Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2023.00062
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 14. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1952 geborene X.___ ist deutsche Staatsangehörige und ersuchte am 18. Januar 2022 um Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) das Gesuch ab (Urk. 8/5), woran sie mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023 festhielt (Urk. 2; Einsprache vom 23. April 2022 [Urk. 8/10]).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2023 erhob X.___ mit Eingabe vom 23. März 2023 Beschwerde bei der Gesundheitsdirektion, welche diese am 30. August 2023 an das hiesige Gericht weiterleitete (Urk. 3), und beantragte sinngemäss, sie sei von der Krankenversicherungspflicht zu befreien (Urk. 1). Infolge eines Zuständigkeitswechsels per 1. Oktober 2023, infolge dessen anstelle der Gesundheitsdirektion neu die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, über Ausnahmen und Befreiungen von der Versicherungspflicht entscheidet (§ 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz [EG KVG]), schloss die SVA mit Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern (Abs. 1). Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert die Versicherungspflicht dahingehend, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der Versicherungspflicht nach Art. 3 KVG unterstehen.
1.2 Art. 3 Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Die gestützt auf Art. 2 Abs. 2 KVG erlassenen Ausnahmebestimmungen finden sich in Art. 2 Abs. 1-8 KVV und in Art. 6 Abs. 1 KVV. In Art. 2 Abs. 1 KVV und Art. 6 Abs. 1 KVV werden die Personenkategorien aufgezählt, welche von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind, worunter unter anderem Personen fallen, welche aufgrund des FZA oder des EFTA-Abkommens gar nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstehen. Sodann ist in Art. 2 Abs. 2-8 KVV die Möglichkeit für verschiedene Personenkategorien vorgesehen, auf Gesuch hin vom Versicherungsobligatorium befreit zu werden. Diese Ausnahmen gemäss Verordnung stellen eine abschliessende Aufzählung dar und unterliegen grundsätzlich einer restriktiven Interpretation (vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, S. 423 Rz. 46; ferner BGE 129 V 77 E. 4.2).
2.
2.1 Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) in Kraft getreten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage des Art. 8 des FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II («Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit») FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhanges wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 883/2004) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (nachfolgend: VO 987/2009) an. Die beiden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen traten für die Schweiz durch den Beschluss Nr. 1/2012 des Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012 zur Ersetzung des Anhangs II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit per 1. April 2012 in Kraft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_455/2011 vom 4. Mai 2012 E. 2.1) und wurden mit Beschluss Nr. 1/2014 des Gemischten Ausschusses zur Änderung von Anhang II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 28. November 2014 abgeändert. Beide Verordnungen sind in zeitlicher Hinsicht auf den vorliegenden Fall anwendbar (vgl. auch BGE 144 V 127 E. 4.1-4.2 mit weiteren Hinweisen).
In persönlicher Hinsicht sind das FZA beziehungsweise die darin als anwendbar erklärte VO 883/2004 anwendbar, da die Beschwerdeführerin deutsche Staatsangehörige und damit Staatsangehörige eines Mitgliedstaates ist, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten (Art. 1 FZA; Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004). Auch in sachlicher Hinsicht sind das FZA und die Verordnung VO 883/2004 anwendbar, da Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 zur Diskussion stehen.
2.2 Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 14-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates massgebend sind (BGE 144 V 127 E. 4.2.1.1).
2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. e VO Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die nicht arbeitstätig ist, dem Recht des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie wohnt (Wohnortprinzip). Der Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes.
Die Beschwerdeführerin ist mit einer Niederlassungsbewilligung C EU/EFTA im Kanton Zürich angemeldet und hat ihren Wohnsitz in Y.___ (Urk. 8/1), was von den Einwohnerdiensten der Gemeinde Z.___ am 9. Oktober 2023 bestätigt wurde (Urk. 9). Folglich ist von einem Wohnsitz in der Schweiz auszugehen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wurde.
2.4 Nach Art. 23 VO 883/2004 sind Rentner, welche eine Rente aus dem Wohnstaat beziehen, grundsätzlich im Wohnstaat versicherungspflichtig respektive im Sinne von Art. 24 VO 883/2004 in demjenigen Mitgliedstaat versicherungspflichtig, aus welchem sie eine Rente beziehen. Beziehen Rentner eine Rente aus dem Wohnstaat und aus einem anderen Staat, so sind sie im Wohnstaat versicherungspflichtig.
Die Beschwerdeführerin bezieht sowohl eine AHV-Altersrente aus der Schweiz wie auch aus Deutschland (Urk. 8/1 und 8/3 f.), weshalb sie nach dem vorstehend Ausgeführten in der Schweiz versicherungspflichtig ist. Mithin untersteht die Beschwerdeführerin infolge ihres zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz und dem Rentenbezug aus der Schweiz den Schweizer Rechtsvorschriften und damit dem Versicherungsobligatorium in der Schweiz (vgl. E. 1.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Gesuches um Befreiung von der Versicherungspflicht damit, die Beschwerdeführerin unterstehe aufgrund ihres Rentenbezuges aus der Schweiz dem schweizerischen Recht und damit dem Versicherungsobligatorium. Folglich könne sie über keine ausländische gesetzliche Krankenversicherung verfügen; da sie über eine Grundversicherung bei der A.___ verfüge, falle eine Befreiung von der Versicherungspflicht gestützt auf Art. 2 Abs. 8 KVV ausser Betracht. Weil die Beschwerdeführerin überdies nicht vorbringe, einer der Personengruppen anzugehören, welche nach Art. 2 und Art. 6 KVV vom schweizerischen Versicherungsobligatorium ausgenommen seien, und sich dahingehende Hinweise auch nicht den Akten entnehmen liessen, erweise sich die Ablehnung des Gesuches um Befreiung vom schweizerischen Versicherungsobligatorium als rechtens (Urk. 2). Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2023 aus, auch eine geringfügige Rente führe zur Versicherungspflicht im Wohnstaat, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund des Bezuges einer Schweizer Rente in der Schweiz versicherungspflichtig sei. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht komme zudem von vornherein nicht in Frage, da die Beschwerdeführerin einzig über eine Grundversicherung nach KVG verfüge, mithin kein gleichwertiger ausländischer Versicherungsschutz bestehe. Die von der Beschwerdeführerin beantragte «Doppelversicherung Solothurn-Deutschland-Krankenkasse» sei mit dem Bezug einer Rente aus der Schweiz nicht mehr möglich (Urk. 7).
3.2 Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe in der Schweiz nie gearbeitet und keine Beiträge abgeführt, erhalte jedoch – neben ihrer Deutschen Rente in der Höhe von EUR 1'900.-- – aufgrund ihrer Ehe eine Schweizer Rente in der Höhe von Fr. 200.--, was sehr wenig sei. Die Bewilligung ihres Gesuches würde dementsprechend eine grosse finanzielle Erleichterung für sie bedeuten (Urk. 1).
3.3 Strittig und zu prüfen ist folglich, ob die Beschwerdeführerin vom Versicherungsobligatorium zu befreien ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht vorliegend nicht geltend, einer der in Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 KVV genannten Personenkategorien anzugehören, welche von vornherein vom Versicherungsobligatorium ausgenommen sind. Dahingehende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten, weshalb einzig eine Befreiung vom Versicherungsobligatorium auf Gesuch hin in Frage kommt (Art. 2 Abs. 2-8 KVV).
4.2 Die Beschwerdeführerin fällt unter keinen der in Art. 2 Abs. 4-7 KVV aufgezählten Befreiungstatbestände, da sie sich weder im Rahmen einer Aus- noch einer Weiterbildung in der Schweiz aufhält (Art. 2 Abs. 4 KVV), keine in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerin ist (Art. 2 Abs. 5 KVV), nicht in einem Mitgliedstaat der EU wohnhaft ist (Art. 2 Abs. 6 KVV) und über keine Aufenthaltsbewilligung für Personen ohne Erwerbstätigkeit nach dem FZA (Art. 6 und Art. 24 Anhang I) oder dem EFTA-Abkommen verfügt (Art. 2 Abs. 7 KVV). Ebenso wenig ist Art. 2 Abs. 2 KVV einschlägig, nachdem mit den Kollisionsregeln des FZA beziehungsweise der VO Nr. 883/2004 eine Regelung über die Abgrenzung der Versicherungspflicht besteht.
Folglich bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäss Art. 2 Abs. 8 KVV erfüllt sind.
4.3 Art. 2 Abs. 8 KVV sieht vor, dass diejenigen Personen auf Gesuch hin von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, für welche eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung eine klare Verschlechterung des bisherigen Versicherungsschutzes oder der bisherigen Kostendeckung zur Folge hätte und die sich aufgrund ihres Alters und/oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bestimmungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnten. Art. 2 Abs. 8 KVV knüpft demnach an das Bestehen eines besseren respektive mit höherer Kostendeckung versehenen Versicherungsschutzes an. Mit Art. 2 Abs. 8 KVV soll vermieden werden, dass die ersuchende Person durch die Unterstellung unter die Versicherungspflicht nach KVG eine klare Verschlechterung des Versicherungsschutzes erfahren würde, weil sie sich aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte (vgl. Eugster, a.a.O., S. 427 Rz. 59).
Die erste – restriktiv zu handhabende – Befreiungsvoraussetzung von Art. 2 Abs. 8 KVV ist folglich bloss dann zu bejahen, wenn die um Befreiung ersuchende Person über eine ausländische Privatversicherung verfügt, deren Deckung weit über die Leistungen nach KVG hinausgeht.
4.4 Die Beschwerdeführerin verfügt aktenausweislich einzig über eine Grundversicherung bei der A.___ (vgl. Urk. 8/1), mithin verfügt sie weder über einen gleichwertigen noch über einen besseren ausländischen (privaten) Versicherungsschutz. Da somit bereits die erste der zwei kumulativ zu erfüllenden Befreiungsbedingungen nicht erfüllt ist, kann vorliegend offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes nicht oder nur zu kaum tragbaren Bedingungen im bisherigen Umfang zusatzversichern könnte.
4.5 Zusammenfassend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin ihrem Gesuch vom 18. Januar 2022 zu Recht nicht stattgegeben hat.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme