Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2023.00043
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 30. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wagner
Kanzlei Stapferstrasse
Stapferstrasse 28, Postfach 86, 5200 Brugg AG
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Entscheid vom 10. August 2000 befreite die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Bereich KVG, die 1962 geborene deutsche Staatsangehörige X.___ sowie deren Ehemann und Sohn von der Versicherungspflicht in der Schweiz mit dem Hinweis, dass diese Befreiung so lange gelte, als sie bei der deutschen Debeka Krankenversicherungsverein a.G. (nachfolgend: Debeka) versichert seien (Urk. 3/8).
Am 28. Juli 2006 kam ihre Tochter Y.___ zur Welt. Ihr Ehemann stellte ein Gesuch um deren Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 32/11 im Verfahren KV.2023.00042), welches schliesslich von der Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 30. November 2006 (Urk. 32/22 im Verfahren KV.2023.00042) in dem Sinne bewilligt wurde, als ihre Tochter vom 28. Juli 2006 bis zum 27. Juli 2009 von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz befreit wurde. Beim Auslaufen dieser Befreiung beziehungsweise im Rahmen einer Überprüfung durch die Städtischen Gesundheitsdienste (vgl. Schreiben vom 11. August 2009, Urk. 32/23 im Verfahren KV.2023.00042) ersuchte ihr Ehemann mit Schreiben vom 10. Februar 2010 für die gesamte Familie um erneute Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 29 im Verfahren KV.2023.00042). Die Gesundheitsdirektion lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 10. August 2010 (Urk. 32/43 im Verfahren KV.2023.00042) ab, woraufhin von der Familie per 1. Dezember 2010 bei der EGK Krankenversicherung ein Antrag auf Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gestellt wurde (Urk. 3/10).
1.2 Am 25. November 2021 stellte X.___ erneut ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz (vgl. Urk. 9/1). Ihr Gesuch wies die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 29. März 2022 (Urk. 9/4) ab. Die dagegen von ihrem Ehemann Z.___ am 18. Mai 2022 (Urk. 9/8) erhobene Einsprache, verbessert und ergänzt am 14. Juni 2022 (Urk. 9/11), wies die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 ab (Urk. 9/22/1 = Urk. 2).
2.
2.1 X.___ erhob am 16. Juni 2023 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Mai 2023 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und sie sei von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu befreien, eventuell per 1. Juli 2023 und subeventuell per 1. September 2023 (Urk. 1 S. 2).
Infolge eines Zuständigkeitswechsels per 1. Oktober 2023, infolgedessen anstelle der Gesundheitsdirektion neu die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht entscheidet (§ 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz; EG KVG, in Kraft seit 1. Oktober 2023), schloss die SVA mit Beschwerdeantwort vom 25. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 1. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik (Urk. 16) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 25. März 2024 ihre Duplik (Urk. 19), was der Beschwerdeführerin am 27. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 20).
2.2 Im Parallelverfahren KV.2023.00042 betreffend das Befreiungsgesuch ihres Ehemannes, Z.___, erfolgten weitere Schriftenwechsel (vgl. E. 2.2 des Sachverhaltes im Verfahren KV.2023.00042).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und Art. 1 Abs. 1 KVV).
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. a KVV auf Ausländer und Ausländerinnen mit einer mindestens drei Monate gültigen Aufenthaltsbewilligung ausgedehnt.
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3 und E. 8.5.6).
1.2 Die Beschwerdeführerin besitzt neben der deutschen auch die schweizerische Staatsbürgerschaft (Urk. 9/12/19) und hat Wohnsitz in der Schweiz. Damit untersteht sie gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG und Art. 1 Abs. 1 KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
1.3 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die Ausnahmen gibt es in der Form der Nichtunterstellung, die nach Gesetz oder Verordnung automatisch eintritt (Art. 2 Abs. 1 KVV), und in der Form der Befreiung auf Gesuch hin, welche ein Tätigwerden der versicherten Person erfordert (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 8 KVV). Die Ausnahmen gemäss Verordnung stellen abschliessende Aufzählungen dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 423 Rz 46).
Zu den auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommenen Personen gehören nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen, die sich im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhalten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen sowie Stagiaires, sofern sie während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen. Dem Gesuch ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen ausländischen Stelle mit allen erforderlichen Angaben beizulegen. Die Befreiung ist auf drei Jahre mit einer Möglichkeit zur Verlängerung um weitere drei Jahre befristet.
Nach Art. 2 Abs. 8 KVV sind von der Versicherungspflicht ausgenommen Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich auf Grund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Betroffen sind Personen, die über eine private Krankenversicherung mit weit besserem Versicherungsschutz oder höherer Kostendeckung verfügen als sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hätte, mithin durch die Unterstellung unter die Versi-cherungspflicht nach KVG eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes erfahren würden. Die Bestimmung betrifft hauptsächlich Personen im Ruhestand mit einer ausländischen privaten Versicherung, die in der Schweiz Wohnsitz nehmen. Der Verordnungsgeber wollte damit vermeiden, dass diese entweder eine Doppelversicherung (OKP und ausländische Versicherung) führen oder zur Vermeidung einer solchen die höherklassige ausländische Versicherung ersatzlos aufgeben müssen. Voraussetzung ist, dass die Abschlussschwierigkeiten ihren Grund im Alter oder Gesundheitszustand der versicherten Person haben, was den Kreis der Normadressaten entsprechend einschränkt (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 427 Rz 59-60). Hinzu kommt, dass nicht jede bestehende oder vorbestandene Krankheit mit den genannten Risiken für einen Zusatzversicherungsabschluss zur Befreiung von der Versicherungspflicht berechtigt. Allgemein ist die Risikoprüfung bei den Zusatzversicherern in der Schweiz sehr streng, so dass Gesundheitsfaktoren relativ rasch zur Verweigerung eines Versicherungsvertrages führen. Die kritische Altersgrenze ist in der Schweiz für Spitalzusatzversicherungen bei 55 Jahren anzusetzen. Es genügt dabei nicht, dass die ausländische Versicherung der schweizerischen Versicherung gleichwertig ist, sondern sie muss von den versicherten Positionen her im Minimum dem gesetzlichen Pflichtleistungskatalog entsprechen und von der Kostendeckung her klar über den Pflichtleistungstarifen liegen.
Anders als in Art. 2 Abs. 2 KVV kann der Versicherungsschutz nach Art. 2 Abs. 4-8 KVV auch auf einer nichtobligatorischen, privaten Versicherung beruhen (Gebhard Eugster, a.a.O., S. 425 ff. Rz 52 ff. und S. 428 Rz 60).
Die betreffende Person kann die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen.
1.4 Der gleichwertige Versicherungsschutz bezieht sich auf das schweizerische Gesetz. Gleichwertig ist die ausländische Versicherung, wenn sie die Kosten ambulanter und stationärer Behandlung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft sowie des Aufenthalts entsprechend dem Standard der allgemeinen Abteilung eines gemäss Spitalliste zugelassenen schweizerischen Spitals im Wesentlichen voll deckt. Keine Gleichwertigkeit ist bei erheblichen Lücken im Versicherungsschutz gegeben (BGE 134 V 34 E. 5.9). Unabdingbar und praktisch nicht kompen-sierbar ist etwa, wenn die Erstattung der Kosten für die Pflege in einem Pflege-heim und für die häusliche Krankenpflege den Umfang und die Leistungsdauer nicht wenigstens annähernd erreicht. Auf eine erhebliche Lücke ist auch zu schliessen, wenn die Leistungen für Entziehungsmassnahmen bei Suchterkrankungen fehlen (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 3 Rz 17 und 19 ff.).
Von Gleichwertigkeit kann nur gesprochen werden, wenn die versicherte Person im Versicherungsfall nicht oder nicht wesentlich höhere Kosten selber zu tragen hätte, als wenn sie in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert wäre. Es dürfen beispielsweise bei der ausländischen Krankenversicherung keine im KVG unbekannte, ins Gewicht fallende Limitierungen wie maximale Kosten pro Tag oder Beschränkungen der Leistungsdauer vorkommen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_182/2009 vom 2. März 2010). Die Leistungspositionen der ausländischen Versicherung müssen in der Hauptsache im Minimum dem gesetzlichen Pflichtleistungskatalog entsprechen (BGE 134 V 34 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 9C_313/2010 vom 5. November 2010 E. 4.3 = SVR 2011 Nr. 3). Die Gleichwertigkeit muss im Zeitpunkt des Befreiungsgesuches auf der Grundlage des dann geltenden KVG für die gesamte Dauer der Befreiung garantiert sein (vgl. Gebhard Eugster, a.a.O., S. 426 f. Rz 58 mit weiteren Beispielen und Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass die ausländische Krankenversicherung für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Entziehungsmassnahmen Einschränkungen vorsehe (S. 2). Ferner entrichte sie im Rahmen der selbst sichergestellten Pflege maximal 901 Euro bei einem Pflegegrad 5. Die Pflege-Pflichtleistungen würden gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherungen kaum gedeckt, was zu einer erheblichen Versicherungslücke führe. Demzufolge müsse der Versicherungsschutz als nicht gleichwertig qualifiziert werden (S. 3).
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass sie in Deutschland privatversichert bei der Debeka sei. Sie verfüge nebst der privaten Pflegepflichtversicherung auch über eine Krankheitskosten- und Krankenhaustaggeldversicherung, welche auch im Ausland gelte (S. 7 f.). Alleine aufgrund ihres Alters von über 60 Jahren habe sie keine Möglichkeit, eine Krankenversicherung mit vergleichbaren bzw. gleichwertigen Leistungen in der Schweiz abzuschliessen (S. 8). Auch bestehe kein Risiko, was Gesundheitsschäden aus vorsätzlichem Verhalten anbelange, da sie gesund sei und keine psychischen Erkrankungen habe (S. 10 unten). Entsprechendes gelte für Suchterkrankungen, da sie auf ihre Gesundheit achte und keine Drogen nehme. Darüber hinaus rauche sie nicht und trinke keinen Alkohol (S. 11 oben). Was die von der Beschwerdegegnerin gerügte Lücke bei den Pflegeleistungen anbelange, so entstünde eine erhebliche Lücke nur bei den höchsten Stufen einer Pflegebedürftigkeit, wobei aktuell ein solches Risiko in weitester Ferne liege (S. 11 f.). Dennoch habe sie eine Zusatzversicherung betreffend Langzeitpflege bei der Helsana (VIVANTE) abgeschlossen, womit die entsprechende Lücke gedeckt werde. Somit bestehe insgesamt eine Gleichwertigkeit der aktuellen Versicherungsdeckung (S. 12). Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass sie bereits ab dem Jahr 2000 bis zum Jahr 2010 von der Versicherungspflicht gemäss KVG befreit gewesen sei. Bereits in diesem Zeitpunkt, konkret seit dem Jahr 1995, seien sie und ihr Ehemann bei der Debeka im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung in Deutschland versichert gewesen zu denselben Bedingungen wie heute (S. 14). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht auch heute rechtlich möglich sein sollte, gerade vor dem Hintergrund des von der Bundesverfassung (BV) garantierten Grundsatzes des Vertrauensschutzes. Die Gesundheitsdirektion habe in der Bestätigung vom 10. August 2000 (und auch in jener von 2005) ausdrücklich bestätigt, dass die Befreiung gelte, solange sie und ihr Ehemann bei der Debeka versichert seien (S. 15 oben). Darüber hinaus hätten ihr Ehemann und sie nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2006 entschieden, für die gesamte Familie bei Auslaufen der offenbar faktisch periodischen Befreiung von der KVG-Versicherungspflicht doch per Dezember 2010 eine KVGVersicherung abzuschliessen, zumal sich hieraus gewisse administrative Vereinfachungen ergeben hätten und sie auch die Schweizer Staatsbürgerschaft erworben habe. Dadurch sei sie nun seit Jahren finanziell doppelt belastet, da sie sowohl eine KVG-Versicherung (ursprünglich EGK, heute Assura) als auch ihre deutsche Pflegeversicherung bei der Debeka habe. Da die Versicherung bei der Debeka eine gleichwertige Deckung aufweise wie diejenige nach KVG, zumindest dann, wenn noch die Zusatzversicherung VIVANTE der Helsana für die Langzeitpflege mitberücksichtigt werde, so sei es nicht mehr notwendig, dass die KVGVersicherung bei der Assura noch länger weitergeführt werde (S. 15). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Voraussetzungen im Zeitpunkt des Einspracheentscheids noch nicht erfüllt gewesen wären, so seien sie spätestens im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids der Rechtsmittelinstanz erfüllt (S. 16 unten).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass mit dem Beitritt zu einer Grundversicherung nach KVG die Beschwerdeführerin auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht verzichtet bzw. aufgegeben habe. Aus der Verfügung vom 10. August 2000 gehe nicht hervor, auf welche Rechtsnorm sich die Befreiung stütze. Es könne auch nicht mehr rekonstruiert werden, unter welchem Tatbestand nach damaliger Rechtslage, d.h. der KVV vom 1. April 2000, die Beschwerdeführerin von der Versicherungspflicht befreit worden sei. Die Begründung sei jedoch für das vorliegende Verfahren nicht ausschlaggebend, da die Beschwerdeführerin per Dezember 2010 einer Grund-versicherung beigetreten sei und die Verfügung vom 10. August 2000 damit an Gültigkeit verloren habe (S. 2 Ziff. 4). Mangels Vertrauensgrundlage könne die Beschwerdeführerin aus der Verfügung vom 10. August 2000 keinerlei Rechte ableiten und aus den Akten ergebe sich auch nicht, dass im vorliegenden Verfahren ein berechtigtes Vertrauen zu schützen wäre (S. 3 oben). Der Befrei-ungstatbestand nach Art. 2 Abs. 8 KVV knüpfe an den Zeitpunkt an, in welchem eine Person neu dem schweizerischen Versicherungssystem zu unterstellen wäre. In diesem Zeitpunkt habe eine Person die Wahl, ob sie ein Gesuch auf Befreiung stellen möchte oder nicht. Sofern sie darauf verzichte, könne der Verzicht ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden. Eine Befreiung von der Versiche-rungspflicht falle grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn die Person einmal dem schweizerischen System unterstellt sei. Dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021, rund elf Jahre nach Ende der Befreiung bzw. Beginn der Versiche-rungspflicht, ein Gesuch um Befreiung aufgrund einer Härtefallkonstellation stelle, sei damit als klar verspätet anzusehen. Dass die Beschwerdeführerin parallel zu ihrer schweizerischen Grundversicherung ihre deutsche Privatver-sicherung aufrechterhalten habe, sei dabei unerheblich (S. 3 Ziff. 6). Ausserdem könne gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV die betreffende Person die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung ohne besonderen Grund nicht widerrufen. Ein beson-derer Grund sei aber vorliegend nicht ersichtlich und der Verzicht der Beschwer-deführerin auf Befreiung unwiderruflich. Da eine Befreiung daher nicht mehr in Frage komme, könne auch die Frage der Gleichwertigkeit des ausländischen Versicherungsschutzes offenbleiben (S. 3 Ziff. 7).
Selbst wenn eine Befreiung noch möglich wäre, so wäre – aus näher dargelegten Gründen - eine erhebliche Lücke im Versicherungsschutz gegeben, wobei insbesondere das individuelle Risiko der Beschwerdeführerin nicht von Belang sei (S. 3 ff. Ziff. 8 ff.). In Bezug auf die Langzeitpflegeversicherung VIVANTE sei für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des ausländischen Versicherungsschutzes die Versicherungsdeckung im Zeitpunkt der Unterstellung bzw. spätestens der Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht massgeblich. Dass die ausländische Versicherungsdeckung nun zirka elf Jahre nach Entstehung der Versicherungspflicht durch den Abschluss einer Versicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) zwecks Herstellung der Gleichwertigkeit ergänzt werde, widerspreche dem Sinn und Zweck des Härtefalls nach Art. 2 Abs. 8 KVV. Ausserdem sehe diese Versicherung diverse wesentliche Leistungsausschlüsse vor, welche für die Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG i.V.m. Art. 7 der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) nicht gälten, und gemäss Ziff. 3 der Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) bestehe eine Karenzfrist von drei Jahren ab Versicherungsbeginn, weshalb diese Versicherung auch nicht für die Beurteilung der Gleichwertigkeit des aktuellen Versicherungsschutzes berücksichtigt werden könne (S. 5 ff. Ziff. 12).
2.4 In ihrer Replik (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweisen vertretenen Standpunkten fest (S. 1) und führte aus, dass sehr wohl rekonstruiert werden könne, unter welchem Tatbestand nach damaliger Rechtslage sie von der Versicherungspflicht befreit worden sei (S. 2). Für ihre Familie, welche bereits damals im Rahmen ihrer privaten Krankenversicherung (private Pflegeversicherung) bei der Debeka versichert gewesen sei, habe es nur die Befreiungsmöglichkeit als Personen, die nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert gewesen seien, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung eine Doppelbelastung bedeutete und sie für die Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügten, gegeben. Im damaligen Zeitpunkt habe die Gesundheitsdirektion den durch die Debeka gewährten Versicherungsschutz für Behandlungen in der Schweiz als gleichwertig gegenüber dem Versicherungsschutz gemäss KVG beurteilt (S. 2 f.). Darüber hinaus komme der Vertrauensschutz zum Zug. Vertrauensgrundlage sei die Beurteilung der Gleichwertigkeit gemäss Schreiben vom 10. August 2000 und die darin enthaltene Zusage, dass die Befreiung solange gelte, wie sie bei der Debeka versichert sei. Die Unwiderruflichkeit der Befreiung oder des Verzichts darauf habe im Zeit-punkt der Gewährung der Befreiung im August 2000 im Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 KVV (in der damals gültigen Fassung) nicht gegolten. Die Unwiderruflichkeit sei für die vorliegend einschlägige Personenkategorie erst per 1. Juni 2002 eingeführt worden. Daher habe sie nicht damit rechnen müssen, dass ein Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu einem späteren Zeitpunkt von den Behörden als unwiderruflich erachtet werden würde. Dies gelte umso mehr, als die Befreiung gemäss Entscheid der Gesundheitsdirektion vom 10. August 2000 solange gelte, als sie bei der Debeka versichert sei (S. 3 ff.). Selbst wenn der später eingeführten Bestimmung der Unwiderruflichkeit eines Verzichts auf die Befreiung Vorrang gegenüber dem Vertrauensschutz einge-räumt werden würde, so gälte doch immerhin ein Vertrauensschutz in Bezug auf die Beurteilung der Gesundheitsdirektion, wonach der Versicherungsschutz der Debeka als gleichwertig zu beurteilen sei. Diese Beurteilung sei sodann im Jahr 2005 noch einmal bekräftigt und erneuert worden. Mit dem Beitritt zur obligatorischen Krankenversicherung und der Fortführung der privaten deutschen Krankenversicherung habe sie ihr Vertrauen im Sinne einer Disposition betätigt, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könne (S. 4). Des Weiteren habe sie angesichts ihres Alters von 62 Jahren keine Möglichkeit mehr, in der Schweiz eine Zusatzversicherung mit vergleichbaren bzw. gleichwertigen Leistungen abzuschliessen, wie denen ihrer deutschen Privatversicherung neben den Grundleistungen erbringe. Da sie kein Verschulden an diesem Umstand treffe, sei ein besonderer Grund zum Widerruf des Verzichts im Sinne von Art. 2 Abs. 8 KVV gegeben (S. 5).
2.5 In ihrer Duplik (Urk. 19) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren bisherigen Standpunkten fest. Einer Befreiung oder Ausnahme von der Versicherungspflicht liege ein bestimmter Sachverhalt zugrunde. Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz handle es sich um einen Dauersachverhalt. Sofern sich die für die Befreiung wesentlichen Sachverhaltselemente änderten, ende die Gültigkeit der Verfügung. In der Folge müssten die betroffenen Personen ein neues Gesuch auf Befreiung stellen oder einer Grundversicherung beitreten (S. 1). Die Beschwerdeführerin habe sich ab Beitritt zur Grundversicherung nicht mehr auf die Befreiung berufen können, was sich bereits daraus ergebe, dass niemand von der Versicherungspflicht befreit sein und gleichzeitig einer Grundversicherung angehören könne (S. 2 oben). Die Befreiung vom 10. August 2000 sei mit dem Beitritt zur Grundversicherung dahingefallen und damit auch die Beurteilung der Gleichwertigkeit. Deshalb habe im Rahmen des im Jahr 2021 gestellten Gesuchs die Gleichwertigkeit gestützt auf die neuen Formulare geprüft werden dürfen (S. 2 Mitte). Ebenso liege kein besonderer Grund vor für einen gültigen Widerruf des mit dem Beitritt zur Grundversicherung im Dezember 2010 erfolgten Verzichts auf die Befreiung. Die Beschwerdeführerin sei einer Grundversicherung beigetreten ohne sich zu erkundigen, ob dies in Bezug auf ein zukünftiges Befreiungsgesuch Konsequenzen habe. Hinzu komme, dass die Beschwerde-führerin zu diesem Zeitpunkt noch ausreichend Zeit gehabt habe, um Zusatz-versicherungen zur Grundversicherung abzuschliessen (S. 3 oben). Schliesslich führe die Kombination aus VIVANTE Langzeitpflegeversicherung und deutscher Pflegeversicherung nicht zu einem gleichwertigen Versicherungsschutz im Bereich der Pflegeleistungen (S. 3 f.).
2.6 Weitere Ausführungen erfolgten zwischen den Parteien im Verfahren KV.2023.00042 E. 2.6-10.
2.7 Strittig und zu prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, die Beschwerdeführerin von der schweizerischen Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV zu befreien.
Über eine Befreiung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom Versicherungsobligatorium wird im am hiesigen Gericht hängigen Verfahren Nr. KV.2023.00042 entschieden.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Akten wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 10. August 2000 von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit mit dem Hinweis, dass diese Befreiung solange gelte, als sie bei der Debeka versichert sei. Sobald sie diese Versicherung wechsle oder ersatzlos kündige, sei sie verpflichtet, ein neues Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht zu stellen respektive sich bei einem Schweizer Krankenversicherer versichern zu lassen (Urk. 3/8). Gestützt auf welche genaue Bestimmung der im Schreiben zitierten und per 1. Januar 1997 revidierten KVV diese Befreiung erfolgte, lässt sich anhand der Akten nicht eruieren. Erstellt ist indes, dass mit Schreiben vom 30. August 2006 die Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich um Klärung der Versicherungspflicht hinsichtlich der am 28. Juli 2006 geborenen Tochter Y.___ ersuchten (Urk. 32/10 im Verfahren KV.2023.00042). Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte für die gemeinsame Tochter ein Befreiungsgesuch (Urk. 32/8 und Urk. 32/11 im Verfahren KV.2023.00042), welches von der Gesundheitsdirektion mit Schreiben vom 30. November 2006 (Urk. 32/22 im Verfahren KV.2023.00042) gutgeheissen wurde, in dem die Tochter vom 28. Juli 2006 bis 27. Juli 2009 gemäss Art. 2 Abs. 4bis KVV von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit wurde. Ferner wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sobald seine Lehr- und Forschungstätigkeit in der Schweiz beendet, seine Aufenthaltsbewilligung abgelaufen oder er bei der unterzeichnenden Krankenversicherung nicht mehr versichert sei, diese Befreiung schon vor Ablauf der Befreiungsfrist ihre Gültigkeit verliere und er danach bei fortbestehendem Aufenthalt in der Schweiz verpflichtet sei, sich bei einem Schweizer Krankenversicherer versichern zu lassen.
Nach Ablauf dieser Befreiungsfrist gelangten die Städtischen Gesundheitsdienste am 11. August 2009 erneut an die Eheleute X.___ und Z.___ und baten um Auskunft hinsichtlich des Versicherungsstatus ihrer Tochter (Urk. 32/23 im Verfahren KV.2023.00042). Der Ehemann der Beschwerdeführerin teilte wiederum mit, dass seine Tochter bei der Debeka versichert sei (Urk. 32/24 im Verfahren KV.2023.00042), woraufhin die Städtischen Gesundheitsdienste die Unterlagen zum Entscheid über Gesuche um Ausnahmen von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht wiederum der Gesundheitsdirektion übermittelten (vgl. Urk. 32/25 im Verfahren KV.2023.00042).
3.1.2 Mit Schreiben vom 20. Januar 2010 (Urk. 32/30 im Verfahren KV.2023.00042) ersuchte die Gesundheitsdirektion um weitere Unterlagen zwecks Bearbeitung des Befreiungsgesuches der ganzen Familie. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 (Urk. 32/35 im Verfahren KV.2023.00042) hielt der Ehemann der Beschwerdeführerin fest, dass es jederzeit möglich bleibe, dass er die Schweiz wieder verlasse. Da er seit vielen Jahren sehr gut in Deutschland versichert sei, bitte er darum, dass er und seine Familie von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit würden, und reichte am 18. März 2010 (Urk. 32/39 im Verfahren KV.2023.00042) weitere Unterlagen nach. Mit Verfügung vom 10. August 2010 (Urk. 32/43 im Verfahren KV.2023.00042) wurde das Gesuch um Verlängerung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht abgewiesen mit der Begründung, dass eine Befreiung von Hochschuldozenten und ihren Angehörigen gemäss Art. 2 Abs. 4bis KVV für drei Jahre gewährt und die Befreiung einmalig um drei Jahre verlängert werden könne. Die maximal zulässige Befreiungsdauer betrage damit sechs Jahre und sei nunmehr ausgeschöpft, weshalb eine weitere Verlängerung ausgeschlossen sei. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin am 10. Oktober 2010 bei der EGK den Antrag auf Beitritt zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG per 1. Dezember 2010 (Urk. 3/10) und behielt eine schweizerische Grundversicherung bis zum heutigen Tage bei (vgl. Urk. 3/11). Ferner schloss sie im Juni 2023 bei der Helsana eine Langzeitpflege-Zusatzversicherung (VIVANTE) nach VVG per 1. September 2023 ab (Urk. 3/5-7).
3.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV (in der damals gültigen Fassung) unbefristet von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreit gewesen zu sein. Sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Gleichwertigkeit ihrer Versicherung zu einem künftigen Zeitpunkt anders beurteilt werden würde, und sie habe sich aufgrund des formlosen Dahinfallens der Befreiung im Jahr 2010 unfreiwillig bei einer Schweizer Krankenpflegeversicherung grundversichern lassen müssen. Demgegenüber stellte sich die Beschwerdegegnerin zuletzt auf den Standpunkt, die im Jahr 2000 erteilte Befreiung habe ihre Gültigkeit verloren und durch den Anschluss an eine schweizerische Krankenversicherung sei die Frage der Versicherungspflicht einer neuen Beurteilung nicht zugänglich. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für eine (erneute) Befreiung gestützt auf die in ihrem Fall allein in Frage kommende Befreiungsbestimmung von Art. 2 Abs. 8 KVV nicht erfüllt.
3.3
3.3.1 Um das von der Beschwerdeführerin am 25. November 2021 gestellte Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz beurteilen zu können, ist es auch hinsichtlich des geltend gemachten Vertrauensschutzes notwendig, die im August 2000 bis August 2010 gewährten Befreiungen zu beleuchten. Dabei werden die damals gültig gewesenen Normen in dieser Fassung zitiert.
3.3.2 Die Beschwerdeführerin unterstand schon im Zeitpunkt ihrer Einreise und Wohnsitznahme in der Schweiz im Jahr 1999 grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht, da sie über eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 5 des damaligen Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) verfügte (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a KVV in der am 4. April 2000 Kraft stehenden Fassung; vgl. Urk. 32/28 im Verfahren KV.2023.00042). Unter bestimmten Voraussetzungen waren indes Ausnahmen von der grundsätzlichen Versicherungspflicht vorgesehen. So hatte der Bundesrat gestützt auf die Delegation in Art. 3 Abs. 2 KVG die Ausnahmevorschriften in Art. 2 und Art. 6 KVV erlassen. Es handelte sich um die aktiven und pensionierten Bundesbediensteten, die der Militärversicherung unterstellt waren (Art. 2 Abs. 1 lit. a KVV), um Personen, die sich ausschliesslich zur ärztlichen Behandlung oder zur Kur in der Schweiz aufhielten (Art. 2 Abs. 1 lit. b KVV), und um gewisse Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht (Art. 6 Abs. 1 KVV). Sodann bestand für verschiedene Personenkategorien die Möglichkeit, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. So statuierte Art. 6 Abs. 3 KVV auf Gesuch hin eine Ausnahme für ehemalige Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen und deren Familienangehörige im Sinne von Art. 3 Abs. 2 KVV. Ferner waren gemäss Art. 2 Abs. 2 KVV Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen, die nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert waren, sofern der Einbezug in die schweizerische Versicherung für sie eine Doppelbelastung bedeutete und sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügten. Des Weiteren konnten nach Art. 2 Abs. 4 KVV diejenigen Personen ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht stellen, die sich im Rahmen von nationalen oder internationalen Mobilitäts-, Vermittlungs- oder Austauschprogrammen für Personen in Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz aufhielten, wie namentlich Studierende, Schüler und Schülerinnen, Praktikanten und Praktikantinnen und Stagiaires, sowie Dozenten, Dozentinnen und Forscher, sofern deren Aufenthalt zwölf Monate nicht überstieg und die programmführende Stelle sich verpflichtete, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG gedeckt waren (Satz 1). Für Personen in Aus- und Weiterbildung konnte die zuständige kantonale Behörde die Frist auf Gesuch hin um höchstens drei weitere Jahre verlängern, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt waren (Satz 2). Die betreffende Person oder die programmführende Stelle konnte die Befreiung oder einen Verzicht auf die Befreiung nicht widerrufen (Satz 3). Ferner war in Art. 2 Abs. 5 KVV eine Befreiungsmöglichkeit für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer statuiert, welche gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung über soziale Sicherheit von der Beitragspflicht in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) befreit waren, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen im Sinne von Art. 3 Abs. 2, wenn der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin sich verpflichtete, dafür zu sorgen, dass während der gesamten Geltungsdauer der Befreiung für Behandlungen in der Schweiz mindestens die Leistungen nach KVG versichert waren (Satz 1). Diese Regelung galt sinngemäss auch für andere Personen, die gestützt auf eine zwischenstaatliche Vereinbarung durch eine Ausnahme-bewilligung während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz von der Beitragspflicht in der AHV/IV befreit waren.
Weitere Regelungen zur Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium waren in Bezug auf das Verhältnis zwischen der Schweiz und Deutschland im Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit enthalten.
3.3.3 Wie bereits ausgeführt, unterstand und untersteht die Beschwerdeführerin aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften im Beurteilungszeitraum der Versicherungspflicht grundsätzlich. Sodann waren auf die Situation der Beschwerdeführerin keine der Vorschriften anwendbar, aufgrund derer sie von vornherein von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen gewesen wäre. Zu prüfen war hingegen, ob sie zu einer Kategorie von Personen zu zählen war, die auf Gesuch hin vom schweizerischen Versicherungsobligatorium zu befreien waren.
Ohne Weiteres war die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschriften in Art. 6 Abs. 3 KVV (Beamte und Beamtinnen internationaler Organisationen) zu verneinen. Ferner war auch dem Abkommen vom 25. Februar 1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland kein Befreiungstatbestand zu entnehmen, der auf die Beschwerdeführerin anwendbar gewesen wäre; die Beschwerdeführerin gehörte zu keiner der in Art. 5-9 des Abkommens aufgezählten Personenkategorien. Ausser Betracht fiel auch ein Fall von Art. 2 Abs. 5 KVV, wurde der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in die Schweiz entsandt, sondern von der Universität A.___ am 1. Oktober 1999 als ordentlicher Professor für Finanzmarktökonomie in unbefristeter Stellung mit vollem Arbeitspensum angestellt (Urk. 32/40 im Verfahren KV.2023.00042). Ebenso wenig konnte damit – mangels einer Befristung der Anstellung auf 12 Monate - eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 4 KVV erfolgen. Damit kam lediglich noch Art. 2 Abs. 2 KVV in Betracht.
3.3.4 Die Ausnahmebestimmung in Art. 2 Abs. 2 KVV verlangte in der bis Ende Mai 2002 gültig gewesenen Fassung, dass der Gesuchsteller oder die Gesuch-stellerin nach ausländischem Recht obligatorisch krankenversichert waren. Diese Begrenzung des Ausnahmerechts auf Fälle, wo eine bestehende ausländische Krankenversicherung obligatorisch war, wurde vom damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in Bezug auf die bis Ende Mai 2002 gültig gewesene Regelung als verfassungs- und gesetzeskonform erachtet (BGE 129 V 164 E. 3.1; RKUV 2000 Nr. KV 102 S. 21 E. 4d und S. 22 E. 4e). Die Durchführer der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung sind Körperschaften des öffent-lichen Rechts (vgl. § 4 Abs. 1 des deutschen Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch, Gesetzliche Krankenversicherung [SGB 5] sowie die Aufzählung der Krankenkassen-Arten in § 4 Abs. 2 SGB 5). Die Debeka der Beschwerdeführerin ist hingegen eine private Versicherungsgesellschaft. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist und auch nicht geltend gemacht wurde, dass irgendwelche ausländischen Vorschriften die Beschwerdeführerin zur Weiterführung der zur Diskussion stehenden Versicherung bei der Debeka verpflichtet hätten oder immer noch verpflichten würden, hätte die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Ansicht - nicht gestützt auf die Ausnahmeregelung in Art. 2 Abs. 2 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium befreit werden können.
Folglich erfolgte vorliegend die Befreiung der Gesundheitsdirektion vom August 2000 (Urk. 3/8) aufgrund einer unrichtigen Rechtsanwendung, zumal andere Gründe oder Befreiungstatbestände aus heutiger Sicht und gestützt auf die vorhandenen Akten nicht in Frage kamen.
3.3.5 Daran änderten im Übrigen auch die Bestimmungen des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) nichts. Für die Beschwerdeführerin galten im massgebenden Zeitraum weiterhin die schweizerischen Rechtsvorschriften. Dies ergab sich aus der allgemeinen Abgrenzungsregelung in der Verordnung (VO) 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern), auf die im Anhang II FZA Bezug genommen wurde und deren Art. 13 Abs. 2 lit. a für eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt war sowie deren Familienangehörige (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 2 Abs. 1), die Rechtsvorschriften dieses Staates als anwendbar erklärte; die Ausnahmetatbestände in Art. 14-17 VO 1408/71 standen nicht zur Diskussion. Für eine abweichende Beurteilung der Rechtslage für die Zeit ab dem 1. Juni 2002 bestand ebenfalls kein Anlass, zumal Art. 2 Abs. 2 KVV in der ab dann gültigen Fassung den staatsvertraglichen Regelungen über die Abgrenzung der Versicherungspflicht den Vorrang einräumte und Personen aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat nicht darunter fielen (BGE 132 V 310 E. 8.5.1).
Mit dem FZA wurden neu in Art. 2 Abs. 1 lit. c-g KVV diejenigen Personenkategorien aufgezählt, die unter bestimmten Bedingungen aufgrund des FZA, aufgrund des EFTA-Abkommens oder aufgrund eines anderen Abkommens über Soziale Sicherheit von der schweizerischen Versicherungspflicht ausgenommen waren (Erwerbstätigkeit in einem anderen Abkommensstaat, Bezug einer Leistung einer ausländischen Arbeitslosenversicherung, Anspruch auf eine Rente eines Abkommensstaates) oder die als Familienangehörige einer Person in deren ausländischer Krankenversicherung mitversichert waren. Hinzu kamen weitere Befreiungstatbestände. So war eine weitere auf Gesuch hin gewährte Ausnahme von der Versicherungspflicht in Art. 2 Abs. 4bis KVV für Personen vorgesehen, die sich im Rahmen einer Dozenten- oder einer Forschungstätigkeit in der Schweiz aufhielten, sowie für die sie begleitenden Familienangehörigen, sofern sie für Behandlungen in der Schweiz über einen gleichwertigen Versicherungsschutz verfügten. Diese Befreiung galt für drei Jahre und konnte auf Gesuch hin um höchstens drei weitere Jahre verlängert werden. Schliesslich ermöglichte Art. 2 Abs. 8 KVV denjenigen Personen auf Gesuch hin eine Ausnahme von der Versicherungspflicht, für die eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge gehabt hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern konnten.
Die Beschwerdegegnerin befreite die 2006 geborene Tochter der Beschwerdeführerin gestützt auf die damalige Bestimmung von Art. 2 Abs. 4bis KVV für drei Jahre (Urk. 32/21-22), obwohl der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seiner festen Anstellung als ordentlicher Universitätsprofessor weder unter diesen Befreiungstatbestand noch die Befreiungstatbestände von Art. 2 Abs. 2 und Abs. 4 aKVV zu subsumieren war (vgl. vorstehend E. 3.3.3-3.3.4). Folglich dauerte die Befreiung der Beschwerdeführerin von der obligatorischen Versicherungspflicht auch nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens weiterhin zu Unrecht fort. Ohnehin wäre auch die nach der Bestimmung von Art. 2 Abs. 4bis KVV maximale Befreiungsdauer von zwei Mal drei Jahren bereits zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen.
3.4 Bei der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz handelt es sich um ein Dauerrechtsverhältnis (Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5). Bei einem Dauerrechtsverhältnis kann eine versicherte Person im Falle einer rechtskräftigen Verfügung, die nachträglich tatsächlich oder rechtlich unrichtig geworden ist, nicht verlangen, weiterhin entsprechend derselben behandelt zu werden, sondern eine Abänderung der Verfügung ist angezeigt (Ulrich Meyer, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungs-verfügungen, in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 117 ff., 134). In diesem Sinne war die rechtskräftig verfügte Befreiung vom 10. August 2000 bei einer Änderung der Sach- oder Rechtslage einer Neuregelung im Sinne einer Verfügungs-anpassung zugänglich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_146/2023 vom 10. Mai 2023 E. 4.2; 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5).
Im Falle der Beschwerdeführerin stellten nebst der rechtswidrigen Grundlage, die im Jahr 2000 zur Befreiung von der obligatorischen Versicherungspflicht in der Schweiz geführt hatte (vgl. vorstehend E. 3.3), die seither geänderten rechtlichen Bestimmungen von Art. 2 Abs. 2 und Abs. 4bis KVV und die Geburt ihrer Tochter im Jahr 2006 sowie der Ablauf der maximalen Befreiungsfrist nachträgliche Änderungen dar, was die Prüfung einer Verfügungsanpassung rechtfertigte. Damit erweist sich die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz als unbehelflich, zumal überdies der Ehemann der Beschwerdeführerin selbst am 10. Februar 2010 ein erneutes Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht für die gesamte Familie stellte (Urk. 32/35 im Verfahren KV.2023.00042).
Folglich durfte die Beschwerdegegnerin das Gesuch umfassend prüfen, welches sie mit Verfügung vom 10. August 2010 mit der Begründung, dass die maximal zulässige Befreiungsdauer von sechs Jahren abgelaufen sei, abwies (Urk. 32/43 im Verfahren KV.2023.00042). Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Eine Befreiung gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVV fiel auch in der zu jenem Zeitpunkt in Kraft stehenden Fassung mangels einer privaten Versicherung weiterhin ausser Betracht.
Darüber hinaus fiel im August 2010 auch eine Befreiung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV (klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung sowie Abschluss von Zusatzversicherungen im bisherigen Umfang auf Grund des Alters und/oder des Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen möglich) ausser Betracht, hätten diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Im Falle der damals 48-jährigen Beschwerdeführerin fehlte es an der zweitgenannten Voraussetzung, zumal sich in den Akten und ihren Vorbringen keinerlei Hinweise auf Krankheiten finden. Im Gegenteil wird von einer guten Gesundheit berichtet (Urk. 1 S. 16 oben).
Damit überprüfte die Beschwerdegegnerin die Befreiung der Beschwerdeführerin vom Versicherungsobligatorium zu Recht. Hinweise auf eine allfällige Fehlerhaftigkeit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung ergeben sich auch in materieller Hinsicht nicht.
3.5 Die Beschwerdeführerin akzeptierte die Verfügung vom 10. August 2010 (Urk. 32/43 im Verfahren KV.2023.00042) und liess sich und ihre Familie per 1. Dezember 2010 in der Schweiz obligatorisch krankenpflegeversichern (Urk. 3/10-11). Durch diese Handlung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin implizit auf eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz verzichtet hat, ansonsten sie diesen Entscheid wohl angefochten hätte. Denn Art. 2 Abs. 8 KVV, welcher ausdrücklich Bezug nimmt auf Personen, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung ihres bisherigen Versicherungsschutzes bedeuten würde, knüpft an den Versicherungseintritt an, das heisst an den Zeitpunkt, in dem eine Person grundsätzlich neu dem schweizerischen Versicherungssystem zu unterstellen wäre. In diesem Zeitpunkt hat die betreffende Person abzuwägen, ob sie sich vom Versicherungsobligatorium befreien lassen beziehungsweise ein entsprechendes Gesuch stellen will oder nicht. Verzichtet sie darauf, so kann dieser Verzicht nach dem Wortlaut des Gesetzes ohne besonderen Grund nicht widerrufen werden, womit zum Ausdruck kommt, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht grundsätzlich nicht mehr in Betracht fällt, wenn die betreffende Person einmal dem schweizerischen System unterstellt ist (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2013.00119 vom 24. März 2015 E. 5.4; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Bern KV/11/724 vom 5. April 2012 E. 4.3.2). Mit der Rechtskraft der Verfügung vom 10. August 2010 (Urk. 32/43 im Verfahren KV.2023.00042) und der Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht fehlt es folglich auch an einer Vertrauensgrundlage, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf das Vertrauensschutzprinzip der bis zu diesem Zeitpunkt gewährten Versicherungsbefreiung berufen kann.
Da somit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Handeln auf eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium verzichtet hat, müsste für einen gültigen Widerruf dieses Verzichtes ein besonderer Grund vorliegen. Ein solcher besonderer Grund wäre gegeben, wenn sich die neue Situation ohne Verschulden der betroffenen Person ergeben hat (Gebhard Eugster, Basler Kommentar zum Krankenversicherungsgesetz und Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 2020, N. 79 zu Art. 3). Die Beschwerdeführerin hat indes weder eine Veränderung der Situation geltend gemacht, welche einen solchen Widerruf rechtfertigen würde, noch ist eine solche den Akten zu entnehmen. Die Tatsache, dass sie zum Zeitpunkt der neuerlichen Gesuchstellung vom 25. November 2021 lediglich älter war und nach eigenen Angaben über eine gute Gesundheit verfügte (vgl. Urk. 1 S. 16), stellt keinen solchen Grund dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2020 vom 25. August 2020 E. 1.5).
Mangels besonderen Grundes ist der Verzicht der Beschwerdeführerin auf die Befreiung gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV unwiderruflich. Da eine Befreiung folglich nicht mehr in Frage kommt, kann auch vorliegend die Frage der Gleichwertigkeit des ausländischen Versicherungsschutzes offen bleiben.
3.6 Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbisATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Andreas Wagner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler