Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2023.00087
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 28. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Stadt ZÜRICH
Soziale Dienste
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1964 geborene X.___ wurde von September 2000 bis und mit Dezember 2021 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt (Urk. 2 S. 1). Mit Entscheid vom 11. Februar 2022 (Urk. 21/I/) verpflichtete die Stellenleitung der Stadt Zürich, Soziale Dienste, X.___ gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG) zur Rückerstattung der in der Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Dezember 2021 bezogenen Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 39'413.35 (Dispositiv-Ziffer 1). Zugleich wurde sie verpflichtet, gestützt auf § 15 Abs. 3 des (Zürcher) Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. b SHG die in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 für die Bezahlung der Krankenversicherungsprämien bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 5'776.65 zurückzuerstatten (Dispositiv-Ziffer 2). Es wurde festgelegt, der Betrag werde sofort zur Zahlung fällig (Dispositiv-Ziffer 3).
Daraufhin ersuchte X.___ am 4. März 2022 (Poststempel) die Sozialbehörde der Stadt Zürich, Verwaltungszentrum Z.___, sinngemäss um Neubeurteilung der Rückforderung (Urk. 21/I/2, Urk. 2 S. 1). Mit Entscheid vom 28. September 2023 reduzierte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die Rückerstattungssumme in teilweiser Gutheissung des Begehrens auf Fr. 39'373.35 hinsichtlich der Unterstützungsleistungen. Bezüglich der Rückerstattung der Krankenversicherungsprämien verpflichtete sie X.___ erneut zur Rückerstattung von Fr. 5'776.65. Bezüglich letzteren Betrages könne Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhoben werden (Urk. 21/I/4 = Urk. 2).
2. X.___ erhob am 13. Oktober 2023, versandt am 31. Oktober 2023, beim hiesigen Sozialversicherungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 28. September 2023 und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei von einer Rückerstattungspflicht abzusehen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 18. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Da die Beschwerdeführerin beim (betreffend die Rückforderung der Unterstützungsleistungen zuständigen, vgl. Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 6) Bezirksrat Zürich ebenfalls ein Rechtsmittel gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom 28. September 2023 eingelegt hatte (Urk. 1, Urk. 14 und Urk. 21/1), sistierte das Sozialversicherungsgericht den vorliegenden Prozess mit Verfügung vom 18. Januar 2024 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens beim Bezirksrat Zürich (Urk. 15). Der Bezirksrat Zürich erledigte das Verfahren mit Beschluss vom 29. Februar 2024 (Urk. 20 = Urk. 21/12). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 26. März 2024 nicht ein (Urk. 21/14). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2024 wiederum Beschwerde (Urk. 21/15), auf welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_213/2024 vom 19. Juni 2024 nicht eintrat (Urk. 21/17). Infolge demnach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens betreffend Rückforderung zu viel ausbezahlter Sozialhilfeleistungen hob das hiesige Sozialversicherungsgericht die Sistierung des Verfahrens mit Verfügung vom 20. August 2024 auf (Urk. 19) und zog die Akten des Bezirksrates Zürich bei (Urk. 21/1-18, Urk. 21/I/1-5 und Urk. 21/II/1-9). Sodann gab es den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 29. Februar 2024 und forderte die Beschwerdeführerin zugleich dazu auf, zu erklären, ob sie an ihrer Beschwerde festhalte (Verfügung vom 17. September 2024, Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 24. September 2024 auf eine Stellungnahme (Urk. 26) und die Beschwerdeführerin äusserte sich am 3. Oktober 2024 unter Festhaltung an ihrer Beschwerde erneut (Urk. 29), was den Parteien am 7. Oktober 2024 gegenseitig zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 31).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Gemeinde übernimmt die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von versicherten Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (§ 15 Abs. 1 des EG KVG in der seit 1. April 2020 geltenden Fassung; sogenannte Prämienübernahme im Vergleich zur Prämienverbilligung im engeren Sinn). Die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckte Prämie wird direkt dem Versicherer überwiesen (§ 15 Abs. 2 EG KVG). Dabei gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu übernehmenden Beiträge an die obligatorische Krankenpflegeversicherung laut Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz; ZUG) nicht als sozialhilferechtliche Unterstützungen (vgl. auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2009.00042 vom 24. November 2009 E. 1.1). Die kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung autonomes kantonales Recht dar (BGE 149 I 172 E. 5.3.2; vgl. auch BGE 124 V 19 E. 2a). Gleiches gilt für die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Verbilligungen (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, S. 613, Art. 65 Rz. 2 mit Hinweis auf BGE 125 V 183 E. 2c).
1.2 Gestützt auf § 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sowie gestützt auf § 32 Abs. 2 EG KVG ist das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung von Prämienübernahmen gestützt auf das EG KVG, welche einen Spezialfall der Prämienverbilligungen darstellen, zuständig - und folglich auch für deren Rückforderung respektive zur Beurteilung von Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2020.00077 vom 22. Januar 2021 E. 1.2). Angesichts der korrekten Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 6-7) sowie mit Blick auf das beim Bezirksrat Zürich eingelegte Rechtsmittel (vgl. Urk. 1 und Urk. 14) wird davon ausgegangen, dass sich die vorliegende Beschwerde lediglich gegen Dispositiv-Ziffer 3 richtet. Andernfalls wäre auf eine gegen Dispositiv-Ziff. 2 gerichtete Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit zur Beurteilung des Sozialhilfegesetzes beziehungsweise des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe ohnehin nicht einzutreten.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden in § 32 Abs. 1 EG KVG die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf das verwaltungsinterne Verfahren betreffend Prämienverbilligungen (inklusive Prämienübernahmen) als anwendbar erklärt, weshalb das Sozialversicherungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Streitfrage sachlich zuständig ist.
1.3 Die Forderungen der Versicherer gegenüber der versicherten Person gehen auf die Gemeinde über. Diese macht sie unter den Voraussetzungen von §§ 26–30 SHG geltend und leitet den Erlös dem Kanton weiter (§ 15 Abs. 3 EG KVG). Gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe insbesondere dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt.
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 28. September 2023 werden von der Beschwerdeführerin zum einen ausgerichtete Sozialhilfeleistungen und zum anderen übernommene Krankenkassenprämien nach KVG zurückgefordert. Für die Prüfung der Rückforderung der Sozialhilfeleistungen ist der Bezirksrat sachlich zuständig; er hat hierzu im Rekursverfahren den Beschluss vom 29. Februar 2024 gefasst (Urk. 20). Demgegenüber fällt die Beurteilung der Rückforderung der übernommenen Krankenkassenprämien aufgrund der vorstehend wiedergegebenen Regelungen im EG KVG und im GSVGer in die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts; dies ist unumstritten. Ebenfalls nicht umstritten ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich. Zu prüfen ist vorliegend allein die Frage der Rückforderung von übernommenen Krankenversicherungsprämien in der Höhe von Fr. 5'776.65. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
2.2 In formeller Hinsicht ist der Entscheid der Stellenleitung der Beschwerdegegnerin vom 11. Februar 2022 (Urk. 21/I/1) als Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG zu werten, das sogenannte Begehren um Neubeurteilung vom 4. März 2022 (Urk. 21/I/2) stellt im Verfahren betreffend die Prämienübernahmen eine Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG dar, und der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. September 2023 (Urk. 2) ist diesbezüglich - entsprechend seinem tatsächlichen Gehalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1) - einem Einspracheentscheid nach Art. 56 Abs. 1 ATSG gleichzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin hat damit formell korrekt über die strittige Rückforderung der übernommenen Prämien befunden, sodass ihr Entscheid nachfolgend materiell zu überprüfen ist.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rückforderung der von ihr für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2021 ausbezahlten Krankenversicherungsprämien auf § 15 Abs. 3 EG KVG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. b SHG (Urk. 2). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. September 2023 begründete sie die Rückforderung zusammengefasst damit, die Beschwerdeführerin habe am 21. Dezember 2021 den Erbteil aus dem Nachlass ihrer Mutter in der Höhe von Fr. 534‘647.71 auf ihr Verkehrskonto überwiesen erhalten (Urk. 2 S. 1-2). Unter Hinweis auf die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) führte sie aus, da dieser Betrag über Fr. 30‘000.-- liege, sei die Beschwerdeführerin infolge Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt und daher nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 EG KVG zur Rückerstattung der übernommenen KVG-Prämien verpflichtet. Auch nach erfolgter Rückerstattung liege ihr Erbanteil mit rund Fr. 200‘000.-- noch über Fr. 30‘000.--, weshalb die Rückforderung auch verhältnismässig sei (Urk. 2 S. 2 f.). Aus dem Klientenkontoauszug vom 24. Dezember 2021 betreffend LA140 (KVG-Prämie inklusive Spesen) für den zu beurteilenden Zeitraum von April 2020 (Inkrafttreten des revidierten EG KVG) bis und mit Dezember 2021 in Kombination mit der zugehörigen Rechnung der Assura-Basis SA gehe hervor, dass die Sozialen Dienste für die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum Krankenkassenprämien im Umfang von Fr. 5‘776.65 übernommen gehabt hätten (Urk. 2 S. 3-4).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihre Mutter habe gar kein Geld gehabt. Sie habe für diese neben ihrem Studium arbeiten müssen und sie habe Stipendien erhalten, welche sie später habe zurückbezahlen müssen. Ihre Mutter sei vollinvalid gewesen, habe aber praktisch ohne Geld leben müssen. Eine Erbschaft stehe damit ausser Frage. Sie kenne A.___ nicht und es sei ihr von der katholischen Kirche verboten worden, an der Beerdigung teilzunehmen. Es sei nie Geld auf ein Verkehrskonto überwiesen worden, da sie ja von Ärzten und der Polizei in Kliniken massiv körperlich und sexuell misshandelt worden sei mit der Begründung, dass sie zu viel Geld ausgegeben hätte. Ihr sämtliches verdientes Geld, dessen Auszahlung die Stadt Zürich ihr (teilweise) verweigert habe, habe sie für ihre Mutter verdient (Urk. 1 S. 1 f.). Im Übrigen sei ihr beim Unterzeichnen der Leistungsentscheide jedes Mal gesagt worden, nur bei einem (abzüglich Steuern) mehrfachen Millionenbetrag würde eine Rückforderung erfolgen. Das genannte Verkehrskonto sei ihr nicht bekannt (Urk. 1 S. 2). Des Weiteren seien Verhaftungen, Gefängnisaufenthalte, Arbeits- und Wohnprogramme teuer gewesen und sie sei nicht bereit, Geld zurückzubezahlen. Im Gegenteil stehe ihr eine Entschädigung zu. Auch die Pensionskasse sei falsch abgerechnet worden und es sei Geld an ihre Beiständin statt an sie überwiesen worden (Urk. 1 S. 2). Der Vermögensfreibetrag werde auf dem Leistungsentscheid anders angegeben und die SKOS-Richtlinien seien nicht anwendbar. Die Verbeiständung sei gegen ihren Willen erfolgt (Urk. 1 S. 3). Ferner äusserte sich die Beschwerdeführerin negativ über diverse Personen und legte dar, was ihr alles verboten worden sei während ihres bisherigen Lebens (Urk. 1).
Zum Beschluss des Bezirksrats vom 29. Februar 2024 nahm sie dahingehend Stellung, dass Erwägung 1.4 falsch sei. Sie habe sich immer vollumfänglich geäussert. Des Weiteren wiederholte sie im Wesentlichen bereits in der Beschwerde Vorgetragenes und verlangte eine Auszahlung der Schulgelder für den Wiedereinsteigerinnenkurs als Medizinische Praxisassistentin (MPA) und die Ausbildung als Arztsekretärin (Urk. 29). In der Beilage dazu merkte sie zudem an, sie hätte die zitierten Fundstellen betreffend Rechtskraft des Beschlusses nicht gefunden (Urk. 30/2 S. 2).
4.
4.1 Vorab ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in der Gerichtsverfügung vom 17. September 2024 darauf hingewiesen worden ist, sie könne nach telefonischer Voranmeldung am Sitz des Gerichts Akteneinsicht nehmen (Urk. S. 2 Ziff. 3). Im Übrigen fehlt es an Hinweisen darauf, dass die Entscheide des Bezirkrats (Urk. 21/12), des Verwaltungsgerichts (Urk. 21/14) und des Bundesgerichts (Urk. 21/17) der Beschwerdeführerin nicht korrekt - wie in den Mitteilungssätzen der jeweiligen Entscheide vorgesehen - zugestellt worden wären. Auch dass die unnummerierte vorderste Seite bei der Nummerierung mitgezählt wurde, stellt entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 29) keinen formellen Mangel dar, sondern entspricht der Gerichtspraxis.
4.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).
Dementsprechend ist auf die Beschwerde hinsichtlich allfälliger von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren gestellter Forderungen gegenüber der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 1 S. 2 und Urk. 29) nicht einzutreten. Sodann ist auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Probleme und erlebten Ungerechtigkeiten nicht einzugehen, soweit diese für den Streitgegenstand nicht relevant sind.
5.
5.1 Unbestritten geblieben ist, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von September 2000 bis und mit Dezember 2021 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt wurde (vgl. Urk. 20 S. 2 Ziff. 1.1). Aktenkundig ist jedenfalls, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. April 2020 bis zum 31. Dezember 2021 KVG-Prämien der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 5'776.65 übernommen hat (Urk. 21/II/2).
5.2 Des Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im August 2019 verstorben ist und unter anderem die Beschwerdeführerin als Erbin hinterlassen hat. Ihr Erbanteil betrug nach einer ersten Berechnung Fr. 498'995.-- (Urk. 21/II/3 in Verbindung mit Urk. 21/II/4). Nachdem der Willensvollstrecker die in der Erbmasse vorhandenen Aktien zu einem «guten Preis» zu veräussern vermocht hatte (Urk. 21/II/1, Aktennotiz vom 18. Oktober 2021), erhielt die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Steuererklärung 2021 am 21. Dezember 2021 (gerundet) Fr. 534'648.-- aus dem Nachlass ihrer Mutter (Urk. 21/II/5 S. 4 und S. 9). Ein Betrag in ungefähr derselben Höhe ergibt sich auch aus dem Überweisungsauftrag des Willensvollstreckers vom 13. Dezember 2021 (Urk. 21/II/8, nämlich Fr. 535'722.61 minus Fr. 1'000.-- minus allfällige Kosten für die Überweisung oder die Saldierung des Kontos). Dass das Verkehrskonto, auf welches die Erbschaft ausbezahlt wurde, der Beschwerdeführerin «nicht bekannt» (Urk. 1 S. 2) oder zumindest für sie nicht frei zugänglich ist, ist damit zu erklären, dass für die Beschwerdeführerin mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich vom 4. November 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet wurde (Urk. 7).
5.3 Finanziell günstige Verhältnisse im Sinne vorstehender Erwägung 1.3 beziehungsweise gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der Vermögensfreibetrag gemäss SKOS-Richtlinien Kapitel E.2.1 Abs. 2 überschritten ist (vgl. hierzu auch das Sozialhilfehandbuch des Kantonalen Sozialamts des Kantons Zürich [Sozialhilfehandbuch], abrufbar unter https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html, Kapitel 15.2.03.2). Die Freibeträge orientieren sich an den Vermögensfreibeträgen, wie sie bei der Berechnung von jährlichen Ergänzungsleistungen gemäss Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG) berücksichtigt werden (Erläuterung zur SKOS-Richtlinie E.2.1). Demnach liegt der Vermögensfreibetrag für eine Einzelperson wie die Beschwerdeführerin bei Fr. 30'000.-- (SKOS-Richtlinien Kapitel E.2.1 Abs. 2 lit. a). Eine Rückerstattung muss überdies immer angemessen und verhältnismässig sein (Sozialhilfehandbuch, a.a.O., Kapitel 15.2.01 Ziff. 3).
5.4 Mit der am 21. Dezember 2021 erfolgten Auszahlung der Erbschaft im Betrag von gerundet Fr. 534'648.-- (Urk. 21/II/5 S. 4 und S. 9) ist die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in finanziell günstige Verhältnisse gekommen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin mit Entscheid der Sozialbehörde vom 10. Mai 2021 zur Rückerstattung von für die Zeit bis zum 12. März 2020 ausbezahlten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 267'224.25 verpflichtet (Urk. 21/II/7 Dispositiv-Ziffer 2), womit eine relevante (Rest-)Erbschaft von Fr. 267'423.75 verblieb. Hernach wurde sie zudem mit Entscheid der Sozialbehörde vom 28. September 2023 zur Rückerstattung der in der Zeit vom 17. März 2020 bis 31. Dezember 2021 bezogenen Unterstützungsleistungen im Betrag von Fr. 39'373.35 verpflichtet (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 2), was mit in Rechtskraft erwachsenem (vgl. Urk. 18, Urk. 20 S. 9, Urk. 21/14 und Urk. 21/17) Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 29. Februar 2024 bestätigt wurde (Urk. 20). Folglich sind von der Erbschaft vorliegend noch Fr. 228'050.40 (Fr. 267'423.75 minus Fr. 39'373.35) zu berücksichtigen, womit weiterhin finanziell günstige Verhältnisse vorliegen, zumal der Freibetrag von Fr. 30'000.-- auch nach Rückerstattung der übernommenen Prämien im Betrag von Fr. 5'776.65 noch deutlich überschritten ist. Daher ist die Beschwerdeführerin gestützt auf § 15 Abs. 3 EG KVG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. b SHG für die Prämienübernahme in der Höhe von Fr. 5'776.65 rückerstattungspflichtig. Mit Blick auf diese finanzielle Ausgangslage ist diese Rückforderung denn auch angemessen und verhältnismässig.
5.5 Die Beschwerdeführerin brachte vor, ihr sei die Auskunft erteilt worden, eine Rückforderung erfolge nur, wenn sie mehrere Millionen erben würde (Urk. 1 S. 2 und Urk. 29). Dass ihr eine entsprechende Auskunft effektiv gegeben wurde, belegte sie nicht, und die Dokumentation einer solchen ist auch in den eingereichten Aktennotizen nicht zu finden (Urk. 21/II/1). Daher ist fraglich, ob es überhaupt zur Erteilung einer solchen falschen Auskunft gekommen ist. Ohnehin machte die Beschwerdeführerin indes nicht geltend, im Vertrauen auf diese falsche Information nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen zu haben. Dies wäre jedoch eine der Voraussetzungen, damit sich die Beschwerdeführerin gestützt auf den in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben auf Vertrauensschutz berufen könnte (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1).
5.6 Zusammenfassend hat gestützt auf die vorhandenen Akten sowie insbesondere mit Blick auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen im Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 29. Februar 2024 als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin eine Erbschaft in der Höhe von Fr. 534'647.71 beziehungsweise gerundet Fr. 534'648.-- ausbezahlt erhalten hat. Dadurch gelangte sie in finanziell günstige Verhältnisse, die es ihr laut dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss ermöglichen, die zurückgeforderten Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 39'373.35 zurückzubezahlen (Urk. 20 i.V.m. Urk. 2 S. 4 Dispositiv-Ziff. 2). Wie bereits im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten wurde (Urk. 2 S. 2-3 Rz. 5), ist unter diesen Umständen - der Beschwerdeführerin verbleibt nach sämtlichen Rückerstattungen aus der Erbschaft noch ein Vermögen von über Fr. 200'000.-- - davon auszugehen, dass auch die Rückforderung der von der Beschwerdegegnerin für die Zeit von April 2020 bis Dezember 2021 übernommenen Krankenversicherungsprämien in Höhe von Fr. 5'776.65 angemessen und verhältnismässig ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
BachofnerWidmer