Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2023.00059
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 6. Dezember 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___ AG
Frau Z.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1982 geborene X.___ ist französischer Staatsangehöriger und wohnt in Frankreich grenznah zur Schweiz. Er verfügt seit dem 1. April 2022 über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist in der Schweiz (Kanton Zürich) als Servicetechniker bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 14/1). Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) teilte ihm mit Schreiben vom 22. März 2022 mit, sie habe vom kantonalen Migrationsamt erfahren, dass er ab dem 1. April 2022 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig sei. Damit unterliege er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium. Er könne jedoch innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben beziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen (Urk. 14/2). Mit Schreiben vom 29. Juli 2022, zugestellt am 16. August 2022, setzte die Gesundheitsdirektion X.___ eine letzte Frist von zwei Wochen an, um ihr einen Versicherungsnachweis oder einen Antrag (auf Befreiung von der Versicherungspflicht) zukommen zu lassen, und drohte ihm an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk. 14/4). Am 24. März 2023 verfügte die Gesundheitsdirektion die Zuweisung des Grenzgängers an den Krankenversicherer A.___ SA per Datum des Eingangs der Verfügung beim Krankenversicherer (Urk. 14/6). Mit E-Mail vom 13. April 2023 (Urk. 14/8) liess X.___ bei der Gesundheitsdirektion das am 1. September 2022 ausgefüllte Formular betreffend Wahl des Systems der Krankenversicherung («Choix du système d’assurance-maladie») einreichen (Urk. 14/9/2). Am 20. April 2023 erhob X.___ gegen die Verfügung vom 24. März 2023 Einsprache (Urk. 14/11) und liess diese am 24. April 2023 ergänzen (Urk. 14/12-13). Diese Einsprache wies die Gesundheitsdirektion mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 ab (Urk. 14/19 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 liess X.___ mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde erheben mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zu bewilligen (Urk. 1, vom Beschwerdeführer persönlich unterzeichnetes Exemplar: Urk. 8). Infolge eines Zuständigkeitswechsels per 1. Oktober 2023, infolgedessen anstelle der Gesundheitsdirektion neu die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht entscheidet (§ 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz; EG KVG, in Kraft seit 1. Oktober 2023), schloss die SVA mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 13). Darüber wurde der Beschwerdeführer - nach Änderung des Rubrums infolge des Parteiwechsels - mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der in Frankreich wohnhafte Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher kommt das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit. a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit.
1.2 Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehältlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Prinzip der «lex loci laboris»; vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.1, 135 V 339 E. 4.3.1).
Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit. b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b Anhang II FZA, dass die in lit. a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Frankreich gehört, wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind.
1.3 Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit. f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenzgängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 435 Fn. 41).
1.4 Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht stillschweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozialversicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).
Der Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit. b/aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag zu laufen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).
Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E.), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b/aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit. b/aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz. 33).
Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Deckung für den Krankheitsfall) schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1).
2.
2.1 Die Gesundheitsdirektion führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides aus, aufgrund des in Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) 883/2004 statuierten Erwerbsortprinzips unterstehe der Beschwerdeführer als Grenzgänger grundsätzlich der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz, seit er am 1. April 2022 eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgenommen habe. Von seinem Optionsrecht habe er weder innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht noch innert der angesetzten Nachfrist von zwei Wochen Gebrauch gemacht. Dies obwohl sie (die Gesundheitsdirektion) den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2022 auf das innert Frist auszuübende Optionsrecht hingewiesen habe und ihr die letztmalige Fristansetzung beinhaltendes Schreiben vom 29. Juli 2022 nachweislich zugestellt worden sei. Die Eingabe vom 13. April 2023 mit der gleichentags erstellten Versicherungsbestätigung der (französischen) CPAM (caisse primaire d’assurance maladie) sowie mit dem am 1. September 2022 unvollständig ausgefüllten Formular «Choix du système d’assurance-maladie» sei nicht rechtzeitig erfolgt. Überdies sei das Formular vom 2. September 2022 nicht vollständig, da es entgegen der dort aufgeführten Anforderung nicht von der CPAM komplettiert worden sei. Zusammenfassend bleibe der Beschwerdeführer der schweizerischen Versicherungspflicht unterstellt, weil er sein Optionsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt habe. Demnach sei auch die Zwangszuweisung rechtens, zumal der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht unterstehe (Urk. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 21. August 2023 dagegen vor, er sei bereits in Frankreich versichert und könne sich diese Doppelzahlung finanziell nicht leisten. Zugleich verwies er auf seine Bemühungen und reichte Dokumente seine Krankenversicherung CPAM betreffend ein (Urk. 1 und Urk. 3/1-5). In seiner Einsprache vom 20. April 2023 hatte er ebenfalls geltend gemacht, er sei bereits in Frankreich krankenversichert (Urk. 14/11).
Am 13. April 2023 hatte er zudem vorbringen lassen, er habe der Gesundheitsdirektion alle notwendigen Dokumente innert der angegebenen Frist eingereicht (Urk. 14/8).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2023 ergänzend fest, der Antrag um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht müsse ausdrücklich gestellt werden. Eine stillschweigende Ausübung des Optionsrechts genüge nicht. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht sei - von begründeten Fällen abgesehen - innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen. Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates könne grundsätzlich nicht nachgeholt werden, ausser das Optionsrecht habe unverschuldet nicht wahrgenommen werden können oder es sei nicht formell korrekt ausgeübt worden. Diese Frist beginne grundsätzlich mit dem ersten Arbeitstag zu laufen, weshalb sie vorliegend Ende Juni 2022 abgelaufen wäre. Da der Beschwerdeführer jedoch erst mit Schreiben vom 29. Juli 2022 nachweislich über das ihm zustehende Optionsrecht informiert worden sei, sei praxisgemäss eine zweite dreimonatige Frist bis zum 14. November 2022 gelaufen. Innert dieser Frist sowie auch vor Erlass der Zwangszuweisung vom 24. März 2023 seien indessen weder ein formeller Antrag noch die nötigen Unterlagen eingegangen, sondern einzig eine Kopie der Grenzgängerbewilligung. Daraus habe nicht hergeleitet werden können, was der Beschwerdeführer beabsichtige. Das vom Beschwerdeführer am 1. September 2022 ausgefüllte, von der zuständigen Behörde aber nicht visierte Formular «Choix du système d’assurance-maladie» sei erstmals am 13. April 2023 und damit verspätet eingereicht worden (Urk. 13 S. 2). Das nach Erlass des angefochtenen Entscheids eingereichte nämliche Formular sei von der CPAM bereits am 6. September 2022 unterzeichnet worden, womit es dem Beschwerdeführer durchaus möglich gewesen wäre, dieses innert der zweiten Dreimonatsfrist nachzureichen. Der mit Erhebung der Einsprache am 20. April 2023 formell gestellte Antrag auf Ausübung des Optionsrechts sei verspätet erfolgt. Hinsichtlich der doppelten Zahlungspflicht äusserte die Beschwerdegegnerin sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in der Schweiz krankenversicherungspflichtig bleibe, hingegen nicht gleichzeitig in Frankreich krankenversichert sein müsse beziehungsweise dürfe (Urk. 13 S. 3).
3.
3.1 Zu prüfen ist, ob das Optionsrecht rechtzeitig ausgeübt wurde (Urk. 14/8-9). Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Der Nachweis ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 18. November 2013 E. 3 u. 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3). Der Beschwerdeführer reichte keinen Zustellnachweis ein hinsichtlich fristgerechter Ausübung seines Optionsrechts. Da sich in den Akten der Gesundheitsdirektion (Urk. 14) keine Hinweise darauf finden, dass bei ihr das Formular «Choix du système d’assurance-maladie» oder der Nachweis einer französischen Krankenversicherung vor der am 24. März 2023 verfügten Zuweisung an einen Schweizer Krankenversicherer eingegangen ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Optionsrecht weder innert dreier Monate nach Arbeitsantritt am 1. April 2022, worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. März 2022 - dessen Erhalt unbestritten ist - ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte (Urk. 14/2), noch innert der mit Schreiben vom 29. Juli 2022 angesetzten zusätzlichen Frist von zwei Wochen und damit nicht rechtzeitig ausgeübt wurde.
Für eine unverschuldete Verspätung der Einreichung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht sind sodann keine Anhaltspunkte aktenkundig. Eine solche machte der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend. Vielmehr anerkannte er in der Beschwerdeschrift, das ausgefüllte Formular betreffend die Wahl des Systems der Krankenversicherung nicht rechtzeitig eingereicht zu haben (Urk. 1 S. 1). Nach dem Gesagten untersteht der Beschwerdeführer der schweizerischen Krankenversicherungspflicht. Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann nicht nachgeholt werden. Die in vorstehender E. 1.4 genannten Ausnahmen sind hier nicht erfüllt.
3.2 Die Zuweisung erfolgte mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 24. März 2023 sowohl gemäss Dispositiv als auch laut Begründung mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer (Urk. 14/6). Die Gesundheitsdirektion äusserte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 nicht mehr zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. In der Begründung hielt sie lediglich fest, der Beschwerdeführer unterstehe seit dem 1. April 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 2 S. 2 unten), was mit Blick auf die Rechtslage (E. 1.2 vorstehend) zutrifft. Da der zur B.___ SA gehörende Krankenversicherer A.___ SA rückwirkend ab 1. April 2022 Prämien erhoben hat (Urk. 14/21), stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Zuweisung Wirkung entfaltet hat.
Art. 5 Abs. 1 KVG sieht vor, dass der Bundesrat den Versicherungsbeginn für die Personen nach Artikel 3 Absatz 3 festsetzt, unter welche Bestimmung in der Schweiz tätige Personen fallen, auf welche die Versicherungspflicht ausgedehnt wurde (Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG). Gemäss Art. 7 Abs. 8 KVV sind nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d–ebis KVV versicherungspflichtige Personen - wie der Beschwerdeführer (vgl. lit. d) - gehalten, sich innert drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu versichern. Versichern sie sich innert dieser Frist, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Unterstellung unter die schweizerische Versicherung. Versichern sie sich später, so beginnt die Versicherung im Zeitpunkt des Beitritts. Diejenigen, welche der Versicherung nicht rechtzeitig beigetreten sind, können nicht rückwirkend einem Versicherer zugewiesen werden (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.3). Beim verspäteten Versicherungsbeitritt ist für den Beginn der Versicherungsdeckung auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Krankenversicherer abzustellen (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz. 127). Die beitrittspflichtige Person hat keinen Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsbeginn, auch nicht bei Zwangszuweisung (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz. 128; Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Dies bedeutet, dass auch nicht rückwirkend Prämien eingefordert werden können (Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG).
Die Zwangszuweisung bei Verspätung bedeutet nicht die Herstellung jenes Zustandes, der bestanden hätte, wenn die beitrittspflichtige Person rechtzeitig gehandelt hätte. Die Versicherung beginnt daher auch bei Zwangszuweisung frühestens im Zeitpunkt des Anmeldungseingangs beim Krankenversicherer (Eugster SBVR, S. 450 f. Rz. 146 mit Hinweisen). Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb es einen Unterschied machen sollte, ob die nicht rechtzeitig Versicherten sich selber verspätet versichert haben oder ob sie zwangsversichert respektive einer Versicherung zugewiesen wurden. Es folgt, dass die Versicherung im Zeitpunkt des (hier unfreiwilligen) Beitritts respektive der Zuweisung begonnen hat, wobei es nach vorstehend Gesagtem auf den Eingang beim Krankenversicherer ankommt und erst ab dann Prämien erhoben werden können. Bei verspätetem Beitritt, dessen Verspätung nicht entschuldbar ist, ist indes in der Regel ein Prämienzuschlag zu erheben (Art. 5 Abs. 2 KVG, Art. 8 KVV). Die Zuständigkeit, um über die Pflicht zu befinden, bei verspätetem Versicherungsbeitritt einen Prämienzuschlag zu entrichten, um den Beitragszuschlag festzusetzen sowie um über dessen Herabsetzung zu entscheiden, liegt beim Krankenversicherer (BGE 129 V 159 Regeste und E. 2.4-2.5; Eugster SBVR, a.a.O., S. 452 Rz. 151; Eugster KVG, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 5 KVG). Diese Frage bildet indessen nicht Streitgegenstand, denn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
3.3 BGE 130 V 448, wonach im Zusammenhang mit dem Wechsel des obligatorischen Krankenpflegeversicherers eine Doppelversicherung ausgeschlossen ist und das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer dementsprechend erst beginnen kann, wenn das bisherige endet (Regeste und E. 4.2 ff.), bezieht sich ausschliesslich auf KVG-Versicherungen innerhalb der Schweiz. Diese Rechtsprechung steht der erfolgten Zuweisung zu einem Schweizer Krankenversicherer daher nicht entgegen. In Anbetracht des Fortbestehens der Versicherungspflicht in der Schweiz muss der vorhandenen Doppelversicherung gegebenenfalls durch Auflösung des Vertragsverhältnisses mit der französischen Versicherung begegnet werden (vgl. dazu Art. 6 des Übereinkommens «Accord du 7 juillet 2016 entre les autorités compétentes de la Confédération suisse et de la République française concernant la possibilité d'exemption de l'assurance-maladie suisse; abrufbar auf www.bag.admin.ch, Versicherungen, Krankenversicherung, Versicherte, die im Ausland wohnen, Versicherungspflicht, Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz, Dokumente, Abkommen vom 7. Juli 2016 zwischen der Schweiz und Frankreich).
3.4 All dies hat zur Folge, dass die mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2023 bestätigte Verfügung vom 24. März 2023, mit welcher der Beschwerdeführer per Datum des Eingangs der Verfügung der A.___ SA zugewiesen wurde (Urk. 14/6), sowie die im Einspracheentscheid festgehaltene Versicherungspflicht in der Schweiz seit dem 1. April 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden sind. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer