zusätzlicher Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin, erkennbar oder dargetan, welche die Länge des Einspracheverfahrens zu rechtfertigen vermöchten. Im Zeitraum von Oktober 2022 bis Mai 2023 wurden gemäss den vorliegenden Verfahrensakten zunächst keine Abklärungen vorgenommen. Nach der Natur der Sache waren respektive sind für den Entscheid in tatsächlicher Hinsicht - nebst den rechtlichen Belangen - denn auch vor allem Steuerdaten des Beschwerdeführers und von dessen Ehefrau zu ermitteln, was im Hinblick auf die Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 7/6) zumindest für das Steuerjahr 2019 bereits erfolgt war. Weitere Abklärungen traf die Beschwerdegegnerin erst nach Erhebung der Beschwerde vom 3. Mai 2023 (Urk. 1; vgl. Schreiben an den Beschwerdeführer vom 9. Juni 2023, Urk. 7/3; E-Mail-Verkehr mit der SVA Zürich vom 29. Juni bis 5. Juli 2023, Urk. 7/1).
Zwar wurden mit der Einsprache (Urk. 7/3) Rügen vorgebracht, zu welchen bisher noch keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vorlag, so dass die Schwierigkeit des Falles respektive der Aufwand für sie hinsichtlich der Entscheidfindung und der Begründung des Einspracheentscheides erhöht wurde. Unter anderem wurde in der Einsprache geltend gemacht, dass eine nachträgliche Abänderung der übermittelten Daten, aufgrund derer ihm im Jahr 2019 im ordentlichen Verfahren für das Jahr 2020 eine Prämienverbilligung zugesprochen worden sei, vom Gesetz nicht vorgesehen sei (Urk. 7/3). Jedoch bringt die Behandlung der Einsprache insgesamt noch keinen überdurchschnittlichen Aufwand mit sich, zumal vor allem Rechtsfragen zu beantworten sind.
Ferner hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nicht zu einer Verfahrensverlängerung beigetragen. Insbesondere kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, er habe nicht das ihm Mögliche und Zumutbare zu einer zügigen Verfahrenserledigung beigetragen, zumal er bis zur Beschwerde-erhebung am 3. Mai 2023 (Urk. 1) nicht zur Mitwirkung aufgefordert und ihm auch keine Frist angesetzt wurde. Ausserdem hat er in seinem Akteneinsichtsgesuch mit E-Mail vom 12. September 2022 (Urk. 7/5) und vom 14. September 2022 (Urk. 2/4 S. 1) zumindest sinngemäss um beförderliche Behandlung der Sache gebeten, indem er darauf hinwies, dass die Verfügung über ein Jahr Zeit in Anspruch genommen habe, und im Hinblick auf die 30-tägige Einsprachefrist um umgehende Einsicht in die Akten bat, anderenfalls er von einer Rechtsverweigerung ausgehe (Urk. 7/5).
3.2.2 Zusammenfassend ist somit die Dauer des Einspracheverfahrens respektive zwischen der Erhebung der Einsprache vom 5. Oktober 2022 (Urk. 7/4) gegen die Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 7/6) bis zur Beschwerde vom 3. Mai 2023 (Urk. 1) von rund sieben Monaten nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als unangemessen lang zu qualifizieren und das Vorliegen einer Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG zu bejahen.
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin sei zur Gewährung der Akteneinsicht und zur Ansetzung einer Nachfrist zur Verfügung vom 6. September 2022 von 30 Tagen zu verpflichten, ist in diesem Verfahren, in welchem es einzig um die Rechtsverweigerung geht, nicht einzutreten (Urk. 1 S. 1 f.).
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Rechtsverweigerung betreffend die von ihm im Verwaltungsverfahren verlangte Akteneinsichtnahme zu den Akten betreffend die Verfügung vom 6. September 2022 geltend und ersucht um Feststellung der Rechtsverweigerung sowie um Gewährung des Akteneinsichtsrechts (Urk. 1 S. 1 f.).
Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch. Es steht der versicherten Person zu für die sie betreffenden Daten und bezieht sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten (BGE 125 II 473 E. 4a, 140 V 464 E. 4.1). Denn es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass die Adressaten eines Entscheids vor Erlass eines für sie nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen können. Das Akteneinsichtsrecht ist somit eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die Betroffenen können sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde gestützt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 4.1 mit Hinweis; vgl. auch BGE 132 V 387 E. 3.1 und 3.2).
Die Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1). Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV, in der seit 1. Oktober 2019 geltenden Fassung, mit einer Übergangsfrist von drei Jahren, mithin bis 30. September 2022, betreffend Art. 8 Abs. 2 ATSV [Art. 18b Abs. 2 ATSV]). Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 124 V 372 E. 3b ; zum Ganzen: BGE 138 V 218 E. 8.1.2 ).
4.1.2 Es steht fest und ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer nach der Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 7/6) mit E-Mail vom 12. September 2022 (Urk. 2/4) und mittels Kontaktanfrage vom 12. September 2022 (Urk. 2/5) um Einsicht in die Akten betreffend diese Verfügung ersucht hat. Insbesondere beantragte er Einsicht in den Antrag, auf dem die Verfügung basiere, und in die an die SVA Zürich übermittelten Steuerdaten mit Stichtag per 1. April 2016, 2017 und 2018.
Die Beschwerdegegnerin antwortete dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. September 2022 (Urk. 7/5) und sandte ihm in der Anlage die «Mailrückmeldung der SVA Zürich vom 17. Dezember 2020», wonach für die Prämienverbilligung 2020 falsche Steuerfaktoren gemeldet worden seien. Ausserdem liess sie ihm ein Formular der SVA Zürich betreffend Vollmacht zur Akteneinsicht mit dem Hinweis zukommen, dass dieses unter dem Link https://svazurich.ch/online-services/formulare/formulare-und-merkblaetter/vollmachten.html abrufbar sei. Dazu erklärte sie, nach Rücksprache mit der SVA Zürich, Abteilung Prämienverbilligung, welche auch bereits vor der Gesetzesänderung für die Berechnung, Auszahlung und Dossierführung von Prämienverbilligungsanträgen zuständig gewesen sei, könne er die detaillierten Akten am Einfachsten direkt bei der SVA Zürich (mittels dieses Formulars) bestellen, damit das ausgefüllte online zugestellte Formular direkt an den Rechtsdienst der SVA Zürich zur Aufbereitung der Akten weitergeleitet werde. Sie, die Beschwerdegegnerin, verfüge lediglich über die Mailrückmeldung der SVA Zürich vom 17. Dezember 2020. Der Vollständigkeit halber werde er, der Beschwerdeführer, darauf hingewiesen, dass eine Einsprache schriftlich erfolgen und unterzeichnet sein müsse. Es bestehe die Möglichkeit, vorsorglich Einsprache zu erheben und zur Begründung die Akten einzuverlangen. Es könne ihm somit zur weitergehenden Begründung nach Erhalt der Akten eine Nachfrist angesetzt werden. Die Einsprachefrist gemäss Art. 52 ATSG könne dagegen nicht erstreckt werden (Urk. 7/5 S. 1).
Mit E-Mail vom 14. September 2022 (Urk. 2/4) und Schreiben vom 14. September 2022 (Urk. 2/6) ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Einsicht in die Akten zur Verfügung vom 6. September 2022. In der Einsprache vom 5. Oktober 2022 wies er die Beschwerdegegnerin auf seine Akteneinsichtsgesuche und sein Akteneinsichtsrecht hin und machte eine dadurch begangene Rechtsverweigerung geltend (Urk. 7/4 S. 1).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht nicht grundsätzlich verneint, jedoch hat sie ihm nur ein einziges Aktenstück zukommen lassen und im Übrigen auf die Akten der SVA Zürich verwiesen. Aus ihrer E-Mail vom 14. September 2022 (Urk. 7/5) ist zu schliessen, dass sie bis zu jenem Zeitpunkt entgegen ihrer Aktenführungspflicht (vgl. dazu BGE 138 V 218 E. 8.1.2 und Art. 8 Abs. 1 ATSV), welche sie als entscheidende Behörde und Einspracheinstanz hat (vgl. BGE 132 V 387 E. 6.3), noch kein eigenes Aktendossier betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2020 in Sachen des Beschwerdeführers angelegt hatte; dies, obschon es durchaus noch weitere sachbezogene Unterlagen gab, wie den im vorliegenden Gerichtsverfahren eingereichten Akten zu entnehmen ist (Urk. 2/1-8, Art. 7/1-13). Zu denken ist auch etwa an einen Beizug der Akten der SVA Zürich, auf welche sie den Beschwerdeführer verwiesen hatte.
Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person setzt eine Aktenführung der Verwaltung voraus (BGE 130 II 473 E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin konnte dem Beschwerdeführer mangels weiterer Aktenführung keine weitere Akteneinsicht gewähren, machte aber auch keine Anstalten, ein solches - etwa nach Anlegen eines Aktendossiers - nachzuholen. So reagierte sie auf das erneute Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2022 (Urk. 2/4, Urk. 2/6) und dessen Erwähnung in der Einsprache (Urk. 7/4 S. 1) bis zur Erhebung der Beschwerde vom 3. Mai 2023 (Urk. 1) nicht, obschon sie ihm erklärt hatte, dass die Möglichkeit bestehe, vorsorglich Einsprache zu erheben und zur Begründung die Akten einzuverlangen (Urk. 7/5 S. 1).
4.2.2 Wenn über die Beurteilung eines gestellten Akteneinsichtsgesuchs eine Streitigkeit entsteht, ist darüber vom Versicherungsträger respektive der zuständigen Verwaltungsbehörde mit einer Zwischenverfügung zu entscheiden. Diese ist aber nicht sogleich anfechtbar, weil in der Regel nicht von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen ist (BGE 139 V 492 E. 3.1 und E. 4.1 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 47 Rz. 51). Ein Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass die versicherte Person zuvor - ausdrücklich oder zumindest sinngemäss - den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008). Denn die Rechtsverweigerungsbeschwerde zielt darauf ab, einen anfechtbaren Entscheid zu erhalten (vgl. E. 1.3.2 hiervor).
Hier gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zwar trotz seiner Gesuche um Akteneinsicht weder Einsicht in sämtliche sachbezogenen Akten, noch fällte sie dazu eine Zwischenverfügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG). Jedoch hat der Beschwerdeführer auch nicht den Erlass einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf die Akteneinsicht von der Beschwerdegegnerin verlangt, was das Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG indes voraussetzt. Zudem hat die Beschwerdegegnerin es - soweit aktenkundig - nicht grundsätzlich abgelehnt, einen Entscheid zum Akteneinsichtsrecht zu erlassen, wenn er dies verlangt hätte. Ferner lehnte sie es nicht grundsätzlich ab, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, sondern sie hat die nach ihrer Sicht massgebliche und ihr vorliegende Akte dem Beschwerdeführer zugesandt; zumindest nach ihrem Standpunkt, den sie sinngemäss vertreten hat (Urk. 7/5), hatte sie keine weiteren sachbezogenen Akten bei sich, in die sie hätte Einsicht gewähren können.
Vor diesem Hintergrund ist in diesem Punkt keine Rechtsverweigerung gegeben und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.3 Im Übrigen wäre, sofern eine Zwischenverfügung betreffend Akteneinsicht verlangt und erlassen worden wäre, bei deren Anfechtung die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils zu verneinen. Denn eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, das als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und als verfahrensrechtlich begründeter Anspruch formeller Natur ist, würde bei Vorliegen eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Einspracheentscheid dazu führen, dass dieser - vorbehältlich einer Heilung des Mangels im Gerichtsverfahren - unabhängig von den materiellen Erfolgsaussichten aufgehoben würde (vgl. BGE 132 V 387 E. 5.1).
Es ist anzumerken, dass eine solche Aufhebung des ausstehenden Einspracheentscheides betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 aus formellen Gründen verhindert werden kann, wenn die Beschwerdegegnerin vor Erlass des Einspracheentscheides dem Beschwerdeführer Einsicht in die übrigen Akten gewährt und zuvor die Akten der SVA Zürich betreffend Prämienverbilligung (zumindest für das Jahr 2020) zu ihren Akten beizieht.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde um Feststellung einer Rechtsverzögerung im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2022 (Urk. 7/4) ) gegen die Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 7/6) ohne weiteren Verzug zu behandeln und zu gegebener Zeit einen Einspracheentscheid zu erlassen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
6. Das Verfahren ist kostenlos.
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 1). Dem unvertretenen Beschwerdeführer entstanden jedoch keine Auslagen für eine Prozessvertretung und das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht verursachte keine den üblichen Rahmen überschreitenden Arbeitsaufwand, weshalb nach konstanter Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts von der Zusprechung einer Prozessentschädigung in jedem Fall abzusehen ist (vgl. Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Aufl., 2009, Rz. 5 zu § 34 GSVGer).
1. In teilweiser Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2022 ohne weiteren Verzug zu behandeln und einen Einspracheentscheid zu erlassen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Fehr Hartmann