Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
KV.2024.00029
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 16. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 sandte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, X.___, geboren 1979, und seiner Ehefrau Y.___, geboren 1983, den Antrag für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2021 zu (Urk. 3/3), welchen er in der Folge am 11. August 2020 bei der SVA für sich und seine Ehefrau sowie die beiden Kinder Z.___ und A.___, geboren 2016 und 2018, stellte (Urk. 6/14). Am 12. November 2020 teilte die SVA den Antragsstellenden mit, die Vorschussleistung auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 betrage insgesamt Fr. 6'872.40, wobei die provisorische Berechnung auf dem Bruttolohn aus dem Jahr 2017 beruhe. Sobald die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2021 vorliege, werde der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet (Urk. 6/15/1). Am 23. Dezember 2020 informierte die SVA die Antragsstellenden darüber, dass für die Berechnung der IPV 2021 fälschlicherweise die Steuerfaktoren aus dem Jahr 2017 verwendet worden seien; zufolge der Eheschliessung im Jahr 2018 habe eine Neuberechnung vorgenommen werden müssen, was auf Grundlage der provisorischen Steuerfaktoren 2019 erfolgt sei und neu eine Vorschussleistung von Fr. 0.-- ergebe (Urk. 6/17/1). Mit Verfügung vom 3. November 2023 (Urk. 6/36) verneinte die SVA schliesslich den definitiven Anspruch der Antragsstellenden auf eine IPV für das Jahr 2021 mit der Begründung, ihr massgebendes Einkommen und Vermögen sei zu hoch (Urk. 6/36/1-2). Dagegen erhob X.___ am 3. Dezember 2023 Einsprache (Urk. 6/43/1-2), welche die SVA mit Einspracheentscheid vom 22. März 2024 abwies (Urk. 6/49 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 27. April 2023 erhob X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 22. März 2024 und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die IPV für das Jahr 2021 aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2017 zu berechnen und zu vergüten, inklusive Zins nach Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), und es sei festzustellen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahr 2017 bis dato nicht als Grundlage für die Berechnung der IPV beigezogen worden seien sowie dass somit gegen Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) verstossen worden sei (Urk. 1 S. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden betreffend Prämienverbilligungen gemäss Art. 65 KVG ergibt sich aus § 3 lit. c GSVGer.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 149 I 172 E. 5.3.2, 145 I 26 E. 3.2).
2.1.2 Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 richten sich demgegenüber nach bisherigem Recht (EG KVG und VEG KVG in der bis am 31. März 2020 gültig gewesenen Fassungen [nachfolgend: aEG KVG und aVEG KVG]). Der hier strittige IPVAnspruch für das Jahr 2021 ist daher nach den Vorschriften des totalrevidierten EG KVG und der VEG KVG zu beurteilen.
2.1.3 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG).
2.2
2.2.1 Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt.
Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind (§ 5 Abs. 1 lit. a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit. d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG).
2.2.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden (§ 3 Abs. 5 EG KVG). Der Regierungsrat hat diese Beträge für das Jahr 2021 im Beschluss Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 festgelegt. Danach liegen die Vermögensobergrenzen für den Anspruch auf Prämienverbilligung 2021 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG, so unter anderem für gemeinsam besteuerte Eltern und minderjährige Kinder im gleichen Haushalt (lit. b), bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 300'000.-- und bei den übrigen Personen bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000.--.
2.3
2.3.1 Nach den §§ 20 ff. VEG KVG ermittelt die SVA im Vorjahr zum Anspruchsjahr in einem Vorbereitungsverfahren gestützt auf die Daten aus den Steuerregistern respektive aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP) die Personen oder Personengruppen, die Anspruch oder möglicherweise einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben.
In einem weiteren Schritt stellt die SVA den Personen, die gemäss vorläufiger Berechnung Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ein Antragsformular samt Erläuterungen zu (§ 23 Abs. 1 VEG KVG). Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, stellt die SVA von Amtes wegen ein Antragsformular zu (§ 18 Abs. 2 EG KVG). Die SVA richtet Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (§ 18 Abs. 1 EG KVG).
2.3.2 Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (§ 9 Abs. 3 EG KVG). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides aus, die provisorische Prämienverbilligung bestimme sich gemäss § 9 Abs. 1 EG KVG nach der aktuellsten vorhandenen Steuereinschätzung und sei beim Beschwerdeführer anhand der Steuerzahlen des Jahres 2019 berechnet worden. Die definitive Berechnung erfolge gestützt auf § 19 Abs. 2 EG KVG zwingend anhand der Steuereinschätzung des Anspruchsjahrs und sei beim Beschwerdeführer somit mit der Schlussrechnung 2021 berechnet worden. Gemäss § 3 Abs. 5 EG KVG bestehe kein Anspruch auf IPV, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten würden. Da das Vermögen des Beschwerdeführers gemäss den Steuerzahlen 2021 die vom Regierungsrat für Verheiratete und Alleinerziehende festgelegte Vermögensgrenze von Fr. 300'000.-- überschreite, habe er keinen Anspruch auf IPV. Die Schlussrechnung 2021 sei vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass diese und somit auch die definitive Berechnung der Prämienverbilligung 2021 korrekt seien (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, durch den Wechsel von der Vergangenheits- zur Gegenwartsbemessung mit dem Inkrafttreten des neuen EG KVG per 1. April 2020, das erstmals für das Prämienverbilligungsjahr 2021 anwendbar sei, sei in seinem Fall eine Bemessungslücke entstanden. Denn nach altem, bis Ende März 2020 gültig gewesenem Recht wären gemäss § 9 Abs. 2 aEG KVG die am Stichtag vom 1. April 2020 vorgelegenen Steuerdaten zur Berechnung der IPV 2021 massgeblich gewesen; dann habe seine Steuereinschätzung des Jahres 2017 (Urk. 3/9) vorgelegen, so dass die Steuerdaten für das Jahr 2017 zu verwenden gewesen wären. Nach altem Recht würde ihm für das Jahr 2021 eine IPV aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2017 zustehen. Für das Auszahlungsjahr 2021 sei nunmehr aber auf die wirtschaftlichen Verhältnisse desselben Jahres, also auf die Steuerfaktoren von 2021, abgestellt worden. Es treffe zu, dass er die Berechnungsfaktoren für das Jahr 2021 nicht in Frage gestellt habe. Er habe Einsprache gegen die Verfügung vom 3. November 2023 erhoben, weil damit eine Bemessungslücke entstehe, welche gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023 (publiziert in BGE 149 I 172) gegen übergeordnetes Recht, und zwar gegen Art. 65 Abs. 1 KVG, verstosse. Gemäss diesem Urteil sei der Einzelfall zu prüfen, was er mit seiner Einsprache zu erwirken versucht habe und von der Beschwerdegegnerin unterlassen worden sei. Im genannten Bundesgerichtsurteil sei ebenfalls unbestritten gewesen, dass dem dort betreffenden Versicherten keine IPV zustehe, aber eine Bemessungslücke vorliege. Die Verzugszinsen seien gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG ab dem 1. Januar 2021 fällig. Der Mitwirkung um Auszahlung der IPV für das Jahr 2021 sei er vollumfänglich nachgekommen. Das Gericht habe zudem festzustellen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 2017 bis dato nicht für eine IPV Berechnung berücksichtigt worden seien, was wiederum gegen Art. 65 Abs. 1 KVG verstosse. Es sei aber aufgrund dieser wirtschaftlichen Verhältnisse am 11. August 2020 seinerseits (Urk. 3/4-5) ein Antrag auf IPV an die Beschwerdegegnerin gestellt worden. Diesem Umstand habe sie nicht widersprochen, obschon sie über die Akten verfügen würde, die diese Feststellung widerlegen könnte, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass dieser Umstand einer Tatsache entspreche (Urk. 1 S. 2 f.).
3.3 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Familie (Urk. 6/36) auf eine IPV für das Jahr 2021 verneint hat.
4.
4.1 Die Parteien sind sich darin einig, dass in Anwendung des neuen, seit dem 1. April 2020 in Kraft stehenden Rechts (EG KVG vom 29. April 2019, VEG KVG vom 25. März 2020) bei der definitiven Bestimmung der IPV für das Jahr 2021 auf die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres 2021 abzustellen ist (§ 19 Abs. 2 EG KVG, § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG) und dass mit den diesbezüglichen Steuerfaktoren des Jahres 2021 kein Anspruch auf eine IPV für das Jahr 2021 begründet wird. Namentlich wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass das definitiv eingeschätzte steuerbare Gesamtvermögen seiner Familie (Beschwerdeführer, Ehefrau, Kinder; § 6 Abs. 1 lit. b EG KVG, § 14 VEG KVG) des Jahres 2021 die vom Regierungsrat festgelegte Vermögensgrenze (§ 3 Abs. 5 EG KVG) von Fr. 300'000.-- (vgl. oben E. 2.2.2) überstritten hat. Hiervon ist auszugehen.
4.2
4.2.1 Zu klären ist, ob bei der Anspruchsprüfung der IPV für das Jahr 2021 unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023 (auszugsweise publiziert in BGE 149 I 172) anstatt der Steuerfaktoren des Jahres 2021 jene des Jahres 2017 zu berücksichtigen seien.
Der Beschwerdeführer geht bei seinem diesbezüglichen Standpunkt davon aus, dass ihm nach altem Recht für das Jahr 2021 eine IPV aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2017 zustehen würde. Dies trifft jedoch nicht zu. Denn auch nach altem Recht wären der Umstand, dass er bereits seit 2018 verheiratet war, für die Anspruchsprüfung des Jahres 2021 beachtlich und nicht die Verhältnisse vor der Heirat. So beurteilte sich der Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss § 9 Abs. 1 aEG KVG nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres (Stichtag) und den am Stichtag bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Am 1. April 2020 war der Beschwerdeführer mit Y.___ verheiratet und hatte zwei Kinder. Diese persönlichen Verhältnisse waren massgeblich, weshalb auch nach altem Recht für das Anspruchsjahr 2021 nicht das Einkommen und das Vermögen des Beschwerdeführers allein, sondern der gesamten Familie zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. dazu Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2024.00033 vom 14. Oktober 2025 [in Sachen des Beschwerdeführers betreffend IPV 2020] E. 4.1-2 und E. 4.4). Für die IPV 2021 wären somit auch nach altem Recht jedenfalls nicht das steuerbare Einkommen und Vermögen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2017, gemäss der «Schlussrechnung 2017 Staats- und Gemeindesteuern» des Steueramtes der Stadt B.___ von Fr. 0.-- und Fr. 112'000.-- (Urk. 3/9), heranzuziehen. Es ist daher auch nicht von einer übergangsrechtlich bedingten Bemessungslücke auszugehen.
4.2.2Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Leitentscheid BGE 149 I 172 (Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023) bezieht, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
Das Bundesgericht beurteilte in diesem Leitentscheid einen Fall betreffend einen rückwirkenden, am 14. Februar 2021 gestellten Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, zu welchem die versicherte Person - anders als hier - eine Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse im Jahr 2020 entsprechend § 16 aVEG KVG geltend machte. Aufgrund der auf das Prämienverbilligungsjahr 2020 anwendbaren altrechtlichen kantonalen Bestimmungen waren der Stichtag betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der 1. April 2019 und die jüngste vorliegende Steuereinschätzung, dort für das Jahr 2017 (§ 9 Abs. 1 aEG KVG), beachtlich; bei der Neubeurteilung aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse nach § 16 Abs. 2 aVEG KVG waren die Steuerfaktoren des Vorjahres, mithin des Jahres 2019, massgeblich. Aufgrund dieser früheren Steuerfaktoren (2017 und 2019) konnte keine IPV zugesprochen werden (vgl. BGE 149 I 172 E. 4.1). Dazu hielt das Bundesgericht fest, im Zeitpunkt des Antrages im Februar 2021 hätten die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des bereits abgeschlossenen Jahres 2020 anhand aktueller Ausweise über die finanzielle Situation der versicherten Person ohne Weiteres festgestellt und der Bestimmung des Prämienverbilligungsanspruchs zugrunde gelegt werden können. Indem das kantonale Recht dies in der gegebenen Konstellation jedoch nicht zulasse, sondern nur die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Jahres 2019 erlaube und den Beschwerdeführer gestützt darauf von Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 ausschliesse, widerspreche es Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG (BGE 149 I 172 E. 5.5). Im dort zu beurteilenden Fall bedeutete dies (zufolge der Nichtanwendbarkeit von bundesrechtswidrigen kantonalen Normen im Einzelfall), dass der Anspruch auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 nicht mit dem Verweis auf § 62 Abs. 2 VEG KVG i.V.m. § 16 Abs. 2 aVEG KVG bzw. die Steuereinschätzungen der Jahre 2017 und 2019 hätte verneint werden dürfen und dass die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person im Jahr 2020 beim neuen Entscheid über den IPV-Anspruch zu berücksichtigen waren (BGE 149 I 172 E. 5.7).
Hier ist die Situation gerade umgekehrt und nicht vergleichbar. Denn die Anwendung des neuen Rechts führt nicht dazu, dass die aktuellen Steuerfaktoren des Anspruchsjahrs 2021 nicht berücksichtigt werden könnten und stattdessen abschliessend auf Steuerfaktoren vorheriger Jahre abgestellt werden müsste. Vielmehr wird mit der Anwendung des neuen Rechts sichergestellt, dass bei der definitiven Bemessung der IPV 2021 aktuelle Ausweise über die finanzielle Situation der Antragsstellenden, und zwar die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres (§ 19 Abs. 2 EG KVG, § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG), verwendet werden. Damit wird Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG, wonach die Kantone dafür sorgen, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. dazu auch die in BGE 149 I 172 E. 5.4 zitierte bundesrätliche Botschaft [BBl 1999 793 ff., 844 f.]), gerade Rechnung getragen. Diese auf das Anspruchsjahr 2021 anwendbaren kantonalen Bestimmungen sind somit nicht bundesrechtswidrig und es besteht daher auch kein Grund für deren Nichtanwendbarkeit im Einzelfall (vgl. zum Vorrang des Bundesrechts BGE 149 I 172 E. 5.3 und E. 5.7 mit Hinweisen). Würde dagegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers gefolgt und auf seine Steuerrechnung aus dem Jahr 2017 abgestellt, würden weder die aktuellsten, im Jahr 2021 vorliegenden Familienverhältnisse, noch die diesbezüglichen finanziellen Verhältnisse berücksichtigt, was nicht nur dem anwendbaren kantonalen Recht, sondern auch Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG wie auch der angerufenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstünde.
4.2.3Das Bundesgericht hielt im genannten Leitentscheid BGE 149 I 172 (Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023) weiter fest, dass sich eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke, welche dazu führe, dass die finanziellen Verhältnisse der Versicherten eines konkreten Jahres bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen in keinem Anspruchsjahr berücksichtigt würden, nicht mit den dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVG vereinbaren liessen (E. 5.6).
Damit bezog sich das Bundesgericht nicht auf eine wie hier gegebene Konstellation, bei welcher der Wechsel des Zivilstandes im Jahr 2018 und nicht die Übergangsbestimmung von § 62 VEG KVG dazu führt, dass nicht mehr die steuerbaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Einzelperson, sondern jene der Familie in Bezug auf die IPV 2021 massgeblich sind. Mit Bezug auf das hier allein zu prüfende Anspruchsjahr 2021 liegt - wie ausgeführt - keine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke vor. Zum einen werden in Anwendung der neuen Bestimmungen die aktuellsten persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie dieses Anspruchsjahrs im Sinne der bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVG berücksichtigt. Zum anderen wäre der Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Familie auf IPV für das Jahr 2021 auch nach altem Recht nicht aufgrund der Steuerfaktoren des Beschwerdeführers des Jahres 2017, mithin vor der Eheschliessung im Jahr 2018, zu bemessen.
4.3 Nach dem Gesagten bleibt es dabei, dass bei der definitiven Bestimmung der IPV für das Jahr 2021 auf die Steuereinschätzung des Anspruchsjahres 2021 abzustellen ist (§ 19 Abs. 2 EG KVG, § 6 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 VEG KVG).
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin (Urk. 2) ist somit nicht zu beanstanden und erweist sich als rechtmässig. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers dagegen führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Dies gilt auch mit Bezug auf das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers, es sei festzustellen, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahr 2017 bis dato nicht als Grundlage für die Berechnung der IPV beigezogen worden seien und dass somit gegen Art. 65 Abs. 1 KVG verstossen worden sei (Urk. 1 S. 1). Hierfür bestünde im Übrigen - ausserhalb des hier beachtlichen, durch den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. März 2024 bestimmten Anfechtungsgegenstand (vgl. dazu BGE 144 I 11 E. 4.3) - auch kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse, so dass nicht darauf einzutreten ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann