Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2024.00011
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 17. Januar 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1. Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien der Monate Januar 2022 bis Dezember 2023 leitete die Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) am 26. Juni 2023 über den Betrag von Fr. 6'225.-- (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 140.--, Verzugszins bis 26. Juni 2023 von Fr. 216.80 und 5 % Verzugszins seit dem 27. Juni 2023) beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt die Betreibung gegen X.___, geboren 1972, ein (Zahlungsbefehl Nr. «…» vom 26. Juni 2023, Urk. 14/25).
X.___ erhob am 4. Juli 2023 gegen den Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2023 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt in der Betreibung Nr. «….» Rechtsvorschlag (Urk. 14/25).
Mit Verfügung vom 16. August 2023 (Urk. 14/26) verpflichtete die Helsana X.___ zur Bezahlung der für die Monate Januar 2022 bis Dezember 2023 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 6'225.-- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 140.--, angelaufener Verzugszins von Fr. 216.80 und Verzugszins von 5 % ab 27. Juni 2023 sowie Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 73.30 und hob den von ihr erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen von X.___ am 29. August 2023 erhobene Einsprache (Urk. 14/27) hiess die Helsana mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 insofern gut, soweit die Einsprache die Betreibungskosten betraf. In allen übrigen Punkten wurde die Einsprache abgewiesen, die Rechtsöffnung bestätigt und der Rechtsvorschlag beseitigt (Urk. 14/29 = Urk. 2).
2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 (Urk. 4) überwies die Helsana ein Schreiben von X.___ datierend vom 17. Februar 2024 (Urk. 1) mit dem Titel «Antwort auf Ihren Einspracheentscheid» dem hiesigen Gericht, damit gegebenenfalls ein Beschwerdeverfahren eröffnet werden könne. Da dem Schreiben von X.___ ein hinreichend klares Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung nicht zu entnehmen und weiter unklar war, ob überhaupt ein Beschwerdewille gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 (Urk. 2) vorlag, wurde X.___ mit Gerichtsverfügung vom 4. März 2024 eine Frist angesetzt um zu erklären, ob sie eine Beschwerde am hiesigen Gericht gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 erheben wolle und um gegebenenfalls ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu formulieren (Urk. 5). Am 12. März 2024 reichte X.___ ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2024 (Urk. 2) ein und beantragte, dieser sei aufzuheben, da er auf Betrug und Täuschung basiere und Unternehmen keine Gelder für einen gekündigten Vertrag eintreiben dürften. Die Beschwerdegegnerin habe weitere Drohungen und die Geldeintreiberei zu unterlassen (Urk. 7 S. 4 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2024 beantragte die Helsana, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 13), was der Beschwerdeführerin am 4. April 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG. Der Wohnsitz bestimmt sich nach Art. 23-26 des Zivilgesetzbuches (ZGB; Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG, und Art. 1 Abs. 1 KVV).
Dieses allgemeine Versicherungsobligatorium für die gesamte schweizerische Wohnbevölkerung stellt ein unverzichtbares Instrument zur Gewährleistung der Solidarität zwischen Gesunden und Kranken dar (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 418 Rz 29). In Anbetracht dieser gesetzgeberischen Absicht ist es folgerichtig, dass die Ausnahmen von der Versicherungspflicht und damit von der Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft eng umschrieben werden. Der Zweck des Obligatoriums besteht nicht nur darin, zu verhindern, dass infolge Fehlens einer Versicherung unter Umständen bei Risikoeintritt das Gemeinwesen für höhere oder alle Kosten aufkommen muss, sondern auch darin, die Solidarität zwischen Gesunden und Kranken zu gewährleisten (BGE 132 V 310 E. 8.3 und E. 8.5.6).
1.3 Art. 2 Abs. 1 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes (KVAG) sieht vor, dass Krankenkassen juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts sind, die keinen Erwerbszweck verfolgen und die soziale Krankenversicherung nach dem KVG durchführen. Nach Art. 4 Abs. 1 KVAG bewilligt die Aufsichtsbehörde den Versicherern im Sinne der Art. 2 und 3, welche die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen und die Interessen der Versicherten gewährleisten, die Durchführung der sozialen Krankenversicherung. Gemäss Art. 4 Abs. 2 KVAG veröffentlicht die Aufsichtsbehörde eine Liste der zugelassenen Versicherer.
1.4 Nach Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Ein Wechsel des Versicherers darf alsdann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG).
1.5 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV).
Nach Absprache zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer können die Prämien auch quartalsweise, halbjährlich, jährlich oder in einem anderen Intervall bezahlt werden (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 800 Rz 1319).
1.6 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
1.7 Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).
1.8 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV (in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 3 f.).
1.9 Gemäss Art. 26 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet. Keine Verzugszinspflicht gilt für ausstehende Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 5). Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1351).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin forderte von der Beschwerdeführerin Ausstände für Prämienforderungen für die Zeit von Januar 2022 bis Dezember 2023 im Betrag von Fr. 6'225.-- zuzüglich Mahngebühren von Fr. 140.--, Verzugszins bis 26. Juni 2023 von Fr. 216.80 und 5 % Verzugszins seit dem 27. Juni 2023. Soweit sie, die Beschwerdegegnerin, den Rechtsvorschlag betreffend die Betreibungskosten mit angefochtener Verfügung beseitigt habe, sei diese im Umfang der verfügten Betreibungskosten aufzuheben und die Einsprache diesbezüglich gutzuheissen (Urk. 2, Urk. 13)
2.2 Die Beschwerdeführerin bestritt in ihrer Beschwerde (Urk. 7) nicht, die geforderten Prämien bis anhin nicht beglichen zu haben, sondern machte im Wesentlichen geltend, dass sie am 7. Juli 2021 ihre Kündigung der Krankenkasse fristgerecht eingereicht habe, was ihr von der Beschwerdegegnerin bestätigt worden sei (S. 3 Rz 2). Sie habe der Beschwerdegegnerin ihre eigene Versicherung zugesendet, welche die Beschwerdegegnerin nicht habe akzeptieren wollen. Es sei für sie - die Beschwerdeführerin - nicht nachvollziehbar, weshalb ihre eigene Versicherung nicht akzeptiert würde (S. 3 Rz 3, S. 4 unten). Sie habe das Angebot der Beschwerdegegnerin am 1. Mai 2022 abgelehnt und die Krankenversicherungskarte zurückgesendet. Sie habe sich somit von jeglicher Verpflichtung befreit. Es sei unzutreffend, dass Firmen Obligatorien verhängen könnten, zumal dies einem Volksverrat gleichkomme (S. 3 Rz 4). Sie - die Beschwerdeführerin - habe infolge der Corona-Krise ihr Vertrauen in systemrelevante Ärzte und Spitäler verloren. Sie sei aus der Impfsolidargemeinde ausgeschlossen worden (S. 3 Rz 5). Sie unterstütze keine mafiösen Strukturen, die Firmen untereinander via AGB’s ausgemacht hätten um Menschen zu erpressen und Zahlungen einzutreiben. Dies komme einem Betrug und einer arglistigen Täuschung gleich und sei somit Verrat an der Bevölkerung (S. 3 Rz 6). Da sich keine einzige Krankenkasse für den Minderheitenschutz starkgemacht habe, habe sie dank dieser Ignoranz gelernt, die Selbstverantwortung über ihr Leben zu übernehmen und auf vermeintliche Hilfe einer Krankenversicherung komplett zu verzichten (S. 3 f. Rz. 7). Obwohl sie den Vertrag mit der Beschwerdegegnerin auf Ende 2021 gekündigt habe, würden Gesundheitsschutzgelder eingetrieben, was nicht rechtens sei (S. 4 Rz 8, S. 4 oben, S. 5 Mitte).
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zu Recht für die ausstehenden Prämienforderungen der Monate Januar 2022 bis Dezember 2023 im Betrag von Fr. 6'225.-- nebst Verzugszinsen sowie Mahngebühren betrieben hat und ob der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin hat Wohnsitz innerhalb der Schweiz. Somit ist der Abschluss einer Krankenpflegeversicherung gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG für sie obligatorisch (vorstehend E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass
das Versicherungsobligatorium auf Gesetzesstufe verankert ist. Ihre diesbezüglichen Vorbringen, wonach dies für sie nicht gelten würde, erweisen sich als unbehelflich, zumal die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmekonstellationen, die eine Befreiung von der Versicherungspflicht rechtfertigen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 KVG in Verbindung mit Art. 2 ff. KVV) auf die Beschwerdeführerin nicht zutreffen und auch nicht geltend gemacht wurden. Damit untersteht die Beschwerdeführerin dem Versicherungsobligatorium.
3.2 Unbestrittenermassen war die Beschwerdeführerin ursprünglich bei der mit der Helsana per 1. Januar 2022 fusionierten Progrès Versicherungen AG ab 1. Januar 2016 obligatorisch krankenpflegeversichert (Modell BeneFit Plus - Telemedizin). Vereinbart wurde bezüglich der Prämienforderung ein jährlicher Inkassorhythmus (Urk. 14/1).
Die Beschwerdeführerin kündigte die obligatorische Krankenversicherung im Jahr 2021 schriftlich auf Ende des Jahres (Kündigungsschreiben vom 7. Juli 2021; Urk. 14/2), was gemäss Art. 7 Abs. 1 KVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist grundsätzlich auf Ende eines Kalendersemesters möglich ist (vorstehend E. 1.4).
Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Kündigung und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung nur aufgelöst werden könne, wenn sie - die Beschwerdegegnerin - einen Versicherungsnachweis der neuen Krankenversicherung erhalten habe und keine Zahlungsausstände bestünden (Urk. 14/3).
Aus der nachfolgenden Korrespondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sich Letztere trotz mehrfacher Aufforderung und Erklärung der gesetzlichen Lage durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 14/5, Urk. 14/7-8, Urk. 14/21) weigerte, sich bei einer (zugelassenen) Krankenversicherung obligatorisch krankenpflegeversichern zu lassen, und entsprechend keine Bestätigung der neuen obligatorischen Krankenpflegeversicherung einreichte. Vielmehr reichte sie einen Vertrag zwischen ihr und ihrer eigenen Versicherung, der Y.___, ein und stellte sich klar gegen eine Weiterversicherung bei der Beschwerdegegnerin (Urk. 14/4, Urk. 14/6, Urk. 14/11, Urk. 14/20, Urk. 14/23).
Wie die Beschwerdegegnerin mehrfach zutreffend darlegte, kann ein Versicherungswechsel trotz Kündigung des Versicherungsverhältnisses erst dann wirksam werden, wenn der neue dem bisherigen Versicherer im Sinne von Art. 7 Abs. 5 KVG Mitteilung über das neue Versicherungsverhältnis gemacht hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2017 vom 10. November 2017 E. 3.2.1, 9C_930/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2). Eine solche Mitteilung ist indes von keinem anderen Versicherer erfolgt.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, sie sei nun bei ihrer eigenen Krankenversicherung, der Y.___, versichert (Urk. 14/6, Urk. 14/27), stellt dies keine Krankenversicherung im Sinne des Gesetzes dar (vorstehend E. 1.3).
Die Kündigung der Beschwerdeführerin vom 7. Juli 2021 (Urk. 14/2) entfaltete daher keine Wirkung. Das Versicherungsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin bestand somit von Gesetzes wegen trotz der Kündigung der Beschwerdeführerin fort, weshalb diese auch ab dem 1. Januar 2022 die Versicherungsprämien nach KVG zu bezahlen hat (vorstehend E. 1.5).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin forderte von der Beschwerdeführerin ausstehende Prämien der Monate Januar 2022 bis Dezember 2023 von insgesamt Fr. 6'225.-- (vorstehend E. 2.1).
Gemäss der Versicherungspolice beliefen sich die monatlichen Nettoprämien im Jahr 2022 auf Fr. 239.95 (Urk. 14/8) und im Jahr 2023 auf Fr. 278.80 (Urk. 14/15).
Die am 5. März 2022 ausgestellte Prämienrechnung für das Jahr 2022 betrug Fr. 2'879.40 (Urk. 14/9), und die am 4. Dezember 2022 ausgestellte Jahresrechnung für die Prämien des Jahres 2023 bezifferte sich auf Fr. 3'345.60 (Urk. 14/16).
Anhaltspunkte dafür, dass die in den Prämienabrechnungen geforderten Beträge von der Beschwerdegegnerin in unzutreffender Weise ermittelt worden wären, liegen keine vor und solches wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht (vorstehend E. 2.2).
4.2 Die geschuldeten regulären Prämien für die Grundversicherung KVG gemäss der Versicherungspolice für das Jahr 2022 wurden der Beschwerdeführerin am 5. März 2022 in Rechnung gestellt, zahlbar bis 25. März 2022 (Urk. 14/9). Für die Prämienrechnung versandte die Beschwerdegegnerin am 10. April 2022 eine Zahlungserinnerung (Urk. 14/10) sowie am 8. Mai 2022 eine erste Mahnung (Urk. 14/12), wobei eine Mahngebühr von Fr. 35.-- erhoben wurde. Mit Schreiben vom 6. Juni 2022 erfolgte eine letzte Mahnung (Urk. 14/13). Aufgeführt wurde eine Mahngebühr von Fr. 70.-- sowie ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 29.20. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30 Tagen zu bezahlen. Sodann teilte ihr die Beschwerdegegnerin mit, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte eingeleitet würden, was zusätzliche Gebühren für die Beschwerdeführerin verursache.
Alsdann machte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. August 2022 auf die ausbleibende Zahlung trotz mehrerer Mahnungen aufmerksam (Urk. 14/14) und forderte die Beschwerdeführerin auf, den Betrag zu begleichen.
Die geschuldeten regulären Prämien für die Grundversicherung KVG gemäss der Versicherungspolice für das Jahr 2023 wurden von der Beschwerdeführerin mit Prämienrechnung vom 4. Dezember 2022 (Urk. 14/16) gefordert, zahlbar bis 1. Januar 2023. Am 22. Januar 2023 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Zahlungserinnerung zukommen (Urk. 14/17), und am 19. Februar 2023 erfolgte die erste Mahnung (Urk. 14/18), wobei eine Mahngebühr von Fr. 35.-- erhoben wurde. Die letzte Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 19. März 2023 (Urk.14/19). Die Mahngebühr belief sich nun auf Fr. 70.--. Weiter wurde der Beschwerdeführerin ein Verzugszins von 5 % in der Höhe von Fr. 36.70 in Rechnung gestellt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die Rechnung innert 30 Tagen zu begleichen und weiter darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben der Zahlung rechtliche Schritte gegen sie eingeleitet und zusätzliche Gebühren verursacht würden.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2023 mit dem Titel «Betreibungsandrohung» (Urk. 14/22) forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin letztmals auf, die geschuldeten Prämien von Januar 2022 bis Dezember 2023 im Umfang von Fr. 6'225.-- sowie die Mahngebühr im Umfang von insgesamt Fr. 140.-- und den aufgelaufenen Zinsbetrag von Fr. 202.30 zu begleichen. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass, wenn die Zahlung nicht innert 7 Tagen erfolge, die Betreibung gegen sie eingeleitet werde.
Zusammenfassend hat das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bezüglich der ausstehenden Prämien für das Jahr 2022 und das Jahr 2023 den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vorstehend E. 1.6) entsprochen und ist nicht zu beanstanden.
4.3 Die Beschwerdegegnerin hat auch Mahnspesen von Fr. 140.-- in Betreibung gesetzt (Urk. 14/25). Gemäss Art. 13 der anwendbaren Versicherungsbedingungen (VB) BeneFit PLUS Versicherung - Besondere Versicherungsform der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Ausgabe 2021, Urk. 14/35) gehen die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Gebühren, wie zum Beispiel Mahnspesen und Inkassogebühren zulasten der versicherten Person.
Die Beschwerdegegnerin ist somit grundsätzlich zur Erhebung einer Mahngebühr befugt, sofern sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand steht und sich in vernünftigen Grenzen hält (vorstehend E. 1.8).
Da die Beschwerdeführerin vorliegend trotz Zahlungserinnerungen und Mahnungen sowie verschiedenen Schreiben der Beschwerdegegnerin, welche die Rechtslage erklärten, der Bezahlung der geschuldeten KVG-Prämien nicht nachkam, und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 35.-- pro Mahnung (insgesamt Fr. 140.--) als angemessen und sind nicht zu beanstanden.
4.4 Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet (vorstehend E. 1.9). Die Beschwerdegegnerin setzte den Verzugszins von 5 % für die Prämienforderungen von Januar 2022 bis Dezember 2023 gemäss dem Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt mit Zinsenlauf ab dem 27. Juni 2023 in Betreibung. Für die fälligen Zinsen bis zu diesem Datum forderte sie den Betrag von Fr. 216.80 (Urk. 14/25). Dies ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte Prämienforderung von Fr. 6'225.-- zuzüglich Zins von 5 % seit dem 27. Juni 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 140.-- und bis am 26. Juni 2023 aufgelaufene Zinsen von Fr. 216.80 schuldet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2023, Urk. 14/25) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben.
5.2 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und sind vom Schuldner oder der Schuldnerin bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG).
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (Urk. 2 S. 9 Ziff. 12), bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 26. Juni 2023) wird für den Betrag von Fr. 6'225.-- zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem 27. Juni 2023 und den bis zur Einleitung des Betreibungsverfahrens aufgelaufenen Verzugszins von Fr. 216.80 sowie der Mahngebühren von insgesamt Fr. 140.-- beseitigt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerSchucan