Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2023.00092
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 23. September 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sanitas Grundversicherungen AG
Hauptsitz
Jägergasse 3, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Sanitas
Versicherungsrechtsdienst
Postfach, 8021 Zürich
Sachverhalt:
1. Die obligatorische Grundversicherung von X.___, geboren 1953, führt die Sanitas Grundversicherungen AG (nachfolgend: Sanitas; Urk. 7/1). Die Rechnung der Prämie für Dezember 2022 über Fr. 420.05 datiert vom 27. Oktober 2022 (Urk. 7/5). Mit Zahlungserinnerung vom 12. Januar 2023 forderte die Sanitas den Versicherten auf, die bislang unbezahlt gebliebene Prämie für Dezember 2022 bis zum 1. Februar 2023 zu begleichen (Urk. 7/6). Am 9. Februar 2023 erfolgte bezüglich der genannten Prämie durch die Sanitas eine Mahnung mit der Aufforderung, den offenen Prämienbetrag von Fr. 420.05 zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 30.-- bis zum 24. Februar 2023 zu bezahlen (Urk. 7/7). Am 13. April 2023 sodann stellte die Sanitas dem Versicherten bezüglich der weiterhin unbezahlt gebliebenen Prämie für Dezember 2022 in Aussicht, die Betreibung anzuheben (Urk. 7/8). In der anschliessend gegen den Versicherte eingeleiteten Betreibung Nr. ... erliess das Betreibungsamt Embrachertal über die Forderung von Fr. 420.05 zuzüglich Zinsen von Fr. 4.35, Umtriebsspesen von Fr. 50.-- und Kosten für den Zahlungsbefehl von Fr. 33.30 am 17. Juli 2023 einen Zahlungsbefehl, gegen den der Versicherte am 21. Juli 2023 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 7/9; vgl. auch Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 hob die Sanitas den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Embrachertal auf und verpflichtete den Versicherten betreffend die noch offene Prämie für Dezember 2022 zuzüglich Zins, Umtriebs- und Betreibungskosten zur Bezahlung von Fr. 507.95 (Urk. 7/10). Dagegen erhob der Versicherte mit nicht datierter, der Post am 6. November 2023 übergebener Eingabe Einsprache (Urk. 7/13-14). Die Einsprache wies die Sanitas mit Einspracheentscheid vom 9. November 2023 ab und erklärte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Embrachertal im Betrag von Fr. 507.95 für aufgehoben (Urk. 7/15 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 9. November 2023 erhob der Versicherte am 16. November 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Die Sanitas beantragte in der Beschwerdeantwort vom 14. Dezember 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Versicherten am 19. Dezember 2023 Kenntnis gegeben (Urk. 8). Mit Eingabe vom 12. Januar 2024 äusserte sich der Versicherte erneut zur Sache (Urk. 9), woraufhin die Sanitas von der ihr in der Folge eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme (Urk. 10) mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Gebrauch machte (Urk. 12). Die Stellungnahme der Sanitas wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 13).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung; KVV).
2.2 Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV regeln die Folgen des Zahlungsverzuges von Prämien und Kostenbeteiligungen.
Nach Art. 64a KVG hat der Versicherer der versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2).
Gestützt auf Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Abs. 1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Person eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 2).
Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).
2.3 Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Rz. 7 ff. zu Art. 64a).
3.
3.1 Zur Begründung ihres Entscheides führte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid und in ihren Rechtsschriften zusammengefasst aus, bereits bei der Bezahlung der Prämie für Dezember 2021 seien Schwierigkeiten aufgetreten und es sei die Einleitung der Betreibung erforderlich gewesen. Letztlich sei die Prämie dann aber beglichen worden. Die Rechnung der Prämie für Dezember 2022 sei am 27. Oktober 2022 und damit frühzeitig an den Beschwerdeführer gesandt worden. Gleichwohl sei auch diese Prämie bislang nicht beglichen worden. Der Beschwerdeführer habe eingewandt, die strittige Prämie für Dezember 2022 am 25. November 2022 mittels Dauerauftrag beglichen zu haben. Einer Zahlung mittels Dauerauftrag sei in der Regel keine Referenznummer hinterlegt. Eine solche aber benötige die Buchhaltung für eine korrekte Zuordnung der Zahlung zur entsprechenden Abrechnungsperiode. Die Zahlung vom 25. November 2022 sei der Prämie für November 2022 zugeordnet worden und die nachfolgende Zahlung vom 27. Dezember 2022 der Prämie für Januar 2023. Für die noch offene Prämie für Dezember 2022 sei der Beschwerdeführer korrekt gemahnt und hernach sei die Betreibung eingeleitet worden. Für Mahnungen und Betreibungen dürften Mahn-, Verzugs- und Bearbeitungsgebühren verlangt werden. Dies sei in den Versicherungsbedingungen vorgesehen. Auch die Betreibungskosten müssten durch den Beschwerdeführer getragen werden (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6 S. 1 f., Urk. 12).
3.2 Der Beschwerdeführer machte - soweit für die strittige Angelegenheit relevant - in seinen Eingaben geltend, aus den eingereichten Bankauszügen (Urk. 3/2/1-13) ergebe sich, dass von Dezember 2021 bis Dezember 2022 die monatlichen Prämien lückenlos per Bank mittels Dauerauftrag überwiesen worden seien. Am 7. Dezember 2021 sei die Prämie für Dezember per Banküberweisung an die Sanitas beglichen worden, allerdings habe die Beschwerdegegnerin diese Zahlung auf den Januar verbucht (Urk. 1, Urk. 9).
4.
4.1 Strittig ist, ob der Beschwerdeführer die Prämie für Dezember 2022 beglichen hat. Gemäss Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 2023 erfolgte am 25. November 2022 eine Zahlung des Beschwerdeführers über Fr. 420.05, welche mit der Prämienforderung für November 2022 verbucht wurde. Am 27. Dezember 2022 erfolgte sodann eine Zahlung des Beschwerdeführers über Fr. 437.70, welche mit der Prämie für Januar 2023 verbucht wurde (Urk. 7/16 S. 2). Dies deckt sich mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Kontounterlagen. Gemäss Auszug aus seinem Privatkonto bei der Bank Y.___ für November 2022 ist für den 25. November 2022 eine Belastung über Fr. 420.05 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin erfolgt (Urk. 3/2/2) und gemäss Auszug für Dezember 2022 folgte am 27. Dezember 2022 eine Belastung über Fr. 437.70 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 3/1/1). Beim Betrag von Fr. 420.05 handelt es sich um die monatliche Prämie für das Jahr 2022 (vgl. Urk. 7/5, Urk. 7/16), beim Betrag von Fr. 437.70 um die im Jahr 2023 geschuldete monatliche Prämie (Urk. 7/1). Aus den gesamten vom Beschwerdeführer eingereichten Auszügen zu seinem Konto bei der Y.___, welche die Kontobewegungen im Zeitraum von Dezember 2021 bis und mit Dezember 2022 dokumentieren, finden sich insgesamt elf Zahlungen über Fr. 420.05 an die Beschwerdegegnerin, nämlich in den Monaten Januar bis und mit November 2022 (Urk. 3/2/2-12). Die vom Beschwerdeführer erwähnte Belastung vom 7. Dezember 2021 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin betrug Fr. 402.80 und betraf offensichtlich die Prämie für Dezember 2021 (Urk. 3/2/13), was hier nicht entscheidend ist. Die bereits erwähnte Zahlung von Fr. 437.70 am 27. Dezember 2022 sodann betraf unzweifelhaft die Prämie für Januar 2023 (Urk. 3/2/1, Urk. 7/1). Da 2022 insgesamt nur elf Zahlungen über Fr. 420.05 erfolgten, steht fest, dass eine Prämie, mithin die Dezemberprämie 2022, bislang nicht beglichen worden ist.
4.2 Aufgrund der ausgebliebenen Prämienzahlung trotz Zahlungserinnerung (Urk. 7/6), Mahnung (Urk. 7/7) und Betreibungsandrohung (Urk. 7/8) hat die Beschwerdegegnerin in der Folge berechtigterweise das Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet (Urk. 7/9 ff.). Dabei hat die Beschwerdegegnerin - was unbestritten geblieben ist - zwischen der am 9. Februar 2023 erfolgten Mahnung und der Androhung der Betreibung am 13. April 2023 mehr als die zu gewährende Frist von 30 Tagen gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG verstreichen lassen. Zudem erfolgte gestützt auf Art. 105b KVV die Zahlungsaufforderung innert dreier Monate ab deren Fälligkeit (1. Dezember 2022; Art. 90 KVV) und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen (Urk. 7/7).
4.3 Die Prämie für Dezember 2022 hat die Beschwerdeführerin im Voraus in Rechnung gestellt (Urk. 7/5), wie dies die gesetzliche Regelung vorsieht (Art. 90 KVV). Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 105a KVV ist auf fälligen KVG-Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Einen solchen verlangt die Beschwerdegegnerin ab 14. Juni 2023 (Urk. 2 S. 2). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die hier strittige Prämie bereits Anfang Dezember 2022 fällig geworden ist (Art. 90 KVV), ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
4.4 Darüber hinaus machte die Beschwerdegegnerin in der Betreibung gegen den Beschwerdeführer Umtriebsspesen im Betrag von Fr. 50.-- geltend (Urk. 7/9; vgl. auch Urk. 2 S. 2). Im Einspracheentscheid wies sie diesbezüglich darauf hin, dass die Erhebung von Mahn-, Verzugs- und Bearbeitungsgebühren in ihren Versicherungsbedingungen vorgesehen sei (Urk. 2 S. 1). Dies ist unbestritten geblieben. Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich zur Erhebung einer Mahngebühr sowie Überbindung der anfallenden Bearbeitungskosten befugt.
Für die Beurteilung der Angemessenheit ist in solchen Fällen das Kosten-deckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden (Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 807 Rz. 1348 f.). Da der Beschwerdeführer vorliegend trotz Mahnungen und Zahlungsaufforderungen der Bezahlung der geschuldeten KVG-Prämie nicht nachkam, und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheint der veranschlagte Betrag von total Fr. 50.-- für die Zahlungserinnerung, die Mahnung und die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibung (Urk. 7/6 ff.) als angemessen und ist nicht zu beanstanden.
4.5 Die Betreibungskosten (Fr. 33.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls; Urk. 7/9 S. 1) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs; SchKG) und sind vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1).
5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbisATSG).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Embrachertal (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2023) wird für den Betrag von Fr. 420.05 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 14. Juni 2023 sowie der Umtriebsspesen von Fr. 50.-- aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sanitas
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm