Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00021


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 22. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Assura-Basis SA

Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Assura

Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ ist seit 1. Januar 1999 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) bei der Assura-Basis SA (nachfolgend: Assura) versichert (Urk. 8/3). Die monatliche Prämie für die OKP betrug im Jahr 2022 nach Abzug der Umweltabgabe Fr. 225.45. Vereinbart war eine jährliche Franchise von Fr. 2'500.-- (Urk. 8/6). Im Jahr 2023 betrug die monatliche Prämie für die OKP nach Abzug der Umweltabgabe Fr. 249.40 und wiederum war eine jährliche Franchise von Fr. 2'500.-- verabredet (Urk. 8/7).

1.2    Vom 26. Januar bis 24. März 2022 wurde der Versicherte stationär in der Y.___ (Y.___) behandelt (Urk. 8/8). Die Kosten von Fr. 19’587.40 für diese Behandlung erstattete die Assura der Leistungserbringerin und stellte dem Versicherten hierfür gemäss Leistungsabrechnung vom 25. Oktober 2022 eine Kostenbeteiligung von total Fr. 4055.-- in Rechnung, wobei die Kostenbeteiligung sich wie folgt zusammensetzte: (1) Spitalbeitrag von Fr. 855.-, (2) Franchise von Fr. 2500.--, (3) Selbstbehalt von Fr. 700.--; Urk. 8/9 S. 1-2). Hierfür und für die unbezahlt gebliebenen Prämien für die Monate Oktober bis Dezember 2022 von je Fr. 225.45 und für die Monate Januar und Februar 2023 von je Fr. 249.40 erging am 22. Februar 2023 eine erste Mahnung. Im Mahnbetrag von Fr. 5'240.15 eingeschlossen war nebst den genannten Positionen auch eine Mahngebühr von Fr. 10.-- (Urk. 8/10 S. 1-2). Am 13. April 2023 erliess die Assura eine Zahlungsaufforderung für die weiterhin unbezahlt gebliebenen Prämien und die Kostenbeteiligung, nunmehr zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 40.--. Total verlangte die Assura vom Versicherten die Bezahlung von Fr. 5'270.15 (Urk. 8/11 S. 1-2). In der von der Assura in der Folge gegen den Versicherten angehobenen Betreibung erliess das Beitreibungsamt Birmensdorf in der Betreibung Nr. am 6. Juli 2023 einen Zahlungsbefehl über die Forderung von Fr. 5'304.75 (Prämien Oktober 2022 bis Februar 2023: Fr. 1'175.15, Kostenbeteiligung KVG: Fr. 4'055.--, Zins bis 6. Juli 2023: Fr. 34.60, Mahn- und Verwaltungsspesen: Fr. 40.--), wogegen der Versicherte am 24. Juli 2023 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 15/3). Diesen beseitigte die Assura mit Verfügung vom 7. August 2023 und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 5'382.- zuzüglich Verzugszins gemäss Zahlungsbefehl (Urk. 8/12 S. 2). Gegen die Verfügung vom 7. August 2023 erhob der Versicherte am 8. September 2023 Einsprache (Urk. 3/1 = Urk. 8/14).

1.3    Für die unbezahlt gebliebenen Prämien für die Monate März und April 2023 von je Fr. 249.40 zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 10.-- erging am 20. Juni 2023 eine erste Mahnung (Urk. 8/15 S. 1-2), und am 24. Juli 2023 erging eine Mahnung für die ebenfalls unbezahlt gebliebenen Prämien für Mai und Juni 2023 in der Höhe von je Fr. 249.40 zuzüglich Mahngebühr von Fr. 10.-- (Urk. 8/16). Am 2. und 29. August 2023 erliess die Assura Zahlungsaufforderungen für die weiterhin unbezahlt gebliebenen Prämien für die Monate März und April 2023 sowie Mai und Juni 2023, nunmehr je zuzüglich einer Mahngebühr von Fr. 40.-. Total verlangte die Assura vom Versicherten die Bezahlung von jeweils Fr. 538.80 (Urk. 15/1-2). In der von der Assura gegen den Versicherten angehobenen Betreibung Nr. erliess das Betreibungsamt Birmensdorf am 10. Oktober 2023 einen Zahlungsbefehl über die Forderung von Fr. 1'101.25 (Prämien März bis Juni 2023: Fr. 997.60, Zins bis 6. Oktober 2023: Fr. 23.65, Mahn- und Verwaltungsspesen: Fr. 80.--), wogegen der Versicherte am 30. Oktober 2023 Rechtsvorschlag erhob (Urk. 8/17). Diesen beseitigte die Assura mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 1'181.95 zuzüglich Verzugszins gemäss Zahlungsbefehl (Urk. 8/18 S. 2). Gegen diese am 7. Dezember 2023 zugestellte Verfügung (Urk. 8/19) erhob der Versicherte am 6. Januar 2023 (richtig: 2024) Einsprache (Urk. 3/2). Mit am 27. Februar 2024 erlassenem Einspracheentscheid wies die Assura die Einsprachen vom 8. September 2023 und 6. Januar 2024 ab und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Birmensdorf im Umfang von Fr. 5'304.75 nebst Zins von 5 % seit 6. Juli 2023 auf den Betrag von Fr. 1'175.15 und in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Birmensdorf im Betrag von Fr. 1'101.25 nebst Zins von 5 % seit 6. Oktober 2023 auf den Betrag von Fr. 997.60 auf (Urk. 2 = Urk. 8/1).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 erhob der Versicherte am 5. April 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides (Urk. 1). Die Assura beantragte in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (Urk. 7). Die Vernehmlassung wurde dem Versicherten am 14. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Am 4. Juli 2024 nahm der Versicherte erneut zur Sache Stellung (Urk. 10), wovon der Assura am 8. Juli 2024 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 11). Mit Eingabe vom 17. April 2025 (Urk. 14) reichte die Assura im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung aufgeführte, aber ihrem Aktendossier (Urk. 8/1-20) offensichtlich versehentlich nicht beigelegte Unterlagen nach (Urk. 15/1-3).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.

2.1    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien fest. Gemäss Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sind die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen.

2.2    Nach Art. 64 KVG beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen (Abs. 1), wobei diese Kostenbeteiligung aus einem festen Jahresbetrag, der sogenannten Franchise (Abs. 2 lit. a), und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten, dem sogenannten Selbstbehalt (Abs. 2 lit. b), besteht. Über die Höhe der Franchise und den Höchstbetrag des Selbstbehaltes hat der Bundesrat gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 64 Abs. 3 KVG die Vorschriften in Art. 93-95 und Art. 103-105 KVV erlassen.

2.3    In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen. Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

2.4    Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV). Bearbeitungsgebühren dürfen höchstens kostendeckend sein (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1349).

2.5    Gemäss Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind Verzugszinsen für fällige Beitragsforderungen geschuldet, wobei der Zinssatz auf fälligen Prämien gemäss Art. 105a KVV 5 % im Jahr beträgt. Bei periodisch anfallenden Forderungen rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen (BGE 131 III 12 E. 9.5).

2.6    Nach der Rechtsprechung kann ein Gläubiger, der ohne vorgängigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung eingeleitet und danach auf Rechtsvorschlag hin nach Massgabe des Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) auf dem Wege des ordentlichen Prozesses einen definitiven Rechtsöffnungstitel erlangt hat, direkt die Fortsetzung der Betreibung verlangen, ohne dass er das Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 80 SchKG zu durchlaufen hätte. Gleiches gilt, wenn ein Entscheid im Sinne von Art. 79 SchKG von einer Behörde oder einem Verwaltungsgericht des Bundes beziehungsweise desjenigen Kantons stammt, in welchem die Betreibung angehoben worden ist (BGE 107 III 60 E. 2a mit Hinweisen). Betrifft die Betreibung eine im öffentlichen Recht begründete Forderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden hat, so ist unter dem Betreten des ordentlichen Prozesswegs gemäss Art. 79 SchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu verstehen (BGE 75 III 44 mit Hinweisen). Auf dem Gebiet der Sozialversicherung ist dabei die erstinstanzlich verfügende Verwaltungsbehörde, das kantonale Versicherungsgericht beziehungsweise das Bundesgericht ordentliches Gericht im Sinne von Art. 79 SchKG, das zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig ist. Aus dem Gesagten ergibt sich für die Krankenversicherer, dass sie für ihre Geldforderungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen können. Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 SchKG ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe. Die Verwaltungsbehörde hat demnach in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 109 E. 2).

3.

3.1    In Einspracheentscheid vom 27. Februar 2024 und in der Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2024 führte die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, 2022 habe die monatliche Nettoprämie Fr. 225.45 und 2023 Fr. 249.40 betragen, wobei die Prämien für die Monate Oktober und Dezember 2022 und für Januar und Februar 2023 unbezahlt geblieben seienMit Rechnung vom 12. August 2022 habe die Y.___ (Y.___) für die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 26. Januar bis 24. März 2022 Fr. 19'587.40 in Rechnung gestellt. Diese Forderung sei im Rahmen des geltenden «Tiers payant»-Vertrages direkt durch sie, die Beschwerdegegnerin, beglichen und dem Beschwerdeführer hernach eine Kostenbeteiligung in der Höhe von Fr. 4'055.-- (Spitalbeitrag: Fr. 855.-- [57 Tage à Fr. 15.--], Franchise: Fr. 2'500.--, Selbstbehalt: Fr. 700.--) in Rechnung gestellt worden. Auch diese Forderung habe der Beschwerdeführer nicht beglichen. Die offenen Forderungen seien in der Folge im gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren in Rechnung gestellt und gemahnt und schliesslich sei die Betreibung angehoben worden. Ebenso verhalte es sich mit den unbezahlt gebliebenen Prämien für die Monate März bis Juni 2023. Am 3. Mai 2023 sei eine Zahlung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'392.70 eingegangen und an die Prämien für April bis September 2022 und damit im Zusammenhang stehende Mahngebühren angerechnet worden. Eine weitere Zahlung über Fr. 134.20 sei am 3. Juli 2023 geleistet und mit Zinsen und Betreibungskosten im Zusammenhang mit der hier nicht Gegenstand des Verfahrens bildenden Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Birmensdorf verrechnet worden (Urk. 2 S. 2 ff. Ziff. 1 ff. u. S. 6 f. Ziff. 5). Die vom Beschwerdeführer im Einspracheverfahren geltend gemachten Verrechnungsansprüche in der Höhe von Fr. 2'800.- (Kostenbeteiligung der Zwangsmassnahme in der Y.___ vom 26. Juli bis 3. August 2018), von Fr. 430.-- (Z.___) und von Fr. 740.-- (Rettungsdienst) und von Fr. 5'500.-- (gestohlener Goldbarren) könnten nicht berücksichtigt werden. Über die Kostenbeteiligung der Zwangsmassnahme aus dem Jahr 2018 sei rechtskräftig entschieden worden, für die übrigen Forderungen fehle es am Nachweis respektive am sachlichen Zusammenhang. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei die Kostenbeteiligung von Fr. 4'055.-- Teil des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Vollstreckungs- und des vorgängigen Mahnverfahrens gewesen und daher ohne Weiteres zu berücksichtigen. Bei der monierten Differenz zwischen dem Forderungsbetrag von Fr. 1'174.55 (richtig: Fr. 1'175.15) gemäss Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2023 in der Betreibung Nr.  des Betreibungsamtes Birmensdorf und demjenigen von Fr. 1'181.95 gemäss der Verfügung vom 6. Dezember 2023 handle es sich um den Zins auf der Prämienforderung (Prämie März bis Juni 2023) für den Zeitraum vom 7. Oktober bis 29. November 2023. Auch den übrigen und zum Teil nicht sachbezogenen Einwänden des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Den in beiden Betreibungsverfahren erhobenen Rechtsvorschlag habe sie (die Beschwerdegegnerin) in der Folge rechtmässig verfügungsweise beseitigt und den Beschwerdeführer zur Bezahlung der Ausstände zuzüglich Verzugszins verpflichtet (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 3 u. S. 7 Ziff. 6 ff.).

3.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 5. April 2024 und in seiner weiteren Stellungnahme vom 4. Juli 2024 - soweit sachbezogen und die vorliegend strittige Kostenbeteiligung und die strittigen offenen Prämien betreffend - sinngemäss geltend, Art. 64 KVG biete keine Grundlage, zur Stellung von Forderungen im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung, die gegen seinen ausdrücklichen Willen erfolgt sei. Über die zwangsweise Behandlung habe er die Beschwerdegegnerin mehrfach informiert. Gleichwohl habe sie ihm Kosten dafür überbunden (Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1, Urk. 10 S. 1 ff.). Überdies habe er die Leistungsabrechnung über die Kosten für diese Behandlung nie zu Gesicht bekommen. Die betreffenden Kosten in der Höhe von Fr. 4'055.-- könnten ihm daher nicht überbunden werden (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Eine Zahlung über Fr. 134.20 habe er nicht geleistet. Alle seine Zahlungen an die Beschwerdegegnerin seien höher gewesen. Es wäre wenig überraschend, wenn einer dieser Beträge falsch verbucht worden sei (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 4). Er bestehe auf der Verrechnung der gegen ihn geltend gemachten Forderungen mit folgenden Beträgen: Fr. 2'900.--, Fr. 430.-- und Fr. 740.--. Hinzu kämen ca. Fr. 6'000.-- für einen gestohlenen Goldbarren (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Die Forderung von Fr. 4'055.-- sei um den dem Betreibungsamt bezahlten Betrag von Fr. 740.-- für die Notfallrettung zu reduzieren, zumal die Franchise überschritten worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6). Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Verzugszins von 5 % liege weit über den aktuellen Zinssätzen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7, Urk. 10 S. 9 Ziff. 16). Nicht zutreffend respektive veraltet seien die von der Beschwerdegegnerin zur Untermauerung ihrer Standpunkte zitierten bundesgerichtlichen Entscheide (Urk. 10 S. 4 Ziff. 9).


4.

4.1    Es ist dokumentiert, dass der Beschwerdeführer in der hier massgeblichen Zeit, das heisst in den Jahren 2022 und 2023, bei der Beschwerdegegnerin OKP-versichert war. Im Jahr 2022 betrug die monatliche Prämie Fr. 225.45 und im Jahr 2023 Fr. 249.40 (Urk. 8/6-7). Dokumentiert ist auch die Zahlung der Beschwerdegegnerin von Fr. 19'587.40 an die Y.___ für die dort erfolgte Behandlung des Beschwerdeführers vom 26. Januar bis 24. März 2022 (Urk. 8/8) respektive die in diesem Zusammenhang resultierende Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4'055.-- (Urk. 8/9). Diese Kostenbeteiligung sowie die Prämien betreffend Oktober bis Dezember 2022 sowie Januar bis Juni 2023 blieben trotz zweimaliger Mahnung resp. Zahlungsaufforderung und anschliessender Anhebung der Betreibung unbezahlt (Urk. 8/10-11, Urk. 8/15-17, Urk. 15/1-3).

4.2

4.2.1    Soweit der Beschwerdeführer Bestand oder Höhe dieser Forderungen bestritt, ist zunächst zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer effektiv geleisteten Zahlungen im Kontoauszug vom 7. Juni 2024 aufgeführt sind (Urk. 8/29). Darauf ist insbesondere eine vom Beschwerdeführer getätigte Zahlung über Fr. 134.20 ersichtlich. Inwiefern diese Buchung nicht zutreffen soll (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4), hat der Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Ebenso wenig hat er höhere als die im Kontoauszug genannten Zahlungen nachgewiesen. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin dazu, an welche offenen Forderungen die eingegangenen Zahlungen angerechnet wurden (Urk. 7 S. 3 Ziff. 8), bestritt der Beschwerdeführer nicht. Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer auch nicht weiter dar, weswegen die Kostenbeteiligung über Fr. 4'055.-- um Fr. 740.-- herabzusetzen sei und inwiefern durch diese Forderungen die Franchise überschritten worden sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 6).

4.2.2    Den Einwand des Beschwerdeführers betreffend, für die Kostenbeteiligung im Zusammenhang mit der Behandlung in der Y.___ vom 26. Januar bis 24. März 2022 sei keine Abrechnung erfolgt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2), ist auf die detaillierte Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2022 zu verweisen (Urk. 8/9). Der Standpunkt des Beschwerdeführers ist mithin unbegründet.

4.2.3    Der Beschwerdeführer stellt die Angemessenheit der Höhe der Kosten für die Behandlung in der Y.___ in Frage und rügt qualitative Aspekte im Zusammenhang mit dieser Behandlung (Urk. 1 S. 2 f. Ziff. 2 u. 3). Ferner weist er darauf hin, die Behandlung in der Y.___ sei ohne sein Einverständnis erfolgt (vgl. insb. Urk. 1 S. 1 f. Ziff. 1). Die Qualität der Leistung und die Angemessenheit des in Rechnung gestellten Betrages stehen hier nicht zur Beurteilung, sondern ausschliesslich, ob der Beschwerdeführer diesen Betrag zu tragen hat, was der Fall ist, da es sich um eine Leistung im Rahmen der Grundversicherung gehandelt hat, der Rechnungsbetrag ausgewiesen ist (Urk. 8/8) und der Beschwerdeführer letztlich nicht in Abrede stellt, die Leistung bezogen zu haben. Inwiefern die stationäre psychiatrische Behandlung mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers erfolgte, ist hier nicht zu beurteilen. Auch eine gegen den Willen des Beschwerdeführers angeordnete Behandlung im Rahmen einer Zwangsmassnahme, insbesondere einer fürsorgerischen Unterbringung (FU), stellt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 1 Ziff. 1) kein Grund dar, von der in Art. 64 KVG gesetzlich zwingend vorgesehenen Überbindung einer Kostenbeteiligung abzusehen. Im krankenversicherungsrechtlichen Verfahren ist nicht zu prüfen, ob eine fürsorgerische Unterbringung zu Recht angeordnet wurde (Urteil des Bundesgerichts K 134/00 vom 16. April 2002 E. 3b), worauf die Beschwerdegegnerin richtigerweise hingewiesen hat (Urk. 7 S. 6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts K 79/02 vom 12. Februar 2003 E. 3.1). Die erwähnten Entscheide des Bundesgerichts mögen älteren Datums sein, was der Beschwerdeführer monierte (Urk. 10 S. 4 Ziff. 8-9), allerdings legte der Beschwerdeführer nicht weiter dar, inwiefern die dort vertretene Rechtsauffassung mittlerweile überholt wäre.

4.3    In Betracht fällt sodann, dass die zwischenzeitliche Bezahlung der Ausstände weder vom Beschwerdeführer behauptet wurde noch hierfür Anhaltspunkte bestehen. Der Beschwerdeführer verlangt indessen eine Verrechnung mit Gegenforderungen. Genannt wurden: Fr. 2'900.--, Fr. 430.--, Fr. 740.-- sowie rund Fr. 6'000.--, dies für einen gestohlenen Goldbarren (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5). Zur Gegenforderung über Fr. 740.-- wurde bereits Stellung genommen (vgl. vorstehende E. 4.2.1). Sodann ist festzuhalten, dass die genannten Beträge nicht weiter substantiiert wurden, und ein sachlicher Zusammenhang mit den von der Beschwerdegegnerin ihrerseits substantiiert geltend gemachten Forderungen nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass den Versicherten ein Recht, ausstehende Prämien mit einer Gegenforderung zu verrechnen, nicht zusteht (Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2018, Art. 25 Rz. 98 f. unter Hinweis auf BGE 110 V 183 E. 2-3).

4.4    Auch im Übrigen ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin rechtskonform, indem sie den Beschwerdeführer zunächst an den Ausstand erinnert (1. Mahnung; Urk. 8/10, Urk. 8/15 f.) und ihn anschliessend erneut zur Zahlung aufgefordert hat, unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen und Hinweis auf die Folgen der Säumnis (Urk. 8/11, Urk. 15/1-2). Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin, nachdem die Ausstände fortbestanden, die Betreibung eingeleitet (Urk. 8/17, Urk. 15/3). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vorstehende E. 2.3). Damit sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Ausstände in der Höhe von Fr. 4'055.-- (Kostenbeteiligung KVG), von Fr. 1'175.15 (Prämien KVG Oktober 2022 bis Februar 2023) und von Fr. 997.60 (Prämien KVG März bis Juni 2023; Urk. 8/6 f., Urk. 8/10, Urk. 8/15 f., Urk. 8/20) rechtsgenügend ausgewiesen und vom Beschwerdeführer geschuldet. In masslicher Hinsicht hat der Beschwerdeführer die Forderungen nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerin hat sodann als Verwaltungsbehörde in ihrer Verfügung nicht bloss einen sozialversicherungsrechtlichen Sachentscheid über die Verpflichtung des Versicherten zu einer Geldzahlung zu fällen, sondern gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zu befinden (vorstehende E. 2.6).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer auf den ausstehenden KVG-Prämien für Oktober 2022 bis Februar 2023 einen Verzugszins von 5 % seit dem 6. Juli 2023 und für die ausstehenden KVG-Prämien für März bis Juni 2023 einen Zins von 5 % ab 6. Oktober 2023 (Urk. 2 S. 8 Dispositiv Ziffer 2), ohne allerdings zum Beginn des Zinsenlaufs inhaltlich Stellung zu nehmen (vgl. Urk. 2 S. 7 Ziff. 7, wo sie bis 6. Juli 2023 einen Zins von Fr. 34.60 und bis 6. Oktober 2023 einen solchen von Fr. 23.65 nannte; vgl. auch Urk. 8/17, Urk. 15/3).

5.2    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7) ist die Höhe des Verzugszinses gesetzlich geregelt. Nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und Art. 105a KVV ist ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Bei periodisch anfallenden Forderungen rechtfertigt es sich aus Praktikabilitätsgründen, einen mittleren Verfall anzunehmen (BGE 131 III 12 E. 9.5). Art. 90 KVV bestimmt, dass die Prämien im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen sind.

5.3    Gemäss Prämienmitteilungen für die Jahre 2022 und 2023 galt eine monatliche Prämienzahlungspflicht (Urk. 8/6-7). Somit wären die Prämien für Oktober 2022 bis Februar 2023 und diejenigen von März bis Juni 2023 jeweils am 1. der betreffenden Monate zu bezahlen gewesen. Damit fällt der mittlere Verfall zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 1. Februar 2023 auf den 1. Dezember 2022 (Mittelwert der Fälligkeit in Tagen: 0 + 31 + 61 + 92 + 123 = 307 : 5 = 61,4) und der mittlere Verfall zwischen dem 1. März und dem 1. Juni auf den 16. April 2023 (Mittelwert der Fälligkeit in Tagen: 0 + 31 + 61 + 92 = 184 : 4 = 46).


6.    Darüber hinaus machte die Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Birmensdorf Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. 40.-- und in der Betreibung Nr. des nämlichen Betreibungsamtes Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. 80.-- geltend (Urk. 8/17, Urk. 15/3). Es handelt sich um die Mahngebühren respektive Kosten für die Zahlungsaufforderungen vom 13. April, vom 2. und vom 29. August 2023 (Urk. 8/11 S. 2, Urk. 15/1 S. 2, Urk. 15/2 S. 2). Die Überbindung dieser Kosten setzt eine entsprechende vertragliche Regelung voraus (vorstehende E. 2.4). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherungen im Sinne des KVG (AVB) enthalten eine Regelung für den Fall von Zahlungsverzug der versicherten Person (Art. 6). Art. 6.3 sieht eine Beteiligung der versicherten Person an den zusätzlichen Verwaltungskosten für Zahlungserinnerungen und Zahlungsaufforderungen von Fr. 10.-- bzw. 30.-- vor (Urk. 8/4 S. 2). Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von je Fr. 10.-- für die Mahnungen (Urk. 8/10, Urk. 8/15 f.) und von zusätzlich Fr. 30.-- für die Zahlungsaufforderungen (Urk. 8/11, Urk. 15/1 f.) sind mit der Regelung der AVB konform. Im Übrigen erhob der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Einwendungen. Somit hat er diese Kosten zu tragen.


7.

7.1    Da die in Betreibung gesetzten Forderungen von Fr. 997.80 (Prämien März bis Juni 2023; Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Birmensdorf; Urk. 8/17) und von Fr. 1'175.15 (Prämien Oktober 2022 bis Februar 2023; Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Birmensdorf; Urk. 15/3) sowie von Fr. 4'055.-- (Kostenbeteiligung KVG; Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Birmensdorf; Urk. 15/3), der geforderte Verzugszins und überdies die in Rechnung gestellten administrativen Kosten von insgesamt Fr. 120.-- geschuldet sind, ist die Beschwerde abzuweisen. Im Umfang der ausgewiesenen Forderungen ist der Rechtsvorschlag in den Betreibungen Nr. und des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehle vom 6Juli und 10. Oktober 2023) zu beseitigen. Abzuweisen ist darüber hinaus auch der vom Beschwerdeführer nicht mit sachbezogenen Darlegungen begründete Antrag auf Sistierung des Verfahrens (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10).

7.2    Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 SchKG) und sind vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1).

7.3    Soweit der Beschwerdeführer sodann Rügen im Zusammenhang mit dem Versicherungsobligatorium im Allgemeinen, zur Verbindlichkeit von Versicherungsbedingungen, zur Prämienhöhe und zu Zahlungen betreffend die Prämien für Oktober 2020 bis März 2021, Juli bis September 2021 und Januar bis März 2022 erhebt (Urk. 10 S. 5 ff.) bilden diese Fragen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und gehören damit nicht zum Anfechtungsgegenstand (vgl. hierzu BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a), weswegen diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.


8.    Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das KVG sieht keine Erhebung von Verfahrenskosten vor. Allerdings begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde zum wiederholten Male (vgl. die Verfahren KV.2021.00067 u. KV.2022.00042, KV.2023.00076) unter Bezugnahme auf eine Kostenbeteiligung, der eine seines Erachtens nicht rechtmässige ärztliche Behandlung zu Grunde lag. In diesem Verfahren handelt es sich um stationäre Behandlung in der Y.___ vom 16. Januar bis 24. März 2022 (vgl. Urk. 8/8), die - wie der Beschwerdeführer mehrfache betonte - gegen seinen Willen angeordnet und durchgeführt worden sei. In den vorgenannten früheren Beschwerdeverfahren betraf die Kostenbeteiligung eine gleichartige, aber auf das Jahr 2018 zurückgehende Behandlung. Die Angemessenheit der zu Lasten der Grundversicherung erbrachten ärztlichen Leistung, die der in Rechnung gestellten Kostenbeteiligung zu Grunde liegt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, was in vorstehender E. 4.2.3 erläutert wurde. Auch in den betreffenden früheren Verfahren wurde auf diesen Punkt hingewiesen. Sofern vom Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde betreffend Prämienausstände oder nicht bezahlter Kostenbeteiligungen wiederum mit der Begründung geführt wird, aufgrund einer gegen seinen Willen erfolgten ärztlichen Behandlung müssten Kostenbeteiligungen oder Prämienforderungen nicht bezahlt resp. herabgesetzt werden, muss der Beschwerdeführer inskünftig mit einer Kostenauflage wegen mutwilligen Verhaltens im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG rechnen (vgl. auch § 33 Abs. 2 GSVGer).


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 6. Juli 2023) wird im Umfang von Fr. 1'175.15 (Prämien Oktober 2022 bis Februar 2023) und im Umfang von Fr. 4'055.-- (Kostenbeteiligungen KVG) nebst Zins von 5 % ab 1. Dezember 2022 auf Fr. 1'175.15 und Fr. 40.-- für Mahn- und Verwaltungsspesen aufgehoben.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Birmensdorf (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2023) wird im Umfang von Fr. 997.60 (Prämien März bis Juni 2023) nebst Zins von 5 % ab 16. April 2023 auf Fr. 997.60 und Fr. 80.-- für Mahn- und Verwaltungsspesen aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14 u. 15/1-3

- Assura

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Romero-KäserWilhelm