Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2024.00022
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 27. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss
advokatur kanonengasse
Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der sich in Ausbildung (vgl. Lehrverträge, Urk. 17/3; Urk. 17/9/3-4) befindende X.___, geboren 2002, ist bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 17/1 S. 1). Nachdem der Versicherte am 21. Juli 2020 die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2021 beantragt hatte (Urk. 17/1), überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, der Helsana am 8. Januar 2021 eine provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 1'419.60 (Urk. 17/4).
Nach Erhalt der definitiven Steuerfaktoren des Jahres 2021 berechnete die SVA mit Verfügung vom 3. November 2023 den Anspruch des Versicherten auf Prämienverbilligung definitiv, wobei sie feststellte, dass Einkommen und Vermögen der Eltern zu hoch gewesen seien, weshalb er keinen Anspruch auf Prämienverbilligung habe, und deshalb die zu viel ausbezahlte Prämienverbilligung von Fr. 1'419.60 zurückforderte (Urk. 17/20). Dagegen opponierte X.___ mit Schreiben vom 19. November 2023 (Urk. 17/21). Die SVA wies seine Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 ab (Urk. 17/24 = Urk. 2).
2.
2.1 Mit Eingabe vom 8. April 2024 erhob X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 (Urk. 2) Beschwerde und beantragte die Aufhebung und Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Nach gerichtlicher Aufforderung (vgl. Verfügung vom 25. April 2024, Urk. 5) liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2024 (Urk. 11) zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde respektive zur Einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist vernehmen. Die SVA stellte mit Eingabe vom 13. Juni 2024 den Antrag auf Nichteintreten auf die Beschwerde mangels Rechtzeitigkeit (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).
Am 2. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Wahrung der Beschwerdefrist nochmals Stellung (Urk. 19), was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juli 2024 mitgeteilt wurde (Urk. 22).
2.2 Aufforderungsgemäss (vgl. Verfügung vom 1. Oktober 2024, Urk. 23) liess sich die Beschwerdegegnerin zu den materiellen Vorbringen vernehmen und hielt mit Vernehmlassung vom 4. November 2024 (Urk. 24) an ihrem Antrag auf Nichteintreten fest und beantragte im Eventualantrag die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 25), welcher mit Eingabe vom 18. November 2024 Stellung nahm (Urk. 26). Mit Schreiben vom 20. November 2024 wurde die Beschwerdegegnerin hierüber in Kenntnis gesetzt (Urk. 29).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Vorab zu klären ist, ob die Beschwerde verspätet erhoben wurde.
1.2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
1.3 Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, er habe keine Abholungseinladung im Briefkasten vorgefunden. Erst nach erneuter Zustellung des Entscheids am 23. Februar 2024 habe die Beschwerdefrist zu laufen begonnen und die Beschwerde vom 8. April 2024 sei somit rechtzeitig beim Gericht eingegangen (Urk. 11; Urk. 19).
1.4 Eine Postsendung mit Zustellungsnachweis gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Art. 38 Abs. 2bis ATSG regelt Fälle, in denen der Adressat einer eingeschriebenen Sendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird. Die Sendung gilt diesfalls in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der ab dem Folgetag des ersten erfolglosen Zustellungsversuchs laufenden siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Zustellfiktion). Dabei spielt es keine Rolle, ob der letzte Tag der siebentägigen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Dies gilt jedoch nur, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, das heisst ab der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Aktes gerechnet werden musste (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3, 127 I 31 E. 2a/aa und E. 2b).
1.5 Der Beschwerdeführer hatte am 19. November 2023 Einsprache gegen die Verfügung vom 3. November 2023 erhoben (Urk. 17/21). Damit musste er mit Zustellungen in dieser Sache rechnen.
Nach Lage der Akten wurde der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 (Urk. 2) gleichentags spediert und am 9. Februar 2024 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung; vgl. Sendungsverlauf Post, Urk. 17/30). Mit Ablauf der siebentägigen Abholfrist trat die Zustellfiktion (vgl. vorstehend E. 1.4) ein. Umstritten ist, ob der Zugang der Abholungseinladung erstellt ist. Nach einer allgemeinen Regel muss die Verwaltung den Beweis für ihre Zustellungen sicherstellen (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H., BGE 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2). Das geschieht, indem es ihre Sendungen eingeschrieben verschickt, denn dann muss der Empfänger unterschriftlich quittieren. Der wichtigste Schwachpunkt dieses Vorgehens ist der Zugang der Abholungseinladung, wenn der Empfänger vom Zustellboten nicht angetroffen wird, oder wenn der Empfänger ein Postfach unterhält. Aus praktischen Gründen wird das richtige Hinterlassen des «Avis» vermutet, also die ordnungsgemässe Hinterlegung des Papiers im Briefkasten und die korrekte Notierung des Zustellungsdatums. Allerdings kann diese Vermutung erschüttert werden, worüber in Würdigung aller Umstände zu entscheiden ist. Für das Gelingen dieses Gegenbeweises ist bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird beziehungsweise Zweifel an dessen Richtigkeit begründet werden, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2011 vom 3. März 2011 E. 2.3).
1.6 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe keine Abholungseinladung erhalten.
In den Akten findet sich keine Bestätigung der Post, wer und unter welchen Umständen die fragliche Sendung avisiert hat. Aus der elektronischen Aufzeichnung über den Ablauf der Zustellung respektive des Zustellversuches (Sendungsverfolgung) lässt sich entnehmen, dass der Einspracheentscheid am 9. Februar 2024 um 10.56 Uhr zur Abholung gemeldet wurde, mithin die Abholungseinladung ausgestellt wurde. Um 13.09 Uhr des selbigen Tages wurde der Entscheid auf der Poststelle in Uerikon hinterlegt, wo dann nach Ablauf der Abholungsfrist am 17. Februar 2024 die Rücksendung an die Beschwerdegegnerin erfolgte (Urk. 17/30).
Bei der Adresse des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Wohnadresse. Er unterhält somit auf der Poststelle kein Postfach, welches Irrläufer oder das Übersehen einer zwischen anderen Sendungen liegenden Abholungseinladung eher zu begünstigen vermag.
Lediglich drei Tage nach der Rücksendung an die Beschwerdegegnerin erkundigte sich die Mutter des Beschwerdeführers am 20. Februar 2024 bei der Beschwerdegegnerin und ersuchte um eine Kopie des Entscheids. Der genaue Inhalt des Gesprächs wurde in der Aktennotiz nicht festgehalten. So lässt sich daraus nur entnehmen, dass die Mutter gemeint habe, sie hätten keinen Bescheid zur Einsprache erhalten, und dass daraufhin eine Kopie des Einspracheentscheids vom 8. Februar 2024 nochmals per A-Post verschickt wurde (Urk. 17/25). Weder dies noch die zeitliche Nähe zwischen Rückfrage und Rücksendung (Urk. 7/30) erlauben den Schluss auf eine effektiv erfolgte Zustellung der Abholungseinladung. Ebenso gut könnte der aktenkundige Inhalt des Gesprächs gar auf das Fehlen einer Zustellung hinweisen und könnte es sich beim Umstand, dass der Anruf drei Tage nach der Rücksendung erfolgte, um einen Zufall gehandelt haben.
Sodann hat die Post auf dem Umschlag der an die Beschwerdegegnerin retournierten Postsendung keinerlei Bemerkung zum Grund der Retournierung der Postsendung angebracht. Namentlich fehlt eine Kennzeichnung in der Rubrik «Annahme verweigert» bzw. «Nicht abgeholt» (Urk. 17/26/4).
Unter diesen Umständen erscheint zumindest fraglich, ob die Einladung zur Abholung der Postsendung vom 8. Februar 2024 dem Beschwerdeführer tatsächlich zugegangen war und die Fiktion der Zustellung des Einspracheentscheids durch Ablauf der siebentägigen Abholfrist greifen lässt und den Beginn der dreissigtägigen Beschwerdefrist am 17. Februar 2024 auszulösen vermochte.
1.7 Der Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 23. Februar 2024 nochmals per A-Post sowie per Einschreiben zugestellt (Urk. 11 S. 4 unten; Urk. 12, Urk. 17/25). Der Beschwerdeführer argumentiert, mit der erneuten vorbehaltlosen Zustellung und dem fehlenden Hinweis auf den bereits zuvor erfolgten, erfolglosen Zustellversuch sei eine neue dreissigtägige Frist für die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht ausgelöst worden (Urk. 11 S. 5 Rz 20, Urk. 19 S. 3 f. Rz 10).
1.8 Die Zustellfiktion tritt bereits mit dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch ein. Retourniert die Post die Sendung nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist, unternimmt die Verwaltung oder das Gericht in der Praxis häufig einen zweiten Zustellversuch mit gewöhnlicher Postsendung. Greift die Zustellfiktion, ist das Gericht beziehungsweise die Verwaltung jedoch nicht zu einem zweiten Zustellversuch verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts 5D_77/2013 vom 7. Juli 2013 E. 2.2). Ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis – vorbehältlich des einen Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 115 Ia 12 E. 4c; vgl. auch BGE 118 V 190) – nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich (BGE 119 V 89 E. 4b/aa m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2 f.).
Das Bundesgericht hat aber einschränkend ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelfrist gestützt auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes verlängern kann (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV). Das kann der Fall sein, wenn das Gericht noch vor Ende der Frist eine entsprechende vertrauensbegründende Auskunft erteilt oder durch sein (widersprüchliches) Verhalten ein derartiges Vertrauen erweckt. Eine solche Auskunft kann insbesondere darin bestehen, dass das Gericht dem Betroffenen den Entscheid mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung vor Ablauf der Frist erneut zustellt (Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.3).
1.9 Wie erwähnt, versandte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 (Urk. 2) am 22. Februar 2024 und damit innert laufender Rechtsmittelfrist erneut (vgl. Urk. 12). Aus den eingereichten Akten geht nicht hervor, ob die Zustellung zusammen mit einem Begleitschreiben erfolgte oder nicht. Spätestens durch das Telefonat vom 20. Februar 2024 erfuhr die Mutter, durch welche sich der Beschwerdeführer seit der Anmeldung mittels Vollmacht vertreten liess (Urk. 17/2), dass der Einspracheentscheid bereits eröffnet worden war, wobei sie nicht aktiv darauf hingewiesen wurde und unklar bleibt, was genau besprochen wurde, und dass darum eine Kopie auf Wunsch nochmals per A-Post verschickt wurde (Urk. 17/25). Ein Begleitschreiben zum Einspracheentscheid ist nicht aktenkundig, der Entscheid wurde am 22. Februar 2024 versandt und vom Beschwerdeführer am Folgetag in Empfang genommen. Die Rechtsmittelbelehrung enthielt hinsichtlich Rechtsmittelfrist die Formulierung, dass gegen diesen Einspracheentscheid innert 30 Tagen ab der Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden könne (Urk. 2 S. 2 unten). Damit durfte der Beschwerdeführer – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – unabhängig von einer allfälligen ersten Zustellung davon ausgehen, dass die am 23. Februar 2024 erfolgte Zustellung fristauslösend war. In Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher sein Vertrauen in die fristauslösende Zustellung vom 23. Februar 2024 zu schützen und es ist für die Berechnung der Rechtsmittelfrist auf diese Zustellung abzustellen. Mit der am 8. April 2024 erhobenen Beschwerde (Urk. 1) wurde die Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Fristenstillstands über Ostern vorliegend gewahrt und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).
Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.
2.2 Nach § 6 Abs. 1 EG KVG wird die Höhe der Prämienverbilligung unter anderem für die Eltern oder den Elternteil und ihre erwachsenen Kinder gemeinsam bestimmt, wenn das Kind höchstens 25 Jahre alt ist und in Ausbildung steht, die Eltern oder der Elternteil unterhaltspflichtig sind, das Kind im Kanton Zürich einen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt hat sowie das Kind nicht mit eigenen Kindern eine Familie bildet (lit. e Ziff. 1-4).
Junge Erwachsene im Sinne von § 11 Abs. 1 VEG KVG gelten als in Ausbildung stehend, wenn sie gemäss Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Ausbildung sind (§ 11 Abs. 2 VEG KVG). Die Eltern von in Ausbildung stehenden jungen Erwachsenen gelten insbesondere dann als unterhaltspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 EG KVG, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) bezogen wird (§ 16 Abs. 1 VEG KVG).
Wohnen die Eltern im Kanton Zürich, kann für die finanziellen Verhältnisse auf die Steuerdaten abgestellt werden (vgl. § 4 Abs. 1 VEG KVG). Andernfalls ist die entsprechende Deklaration der bzw. des jungen Erwachsenen in Ausbildung massgebend (vgl. § 24 Abs. 2 VEG KVG).
Liegt eine gemeinsame Steuereinschätzung oder Steuererklärung vor, richtet sich das massgebende Einkommen danach. Andernfalls werden die massgebenden Einkommen zusammengezählt (§ 6 Abs. 2 EG KVG).
Soweit die Prämienverbilligung von (erwachsenen) Kindern gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG gemeinsam mit jener ihrer Eltern oder eines Elternteils zu bestimmen ist, gilt für sie der (vom Regierungsrat jährlich neu festzulegende) Eigenanteilssatz der Eltern oder des Elternteils (§ 2 Abs. 4 VEG KVG).
Gemäss § 6 Abs. 3 EG KVG werden die Referenzprämien zusammengezählt und die Prämienverbilligung wird entsprechend der Höhe der Referenzprämien auf die Personen der Gruppe verteilt (§ 6 Abs. 4 EG KVG).
§ 17 VEG KVG sieht vor, dass bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsenen in Ausbildung auch die Referenzprämien und die massgebenden Einkommen der Eltern einschliesslich minderjähriger Kinder berücksichtigt werden, wenn auch die Eltern eine Prämienverbilligung im Kanton Zürich beantragt haben (Abs. 1). Haben die Eltern im Kanton Zürich keine Prämienverbilligung beantragt, werden bei der Bestimmung der Prämienverbilligung der jungen Erwachsenen in Ausbildung die Referenzprämien und massgebenden Einkommen nur der Eltern, nicht aber jene weiterer Kinder berücksichtigt (Abs. 2).
Wohnen die Eltern (und allfällige minderjährige Kinder) in einem anderen Kanton, wird auf die Referenzprämien der für die junge erwachsene Person in Ausbildung gültigen Prämienregion abgestellt (§ 17 Abs. 3 VEG KVG).
Werden die Eltern von jungen Erwachsenen in Ausbildung nicht gemeinsam besteuert, gelten § 6 Abs. 1 lit. c und d EG KVG und § 17 VEG KVG sinngemäss (§ 16 Abs. 3 VEG KVG).
2.3 § 6 Abs. 1 EG KVG sieht vor, dass für gewisse Personengruppen die Höhe der Prämienverbilligung gemeinsam zu bestimmen ist. Dies gilt unter anderem für gemeinsam besteuerte Eltern und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt (lit. b) sowie für den separat besteuerten Elternteil und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt, wenn die Eltern nicht zusammenleben (lit. c), und für den separat besteuerten Elternteil mit dem höheren Einkommen und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt, wenn die Eltern zusammenleben (lit. d).
Minderjährig ist ein Kind, solange es das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Im Rahmen des EG KVG gilt eine Person jedoch für das ganze Jahr, in dem es 18 Jahre alt wird, noch als minderjährig, da gemäss § 8 EG KVG das Alter am Ende des Vorjahres für das ganze Jahr massgebend ist.
Liegt eine gemeinsame Steuereinschätzung oder Steuererklärung vor, richtet sich das massgebende Einkommen danach. Andernfalls werden die massgebenden Einkommen zusammengezählt (§ 6 Abs. 2 EG KVG).
Gemäss § 6 Abs. 3 EG KVG werden die Referenzprämien zusammengezählt und die Prämienverbilligung wird entsprechend der Höhe der Referenzprämien auf die Personen der Gruppe verteilt (§ 6 Abs. 4 EG KVG).
2.4 Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
2.5 Gemäss § 20 EG KVG fordern die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden, wobei Prämienverbilligungen in geringer Höhe nicht zurückgefordert werden (§ 22 Abs. 1 EG KVG). Die Erheblichkeitsgrenze wird durch den Regierungsrat festgelegt (§ 22 Abs. 2 EG KVG).
Rückforderungsansprüche verjähren nach § 21 Abs. 2 EG KVG in einem Jahr, nachdem die sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Entscheid (Urk. 2) fest, dass mit Verfügung vom 3. November 2023 die Prämienverbilligung 2021 des Beschwerdeführers definitiv berechnet und aufgrund des massgebenden Einkommens und Vermögens, welche keinen Anspruch zuliessen, die Vorschussleistung von Fr. 1'419.60 der Prämienverbilligung zurückgefordert worden sei (S. 1). Der Beschwerdeführer gelte unbestrittenermassen als junger Erwachsener in Ausbildung gemäss Art. 11 VEG KVG. Die Berechnung seiner Prämienverbilligung habe somit nach Art. 6 Abs. 1 lit. e EG KVG gemeinsam mit seiner Mutter zu erfolgen. Es sei zu beachten, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung lediglich festgehalten werde, dass die Höhe der Prämienverbilligung gemeinsam mit dem Elternteil bestimmt werde. Dies bedeute, dass das massgebende Einkommen und Vermögen zusammengezählt werde (Art. 6 Abs. 2 EG KVG). Die Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des massgebenden Einkommens sei die Steuereinschätzung. Bei verheirateten Personen werde die Steuereinschätzung gemeinsam vorgenommen. Es ergebe sich somit aus Art. 5 Abs. 1 EG KVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. e EG KVG, dass aufgrund der Heirat der Mutter des Beschwerdeführers auch das Einkommen ihres Ehepartners berücksichtigt werden müsse (S. 2).
In der Vernehmlassung vom 4. November 2024 (Urk. 24) präzisierte die Beschwerdegegnerin, dass sich das Vorgehen, ob beide Eltern oder nur ein Elternteil in die gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung einbezogen werde, nach § 6 lit. a-d EG KVG richte. Würden die Eltern gemeinsam besteuert, würden beide Eltern in die gemeinsame Bestimmung einbezogen. Laut dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) sorgten die Ehegatten gemeinsam und ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB) und jeder Ehegatte habe dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen (Art. 278 Abs. 2 ZGB). Zwar erwähne § 6 Abs. 1 lit. e EG KVG wörtlich nur die Eltern oder den Elternteil. Eine wortwörtliche Auslegung der Bestimmung widerspreche indes der im ZGB festgehaltenen Pflicht der Ehegatten, gemeinsam für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen. Aus dieser Pflicht ergebe sich, dass die Bestimmung so zu verstehen sei, dass auch die finanziellen Verhältnisse des Ehepartners der Mutter – obschon er nicht Vater des Beschwerdeführers sei – in die Berechnung der Prämienverbilligung einzubeziehen seien. Da die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Ehemann besteuert werde, sei das gemeinsame steuerbare Einkommen für die Bestimmung der Prämienverbilligung massgebend (S. 2).
3.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, seine Mutter sei mit einem Mann verheiratet, welcher nicht sein Vater sei. Bei der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 seien nicht nur die Einkünfte seiner Mutter, sondern auch diejenigen des neuen Ehegatten berücksichtigt worden. Da es sich beim Ehegatten der Mutter nicht um einen Elternteil handle, dürfe dessen wirtschaftliche Situation bei der Berechnung des Prämienverbilligungsanspruches nicht berücksichtigt werden. Es liege ein klarer Wortlaut vor, gemäss welchem die Prämienverbilligung für die Eltern beziehungsweise den Elternteil bestimmt werde, und die Aufzählung in § 6 Abs. 1 lit. e EG KVG sei abschliessend. Der neue Ehepartner sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht unterhaltspflichtig und er habe auch keine Möglichkeit, eine Ausbildungszulage zu beziehen; diese werde durch die Mutter bezogen (S. 1, S. 8 f.).
In seiner Stellungnahme vom 18. November 2024 (Urk. 26) führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keine Unterhaltspflicht eines Stiefelternteils gegenüber seinem Stiefkind bestehe, sondern nur dem anderen Ehegatten gegenüber, mithin sei der Ehemann seiner Mutter ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Das Einkommen seines Stiefvaters sei subsidiär und nur zur punktuellen Unterstützung gedacht. Eine Anrechnung des gesamten Einkommens des Stiefelternteils finde im Familienrecht nicht statt und könne auch nicht im Sozialversicherungsrecht erfolgen (S. 3). Der Sinn der gemeinsamen Einkommensberechnung im Prämienverbilligungsrecht sei gerade das Vorliegen einer tatsächlichen bestehenden Unterhaltspflicht. Die blosse Beistandspflicht sei klarerweise nicht damit gleichzusetzen (S. 4 oben). Ausserdem führe die gemeinsame Besteuerung seiner Mutter und seines Stiefvaters nicht automatisch zu einer gemeinsamen Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung. Die gemeinsame Besteuerung erfolge unabhängig vom Anspruch auf Prämienverbilligung und stehe in keinem sachlichen Zusammenhang. Es wäre der Beschwerdegegnerin ein leichtes, anhand der Steuererklärung des Ehepaars das Einkommen seiner Mutter auszusondern (S. 4 Mitte). Schliesslich sei der Wortlaut der Bestimmung von § 6 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 EG KVG klar und abschliessend. Die Bestimmung erwähne dabei ausdrücklich nur die Eltern und nicht etwa deren beistandspflichtigen Ehegatten. Selbst wenn man die Bestimmung nach Sinn und Zweck – nämlich der Unterhaltspflicht – auslegen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen, sei doch der Ehemann seiner Mutter ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig (S. 5).
4.
4.1 Nach § 6 Abs. 1 EG KVG wird die Höhe der Prämienverbilligung für die Eltern oder den Elternteil und ihre erwachsenen Kinder gemeinsam bestimmt, wenn das Kind höchstens 25 Jahre alt ist und in Ausbildung steht, die Eltern oder der Elternteil unterhaltspflichtig sind, das Kind im Kanton Zürich einen Antrag auf Prämienverbilligung gestellt hat sowie das Kind nicht mit eigenen Kindern eine Familie bildet (lit. e Ziff. 1-4). Junge Erwachsene im Sinne von § 11 Abs. 1 VEG KVG gelten als in Ausbildung stehend, wenn sie gemäss Art. 49bis und Art. 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) in Ausbildung sind (§ 11 Abs. 2 VEG KVG; vgl. vorstehend E. 2.2 f.).
Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Jahrgang 2002 von Januar 2020 bis Juli 2022 eine Ausbildung zum Gärtner EFZ absolvieren wollte (vgl. Lehrvertrag, Urk. 17/3), diese Lehre jedoch abbrach und von August 2021 bis Juli 2024 eine solche als Logistiker EFZ in Angriff nahm (Urk. 17/5/4; Urk. 17/9/3), weshalb er im Jahre 2021 gemäss § 11 Abs. 1 VEG KVG als in Ausbildung stehend galt. Ebenfalls aktenkundig ist, dass der leibliche Vater des Beschwerdeführers nicht im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. Urk. 17/1/5; Urk. 17/5/3) und dass er mit der Mutter des Beschwerdeführers nie verheiratet war (Urk. 17/21). Seine Mutter hat im Jahr 2019 Y.___ geheiratet, seinen Stiefvater (Urk. 17/22/5).
4.2 Die Eltern von in Ausbildung stehenden jungen Erwachsenen gelten insbesondere dann als unterhaltspflichtig im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 EG KVG, wenn für das Kind eine Ausbildungszulage gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) bezogen wird (§ 16 Abs. 1 VEG KVG; vorstehend E. 2.2). Im vorliegenden Fall bezieht die Mutter des Beschwerdeführers die Ausbildungszulage (vgl. Urk. 17/23). Demnach wird die Höhe der Prämienverbilligung für den Elternteil und den erwachsenen Beschwerdeführer gemeinsam bestimmt (§ 6 Abs. 1 lit. c und lit. e EG KVG i.V.m. § 16 Abs. 3 VEG KVG).
4.3 Die Beschwerdegegnerin berechnete den Prämienverbilligungsanspruch gemäss § 6 Abs. 1 lit. e EG KVG unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Ehegatten der Mutter des Beschwerdeführers, mithin unter Einbezug beider Einkommen, da die Mutter des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihrem Ehemann besteuert werde (vgl. vorstehend E. 3.1).
4.4 Die vorliegende besondere Konstellation, in der ein unterhaltspflichtiger Elternteil des jungen in Ausbildung stehenden Erwachsenen wieder heiratet und der neue Ehepartner nicht biologischer Elternteil ist, wird in § 6 EG KVG nicht explizit geregelt. Demnach ist durch Auslegung zu ermitteln, ob der neue Ehepartner in die gemeinsame Bestimmung der Prämienverbilligung einzubeziehen ist.
4.5 § 6 EG KVG regelt die Höhe der Prämienverbilligung für gewisse Personengruppen gemeinsam (vorstehende E. 2.2-2.3). Einleitend knüpft die Bestimmung bei Erwachsenen generell an die gemeinsame Besteuerung an (lit. a). Auch bei minderjährigen Kindern wird danach unterschieden, ob die Eltern gemeinsam oder separat besteuert werden (lit. b-d). Demgegenüber erfolgt bei jungen in Ausbildung stehenden Erwachsenen diese Unterscheidung nicht, sondern die Unterstellung richtet sich nach Massgabe der Unterhaltspflicht der Eltern oder des Elternteils (lit. e).
Während eine enge Auslegung des Wortlauts von lit. e erlauben könnte, den neuen Ehepartner von der Berechnung auszunehmen, weisen die übrige Regelung von § 6 Abs. 1 EG KVG sowie das Prämienverbilligungssystem und die massgebenden steuerrechtlichen Grundsätze darauf hin, dass der Ehepartner in die Bestimmung einzubeziehen ist:
Zunächst knüpft lit. a bei gemeinsam besteuerten Erwachsenen generell an die gemeinsame Besteuerung als Grundlage an. Auch bei minderjährigen Kindern stellt die gemeinsame Besteuerung ein Unterscheidungskriterium dar. Sodann handelt es sich beim System der Prämienverbilligung um ein Massengeschäft. Das aktuelle System im Kanton Zürich für die individuelle Prämienverbilligung strebt seit der Totalrevision vom 29. April 2019 insbesondere nach einer umfassend gewährleisteten Bedarfsgerechtigkeit, indem es auf Schematisierungen weitgehend verzichtet. Vielmehr werden die Leistungen anhand der Steuereinschätzungen des individuellen Prämienverbilligungs-Anspruchsjahres ausgerichtet. Die für die Durchführung der Prämienverbilligung zuständige Beschwerdegegnerin bezieht folglich die zur Bestimmung der Prämienverbilligungsberechtigten und zur Berechnung ihres Anspruchs erforderlichen Daten aus den kantonalen Steuerregistern, mithin ist für die Prämienverbilligung auf die Steuereinschätzung abzustellen (§ 4 Abs. 1 VEG KVG).
Schliesslich bildet gemäss dem Grundsatz der Familienbesteuerung die Familie eine Gemeinschaft und somit auch in steuerlicher Hinsicht eine wirtschaftliche Einheit. Deshalb werden die Einkommen der in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, unabhängig von ihrem Güterstand, zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG]; § 7 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG]). Das Einkommen Minderjähriger wird dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet, mit Ausnahme des Erwerbseinkommens, für welches das Kind selbständig besteuert wird (Art. 9 Ab. 2 DBG; § 7 Abs. 3 StG).
Aufgrund ihrer am 23. Mai 2019 erfolgten Eheschliessung (Urk. 17/22/5) ist damit steuerrechtlich auch das Einkommen des Ehegatten mitzuberücksichtigen, da für die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse für den individuellen Prämienverbilligungsanspruch auf die Steuerdaten der Eheleute abgestellt wird und bei verheirateten Personen die Besteuerung als wirtschaftliche Einheit vorgesehen ist. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht in Anwendung von § 5 Abs. 1 EG KVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 lit. e EG KVG das gesamte Einkommen berücksichtigt.
4.6 Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Stiefvater ihm gegenüber nicht unterhaltspflichtig sei, nichts zu ändern, da der Anspruch auf Prämienverbilligung vorliegend vereinfachend und damit aufgrund der Familienbesteuerung, mithin der Steuerfaktoren, ermittelt wird.
Ausserdem trifft gegenüber vorehelichen Kindern den Stiefvater eine Beistandspflicht (Art. 159 ZGB), was bedeutet, dass er der Ehepartnerin in der Erfüllung der Unterhaltspflicht in angemessener Weise beizustehen (Art. 278 Abs. 2 ZGB) und zusammen mit ihr in einträchtigem Zusammenwirken das Wohl der Gemeinschaft zu wahren hat (Art. 159 Abs. 2 ZGB). Die stiefelterliche Beistandspflicht kommt auch gegenüber volljährigen Kindern zum Tragen (Urteil des Bundesgerichts 5A_129/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.3.1), bleibt indessen in jedem Fall subsidiär zur elterlichen Unterhaltspflicht (BGE 120 II 287 E. 2b). Da nach Lage der Akten zum leiblichen Vater des Beschwerdeführers kein Kontakt besteht und dieser auch keine Alimente bezahlt (vgl. Urk. 17/5/3), und der Beschwerdeführer im Haushalt seiner Mutter und seines Stiefvaters lebt, liegt nahe, dass der Stiefvater im Rahmen seiner Beistandspflicht für die gemeinsame Sorge mit finanziellen Leistungen beiträgt (Philipp Maier/Ivo Schwander, in BSK-ZGB I, 7. Aufl. 2023, N. 10 zu Art. 159), zumal bei Hausgemeinschaft der Unterhalt des Stiefkindes regelmässig zum gemeinsam zu erbringenden Unterhalt der Familie gehört (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Ausserdem hat das Bundesgericht festgehalten, dass wenn der Stiefelternteil in Kenntnis der finanziellen Lage des leiblichen Elternteils die Ehe eingehe, davon auszugehen sei, dass eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten über die finanzielle Beteiligung am Unterhalt des vorehelichen Kindes durch den Stiefelternteil bestehe und somit die Unterhaltspflicht für das voreheliche Kind Teil des Familienunterhalts darstelle (Urteile des Bundesgerichts 5A-272/2015 vom 7. Juli 2015 E. 3.1; 5A_440/2014 vom 20. November 2014 E. 4.3.2.2).
4.7 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung des Anspruches des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung erweist sich demnach als korrekt. Die konkrete Berechnung wurde beschwerdeweise nicht bemängelt. Entsprechend ist der Beschwerdeführer nach der definitiven Bestimmung der Prämienverbilligung gestützt auf die Steuerveranlagung 2021 für die durch die Beschwerdegegnerin infolge der provisorischen Berechnung der individuellen Prämienverbilligung gemäss Überweisungsanzeige vom 8. Januar 2021 (Urk. 17/4) zugesprochenen Fr. 1'419.60 rückerstattungspflichtig.
5. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 (Urk. 2) erweist sich als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Davide Loss
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler