Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00008


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 18. März 2025

in Sachen

Dr. med. X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tis Prager

Prager Dreifuss AG

Bellerivestrasse 201, 8008 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz

Prager Dreifuss AG

Bellerivestrasse 201, 8008 Zürich


gegen


Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana


Sachverhalt:

1.    

1.1    Dr. med. X.___, geboren 1942, und seine Ehegattin waren bei der Helsana Versicherungen AG krankenversichert und hielten sich in Griechenland auf, als der Versicherte die Helsana Versicherungen AG am 5. März 2019 um Übernahme der Kosten von Hilfsmitteln, welche seine Ehegattin in Griechenland benötigte, ersuchte (Urk. 10/1).

1.2    Mit Verfügung vom 27. April 2023 (Urk. 3/5) nahm die Helsana Versicherungen AG mit Wirkung ab 1. Juni 2023 eine Anpassung des Versicherungsvertrages des Versicherten (betreffend die Grundversicherung) an die bilateralen Verträge (Tarif Griechenland) vor (Dispositiv-Ziffer 1). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Mai 2023 Einsprache (Urk. 3/6) und beantragte, es sei von einer Anpassung seines Versicherungsvertrages an die bilateralen Verträge abzusehen (S. 2 Ziff. 1). Am 19. Juni 2023 verstarb die Ehegattin des Versicherten in Griechenland (vgl. Sterbeurkunde in Urk. 10/55). Am 29. August 2023 teilte die Helsana Versicherungen AG den Versicherten mit der gleichentags ausgestellten Versicherungspolice (in Urk. 10/56) per 20. Juni 2023 der Tarifregion Griechenland zu.

1.3    Am 16. Oktober 2023 erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung mit dem Antrag, die Helsana Versicherungen AG sei zu verpflichten, unverzüglich einen Einspracheentscheid betreffend seine Einsprache vom 31. Mai 2023 gegen die Verfügung vom 27. April 2023 zu erlassen (Urk. 3/61). In der Folge wies die Helsana Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 10/63 = Urk. 2) die gegen die Verfügung vom 27. April 2023 erhobene Einsprache des Versicherten ab, worauf das hiesige Gericht das Verfahren mit Entscheid vom 1. Februar 2024 (Prozess Nr. KV.2023.00079) als gegenstandslos geworden abschrieb.


2.

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 31. Januar 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte dessen Aufhebung (S. 2).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2024 (Urk. 9) beantragte die Helsana Versicherungen AG die Abweisung der Beschwerde (S. 2).

2.3    Mit Eingabe vom 23. Mai 2024 (Urk. 16) hielt der Beschwerdeführer an seinem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. In der Folge hielt auch die

    Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2024 an der beantragten Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 21), wovon dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 22).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Vorliegend liegt ein länderübergreifender Sachverhalt vor. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA (in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung) in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (VO Nr. 574/72) oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 883/2004) sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO Nr. 987/2009) abgelöst worden (BGE 146 V 152 E. 4.1; BGE 144 V 127 E. 4.1; 143 V 52 E. 6.1 und BGE 141 V 246 E. 2.1).

1.2    Diese neuen Verordnungen - in der seit 1. Januar 2015 geltenden Fassung (somit einschliesslich der Änderung gemäss Verordnung [EU] Nr. 465/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004) - sind auf den hier zu beurteilenden Fall in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar (vgl. BGE 146 V 152 E. 4.2; BGE 145 V 266 E. 6.1.2 und 6.1.3 und BGE 144 V 127 E. 4.2).

1.3    Titel II der VO Nr. 883/2004 (Art. 11-16) enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 den kollisionsrechtlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften in dem Sinne fest, dass für jede betroffene Person die Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats massgebend sind. Bei Arbeitnehmenden und Selbstständigerwerbenden gelten in der Regel die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben (Art. 11 Abs. 3 lit. a VO Nr. 883/2004; BGE 143 V 52 E. 6.2.1; BGE 140 V 98 E. 6.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2). Nichterwerbstätige sind sodann ebenfalls den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterstellt. Nach Art. 11 Abs. 3 lit. e VO Nr. 883/2004 unterliegen sie den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dabei handelt es sich um einen eigenen Anspruch auf Grund des Wohnorts (BGE 146 V 152 E. 4.2.1.2; BGE 144 V 127 E. 4.2.1.2 und BGE 143 V 52 E. 6.2.2).

1.4    Die allgemeinen Vorschriften gemäss Titel II VO Nr. 883/2004 gelten jedoch nur insoweit, als die besonderen Bestimmungen für die einzelnen Leistungsarten, die Titel III bilden («Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen», Art. 17-70), nicht etwas anderes bestimmen (BGE 146 V 152 E. 4.22 und BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1). Titel III VO Nr. 883/2004 beinhaltet Kollisionsnormen für besondere Situationen im jeweiligen Zweig des Systems der sozialen Sicherheit (beispielsweise in Kapitel 1, Art. 17-35, Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft). Der Charakter als Kollisionsnorm ist dabei nicht immer bereits aus dem Wortlaut klar erkennbar. Im Unterschied zu Titel II handelt es sich bei diesen Bestimmungen regelmässig nur um punktuelle Regelungen bezüglich einzelner Zweige der sozialen Sicherheit oder einzelner Rechtsgebiete.

1.5    Art. 23-30 VO Nr. 883/2004 regeln im Sinne der beschriebenen speziellen gemeinschaftsrechtlichen Koordinationsbestimmungen den Sachleistungsanspruch der Rentnerinnen und Rentner und ihrer Familienangehörigen bei Krankheit. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 erhält eine Person, die eine Rente oder Renten nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen, sofern nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Die Sachleistungen werden vom Träger des Wohnorts für Rechnung des in Abs. 2 der Bestimmung genannten Trägers erbracht, als ob die betreffende Person Anspruch auf eine Rente und Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats hätte (sogenannte Sachleistungsaushilfe). Hat der Rentner nur Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines einzigen Mitgliedstaats, so übernimmt der zuständige Träger dieses Mitgliedstaats die Kosten für die Sachleistungen (Art. 24 Abs. 2 lit. a VO Nr. 883/2004). Art. 24 VO Nr. 883/2004 umfasst somit den Fall, dass Rentnerinnen und Rentner mangels hinreichender Beziehungen zum Rentensystem ihres Wohnortstaats keinen originären Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit im Wohnortstaat haben. Beim Bezug nur einer Rente ist der Träger für Leistungen bei Krankheit desjenigen Staats kostenpflichtig, der die Rente leistet. Der Rentnerin oder dem Rentner wird ein Anspruch auf Sachleistungsaushilfe gegenüber dem Träger des Wohnortstaats gewährt.

1.6    Die Anwendung der Kollisionsnormen der VO Nr. 883/2004, nach denen sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften bestimmen, ist für die Mitgliedstaaten zwingend. Sie bilden ein geschlossenes System von Kollisionsnormen, das den nationalen Gesetzgebern die Befugnis nimmt, in diesem Bereich den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet sie ihre Wirkung entfalten sollen (BGE 146 V 152 E. 4.2.3.1 und BGE 144 V 127 E. 4.2.3.1). Bei den vorgenannten Art. 24 f. VO Nr. 883/2004 handelt es sich somit um - von den Mitgliedstaaten zu rezipierende - Bestimmungen, die abweichende Sonderregelungen für die den Rentnern bei Krankheit zustehenden Leistungen enthalten (BGE 144 V 127 E. 4.2.3.2).

1.7    Dem hat die Schweiz gesetzgeberisch Rechnung getragen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, wobei in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) präzisiert wird, dass unter Wohnsitz in der Schweiz derjenige nach Art. 23–26 des Zivilgesetzbuches (ZGB) zu verstehen ist. Art. 3 Abs. 3 KVG stipuliert, dass der Bundesrat die Versicherungspflicht auf Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausdehnen kann, insbesondere auf solche, die in der Schweiz tätig sind oder dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) haben (lit. a) und auf solche, die im Ausland von einem Arbeitgeber mit einem Sitz in der Schweiz beschäftigt werden (lit. b). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV sind Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind, in der Schweiz versicherungspflichtig.

1.8    In Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 wird für die Zwecke dieser Verordnung der gemeinschaftsrechtliche Begriff «Wohnort» als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person definiert. Davon ist der vorübergehende Aufenthalt zu unterscheiden (Art. 1 lit. k VO Nr. 883/2004). Der Wohnort als gewöhnlicher Aufenthalt befindet sich an demjenigen Ort, an welchem eine Person den Mittelpunkt ihrer Lebensführung hat (BGE 148 V 209 E. 4.3). Seine nähere Bestimmung kann von subjektiven oder objektiven Umständen abhängen, das heisst vom Willen der betreffenden Person oder von den äusserlichen Lebensumständen, die notfalls auch gegen den erklärten Willen ins Feld geführt werden können. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen und überantwortet die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht (BGE 148 V 209 E. 4.3 und BGE 138 V 533 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4.2).

1.9    Schliesslich enthält die VO Nr. 987/2009 in Kapitel III «Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung» in Art. 11 eine Regelung zur Bestimmung des Wohnorts. Gemäss dessen Abs. 1 ermitteln, sofern eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnorts einer Person besteht, für welche die Grundverordnung gilt, diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:

a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;

b) die Situation der Person, einschliesslich:

i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit dieser Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,

ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,

iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,

iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,

v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,

vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.

    Können die betreffenden Träger - so Abs. 2 von Art. 11 VO Nr. 987/2009 - nach Berücksichtigung der auf die massgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Abs. 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, welche die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnorts dieser Person als ausschlaggebend (BGE 144 V 210 E. 6.3.3 und BGE 142 V 590 E. 6.1).

1.10    Die Bestimmung der VO Nr. 987/2009 setzt den Wohnsitz mit dem Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person gleich. Sie kodifiziert auch die von der europäischen Rechtsprechung entwickelten Elemente, die bei der Bestimmung dieses Interessenschwerpunkts berücksichtigt werden können, wie die Dauer und Kontinuität der Anwesenheit im Hoheitsgebiet der betreffenden Mitgliedstaaten oder die familiäre Situation und die familiären Bindungen (BGE 142 V 590 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).

    Das Bundesgericht hat in BGE 142 V 590 E. 6.4 erwogen, dass der Steuerstatus im konkreten Fall nicht als Indiz für einen Wohnsitz gelten könne, und dass die familiäre Situation der Betroffenen eher gegen einen Wohnsitz in der Schweiz spreche. Denn das einfache Zimmer, über welche die Betroffene in der Schweiz verfügte, würde es ihr nicht erlauben, ihre Tochter, für die sie das Sorgerecht habe und über die sie die elterliche Sorge ausübe, zu beherbergen. Demgegenüber spreche der Umstand, dass sie ein Haus in Frankreich gekauft habe, worin ihre Tochter wohnhaft sei und wo sie die Schule besuche, für einen Wohnsitz in Frankreich. Insbesondere stelle der Erwerb eines Hauses in Frankreich ein Indiz für den dauerhaften Charakter der Wohnsituation in Frankreich dar. Auch der Umstand, dass die Betroffene ihre Fahrzeuge in Frankreich angemeldet habe, spreche für einen Wohnsitz in Frankreich (BGE 142 V 590 E. 5.2). Im Übrigen könne auch die Tatsache, dass die Betroffene enge persönliche berufliche und assoziative Beziehungen zur Schweiz (dem Mitgliedstaat ihrer letzten Anstellung) aufrechterhalten habe, für sich allein nicht entscheidend für die Annahme eines Wohnortes in der Schweiz sein (BGE 142 V 590 E. 6.4).

1.11    Obwohl der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Wohnorts nach Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 von seinem Wortlaut mit dem innerstaatlichen Begriff des Wohnens übereinstimmt (BGE 148 V 209 E. 4.3), wonach es sich dabei um den gewöhnlichen Aufenthalt mit der Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und dort in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben, handelt (BGE 148 V 209 E. 4.3), sind in innerstaatlicher Hinsicht dafür gemäss der Rechtsprechung in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB (Urteil 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2) objektive Kriterien erforderlich. Der innere Wille der betreffenden Person als solcher ist nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, ob die Absicht des dauernden Verbleibens nach aussen erkennbar ist. Dabei muss von äusseren Lebensumständen und Gegebenheiten auf eine entsprechende Absicht geschlossen werden können (BGE 148 V 209 E. 4.3 und 138 V 533 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2).

1.12    Unter Vorbehalt der gemeinschafts- beziehungsweise abkommensrechtlichen Vorgaben ist es Sache des innerstaatlichen Rechts, die Anspruchsvoraussetzungen festzulegen (vgl. BGE 148 V 209 E. 4.3 und 141 V 246 E. 2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.3). Bei der Auslegung von Bestimmungen der VO Nr. 883/2004 ist der gemeinschaftsrechtliche Begriff des Wohnorts nach Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 zu berücksichtigen (BGE 142 V 590 E. 6 und BGE 144 V 210 E. 6.3.3). Da das Gemeinschaftsrecht die Frage, wie der Wohnort zu bestimmen ist, weitgehend offen lässt und die nähere Definition dem jeweiligen nationalen Recht überantwortet (Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2023 vom 19. Februar 2024 E. 3.3 und 8C_60/2016 vom 9. August 2016 E. 2.4.2; BGE 138 V 533 E. 4.2), ist ergänzend die Rechtsprechung zum Wohnsitz nach Art. 23 ZGB mitzuberücksichtigen.

1.13

1.13.1    Der Wohnsitz im Sinne von Art. 3 Abs. 1 KVG bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB). Nach Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Entscheidend ist, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II 122 E. 3.6 mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a). In der Lehre wird teilweise eine Mindestdauer von einem Jahr postuliert (Urteil des Bundesgerichts 4P.25/2007 vom 15. März 2007 E. 4). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort beziehungsweise in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, sodass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort (BGE 125 III 102 mit Hinweisen).

1.13.2    In der Rechtsprechung des Bundesgerichts beurteilt sich der Ort, wo die Person ihren Wohnsitz hat, ausschliesslich nach objektiven Kriterien, während der innere Wille der betreffenden Person nicht entscheidend ist (BGE 138 V 186 E. 3.3.1 mit Hinweis). Denn es ist in erster Linie für Drittpersonen und Behörden bedeutsam, wo die betroffene Person ihren Wohnsitz begründet hat, weshalb für dessen Bestimmbarkeit auf Kriterien abzustellen ist, die für Dritte transparent sind. Der entscheidwesentliche Lebensmittelpunkt deckt sich im Normalfall mit dem Wohnort, das heisst dem Ort, an welchem die Person schläft, die Freizeit verbringt und sich die persönlichen Effekten sowie üblicherweise ein Telefonanschluss und eine Postadresse befinden. Dabei ist die familiäre Situation lediglich eines von verschiedenen Indizien. Massgebend sind auch Dauer und Kontinuität des Wohnens bis zur Aufnahme der Beschäftigung, die Dauer und die Modalität der Abwesenheit, die Art der im anderen Mitgliedstaat ausgeübten Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, an den Ort vor Aufnahme der Beschäftigung zurückzukehren (BGE 133 V 137 E. 7.2, BGE 131 V 222 E. 7.4).

    Die nach aussen erkennbare Absicht des Verbleibens muss auf einen dauernden - im Sinne von «bis auf Weiteres» - Aufenthalt ausgerichtet sein. Nicht unmittelbar massgeblich, sondern nur Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schriften, die Ausübung der politischen Rechte, die Bezahlung der Steuern, fremdenpolizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen. (Urteile des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) im Wesentlichen davon aus, dass sich der Beschwerdeführer spätestens seit dem Sommer 2018 mehrheitlich in Athen, Griechenland, aufgehalten habe, weil sich dort auch seine pflegebedürftige Ehegattin aufgehalten habe. Während seine Ehegattin in der Schweiz in einem Pflegeheim hätte betreut werden müssen, habe sie in Griechenland zu Hause gepflegt werden können (S. 10). In der Folge sei es auf Grund der Covid-19-Pandemie in der Zeit vom 16. März 2020 bis 31. März 2022 zu Reiseeinschränkungen gekommen. Spätestens im Mai 2022 wäre dem Beschwerdeführer eine Rückreise in die Schweiz wieder möglich gewesen. Demzufolge habe sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 in Griechenland befunden, weshalb er zu Recht per 1. Juni 2023 der Prämienregion Griechenland zugeteilt worden sei (S. 10 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor, dass er seinen Wohnsitz in Y.___ in der Schweiz beibehalten habe. Dafür sprächen insbesondere verschiedene Indizien. So sei er in der Gemeinde Y.___ angemeldet und habe dort seine Schriften hinterlegt. Zudem übe er in Y.___ seine politischen Rechte aus und bezahle stets die Steuern. Er verfüge in Y.___ auch über eine Postadresse an einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück sowie über einen Telefonanschluss. Sodann sei er als Arzt mit einer Berufsausübungsbewilligung an seiner Wohnadresse im Medizinalberuferegister eingetragen, verfüge über einen Schweizer Führerausweis und über Konti bei schweizerischen Banken (Urk. 1 S. 25 f.). In Griechenland habe er sich nur aufgehalten, um seiner pflegebedürftigen Ehegattin beizustehen und um sie ärztlich zu betreuen. Seiner Ehegattin und ihm seien eine Rückreise in die Schweiz während der Pandemie sowie anschliessend ab dem 17. Februar 2023 auf Grund einer Transportunfähigkeit seiner Ehegattin nicht möglich gewesen. Nach dem Tod seiner Ehefrau, deren Beerdigung und der Regelung der in Zusammenhang mit deren Tod stehenden administrativen Angelegenheiten sei er am 6. September 2023 wieder in die Schweiz zurückgereist (Urk. 1 S. 19 f. und S. 27).


3.

3.1    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2021 gegenüber der Beschwerdegegnerin angab, dass er eine Rente aus der Schweiz beziehe, und dass sich sein Lebensmittelpunkt in Y.___ in der Schweiz befinde (Urk. 10/16). Bei den Akten befinden sich sodann eine Wohnsitzbestätigung der Gemeinde Y.___ vom 15. Mai 2023 (Urk. 3/4), eine Bestätigung betreffend die Steuerpflicht in Y.___ der Gemeinde Y.___ vom 30. August 2023 (Urk. 3/14), Auszüge aus Bankkonti bei der Z.___-bank vom 23. August 2023 und bei der Bank A.___ vom 31. August 2023 (Urk. 3/15), ein Auszug aus dem Telefonverzeichnis B.___ AG betreffend zwei Telefonanschlüsse des Beschwerdeführers (Urk. 3/16), ein Grundbuchauszug betreffend ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Grundstück in Y.___ vom 31. März 2021 (Urk. 3/17), ein an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich gerichtetes Gesuch für eine Parkkarte für gehbehinderte Personen betreffend den Beschwerdeführer vom 19. September 2023 (Urk. 3/18) und ein Auszug aus dem Medizinalberuferegister (undatiert), wonach der Beschwerdeführer seit dem 20. Juni 2018 über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt verfügt (Urk. 3/19).

3.2    Dem zeitlich früheren E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin sind folgende Angaben zu entnehmen:

    Am 22. Januar 2020 (Urk. 10/3) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin im Mai 2019 wieder in die Schweiz gereist seien. Allerdings lebten er und seine Ehegattin weiterhin vorwiegend in ihrer Zweitwohnung in Athen, Griechenland, da seine Ehegattin weiterhin pflegebedürftig sei und sie in der Schweiz in ein Pflegeheim eintreten müsste, da er in der Schweiz keine Hilfe habe. Demgegenüber werde ihr in Athen durch ihre Schwester beziehungsweise seine Schwägerin und durch Freunde Hilfe geleistet. Die Schwägerin oder eine befreundete Bekannte würden sie jeweils auf Reisen in die Schweiz begleiten. Dies sei jedoch jeweils nur für einige wenige Wochen möglich. Er selbst übernehme als ehemaliger Intensivmediziner die ärztliche Betreuung seiner Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Athen. Da er weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt in der Schweiz verfüge, komme er alle zwei Monate kurz in die Schweiz zurück. Im Oktober 2019 sei er mit seiner Ehegattin in die Schweiz gereist. Bereits am Tag danach habe seine Ehegattin indes hospitalisiert werden müssen. Er selbst werde im März 2020 kurz in die Schweiz reisen. Da er die Pflege seiner Ehegattin in Athen wegen seines Rückenleidens nicht alleine durchführen könne, beschäftige er dafür eine Hilfsperson.

3.3    Am 23. Januar 2020 (Urk. 10/4) teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er und seine Ehegattin weiterhin in der Schweiz, in Y.___, und nicht in Athen angemeldet seien, und dass sie nie beabsichtigt hätten, länger als 6 Monate in Griechenland zu verbleiben. Die unerwartete schwere Erkrankung seiner Ehegattin im Sommer 2018 habe ihnen eine im Oktober 2018 vorgesehene Rückreise in die Schweiz verunmöglicht. Denn dafür hätte, wegen Reiseunfähigkeit seiner Ehegattin, diese zuerst in einem Athener Spital hospitalisiert und von dort aus in ein Schweizer Spital verlegt werden müssen (S. 1 f.). Anschliessend hätte sie in der Schweiz in ein Pflegeheim verlegt werden müssen, da er für die Betreuung seiner Ehegattin in der Schweiz über keine Hilfe durch Angehörige oder andere Personen verfüge. Da seine Ehegattin an einem inoperablen und lebensbedrohlichen Bauchaortenaneurysma leide, müsse er jederzeit mit ihrem Tod rechnen. Er möchte jedoch, dass sie in seinen Armen oder in den Armen ihrer Schwester oder einer Freundin sterben könne. Dies sei nur in Athen möglich. Aus diesem Grunde seien er und seine Ehegattin bis zu deren Versterben vorwiegend in Athen in ihrer Zweitwohnung wohnhaft. Anschliessend werde er in die Schweiz zurückkehren. In Athen werde seine Ehegattin durch ihn während 24 Stunden pflegerisch und ärztlich versorgt. Eine Hospitalisation seiner Ehegattin werde er nur dann veranlassen, wenn dies aus pflegerischen und operativen Gründen sich als erforderlich erweisen sollte. In diesem Fall möchte er seine Ehegattin jedoch in die Schweiz mit der «REGA» repatriieren, da die Spitäler in Griechenland in keinem guten Zustand seien (S. 2).

3.4    Am 11. März 2020 (Urk. 10/5) hielt der Beschwerdeführer fest, dass sich sein Wohnort und derjenige seiner Ehegattin weiterhin in ihrem Haus in der Schweiz (Y.___) befinde, und dass er dort bis zum Jahre 2018 als Arzt mit einer Seniorenlizenz für Behandlung von Familienangehörigen und engen Freunden berufstätig gewesen sei. Nach Abschaffung der Seniorenlizenz im Jahre 2018 habe er eine allgemeine Lizenz erwerben müssen. Ursprünglich habe er lediglich den Sommer, Weihnachten und Ostern in Athen mit der Familie seiner Ehegattin verbringen wollen (S. 1). Im Sommer 2018 sei seine Ehegattin indes schwer erkrankt und sei reiseunfähig und pflegebedürftig geworden. Von einer Repatriierung in die Schweiz durch die REGA hätten sie abgesehen. Anschliessend habe sich der Gesundheitszustand seiner Ehegattin im März 2019 verbessert, und sie sei wieder reisefähig gewesen. Wegen der Ansteckungsgefahr im Flugzeug infolge der Immunsuppression hätten sie mit einer Rückreise in die Schweiz bis Mitte Mai 2019 zugewartet. Anschliessend seien sie im Sommer 2019 erneut nach Athen zurückgereist und im Oktober 2019 wieder in die Schweiz eingereist. Nach der Einreise in die Schweiz sei seine Ehegattin jedoch lebensbedrohlich erkrankt und habe in der Schweiz (in der Klinik C.___) hospitalisiert werden müssen. Anschliessend seien sie bereits am 24. November 2019 wieder nach Griechenland zurückgereist, weil die sie begleitende Schwägerin und eine Freundin aus Athen nicht mehr länger in der Schweiz hätten bleiben können. Die für den 5. Mai 2020 geplante Reise in die Schweiz hätten sie wegen der Covid-19 Pandemie verschieben müssen. Auch eine für den 16. März 2020 geplante Reise in die Schweiz habe er annullieren müssen. Da seine Ehegattin jederzeit versterben könne, und da er bei einem Umzug nach Athen seine schweizerische Arztlizenz, welche er benötige, um seine Ehegattin in Griechenland ärztlich betreuen zu können, verlieren würde, mache eine Wohnsitzverlegung nach Athen keinen Sinn. Nach dem Tod seiner Ehegattin möchte er wieder in die Schweiz zurückkehren (S. 2).


4.

4.1    Den erwähnten Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der Gemeinde Y.___ in der fraglichen Zeit angemeldet war, dort seine Schriften hinterlegt hat und seiner Steuerpflicht nachkam. Sodann ist er Eigentümer eines Grundstücks in dieser Gemeinde. Diese Umstände sind indes gemäss der erwähnten Rechtsprechung nicht unmittelbar massgeblich, sondern lediglich Indizien für die Beurteilung der Wohnsitzfrage. Entscheidend ist, ob aus den festgestellten Gegebenheiten beziehungsweise Indizien objektiv die Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 beziehungsweise Art. 23 Abs. 1 ZGB hervorgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.2). Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der internationale Reiseverkehr auf Grund der Covid-19 Pandemie in der Zeit vom 13. März 2020 (vgl. Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, COVID-19, vom 13. März 2020) bis 17. Februar 2022 (vgl. Covid-19-Verordnung 3, Änderung vom 16. Februar 2022, und Covid-19-Verordnung besondere Lage, Änderung vom 16. Februar 2022) teilweise erheblichen Einschränkungen unterworfen war.

4.2    In Würdigung der vorstehend aufgeführten tatsächlichen Sachumstände ist vorliegend indes entscheidend, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2020 (vorstehend E. 3.2) und mithin noch vor Inkrafttreten der pandemiebedingten Reiseeinschränkungen ausführte, dass er und seine Ehegattin sich vorwiegend in einer ihnen gehörenden Wohnung in Athen in Griechenland aufhielten (vgl. auch Urk. 10/5), weil dort seine pflegebedürftige Ehegattin zu Hause durch ihn medizinisch betreut und durch Familienangehörige, Hilfspersonen und Freunde gepflegt werden könne. Demgegenüber müsste sie bei einem Aufenthalt in der Schweiz in ein Pflegeheim eintreten. Am 23. Januar 2020 (vorstehend E. 3.3) gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er jederzeit mit dem Tod seiner Ehegattin rechnen müsse, dass seine Ehegattin in ihrer Heimat Griechenland bei ihren Familienangehörigen und Freunden solle sterben dürfen. Aus diesem Grunde beabsichtige er, sich bis zum Versterben seiner Ehegattin zusammen mit dieser vorwiegend in der ihnen gehörenden Wohnung in Griechenland (Athen) aufzuhalten. Diese Umstände sind vorliegend entscheidend und lassen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer, welcher nur noch sporadisch alle paar Monate für einige wenige Tage in die Schweiz reiste, aus familiären Gründen, weil seine schwerkranke Ehegattin sich in Griechenland bei ihren sie in der Pflege unterstützenden Familienangehörigen und Freunden bis zu ihrem Versterben soll aufhalten dürfen, mit der Absicht dauernden Verbleibens in Griechenland aufhielt bzw. der Aufenthalt zumindest auf eine gewisse Dauer angelegt war. Sodann spricht auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Arzt für die ärztliche Betreuung seiner Ehegattin vorwiegend mitverantwortlich war, und dass er die von ihm und seiner Ehegattin bewohnte Wohnung in Athen im Hinblick auf die ärztliche Behandlung und pflegerische Betreuung seiner Ehegattin mit umfangreichen Hilfsmitteln, wie beispielsweise einem Sauerstoffkonzentrator, Elektrokardiogrammgerät (vgl. Urk. 10/3 S. 1 und Urk. 10/5 S. 1) und einem Patientenbett (vgl. Urk. 10/4 S. 1), ausstatten liess, für die Absicht eines dauernden Verbleibens in Griechenland. In Würdigung der gesamten Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesamten Lebensumstände auf die Betreuung seiner Ehegattin in Griechenland hin ausrichtete, um so seiner Ehegattin das Verbringen ihres Lebensabends und ein Versterben in Griechenland ermöglichen wollte. Mithin stellte die Betreuung seiner schwerkranken Ehegattin in ihrer gemeinsamen Wohnung in Griechenland den vorwiegenden Lebensinhalt des Beschwerdeführers dar. Es ist daher nicht daran zu zweifeln, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 beziehungsweise am 1. Juni 2023 in Athen in Griechenland war. Die Frage, ob eine Repatriierung der Ehegattin des Beschwerdeführers in die Schweiz möglich gewesen wäre, ist deshalb nicht zu prüfen.

4.3    Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer weiterhin über eine Berufsausübungsbewilligung als Arzt in der Schweiz verfügte. Denn gemäss seinen Angaben habe er diese Berufsausübungsbewilligung nach der Abschaffung der Seniorenlizenz im Jahre 2018, über welche er vorher verfügt habe, ausschliesslich deswegen erworben, um seine Ehegattin ärztlich betreuen zu können (vorstehend E. 3.4). Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im vorliegend massgeblichen Zeitraum ab 1. Juni 2023 noch weitere Patienten in der Schweiz behandelt hätte oder in Griechenland als Arzt tätig gewesen wäre, sind den Akten nicht zu entnehmen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht (Urk. 1). Insgesamt ist vorliegend auf Grund der festgestellten objektiven Umstände beim Beschwerdeführer daher auf eine nach aussen hin erkennbare Absicht eines dauernden Verbleibens bis auf Weiteres beziehungsweise bis zum Versterben seiner Ehegattin in Griechenland zu schliessen.


5.    

5.1    Demzufolge ist davon auszugehen, dass sich der Wohnort beziehungsweise Wohnsitz des Beschwerdeführers in Athen, Griechenland, befand, und dass sich der Mittelpunkt seiner Lebensführung bei Erlass der Verfügung vom 27. April 2023 sowie am 1. Juni 2023 in der von ihm und seiner Ehegattin in Athen, Griechenland, bewohnten Wohnung befand. Mithin befand sich der Wohnort des Beschwerdeführers gemäss Art. 1 lit. j VO Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 987/2009 und gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 1 Abs. 1 KVV sowie Art. 23 Abs. 1 ZGB zu diesem Zeitpunkt in Athen, Griechenland.

5.2    Vorliegend ist unbestritten, dass der im Jahre 1942 geborene Beschwerdeführer, welcher Staatsangehöriger der Schweiz ist (vgl. Urk. 1 S. 7), ausschliesslich eine Altersrente (beziehungsweise Altersrenten) aus der Schweiz (vgl. Urk. 10/16) bezog. Als sogenannter Einfachrentner hatte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 24 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 daher Anspruch auf eine aushilfsweise Sachleistungserbringung im Wohnsitzstaat Griechenland nach den Rechtsvorschriften des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats, der Schweiz. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung hat der zuständige Träger des für die Zahlung der Rente zuständigen Mitgliedstaats, mithin die Schweiz, die Kosten der im Wohnsitzstaat aushilfsweise erbrachten Sachleistungen zu übernehmen.

5.3    Gemäss der Rechtsprechung (BGE 144 V 127) wird durch Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 auch ohne ausdrückliche Kollisionsregelung der leistungszuständige Versicherungsträger bestimmt. Es entsteht infolge der Kostenzuweisungsnorm in dem die Rente zahlenden Staat eine Krankenversicherungspflicht mit den daraus folgenden Beitragspflichten (BGE 144 V 127 E. 6.3.2). Die endgültige Kostentragungspflicht im Rente zahlenden Staat ist gemäss der Rechtsprechung mit dem Recht zur Erhebung entsprechender Beiträge verbunden. Dies führt dazu, dass eine Person mit Wohnsitz in einem Abkommensstaat des FZA, welche ausschliesslich eine schweizerische Rente bezieht, auf Grund der erwähnten (ungeschriebenen) Kollisionsregel der schweizerischen Krankenversicherung angehört und durch den Wohnsitzstaat aushilfsweise Sachleistungen erhält. Von Art. 24 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 wird daher nicht nur die Kostenträgerschaft geregelt, sondern zugleich der zuständige Träger einschliesslich des anwendbaren Rechts bestimmt (BGE 144 V 127 E. 6.3.2.1).

5.4    Im Anhang II des FZA (Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit), Stand am 15. Dezember 2020, Abschnitt A (Rechtsakte auf die Bezug genommen wird) wurde die VO Nr. 883/2004 für die Zwecke dieses Abkommens insoweit geändert, als Anhang XI der VO Nr. 883/2004 unter «Schweiz» in Ziff. 3 lit. a/ii betreffend die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen folgendermassen ergänzt wurde: Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die Personen, die nicht in der Schweiz wohnen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt.


6.

6.1    Der Beschwerdeführer hatte daher ab 1. Juni 2023, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.2), gestützt auf Art. 24 VO Nr. 883/2004 Anspruch auf aushilfsweise Sachleistungserbringung in seinem Wohnsitzstaat Griechenland nach den Rechtsvorschriften der Schweiz. Zu prüfen ist, ob er auch einen Anspruch auf in der Schweiz erbrachte Leistungen gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften gehabt hätte.

6.2    Gemäss Art. 27 Abs. 2 VO Nr. 883/2004 gilt Art. 18 Abs. 1 der Verordnung entsprechend für Personen, die eine Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats erhalten und Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften eines der ihre Rente gewährenden Mitgliedstaaten haben, wenn sie sich in dem Mitgliedstaat aufhalten, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat, der die Kosten für die dem Rentner in dessen Wohnmitgliedstaat gewährten Sachleistungen zu tragen hat, und wenn dieser Mitgliedstaat sich dafür entschieden hat und in Anhang IV der Verordnung aufgeführt ist.

6.3    Die Schweiz ist in Anhang IV der VO Nr. 883/2004 aufgeführt.

6.4    Gemäss Art. 18 Abs. 1 VO Nr. 883/2004 haben Versicherte, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen, auch während des Aufenthalts in dem zuständigen Mitgliedstaat Anspruch auf Sachleistungen. Die Sachleistungen werden vom zuständigen Träger für dessen Rechnung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erbracht, als ob die betreffenden Personen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.

6.5    Demzufolge hatte der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2023 gestützt auf Art. 27 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und Anhang IV der VO Nr. 883/2004 Anspruch auf Sachleistungen in der Schweiz gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn er sich in der Schweiz aufgehalten hat.


7.    Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. April 2023 und mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2023 (Urk. 2) per 1. Juni 2023 als eine in der Schweiz eine Altersrente oder Altersrenten beziehende und in einem Abkommensstaat des FZA wohnende versicherte Person qualifizierte und dafür in die Prämienregion Griechenland einteilte, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Dr. Andrea Schütz

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensVolz