Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2024.00012
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 13. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Infolge Nichtbegleichens der ausstehenden Prämie des Monats Mai 2023 leitete die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) am 23. Oktober 2023 über den Betrag von Fr. 551.90 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100.--, Verzugszins bis 22. Oktober 2023 von Fr. 13.40 und 5 % Verzugszins seit dem 23. Oktober 2023) beim Betreibungsamt Zürich 4 die Betreibung gegen X.___, geboren 1973, ein (Zahlungsbefehl Nr. «…» vom 23. Oktober 2023, Urk. 7/4).
Der Versicherte erhob am 7. November 2023 gegen den Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2023 des Betreibungsamtes Zürich 4 in der Betreibung Nr. «…» Rechtsvorschlag (Urk. 7/4).
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 7/9) verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für den Monat Mai 2023 ausstehenden KVG-Prämie von Fr. 551.90 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100.-- sowie angelaufener Verzugszins von Fr. 16.85 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Zudem stellte sie fest, dass Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 61.30 bestünden.
Am 21. Dezember 2023 (Urk. 7/12) leistete der Versicherte die Zahlung der ausstehenden Prämie für den Monat Mai 2023. Die von ihm gegen die Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 7/9) am 1. Januar 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/10), wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 ab, hob den Rechtsvorschlag vom 7. November 2023 in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 4 auf und erteilte über den Betrag der Mahnspesen von Fr. 100.-- und 5 % Verzugszins vom 30. April bis 21. Dezember 2023 auf Fr. 551.90 Rechtsöffnung (Urk. 7/11 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 29. Februar 2024 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 31. Januar 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von einer Betreibung sei abzusehen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2024 (Urk. 6) beantragte die CSS die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 13. März 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung; KVV).
1.3 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
1.4 Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).
1.5 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV (in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 3 f.).
1.6 Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet. Keine Verzugszinspflicht gilt für ausstehende Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Art. 64a Rz 5). Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1351).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin forderte in ihrem Einspracheentscheid (Urk. 2) vom Beschwerdeführer Mahnspesen von Fr. 100.-- sowie 5 % Verzugszins vom 30. April bis 21. Dezember 2023 auf Fr. 551.90 (S. 4 Rz 3.2-3). Die Beschwerdegegnerin legte dar, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Ansicht am 8. Mai 2023 nicht die Forderung für die Prämie Mai 2023 beglichen habe. Die Referenznummer der Zahlung vom 8. Mai 2023 habe sich auf eine noch offene Prämienrechnung von April 2023 bezogen. Die Prämie Mai 2023 sei von ihm erst am 21. Dezember 2023 beglichen worden (S. 3 Rz 2.5). Da er die Kosten schuldhaft verursacht habe, seien die Mahnspesen von Fr. 100.-- angemessen. Dem Beschwerdeführer hätten mehrere Mahnungen zugestellt und die Betreibung habe eingeleitet werden müssen (S. 3 Rz 2.6). Aufgrund der Zahlung vom 21. Dezember 2023 von Fr. 551.90 schulde ihr der Beschwerdeführer einen Verzugszins von 5 % vom 30. April bis 21. Dezember 2023 auf Fr. 551.90 (S. 3 Rz 2.7).
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass er nicht bereit sei, Verzugszinsen und andere Kosten für einen Schaden zu bezahlen, den er nicht verursacht habe. Er erwarte die Löschung der Betreibung, da keine monetäre Schuld gegenüber der Beschwerdegegnerin (Bankauszug) bestehe. Die Beschwerdegegnerin habe sich wiederholt bei der Zuordnung des Datums des angeblich verwechselten Einzahlungsseins widersprochen. Der Verzugszins bleibe aber immer gleich, egal ob von Januar oder von April weg berechnet. Er habe sich beim Kundendienst in Sachen Mahnung gemeldet und sei nicht auf eine Verwechslung der Einzahlungsscheine aufmerksam gemacht worden. Er zweifle den Erhalt des fraglichen Einzahlungsscheins aufgrund seiner sehr strikten Routine in Sachen Öffnen und Ablegen seiner Post grundsätzlich an.
2.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht für ausstehende Mahngebühren in der Höhe von Fr. 100.-- und 5 % Verzugszins vom 30. April bis 21. Dezember 2023 auf Fr. 551.90 betrieben hat und ob der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin forderte vom Beschwerdeführer Mahnspesen sowie Verzugszins auf den Betrag der Prämienforderung für den Monat Mai 2023 (vorstehend E. 2.1). Gemäss der Versicherungspolice beliefen sich die monatlichen Nettoprämien im Jahr 2023 auf Fr. 551.90 (Urk. 7/15).
3.2 In tatbestandlicher Hinsicht geht aus dem Transaktionsbeleg des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2023 (Urk. 7/5/4) hervor, dass er eine Zahlung an die Beschwerdegegnerin mit der Referenznummer «…» tätigte. Dieser Einzahlungsschein betrifft die Abrechnungsperiode für den Monat April 2023 (Urk. 7/13). Mithin hat der Beschwerdeführer mit der am 8. Mai 2023 getätigten Zahlung formell nicht die Prämienforderung für den Monat Mai 2023 beglichen.
3.3 Infolge Ausbleibens der Prämienzahlung für den Monat Mai 2023, zahlbar bis 30. April 2023 (Urk. 7/1/1), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 20. Mai 2023 eine Mahnung zu. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass die Prämienrechnung für den Monat Mai 2023 noch offen sei, und er wurde aufgefordert, diese bis 7. Juni 2023 zu begleichen (Urk. 7/1/2).
In der Folge meldete sich der Beschwerdeführer nach Eingang der Mahnung für die Prämie Mai 2023 unbestrittenermassen telefonisch bei der Beschwerdegegnerin. Eine entsprechende Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin fehlt in den Akten. Dass sich der Beschwerdeführer nach Zugang der Mahnung vom 20. Mai 2023 und vor Ablauf der darin genannten Zahlungsfrist bis 7. Juni 2023 (Urk. 7/1/2) gemeldet und moniert hat, dass er die Prämie Mai 2023 bezahlt habe, wird von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten und ergibt sich aus dem Schreiben vom 6. Juni 2023 (Urk. 7/2), mit welchem ein Mahnstopp abgelehnt wurde.
Am 5. Juni 2023 bezahlte der Beschwerdeführer eine weitere Prämie des Jahres 2023 in Höhe von Fr. 551.90 (Urk. 7/12). Am 24. Juni 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung für die Prämienrechnung für den Monat Mai 2023 (Urk. 7/1/3) zu, wobei Mahngebühren von Fr. 25.-- erhoben wurden. Ihm wurde eine Frist bis 24. Juli 2023 gewährt, und er wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges aufmerksam gemacht. Am 10. Juli, 7. August, 4. September und 2. Oktober 2023 zahlte der Beschwerdeführer weitere Prämien des Jahres 2023 in Höhe von je Fr. 551.90 (Urk. 7/12). Am 23. Oktober 2023 leitete die Beschwerdegegnerin die Betreibung ein (Urk. 7/4), welche dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2023 zugestellt wurde. Gleichentags nahm er per E-Mail Kontakt mit der Beschwerdegegnerin auf und machte geltend, er habe vor, während und nach dem gemahnten Zeitraum sämtliche Prämien bezahlt (Urk. 7/5).
Am 9. November 2023 (Urk. 7/6) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Übersicht vom 31. Oktober 2023 zu, wonach die November und Dezember Prämien und eine Leistungsabrechnung noch offen seien, zusätzlich zwei Betreibungen vom März und Oktober 2023 (S. 2). Aus dem Kontoauszug wird ersichtlich, dass im massgeblichen Zeitraum einerseits Zahlungen für Prämien 2022 und Leistungsabrechnungen eingingen. Andererseits geht daraus hervor, dass im März 2023 Zahlungen für die Prämien Januar und Februar 2023, am 4. April 2023 für März 2023 und am 8. Mai 2023 für April 2023 eingingen. Die Einzahlung vom 5. Juni 2023 wurde für die Prämie Juni 2023 verwendet, diejenige vom 10. Juli 2023 für Juli 2023, vom 7. August 2023 für August 2023, vom 4. September für September 2023 und vom 2. Oktober 2023 für Oktober 2023 (S. 3 f.). Bis 21. Dezember 2023 waren 12 monatliche Prämien bezahlt worden (Urk. 7/12).
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 10. November 2023 erwähnt hatte, dass die Prämie Mai 2023 nicht bezahlt worden sei (Urk. 7/7 unten), hielt der Beschwerdeführer mit E-Mail vom gleichen Tag erneut fest, er habe am 8. Mai 2023 die Prämie für Mai 2023 beglichen und bat darum, die Unterlagen zu überprüfen und die Betreibung zurückzuziehen (Urk. 7/7 Mitte).
Mit E-Mail vom 13. November 2023 legte die Beschwerdegegnerin erstmals dar, dass am 8. Mai 2023 mit dem Originaleinzahlungsschein die Prämie April 2023 bezahlt worden sei (Urk. 7/8 oben). In der Folge erliess sie zufolge des erhobenen Rechtsvorschlags die Verfügung vom 6. Dezember 2023 (Urk. 7/9), mit welcher sie den Beschwerdeführer zur Bezahlung der für den Monat Mai 2023 ausstehenden KVG-Prämie von Fr. 551.90 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 100.-- sowie angelaufener Verzugszins von Fr. 16.85 verpflichtete und den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag aufhob. Im Schreiben vom gleichen Tag hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei wichtig, die richtigen Einzahlungsscheine zu verwenden. Falls eine Rechnung offen sei, versende sie zuerst eine Mahnung und anschliessend eine Zahlungsaufforderung. Falls sich Fragen ergäben, sei es wichtig, sich umgehend beim Kundenservice zu melden (Urk. 7/10 S. 9 f.).
Einspracheweise machte der Beschwerdeführer daraufhin geltend, er habe sich nach der zweiten Mahnung im Mai 2023 an den Kundendienst der Beschwerdegegnerin gewandt im Glauben, die Prämie für Mai 2023 bezahlt zu haben. Er habe nicht gewusst, dass das falsche Datum auf dem Einzahlungsschein das Problem gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die verwechselten Einzahlungsscheine mit keinem Wort erwähnt (Urk. 7/10).
3.4
3.4.1 Mit der Mahnung, der Zahlungsaufforderung und letztlich der Betreibung entsprach die Beschwerdegegnerin grundsätzlich den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vorstehend E. 1.3) bei ausstehenden Prämien, zumal sie zum Prämieninkasso verpflichtet ist (vorstehend E. 1.4).
Vorliegend stellt sich jedoch angesichts des zeitlichen Ablaufs und der Kommunikation die Frage, ob und welchen Pflichten, insbesondere die Informations- und Beratungspflicht, auch die Beschwerdegegnerin hätte nachkommen müssen.
3.4.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG sind die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären. Abs. 2 der Bestimmung sieht vor, dass jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten hat. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind. Für Beratungen, die aufwendige Nachforschungen erfordern, kann der Bundesrat die Erhebung von Gebühren vorsehen und den Gebührentarif festlegen (Abs. 2).
3.4.3 Art. 27 ATSG regelt verschiedene, im Grundsatz von Treu und Glauben gründende gesetzliche Informationspflichten, wobei Abs. 1 die allgemeine Informations- oder Aufklärungspflicht, Abs. 2 dagegen eine individuelle, fallbezogene Beratungspflicht desjenigen Versicherungsträgers statuiert, gegenüber dem Rechte geltend zu machen oder Pflichten zu erfüllen sind. Der Sozialversicherungsträger handelt als ein der Objektivität verpflichtetes Organ des Gesetzesvollzuges (BGE 139 V 99 E. 2.1). Damit einhergehend fördern die in Art. 27 ATSG verankerten Informationspflichten die Verwirklichung des materiellen Rechts respektive der Ziele der Sozialverfassung in einem Umfeld, das typischerweise von einer komplexen Normierung geprägt ist und in dem das Informationsgefälle zwischen Sozialversicherungsträger und betroffenem Individuum häufig gross ist. Die interessierte Person muss hier eine faire Chance erhalten, ihre Rechte auszuüben und ihre Pflichten wahrzunehmen. Informationen über die gesetzlich vorgesehenen Leistungen und deren Voraussetzungen sollen die darauf ansprechende Person befähigen, sich so zu verhalten, wie es erforderlich ist, um die Leistung zu realisieren (BGE 148 V 427 E. 4.3 mit zahlreichen Hinweisen; Egli/Meyer in Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, 5. Auflage 2024, Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Rz 2 ff. zu Art. 27).
Die individuelle Beratung (Art. 27 Abs. 2 ATSG) erfolgt zum einen, wenn sie verlangt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1), namentlich, wenn sich die interessierte Person mit einer Frage zu ihren Rechten und Pflichten im konkreten Einzelfall an den Versicherungsträger wendet. Zum andern entsteht aber auch dann eine Beratungspflicht, wenn der Versicherungsträger selbst einen entsprechenden Bedarf feststellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1), so beispielsweise, wenn er erkennt, dass ein Leistungsanspruch zu verwirken droht, falls die versicherte Person eine anspruchswahrende Handlung unterlässt (BGE 148 V 427 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
3.5 Wie bereits erwähnt, meldete sich der Beschwerdeführer nach Eingang der Mahnung für die Prämie Mai 2023 unbestrittenermassen telefonisch bei der Beschwerdegegnerin, was sich aus dem Schreiben vom 6. Juni 2023 (Urk. 7/2) ergibt. Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt angab, dass er davon ausgehe, die Prämie Mai 2023 bezahlt zu haben und dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht aufklärte, dass er am 8. Mai 2023 den Einzahlungsschein für die Prämie April 2023 und am 5. Juni 2023 denjenigen für die Prämie Juni 2023 verwendet hatte und es somit zu einem Ausstand gekommen ist (vgl. vorstehend E. 3.3). Dabei befolgte der Beschwerdeführer mit der Kontaktaufnahme beim Kundendienst das von der der Beschwerdegegnerin selber empfohlene Vorgehen (vgl. Urk. 7/10 S. 9).
3.6 Durch seine rechtzeitige telefonische Anfrage hat der Beschwerdeführer zumindest auf ein Missverständnis hinsichtlich beglichener Prämien hingewiesen und damit eine individuelle Beratungspflicht ausgelöst. Die erhaltene Antwort im Schreiben vom 6. Juni 2023 war indessen nicht einschlägig, da darin einzig ein Mahnstopp abgelehnt und auf eine nicht näher nachvollziehbare Prämienrechnung hingewiesen wurde. Auf seine Auffassung, dass die Prämie Mai 2023 bezahlt worden sei, wurde nicht eingegangen. Es erfolgte kein Hinweis, dass nach dem Verbuchungssystem der Beschwerdegegnerin die Prämie noch ausstehend war. Trotz bestehendem Informationsgefälle erhielt der Beschwerdeführer daher im massgeblichen Zeitraum im Mai beziehungsweise Juni und Juli 2023 keine wirksame Beratung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 ATSG, welche eine Klärung des Problems und damit eine Begleichung der nächsten Prämie mit dem Einzahlungsschein für Mai 2023 ermöglicht hätte. Der Hinweis auf das Verbuchungssystem der Beschwerdegegnerin und auf eine Verwechslung der Einzahlungsscheine wurde erst am 9. beziehungsweise 13. November 2023 und damit nach Erhebung der Betreibung gemacht (vgl. vorstehend E. 3.3, Urk. 7/6 und Urk. 7/8).
Somit fehlte es zeitnah an einer individuellen, der telefonischen Anfrage gerecht werdenden Beratung oder Auskunft hinsichtlich der Verwendung der Einzahlung vom 8. Mai 2023. Aus der unterbliebenen oder ungenügenden Aufklärung darf der interessierten Person kein Rechtsnachteil entstehen. Insofern stellt die Rechtsprechung das so entstandene Informationsdefizit einer falschen Auskunft gleich. Ob eine vom materiellen (oder gegebenenfalls auch Verfahrens-) Recht abweichende Behandlung geboten ist, ist anhand der - sinngemäss zu handhabenden - Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes (BGE 143 V 341 E. 5.2.1) im Einzelfall zu prüfen (BGE 148 V 427 4.4.3 mit Hinweisen).
3.7 Vorliegend führt die fehlende rechtzeitige Beratung dazu, dass dem Beschwerdeführer die entstandenen Mahnkosten und Zinsen nicht zu überbinden sind und entsprechend diesbezüglich keine Rechtsöffnung zu erteilen ist. Der Beschwerdeführer ist so zu stellen, wie wenn er zufolge zeitnaher nachvollziehbarer Begründung seitens der Beschwerdegegnerin die Prämie für Mai 2023 mit dem entsprechenden Einzahlungsschein innert der ersten gesetzten Frist hätte bezahlen können, zumal bis anhin keine Prämienforderungen gerichtlich durchgesetzt werden mussten. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 23. Oktober 2023) für den Betrag der Mahnspesen von Fr. 100.-- sowie 5 % Verzugszins vom 30. April bis 21. Dezember 2023 auf den Betrag von Fr. 551.90 keine Rechtsöffnung erteilt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SagerSchucan