Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00009


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 27. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Egger

Neuhofstrasse 9, 8708 Männedorf


gegen


Visana AG

Weltpoststrasse 19/21, Postfach 253, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, 1997 geboren, kam als Asylsuchender in die Schweiz und wurde über den zuständigen Kanton bei der Visana AG obligatorisch nach KVG versichert. Im März 2017 zeigte die Sozialabteilung der Gemeinde Y.___ der Visana AG an, rückwirkend per 1. März 2017 würden die Gesundheitskosten von X.___ über die Beratungsstelle laufen inkl. Prämienverbilligung (Urk. 8/2). Dem Schreiben lag ein von X.___ am 27. Februar 2017 unterzeichnetes Dokument «Abtretungserklärung/Zahlungsauftrag» bei, mit dem er seine Ansprüche auf die Krankenkasse dem Sozialamt Y.___ abtrat und die Krankenkasse ermächtigte, dem Sozialamt Auskunft zu erteilen und sämtliche Korrespondenz inkl. Entscheide, Verfügungen, Abrechnungen etc. zuzustellen (Urk. 8/3).

    Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 teilte die Gemeinde der Visana AG mit, ab 1. März 2023 würden die Gesundheitskosten inkl. Prämienverbilligung wieder über X.___ laufen, es werde darum gebeten, sämtliche Korrespondenz und Abrechnungen an den Versicherten mit Adresse an der Z.___-Strasse in Y.___ zu senden (Urk. 8/4).

1.2    Nachdem die Visana AG die Prämienrechnungen für März und April 2023 bereits am 7. Februar 2023 an die Sozialberatung Y.___ geschickt hatte (Urk. 8/7), sandte sie am 14. März 2023 eine diese beiden Monate umfassende Rechnung unter Abzug der Prämienverbilligung direkt an den Versicherten (Urk. 8/8). Zuvor hatte die Visana AG am 25. Februar 2023 die ab 1. März 2023 gültige Versicherungspolice von X.___ an die Sozialberatung geschickt (Urk. 8/6).

1.3    Mit Schreiben vom 26. März 2023 liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Egger geltend machen, die Gemeinde Y.___ habe ihm die Police der Visana vom 25. Februar 2023 zugestellt, ausgestellt für den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2023. Diese Police basiere somit klarerweise auf einem neuen Versicherungsvertrag für den erwähnten Zeitraum. An diesem habe er jedoch in keiner Weise mitgewirkt, bezeichnend sei denn auch, dass die Versicherungspolice an die Sozialberatung Y.___ gerichtet sei und nicht an ihn. Ihm liege ferner eine Prämienrechnung der Visana vom 14. März 2023 vor, basierend offensichtlich auf der Police. Da er nicht Vertragspartei sei, werde er die Rechnung nicht begleichen. Er gehe jedoch davon aus, dass er nach wie vor bei der Visana gegen Krankheit versichert sei, dies zumindest solange, als der Visana die ihm, X.___, zugesprochene Prämienverbilligung zufliesse. Sollte dem nicht so sein, bitte er umgehend um Mitteilung, damit er sich anderweitig versichern lassen könne. In diesem Fall gehe er davon aus, dass die Visana die Prämienverbilligung der neuen Krankenkasse überweisen werde (Urk. 8/9).

    Darauf reagierte die Visana mit Schreiben vom 30. März 2023 mit dem Hinweis, nachdem die Abtretung an die Gemeinde Y.___ per 1. März 2023 beendet worden sei, habe X.___ eine Sammelrechnung mit allen offenen Rechnungen zugestellt erhalten abzüglich der Prämienverbilligung (Urk. 8/10).

1.4    Auf die Zahlungserinnerungen vom 18. Mai und 15. Juni 2023 betreffend die ausstehenden Prämien für März und April 2023 (Urk. 8/11-12) reagierte X.___ nicht. Worauf die Visana den offenen Betrag von Fr. 482.20 zuzüglich Mahn-, Bearbeitungskosten und Verzugszinsen von insgesamt Fr. 110.55 am 31. Juli 2023 in Betreibung setzte (Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel), wogegen X.___ am 8. August 2023 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 8/13).

    Mit Schreiben vom 4. September 2023 liess X.___ um Erlass einer anfechtbaren Verfügung und um Akteneinsicht ersuchen (Urk. 8/14). Die Visana gewährte ihm Einsicht in die Akten und teilte ihm mit E-Mail vom 30. September 2023 mit, seit dem Widerruf der Abtretungserklärung würde der Versicherungsvertrag direkt über ihn laufen, sämtliche Rechnungen seit März 2023 seien offen (Urk. 8/15).

1.5    Die Visana AG verfügte am 12. Oktober 2023, X.___ schulde ihr total Fr. 651.05, gestützt auf die Prämienrechnung vom 1. April 2023 in der Höhe von Fr. 962.20 zuzüglich Verzugszinsen, Mahngebühren, Umtriebsspesen und Betreibungskosten abzüglich Prämienverbilligung. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 8. August 2023 des Betreibungsamtes Pfannenstiel werde samt und sonders aufgehoben, die Betreibungskosten von Fr. 53.30 seien gemäss Art. 68 SchKG geschuldet (Urk. 8/16).

    Dagegen erhob X.___ am 14. Oktober 2023 eine Einsprache, die die Visana AG mit Entscheid vom 12. Februar 2024 abwies. Dabei reduzierte sie die Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 100.00 auf Fr. 50.00 und hielt in Dispositiv-Ziffer 3 fest, Herr X.___ schulde ihr die Prämien aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Periode 1.3.2023 bis 30.4.2023 in Höhe von Fr. 482.20 (Fr. 962.20 abzüglich Guthaben Prämienverbilligung 2023 von Fr. 480.00), zuzüglich 5% Verzugszins seit 1.4.2023 sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren in Höhe von total Fr. 50.00. Der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 31.7.2023 des Betreibungsamtes Pfannenstiel werde aufgehoben (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 erhob X.___ am 17. Februar 2024 Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht mit den Anträgen:

1.    Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 ersatzlos aufzuheben.

2.    Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin unter keinem Rechtstitel etwas schuldet, dass insbesondere

-    die mit Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2023 des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Betreibung Nr. ...) sowie

-    die mit Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2024 des Betreibungsamtes Pfannenstiel (Betreibung Nr. ...)

dem Beschwerdeführer gegenüber in Betreibung gesetzten (angeblichen) Schulden (samt Zinsen und Nebenkosten) nicht bestehen.

3.    Es seien die beiden vorgängig, unter Ziff. 2, erwähnten Zahlungsbefehle bzw. Betreibungen als ungültig zu erklären.

4.    Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Prozessual beantragte der Beschwerdeführer sodann:

1.    Es sei die Politische Gemeinde Y.___ im Sinne von § 14 GSVGer zum Verfahren beizuladen.

2.    Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter der Gemeinde Y.___.


    Die Visana schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, auf die Rechtsbegehren bezüglich Zahlungsbefehles vom 3.1.2024 (Betreibung Nr. ...) sei nicht einzutreten (Urk. 7).

    In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Replik vom 24. April 2024, Urk. 11; Duplik vom 6. Mai 2024, Urk. 14). Der Beschwerdeführer reichte am 21. Mai 2024 unaufgefordert eine Triplik ein (Urk. 16).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.






Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.00 nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Anders als in einem Zivilprozess ist das Gericht im sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht an die Begehren der Parteien gebunden (vgl. § 25 Abs. 1 GSVGer). Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO i.V.m. § 28 lit. a GSVGer) hat das Gericht auf den von ihm unter Mitwirkung der Parteien festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Das Gericht ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von den Argumenten der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (Motivsubstitution; BGE 143 V 19 E. 2.3, 141 V 234 E. 1, je m.w.H.).

1.3    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür, die Prämienzahlungspflicht sei eine verwaltungsrechtliche Pflicht, die die versicherte Person persönlich treffe. Nach Art. 90 KVV sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die Prämien im Voraus zu zahlen. Er habe die fälligen Prämien März bis April 2023 in Höhe von total Fr. 482.20 trotz Mahnung und Betreibung nicht bezahlt, er schulde diesen Betrag zuzüglich Verzugszins von 5 % ab mittlerem Verfall ab 1. April 2023 sowie die Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.00.

2.2    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe nie eine auf den Abschluss eines Versicherungsvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben, sei es direkt oder mittels Ermächtigung bzw. Vollmacht. Er bestreite mit Nichtwissen, der Gemeinde Y.___ je eine Ermächtigung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages in seinem Namen gegeben zu haben (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.1 f.). Die Beschwerdegegnerin scheine von einem neuen Vertragsabschluss per anfangs März 2023 auszugehen, wovon die neue Versicherungspolice zeuge. Die Gemeinde sei höchstens zur Zahlung der KVG-Prämie ermächtigt gewesen, nicht zum Abschluss eines Versicherungsvertrages (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.3). Die Beschwerdegegnerin habe ihn vor der Betreibung nicht rechtsgültig gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gemahnt, die erfolgten beiden Betreibungen seien daher unzulässig (Urk. 1 S. 8 f. Ziff. 3.1). Er habe mit Schreiben vom 4. September 2023 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG ersucht, welche sich über den ganzen strittigen Sachverhalt ausspreche, nicht lediglich über die mit Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2023 in Betreibung gesetzte angebliche Forderung. Indem sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid lediglich über die mit Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2023 in Betreibung gesetzte Forderung ausspreche, begehe sie eine Rechtsverweigerung (Urk. 1 S. 10 Ziff. 4.2). Mit Triplik vom 21. Mai 2024 wies der Beschwerdeführer darauf hin, seit dem 7. Juni 2022 über die Aufenthaltsbewilligung B zu verfügen (Urk. 16).

    

3.    

3.1    Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass die Krankenpflegeversicherung nach Art. 3 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) für ihn obligatorisch ist (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.4), was zur Folge hat, dass er sich für Krankenpflege zu versichern und die entsprechenden Prämien (Art. 61 KVG) wie auch Kostenbeteiligungen (Art. 64 KVG) zu tragen hat.

3.2    

3.2.1    Die Versicherungspflicht gilt auch für Asylsuchende. Sie sind verpflichtet, sich unmittelbar nach Zuweisung an die Kantone zu versichern. Die Versicherung beginnt im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches und endet am Tag, an dem diese Person die Schweiz nachgewiesenermassen verlassen hat oder mit ihrem Tod (Art. 7 Abs. 5 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). Art. 80a des Asylgesetzes (AsylG) bestimmt, dass die Zuweisungskantone die Sozialhilfe für Asylsuchende zu gewähren haben und Art. 82a AsylG, dass die Krankenversicherung im Wesentlichen nach den Bestimmungen des KVG auszugestalten ist. Im Übrigen wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3).

    Beim Beschwerdeführer sorgte bis Ende Januar 2017 die A.___ AG als Dienstleister für die administrative Bewirtschaftung seiner Krankenversicherung - Bezahlung der KVG-Prämien, Abwicklung der Gesundheitskosten -, ab Februar 2017 die Gemeinde Y.___; vgl. Art. 80 und Art. 82a AsylG, wonach gemäss Art. 82a für Asylbewerber die Wahl des Versicherers durch die Kantone eingeschränkt werden darf (s. auch Art. 5b und Art. 22 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen sowie deren Ziff. 4 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2007 und § 11 der kantonalzürcherischen Asylfürsorgeverordnung [AfV] und im Übrigen die korrekten Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu in Urk. 2 S. 5 Ziff. 2 und Urk. 14 S. 2 f. Ziff. 2-4). Die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte (Urk. 11 S. 3 Ziff. 2 unten) Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer über den zuständigen Kanton bei der Visana AG in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG versichert worden ist (Urk. 7 S. 2 Ziff. I 1.), trifft nach dem Gesagten zu.

    Der Erhalt der Aufenthalts-Bewilligung B per 7. Juni 2022 (Urk. 16) änderte nichts daran, dass der Beschwerdeführer weiterhin pflichtversichert sein musste und sein muss. Die schon zuvor bestehende Versicherungspolice lief weiter; ist die Zwangsversicherung doch unabhängig vom asyl- oder ausländerrechtlichen Status einer in der Schweiz wohnenden Person (Art. 3 KVG). Mithin änderte sich auch an der Administration der Versicherungsbelange durch den Sozialdienst der Gemeinde Y.___ gegenüber der Beschwerdegegnerin nichts. Es änderte sich nur, dass die Gemeinde für die Leistungen an die Krankenversicherung nicht mehr über die Asylgesetzgebung vom Bund entschädigt wurde (vgl. Art. 88 AsylG und Art. 20 ff. Asylverordnung 2). Und dass die gesetzlichen Grundlagen für die Unterstützung des Beschwerdeführers mit Sozialhilfeleistungen sich nunmehr auf das kantonale Sozialhilfegesetz (SHG) abstützten; die Leistungen bemassen sich entsprechend den §§ 14 ff. SHG nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz) (vgl. § 15a Abs. 1 SHG, wonach bei der Berechnung des sozialen Existenzminimums die KVG-Prämien abzüglich der Prämienverbilligung als Auslagen eingesetzt werden).

3.2.2    Am 27. Februar 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer das Dokument «Abtretungserklärung/Zahlungsauftrag», mit welchem er seine Ansprüche auf die Krankenkasse dem Sozialamt Y.___ abtrat und die Krankenkasse ermächtigte, dem Sozialamt Auskunft zu erteilen und sämtliche Korrespondenz inkl. Entscheide, Verfügungen, Abrechnungen etc. zuzustellen (Urk. 8/3). Wenn der Beschwerdeführer damals etwas unterschrieb, was er aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht verstand (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.2), wäre er gehalten gewesen, sich vor der Unterzeichnung über den Inhalt und die Tragweite des zu Unterzeichnenden von einer sprachkundigen Person aufklären zu lassen. Wenn sich der Beschwerdeführer diesbezüglich auf einen Willensmangel beruft (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1.2), ist er damit nicht zu hören, hätte er diesen doch durch sein eigenes Zutun verhindern können. Und wie gesagt, bestand schon damals das Versicherungsobligatorium (Art. 3 KVG) auch für ihn. Bereits damals war er von Gesetzes wegen Versicherungsnehmer, die Beschwerdegegnerin sein Krankenversicherer, die Gemeinde erledigte lediglich das administrativ Anfallende des Vertrages. So zeigte die Sozialabteilung der Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin im März 2017 an, rückwirkend per 1. März 2017 würden die Gesundheitskosten von X.___ über die Beratungsstelle laufen inkl. Prämienverbilligung (Urk. 8/2), was nicht zu beanstanden ist. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 zeigte der Sozialdienst der Gemeinde Y.___ der Beschwerdegegnerin an, dass der Beschwerdeführer per 1. März 2023 abgelöst und die Gesundheitskosten inkl. Prämienverbilligung wieder über den Versicherungsnehmer laufen würden (Urk. 8/4).

    Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 15. April 2024 unter Hinweis auf Beilage 4 ausgeführt hat, der Sozialdienst habe ihr mit Schreiben vom 15. Februar 2023 die neue Adresse des Beschwerdeführers an der B.___-Strasse in Y.___ genannt (Urk. 7 S. 2 Ziff. 1), was der Beschwerdeführer replicando monierte (Urk. 11 S. 4 Ziff. 4, S. 8 Mitte). Nur ist offensichtlich, dass es sich dabei um einen Verschreiber handelte (so duplicando auch die Beschwerdegegnerin, Urk. 14 S. 2 Ziff. 1), ist im betreffenden, aktenkundigen Schreiben vom 15. Februar 2023 doch die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers an der Z.___-Strasse aufgeführt (Urk. 8/4), weshalb die Kritik des Beschwerdeführers ins Leere läuft. Sämtliche aktenkundigen Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer sind an die Z.___-Strasse adressiert worden (Urk. 8/8, 8/11-12, 8/16, 8/18, 8/22, 8/26,8/28, 8/31-36).

3.2.3    Die Gemeinde Y.___, «Sozialdienst und Asyl», machte den Beschwerdeführer respektive Dr. Walter Egger mit Schreiben vom 8. März 2023 darauf aufmerksam, bis zum Ende 2023 bestehe ein Krankenversicherungsschutz bei der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer habe die Bezahlung der KVG-Prämien und Abwicklung der Gesundheitskosten an die Gemeinde Y.___ abgetreten, die per 28. Februar 2023 aufgehoben worden sei, er habe nun die Prämien (abzüglich der IPV) selbst zu bezahlen (Urk. 3/7).

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war er bis Ende Februar 2023 nicht durch einen Kollektivversicherungsvertrag der Gemeinde Y.___ krankenversichert (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.3). Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen und auch aktenkundig ist, war dies nie der Fall; bei der Bezeichnung «Kollektiv-Vertrags-Nr.» auf der Versicherungspolice 2017 (Urk. 8/1) erschien neben dem Beschwerdeführer als versicherte Person auch der Name der A.___ AG (Urk. 2 S. 2 Ziff. 4; Urk. 8/1 S. 1 und 2). Allerdings handelte es sich dabei nicht um einen klassischen Kollektivvertrag, wie er z.B. bei den freiwilligen Krankentaggeldverträgen vorkommt (vgl. Art. 67 Abs. 3 KVG), bei dem die Personen des Kollektivs nur versicherte Personen, nicht aber Versicherungsnehmer sind. Denn Kollektiverträge sind in der Grundversicherung seit Einführung des Versicherungsobligatoriums am 1. Januar 1996 verboten (BGE 128 V 272 E. 7 b/aa; Urteil K 47/01 vom 25. August 2003 E. 4.2).

3.2.4    Wenn der Beschwerdeführer eine günstigere Krankenkasse hätte wählen wollen (Urk. 1 S. 6 Ziff. 1.4, Urk. 11 S. 7 oben), wäre es ihm offen gestanden, den bereits laufenden Vertrag mit der Visana im März 2023 auf Ende Juni 2023 zu kündigen (vgl. Art. 7 Abs. 1 KVG, wonach die versicherte Person unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln kann; vgl. auch AVB obligatorische Krankenpflegeversicherung der Beschwerdegegnerin Art. 2.4 Ziff. 1).

    Nur am Rande sei erwähnt, dass die Rechnung des Beschwerdeführers, auf den Rest des Jahres 2023 Fr. 1'182.00 (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2 a.E., Urk. 3/8 S. 2) respektive (für das ganze Jahr) Fr. 1'418.40 (Urk. 11 S. 7 oben), zu viel an Prämien bezahlt zu haben, rein rechnerisch (unter Berücksichtigung der Prämienverbilligung von monatlich Fr. 240.00 [Urk. 8/8] und der der Rechnung zugrunde gelegten Prämie der Assura von Fr. 362.90 [Urk. 3/8 S. 2]) zutrifft. Die Beschwerdegegnerin kann dafür jedoch nichts, denn sie hat sich an ihre gesetzlichen Verpflichtungen gehalten, und es ist nicht erkennbar, weshalb sie dem Beschwerdeführer gegenüber «ein Entgegenkommen oder Kulanz» (Urk. 11 S. 7 oben) hätte walten lassen sollen. Zumal es vorliegend um die gesetzlich geregelte obligatorische Krankenpflegeversicherung geht, bei der der Gesetzgeber den Krankenkassen im Gegensatz zu den freiwilligen Zusatzversicherungen, die meist auf den privatrechtlichen Regeln des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) basieren keinerlei Handlungsspielraum eingeräumt hat.

3.2.5    Aktenkundig hat der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, zur billigsten auf dem Markt vorhandenen Krankenkasse zu wechseln (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.6; offenbar der Assura [Urk. 3/8 S.2]), keinen Gebrauch gemacht, wovon die Zahlungserinnerungen und Mahnungen für Rechnungen der Beschwerdegegnerin ab Juli 2023 zeugen (Urk. 8/22) wie auch die der Beschwerdegegnerin eingereichte Leistungsabrechnung für eine Behandlung im Oktober 2023 (Urk. 8/36). Wäre der Beschwerdeführer bereits im März 2023 davon überzeugt gewesen, keinen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin zu haben, hätte er sofort einen andern Krankenversicherer suchen müssen, was er, wie er selber ausführt, nicht getan hat. Das Risiko einer Doppelversicherung (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.5) hätte aufgrund der Koordinationsbestimmungen von Art. 64a Abs. 6 KVG i.V.m. Art. 105l Abs. 2 und 3 KVV nicht bestanden.

3.3

3.3.1    Nach der Ablösung von der Sozialhilfe der Gemeinde Y.___ – offenbar erhielt der Beschwerdeführer nunmehr Stipendien (Urk. 3/3-4, 3/6-7) war er selber für die Zahlung der Prämien verantwortlich, basierend auf dem seit der Einreise als Asylsuchender in die Schweiz qua Versicherungsobligatorium mit der Beschwerdegegnerin geschlossenen Versicherungsvertrag. Dieser wurde trotz Prämienerhöhungen in den Jahren zwischen 2017 und 2023 nie gekündigt.

    Die beschwerdeführerische Auffassung, die Prämienrechnungen ab März 2023 basierten auf einem neuen Versicherungsvertrag (Urk. 1 S. 5; Urk. 8/9; Urk. 11 S. 5 Ziff. 7), ist unzutreffend, gewechselt hatte einzig die Zuständigkeit für die administrativen Belange des Vertrages (E. 3.2 hiervor). Nicht verständlich ist der Standpunkt des Beschwerdeführers, weiterhin bei der Visana versichert zu sein, zumindest solange die Prämienverbilligung an sie fliesst, wenn nach seiner Auffassung gar kein gültiger Versicherungsvertrag bestand (Urk. 8/9; vgl. auch Urk. 3/8, wo der Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 10. März 2023 an die Gemeinde ausführte: «Mit Genugtuung habe ich diesem [Schreiben der Gemeinde vom 8. März 2023] entnommen, dass auch Sie davon ausgehen, dass für Herrn X.___ einstweilen Krankenversicherungsschutz besteht!»). Hingegen negierte der Beschwerdeführer den Bestand eines Versicherungsvertrages, bei dem er selber Vertragspartner sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 1.5, Urk. 11 S. 9 unten). Unverständlich ist daher auch, dass der Beschwerdeführer aktenkundig ärztliche Leistungen mit der Beschwerdegegnerin abrechnete, welche Leistungen er zwischen dem 8. März 2023 und 9. Oktober 2023 (Urk. 8/32-36) bezogen hatte, deren Abrechnung mit der Beschwerdegegnerin nur Sinn macht, wenn dem Leistungsbezug ein entsprechender Krankenversicherungsvertrag zugrunde liegt; der Beschwerdeführer war ab 1. März 2023 nicht mehr Sozialhilfeempfänger, so dass er nicht davon ausgehen konnte, die Abrechnung laufe über die Sozialhilfe. In diesem Verhalten liegt ein - auch von der Beschwerdegegnerin erkanntes (Urk. 7 S. 7) - widersprüchliches Verhalten des Beschwerdeführers, das allein vom Beschwerdeführer selber, nicht aber von der Beschwerdegegnerin, als «in die Ecke des Schmarotzers gedrängt» (Urk. 11 S. 6 letzter Absatz) qualifiziert wurde.

    Anzufügen ist, dass sich der Beschwerdeführer als Sozialhilfebezüger zwischen dem 1. März 2017 und dem 28. Februar 2023 nie gegen die obligatorische Krankenversicherung bei der teuren Beschwerdegegnerin zur Wehr setzte, dies ist zumindest nicht aktenkundig und wurde von ihm auch nicht behauptet. Umso erstaunlicher ist es, dass sich der Beschwerdeführer erst im März 2023, als er direkt mit der Prämienzahlung konfrontiert wurde, gegen die zu hohen Prämien der Beschwerdegegnerin aussprach, obschon er gemäss § 27 lit. b SHG respektive nach Art. 85 AsylG i.V.m. § 18 AfV in Zukunft allenfalls zur Rückzahlung der erhaltenen wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet werden könnte, mithin auch der von der Gemeinde für ihn bezahlten – zu hohen - KVG-Prämien.

3.3.2    Wie bereits erwähnt, hätte der Beschwerdeführer den Versicherungsvertrag auf Ende Juni 2023 kündigen können (E. 3.2.4 hiervor). Wenn er dies in Unkenntnis der Gesetzeslage nicht getan hat, muss dafür nicht die Beschwerdegegnerin einstehen. Die Beschwerdegegnerin hat auch nicht für ein allfälliges Fehlverhalten der Gemeinde Y.___ einzustehen. Die Beschwerdegegnerin hat die geschuldeten Prämien ab März 2023 zu Recht direkt vom Beschwerdeführer eingefordert.

    Allfällige Ansprüche, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit gegen die Gemeinde Y.___ geltend machen will – Verantwortlichkeit der Gemeinde, welche es versäumt habe, dem Beschwerdeführer rechtzeitig eine günstigere Krankenkasse zu verschaffen (Urk. 11 S. 3 Ziff. 2 oben, S. 6 oben) , sind nicht im Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht zu klären; dafür ist die angerufene Instanz sachlich nicht zuständig (§ 3 GSVGer).

3.4    Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Versicherungsnehmer der Krankenversicherungs-Police der Beschwerdegegnerin war, und er nach der Ablösung von der Sozialhilfe die Pflicht zur direkten Prämienzahlung hatte, was ihm seitens der Gemeinde korrekt angezeigt worden war. Dabei hat die Tatsache, dass die Versicherungspolice vom 25. Februar 2023, gültig ab 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023, an die Sozialberatung Y.___ adressiert war (Urk. 8/6), keine rechtliche Relevanz in Bezug auf das vorbestehende Versicherungsverhältnis. Die Gemeinde hatte der Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2023 die Ablösung per 1. März 2023 angezeigt (Urk. 8/4), und die Beschwerdegegnerin mutierte den Adressaten der Police nicht rechtzeitig, was die Beschwerdegegnerin glaubhaft auf einen Systemfehler zurückführte (Urk. 7 S. 2 Ziff. 1). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.


4.    

4.1    

4.1.1    Aufgrund der - vom Beschwerdeführer bewusst (vgl. Schreiben vom 26. März 2023 an die Beschwerdegegnerin [Urk. 8/9]) - nicht bezahlten Prämienrechnungen war die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen gezwungen, diese letztlich auf dem Betreibungsweg einzufordern (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG).

4.1.2    Soweit der Beschwerdeführer die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Mahnung und Zahlungsaufforderung (Art. 64a KVG) durch die Beschwerdegegnerin bestreitet (Urk. 1 S. 8 Ziff. 3.1), ist ihm entgegenzuhalten, dass aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin am 18. Mai 2023 eine Zahlungserinnerung und am 15. Juni 2023 eine Zahlungsaufforderung bezüglich der Prämienausstände März und April 2023 an den Beschwerdeführer sandte; in beiden Schreiben wies die Beschwerdegegnerin auf S. 2 auf die Folgen eines weiteren Zahlungsverzuges hin (Urk. 8/11-12). Beide Schreiben wiesen die korrekte Anschrift des Beschwerdeführers auf; dass sie ihm nicht hätten zugestellt werden können, insbesondere von der Post an die Beschwerdegegnerin retourniert worden wären, ist nicht aktenkundig. Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich zu Recht geltend, angesichts der Tatsache, dass offenbar jegliche Korrespondenz an die Adresse des Beschwerdeführers ihr Ziel erreicht habe – Verfügungen, Einspracheentscheide, Leistungsabrechnungen und Kostenbeteiligungen, die vom Beschwerdeführer bezahlt worden seien – sei die behauptete Nichtzustellung als reine Schutzbehauptung zu werten (Urk. 7 S. 6 f. Ziff. 3). Dem ist nichts beizufügen (vgl. insbesondere Urk. 8/34): Der Beschwerdeführer hatte im Mai 2023 betreffend eine bis am 1. Juni 2023 zu zahlende Leistungsabrechnung in Höhe von Fr. 209.25 (Urk. 8/33) um einen neuen Einzahlungsschein ersucht, den ihm die Beschwerdegegnerin am 25. Mai 2023 zustellte (Urk. 8/34). Die Prämienrechnung vom 14. März 2023 (Urk. 8/8) erhielt der Beschwerdeführer, wie aus seinem Schreiben vom 26. März 2023 hervorgeht (Urk. 8/9 S. 1 unten).

    Nach dem Gesagten ist überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Zahlungserinnerung vom 18. Mai 2023 als auch die Zahlungsaufforderung vom 15. Juni 2023 zugingen, womit die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Vorgaben vor Anhebung einer Betreibung einhielt. Die danach mit Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel vom 31. Juli 2023 in Betreibung gesetzte Forderung der Prämienausstände März und April 2023 von Fr. 482.20, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Mahn- und Betreibungskosten gestützt auf Art. 4.6 Ziff. 3 AVB (Urk. 8/13) sind daher nicht zu beanstanden.

4.2    Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, beide in seinem Rechtsbegehren erwähnten Betreibungen seien ungerechtfertigt, weshalb er eine allgemeine negative Feststellungsklage erhebe (Urk. 1 S. 8 Ziff. 2). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde in Form eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a).

    Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig die Rechtsmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides vom 12. Februar 2024 (Urk. 2) zu beurteilen. Die mit Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2024 in der Betreibung Nr. ... eingeforderten Fr. 1'205.50 zuzüglich Zins, Mahn- und Bearbeitungskosten resultierten aus offenen Prämienrechnungen von Mai bis September 2023 (Urk. 8/23); auch die Einsprache gegen die betreffende Verfügung vom 14. Februar 2024 (Urk. 8/26-28) betrifft jenen Sachverhalt. Da die Betreibung Nr. ... nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist, kann sie auch nicht zum Streitgegenstand erhoben werden, was die Beschwerdegegnerin zu Recht moniert hat (Urk. 7 S. 4) und was der Beschwerdeführer verkennt (Urk. 11 S. 8 f.).

    Auf die beschwerdeweise gestellten Anträge in Ziff. 2 und 3 mit Bezug auf diese Betreibung kann daher nicht eingetreten werden.

4.3    Bezüglich der geltend gemachten Rechtsverweigerung (Urk. 1 S. 10 Ziff. 4.2), zu der der Beschwerdeführer keinen formellen Antrag stellte, ist folgendes zu erwägen: Die Beschwerdegegnerin kam dem Ersuchen des Beschwerdeführers vom 4. September 2023, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen bezüglich des erwirkten Zahlungsbefehls und der Frage, wer seit März 2023 Versicherungsnehmer und Prämienschuldner sei (Urk. 3/17), nach. In der Verfügung vom 12. Oktober 2023 beantwortete die Beschwerdegegnerin diese Fragen zumindest implizit (Urk. 3/18), worauf der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2023 Einsprache erhob (Urk. 3/19). Selbst wenn sich die Beschwerdegegnerin damals nach dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht «über den ganzen strittigen Sachverhalt» (Urk. 1 S. 10 Ziff. 4.2) ausgesprochen hätte, hat sie inzwischen mit der Betreibung vom 3. Januar 2024 die Ausstände der Monate Mai bis September 2023 betreffend (Urk. 8/23) klar zu verstehen gegeben, dass sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer bei ihr versichert ist und gleichzeitig Versicherungsnehmer und Prämienschuldner ist. Insofern zielt die am 17. Februar 2024 erhobene «Rechtsverweigerungsbeschwerde» (Urk. 1 S. 10 Ziff. 4) ins Leere und kann der Beschwerdeführer damit nicht gehört werden.

4.4    Auch nicht zu hören ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, der Zahlungsbefehl sei ungültig, weil er als Forderungsgrund nur «offene Prämienrechung(en) KVG vom 1.4.2023» anführe, er könne die in Betreibung gesetzten Beträge auch nicht aus den Umständen herleiten (Urk. 1 S. 9 Ziff. 3.2). Vorab ist darauf hinzuweisen, dass für Beschwerden gegen ein vermeintlich ungesetzliches Handeln des Betreibungsamtes nicht die angerufene Instanz zuständig ist, sondern die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG); in casu das Bezirksgericht Meilen (§ 20 EG SchKG i.V.m. §§ 81 lit. c ff. des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]). Sodann war dem Beschwerdeführer die Prämienrechnung der Beschwerdeführerin vom 14. März 2023 die Monate März und April 2023 betreffend über einen offenen Betrag von 482.20 bekannt, bezog er sich in seinem Schreiben vom 26. März 2023 doch genau darauf (Urk. 8/8-9). Bis zum Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2023, mit dem Fr. 482.20 in Betreibung (Nr. ...) gesetzt wurden (Urk. 8/13), standen keine anderen Ausstände zur Diskussion.

    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer rechtmässig über Fr. 482.20 betrieben. Die Höhe der von der Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Entscheid reduzierten Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 50.00 (vgl. zu den Mahngebühren bei schuldhafter Verursachung BGE 125 V 276; Art. 105b Abs. 2 KVV). sowie der Verzugszins von 5 % ab mittlerem Verfall, dem 1. April 2023 (Art. 105 a KVV), blieben zu Recht unangefochten.

4.5    Der Beschwerdeführer monierte, der Einspracheentscheid sei nicht rechtsgültig unterzeichnet worden, was auf eine weitere Rechtsverweigerung hinauslaufe (Urk. 1 S. 10 f. Ziff. 5.1; Urk. 11 S. 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ausführte, zwischen ihr und der Visana Services AG bestehe ein aufsichtsbehördlich genehmigter Outsorcing-Vertrag zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die rechtsunterzeichnete Mitarbeiterin (C.___) sei im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Inkasso zur Unterzeichnung des Einspracheentscheides berechtigt gewesen (Urk. 7 S. 4 Ziff. 1).

    Gemäss dem Handelsregisterauszug der Visana Services AG (CHE-102.749.842) ist die Rechtsunterzeichnete des Einspracheentscheides, C.___, nicht als Zeichnungsberechtigte eingetragen. Doch liegt in den Akten der Beschwerdegegnerin eine von zwei gemäss dem Handelsregistereintrag Zeichnungsberechtigten – D.___ und D.___ – unterzeichnete Vollmacht der Visana Services AG, mit der verschiedene natürliche Personen, darunter C.___, zur Vertretung der Visana Services AG, diese wiederum handelnd für die Visana AG, die sana 24 AG, die vivacare AG sowie die Galenos AG, bevollmächtigt werden, je kollektiv zu zweien, zu handeln (Urk. 8/24). Die Vollmacht umfasst das Zwangsvollstreckungsrecht und die damit einhergehende Vertretung vor Gerichten, Behörden und Dritten sowie die Vornahme aller notwendigen Rechtshandlungen. Wozu neben einer Betreibung zweifellos auch die Rechtsöffnung gehört (vgl. Art. 64a Abs. 2 KVG, Art. 79 SchKG).

    Die Unterzeichnenden des angefochtenen EinspracheentscheidesD.___ (die gemäss dem Handelsregisterauszug der Visana AG auch für diese zeichnungsberechtigt ist [CHE­375.956.898]) und C.___ – waren daher befugt, den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (Urk. 2) zu unterzeichnen und mit diesem den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl ... des Betreibungsamtes Pfannenstiel aufzuheben (Art. 79 SchKG; BSK SchKG-Staehelin, Art. 79 N 14; BGE 121 V 109).

    Die Befugnis von Frau C.___ zur Klärung der aus Sicht des Beschwerdeführers zentralen Frage, ob der Beschwerdegegnerin eine Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer zusteht, was nicht von der erwähnten Vollmacht abgedeckt sei (Urk. 11 S. 10 unten), ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass sie Angestellte der Visana Services AG ist und in diesem Rahmen für die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu sorgen hat. Diesbezüglich ist eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) zu vermuten. Neben einer stillschweigenden Erteilung ist selbst eine Duldungs- und Anscheinshandlungsvollmacht denkbar. Die Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bringt mich sich, dass vor der Fakturierung von Prämien, deren Mahnung und vor dem Versand einer Zahlungserinnerung abzuklären ist, ob eine Forderung besteht. Solche Abklärungen bringt ein Betrieb wie die Visana Services AG zweifellos mit sich, sie sind typisch, alltäglich und damit gewöhnlich im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR (vgl. KUKO OR-Jung, Art. 462 OR N 1-6). Dazu bedarf es keines Eintrages im Handelsregister. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch nicht geltend gemacht, Frau C.___ habe sich pflichtwidrig verhalten und ihre Befugnisse überschritten.

4.6    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer rechtmässig betrieben, und weder die Betreibung vom 31. Juli 2023 (Nr. ...; Urk. 8/13) noch die Erteilung der Rechtsöffnung im angefochtenen Entscheid (Art. 79 SchKG) ist zu beanstanden. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Februar 2024 ist vollumfänglich zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist.


5.     Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich, die Gemeinde Y.___ wie vom Beschwerdeführer beantragt zum Prozess beizuladen (Urk. 1 S. 2, S. 14 IV.). Durch die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 12. Februar 2024 wird die Gemeinde Y.___ nicht belastet. Die mit der Beiladung bezweckte Ausdehnung der Rechtskraft des Urteils auf die Beigeladene nützt dem Beschwerdeführer nichts, eine Rückwirkung des Urteils auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde ist nicht erkennbar, sein rechtlich geschütztes Interesse an der Beiladung der Gemeinde ist daher zu verneinen (vgl. zur Beiladung: Zünd/Pfiffner Rauber [Hrsg.], Kommentar zum GSVGer, 2. Aufl., Melchior Volz, Rz 7 zu § 14). Sollte der Beschwerdeführer gegen die Gemeinde Y.___ Ansprüche aus Verletzungen des Sozialhilfegesetzes geltend machen wollen (Urk. 1 S. 15 Ziff. 2), ist dafür das Sozialversicherungsgericht wie bereits erwähnt sachlich nicht zuständig (E. 3.3.2 hiervor).


6.    Das Verfahren ist kostenlos, da die Beschwerde nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu qualifizieren ist (§ 33 Abs. 1 und 2 GSVGer). Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin, die keinen Antrag auf Parteientschädigung gestellt hat, ist als Versicherungsträgerin mit der Durchführung öffentlicher Aufgaben betraut, weshalb sie grundsätzlich auch keine Parteientschädigung beanspruchen kann (§ 34 Abs. 2 GSVGer; BGE 128 V 124 E. 5b); eine solche ist ihr folglich nicht zuzusprechen.

Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Walter Egger

- Visana AG, unter Beilage des Doppels von Urk. 16 und Urk. 17

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




KüblerMuraro