Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00030


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 12. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, ist bei der Agrisano krankenpflegeversichert (vgl. Urk. 6/46; Urk. 6/50). Nachdem der Antragsteller am 10. Dezember 2020 die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2021 beantragt hatte (Urk. 6/48-50), überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, der Agrisano am 11. Dezember 2020 eine provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im Betrag von Fr. 986.40, welchen sie anhand des im Jahre 2017 erzielten Bruttolohnes ermittelt hatte (Urk. 6/51).

    Nach Erhalt der definitiven Steuerfaktoren des Jahres 2021 berechnete die SVA mit Verfügung vom 3. November 2023 den Anspruch des Antragsstellers auf Prämienverbilligung definitiv und verneinte diesen; die zu viel ausbezahlte Prämienverbilligung von Fr. 986.40 forderte sie zurück (Urk. 6/53). Die dagegen vom Antragssteller am 30. November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/54) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 26. März 2024 ab (Urk. 6/59 = Urk. 2).


2.    Am 26. April 2024 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2024 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Absehen von einer Rückforderung zufolge Verrechnung mit ihm aus den Jahren 2011 und 2013 noch zustehenden Prämienverbilligungszahlungen (Urk. 1). Die SVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Juni 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

    Mit Schreiben vom 14. Juni 2024 wies der Beschwerdeführer das Gericht darauf hin, dass er - entgegen der aufgeführten Adresse in seiner Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 1) - seit März 2023 in Dottikon wohnhaft sei und nicht mehr in Thalwil (Urk. 8; vgl. auch Urk. 6/52).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 KVG gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).

    Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

    Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG).

1.3    Nach den §§ 20 ff. VEG KVG ermittelt die Sozialversicherungsanstalt (SVA) im Vorjahr zum Anspruchsjahr in einem Vorbereitungsverfahren gestützt auf die Daten aus den Steuerregistern respektive aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform (KEP) die Personen oder Personengruppen, die Anspruch oder möglicherweise einen Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben.

    In einem weiteren Schritt stellt die SVA den Personen, die gemäss vorläufiger Berechnung Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ein Antragsformular samt Erläuterungen zu (§ 23 Abs. 1 VEG KVG). Personen, deren Prämienverbilligungsanspruch sich aus den amtlichen Registern ergibt, stellt die SVA von Amtes wegen ein Antragsformular zu (§ 18 Abs. 2 EG KVG). Die SVA richtet Prämienverbilligungen nur auf Antrag hin aus (§ 18 Abs. 1 EG KVG).

    Aufgrund der Anträge bestimmt die SVA nach Aktualisierung ihrer Steuer- und KEP-Daten eine provisorische Prämienverbilligung (§ 26 Abs. 1 VEG KVG). Den Krankenversicherern und den Versicherten werden bis 15. November die Beiträge mitgeteilt, die sie im Anspruchsjahr als Prämienverbilligung vergüten wird. Die Vergütung entspricht 80 % der provisorischen Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG in Verbindung mit § 26 Abs. 2 VEG KVG).

    Liegt die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 27 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

1.4    Der Eigenanteil ist ein gewisser Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen (vgl. § 3 Abs. 1 EG KVG). Der Prozentsatz ist variabel. Der Eigenanteil wird im Vorjahr zum Anspruchsjahr vom Regierungsrat bestimmt (§ 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG).

    Der Eigenanteil für Einzelpersonen und Alleinerziehende beträgt 80 % des Eigenanteils für Verheiratete beziehungsweise eingetragene Partnerinnen oder Partner (§ 3 Abs. 3 EG KVG). Dieser Eigenanteilssatz von 80 % gilt auch für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft, die rechtlich oder tatsächlich getrennt sind (§ 2 Abs. 3 VEG KVG).

Für das Jahr 2021 gelten folgende Eigenanteile:

- 14.1 Prozent für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft

- 11.3 Prozent für Alleinstehende und Alleinerziehende


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) damit, dass mit Verfügung vom 3. November 2023 die Prämienverbilligung 2021 definitiv berechnet worden sei, wobei sich ergeben habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines massgebenden Einkommens und Vermögens keinen Anspruch auf eine Prämienverbilligung habe. Deshalb werde die Vorschussleistung in der Höhe von Fr. 986.40 vollumfänglich zurückgefordert (S. 1 oben). Der Beschwerdeführer habe seine Einsprache damit begründet, dass die ihm zustehenden Prämienverbilligungen der Vorjahre nicht ausbezahlt worden seien und seine ihm zustehenden Guthaben mit der Rückforderung zu verrechnen oder auf die Rückforderung zu verzichten sei (S. 1 unten). Die Überprüfung habe indes ergeben, dass die vorgängigen Prämienverbilligungen korrekt berechnet worden seien, womit kein Anspruch auf Anpassung der Prämienverbilligung aus den Vorjahren bestehe. Eine Verrechnung mit der Rückforderung sei daher nicht möglich (S. 2 oben).

2.2    Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) ein, er könne (zumindest) für das Jahr 2013 beweisen, dass ihm zu wenig Prämienverbilligung ausbezahlt worden sei. Es wäre ihm eine Verbilligung von Fr. 1'512.-- zugestanden anstatt der überwiesenen Fr. 936.--. Obwohl er sich beschwert habe, sei nichts geschehen. Der dokumentierte Fehlbetrag von Fr. 576.-- sei deshalb in Abzug zu bringen. Für das Jahr 2011 stehe ihm ebenfalls eine Prämienverbilligung zu (S. 2).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) führte die Beschwerdegegnerin nebst der Herleitung der berechneten Prämienverbilligung 2021 und der Rechtmässigkeit ihrer Rückforderung (S. 2 f.) ergänzend aus, selbst wenn in den Jahren 2011 und 2013 zu wenig Prämienverbilligung an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sein sollten, wären entsprechende Ansprüche längst verjährt. Die damaligen Leistungszusprachen seien in Rechtskraft erwachsen (S. 4).

2.4    In masslicher Hinsicht ist die definitive Berechnung des Anspruchs beziehungsweise Nichtanspruchs des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 an sich nicht zu beanstanden, stützte sich die SVA auf die Schlussrechnung des kantonalen Steueramtes für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Urk. 6/63/2-3). Darin wurde ein für die Prämienverbilligung massgebendes Einkommen von Fr. 57'864.-- und ein für die Prämienverbilligung massgebendes Vermögen von Fr. 7'000.-- festgesetzt. Dies blieb unbestritten. Ebenso der ermittelte Eigenanteil im Betrag von Fr. 6'538.55 (11.3 % des massgebenden Einkommens und Vermögens, vgl. Urk. 5 S. 3 Ziff. 3; vgl. auch vorstehend E. 1.4). Da die Referenzprämie im Jahr 2021 für den damals in der Region 2 wohnhaften Beschwerdeführer Fr. 3'384.-- beträgt, jedoch der Eigenanteil des Beschwerdeführers mit Fr. 6'538.55 betragsmässig darüber liegt, besteht kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung.

    Auch hinsichtlich der Höhe der Rückforderung von der Krankenkasse im Betrag von Fr. 986.40 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Quantitativ der streitgegenständlichen Rückforderung zu Recht nicht in Zweifel gezogen hat; die Forderung ist aufgrund der Akten und des damaligen zivilrechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers im Kanton Zürich ausgewiesen. Da keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ersichtlich sind, ist die Berechnung gemäss Verfügung vom 3. November 2023 nicht zu beanstanden, womit der Beschwerdeführer in diesem Umfang rückerstattungspflichtig ist. Richtig ist auch das Vorgehen, den Betrag von Fr. 986.40 von der Krankenkasse zurückzuverlangen und den Beschwerdeführer auf eine Nachforderung der Krankenkasse hinzuweisen (Urk. 6/53/1; vgl. § 19 Abs. 2 EG KVG und § 27 Abs. 5 VEG KVG).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er für die Jahre 2011 und 2013 zu wenig Prämienverbilligung erhalten habe. Diese Ansprüche seien mit der Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten provisorischen Prämienverbilligung des Jahres 2021 zu verrechnen. Hierzu reichte er einen Auszug aus einem E-Mail-Verkehr mit der Stadt Y.___ vom 12. Oktober 2014 hinsichtlich eines zu geringen Anspruchs auf Prämienverbilligung 2013 (Urk. 3/6) und die Schlussrechnung der Staats- und Gemeindesteuern (Bezugsjahr 2013) der Stadt Y.___ vom 19. Juni 2015 (Urk. 3/5) ein.

3.2    

3.2.1    Gemäss § 8 Abs. 1 EG KVG vom 13. Juni 1999 (nachfolgend: aEG KVG) wurde die Prämienverbilligung Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt.

    Die wirtschaftlichen Verhältnisse beurteilten sich für die hier geltend gemachten Jahre 2011 und 2013 nach dem für die Ermittlung des Steuersatzes massgebenden steuerbaren Gesamteinkommen und steuerbaren Gesamtvermögen. Die Berechnung erfolgte aufgrund der aktuellsten definitiven Steuerfaktoren, die am 1. Januar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres im Kanton bekannt waren 9 Abs. 2 aEG KVG in der damals gültig gewesenen Fassung). Dies aus dem Grund, dass zu Beginn eines Leistungsjahres die dieses Jahr betreffenden Grundlagen zur Bestimmung der Prämienverbilligung wie finanzielle Verhältnisse, Familienstatus etc. noch nicht bekannt waren. Deshalb mussten die Vollzugsorgane bei der Berechnung der Prämienverbilligung auf ältere, nicht das Leistungsjahr betreffende Daten abstellen, ansonsten der Aufwand zu gross war für eine persönliche Abklärung der finanziellen Umstände. Im Kanton Zürich wurde auf die aktuellsten definitiven Steuerfaktoren abgestellt, welche am Stichtag vorlagen, was den Nachteil mangelnder Flexibilität und Aktualität der Bemessungsgrundlagen zur Folge hatte (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Zürich Basel Genf 2010, N 4 zu Art. 65). Dieses Vorgehen stand jedoch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach das Abstellen auf Steuerdaten, selbst wenn diese nicht immer die reale wirtschaftliche Lage der betroffenen Person widerspiegelte, nicht zu beanstanden war, wäre doch die genaue Berücksichtigung aller Einzelsituationen mit einem unverhältnismässigen, administrativen Aufwand verbunden gewesen (vgl. dazu BGE 122 I 343 E. 3g/dd; Urteile des Bundesgerichts 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.4; 2P.79/1998 vom 10. Mai 1999 E. 3d f.).

3.2.2    Nach § 19 Abs. 1 aEG KVG ermittelten die Gemeinden die berechtigten Personen und teilten der SVA die geeigneten und erforderlichen Daten mit. Die SVA teilte den berechtigten Personen in dem dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahr den Betrag der Prämienverbilligung mit. Diese beantragten die Ausrichtung der Prämienverbilligung mit ihrer Unterschrift auf der Mitteilung bei der SVA (§ 19 Abs. 2 aEG KVG).

    Der Antrag auf Prämienverbilligung war innert zwei Monaten nach Empfang der Mitteilung gemäss § 19 Abs. 2 aEG KVG bei der SVA zu stellen (§ 10 Abs. 1 der VEG KVG vom 28. November 2007 [nachfolgend: aVEG KVG]. Gemäss § 21 Abs. 2 aEG KVG verjährte der Anspruch auf Prämienverbilligung innert zweier Jahre ab Beginn des für die Prämienverbilligung massgebenden Auszahlungsjahres. Nach Ablauf dieser Verjährungsfrist war eine Prämienverbilligung ausgeschlossen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 aVEG KVG).

3.2.3    Wichen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person massgebend von den nach § 9 Abs. 2 aEG KVG bestimmten Steuerfaktoren ab, konnte sie im Folgejahr bei der Gemeinde eine Prämienverbilligung oder deren Anpassung beantragen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 aVEG KVG; vgl. auch § 9 Abs. 3 aEG KVG). Der Antrag galt nur für das Jahr, in dem er gestellt wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 2 aVEG KVG).

3.3    Gemäss den Akten erhielt der Beschwerdeführer schon seit Jahren, mithin seit 2001 nahezu durchgehend bis 2009 Prämienverbilligung (vgl. Urk. 6/1-20). Per 1. Dezember 2012 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz von der Gemeinde Z.___ in die Stadt Y.___ und ersuchte am 27. Mai 2013 (Urk. 6/21), 4. Juli (Urk. 7/23), 6. August 2014 (Urk. 6/30), 5. Januar 2015 (Urk. 6/32) sowie 27. September 2016 (Urk. 7/34) jeweils mittels Nachmeldungs-Formulars für die Jahre 2012 bis 2016 um Ausrichtung von Prämienverbilligung (Urk. 6/23). Die beiden Gemeinden bestätigten jeweils die Angaben und leiteten die Nachmeldungen an die SVA weiter.

    Die Beschwerdegegnerin richtete dem Beschwerdeführer für das Jahr 2012 eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1'320.-- aus (Urk. 6/22). Für das Jahr 2013 sprach die Beschwerdegegnerin dem in der Region 2 lebenden Beschwerdeführer basierend auf den von der Stadt Y.___ am 20. August 2014 mitgeteilten wirtschaftlichen Verhältnissen (Steuererklärung 2012 mit einem steuerbaren Gesamteinkommen von Fr. 18'600.-- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 33'000.-- ; vgl. Urk. 6/23/3 Ziff. 10) am 1. Oktober 2014 Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 936.-- zu (Urk. 6/24). Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit E-Mail-Schreiben vom 5. Oktober 2014 bei der Beschwerdegegnerin über die Höhe der Auszahlung und verwies auf seine Steuerfaktoren 2012, welche unter dem Einkommen von Fr. 17'200.-- lägen, weshalb er eine Auszahlung in der Höhe von Fr. 1'512.-- erwarte (Urk. 6/25). Mit Valuta 10. Oktober 2014 wurde der Betrag von Fr. 936.-- ausbezahlt (vgl. Urk. 6/27/2). Am 12. Oktober 2014 wies der Beschwerdeführer die Stadt Y.___ darauf hin, dass dieser Betrag nicht stimme und er Anspruch auf Fr. 1'512.-- habe (Urk. 3/6).

    Auch für die Folgejahre kam der Beschwerdeführer in den Genuss von Prämienverbilligung. Für die Jahre 2014 (Urk. 6/31) und 2015 (Urk. 6/33) erhielt der Beschwerdeführer jeweils Fr. 1'584.-- an Prämienverbilligung ausbezahlt, im Jahr 2016 im Betrag von Fr. 1'560.-- (Urk. 6/35). Prämienverbilligung wurde auch in den Jahren 2017 bis 2020 ausgerichtet (Urk. 6/37-47).

3.4    In der fraglichen Zeit meldeten die Gemeinden der SVA die Berechtigten aufgrund der Steuerfaktoren. Die Personen wurden daraufhin von der SVA mit einer persönlichen Mitteilung über den Prämienverbilligungsanspruch informiert und erhielten bereits das ausgefüllte Antragsformular (vgl. vorstehend E. 3.2.1 f.). Unbestrittenermassen erhielt der Beschwerdeführer für die Jahre 2012 bis 2016 kein solches Antragsformular, weshalb er für diese Jahre bei den Wohngemeinden Z.___ für das Jahr 2012 (Urk. 6/21) und Y.___ (Urk. 6/23, Urk. 6/30, Urk. 6/32 und Urk. 6/34) Nachmeldungen veranlasste. Auf dem Nachmeldungsformular Prämienverbilligung für das beantragte Jahr 2012 hielt die vormalige Wohngemeinde des Beschwerdeführers fest, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geändert hätten (Urk. 6/21/3).

    Stichtag für die Ermittlung der anspruchsberechtigten Personen des Prämienverbilligungsjahres 2013 war der 1. Januar 2012 (vgl. vorstehend E. 3.2.1). Die zur Prämienverbilligung berechtigenden Einkommens- und Vermögensgrenzen mussten deshalb vor diesem Stichtag festgesetzt werden. In diesem Zeitpunkt lagen – soweit ersichtlich - die definitiven Steuerfaktoren aus dem Jahr 2009 vor, welche indes gemäss Auskunft der Stadt Y.___ über der Anspruchsberechtigung für eine Prämienverbilligung lagen. Deshalb wurde der Beschwerdeführer aufgrund von veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen gemäss § 17 Abs. 1 aVEG KVG, welche bereits die Gemeinde Z.___ zuvor festgestellt hatte (siehe oben), mit den provisorischen Zahlen von 2012 angemeldet (vgl. das vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 30. November 2023 zitierte E-Mail vom 17. Oktober 2014 der Stadt Y.___ an den Beschwerdeführer, Urk. 6/54 S. 1). Die Steuerdaten aus dem Jahr 2011 wurden am 4. Februar 2013 und diejenigen aus dem Jahr 2012 ab 6. Juni 2014 definitiv (vgl. Urk. 6/32/3) und konnten damit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - für das Anspruchsjahr 2013 nicht herangezogen werden. Gleiches galt für die von ihm eingereichte Schlussrechnung für das Bezugsjahr 2013 vom 19. Juni 2015 (Urk. 3/5).

    Der Beschwerdeführer zeigte sich zwar mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 936.-- statt der geltend gemachten Fr. 1'512.-- auszuzahlen nicht einverstanden und reklamierte diesbezüglich mit E-Mail vom 12. Oktober 2014 bei seiner Wohngemeinde (Urk. 3/6). Die Sachbearbeiterin der Stadt Y.___ wies ihn mit E-Mail vom 17. Oktober 2014 darauf hin, dass er aufgrund von veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen mit den Zahlen von 2012 bei der Prämienverbilligung angemeldet worden sei (vgl. Urk. 6/54 S. 1 Ziff. 1 Mitte). Eine weitergehende Korrespondenz ist aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer sich dazumal damit einverstanden erklärte. Weder hat er diesbezüglich eine Neuanmeldung bei der Gemeinde eingeleitet noch eine anfechtbare Verfügung verlangt, um eine Korrektur zu erwirken oder Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben.

    Selbst wenn im Anspruchsjahr 2013 ein zu tiefer Betrag an Prämienverbilligung an den Beschwerdeführer ausgerichtet worden wäre, wären entsprechende Ansprüche längst verjährt. Denn Art. 24 Abs. 1 ATSG legt eine Frist von fünf Jahren fest, mit deren Ablauf der Anspruch auf ausstehende Leistungen erlischt.

3.5    Hinsichtlich der geltend gemachten Prämienverbilligung für das Jahr 2011 hätte der Beschwerdeführer aktiv werden und bei der Wohngemeinde eine Prämienverbilligung für das Jahr 2011 beantragen müssen. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht aktenkundig. § 21 Abs. 1 aEG KVG hielt fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung zwei Jahren nach Beginn des Jahres, für das er geltend gemacht wurde, verjährt. Vom Beschwerdeführer durfte und darf ein gewisses Minimum an Aufmerksamkeit verlangt werden, wenn es um die eigenen Ansprüche geht, zumal der Beschwerdeführer schon zuvor und auch danach Prämienverbilligung bezogen hat.

    Bei der zweijährigen Frist gemäss § 21 Abs. 1 aEG KVG handelte sich um eine Verwirkungsfrist, welche weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden konnte (BGE 126 II 145 f. E. 3b/aa; BGE 114 V 123 E. 3b), von Amtes wegen zu berücksichtigen war (BGE 113 V 180 E. 2) und gemeinhin im Versäumnisfall als nicht wiederherstellbar galt (BGE 114 V 123 E. 3b). Weil Verwirkungsfristen im Versäumnisfall für die betroffene Person nicht wiedergutzumachende Folgen haben, ist in Lehre und Rechtsprechung als allgemeiner Rechtsgrundsatz anerkannt, dass in Fällen, in denen die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, die entsprechende Handlung vorzunehmen und ihren Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, die versäumte Frist wiederhergestellt werden kann. Eine solche ist nur in den Fällen zugelassen, in denen die berechtigte Person aus unverschuldeten, unüberwindbaren Gründen verhindert war, die entsprechende Handlung vorzunehmen und ihren Anspruch rechtzeitig geltend zu machen (vgl. Attilo Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1995 S. 57; vgl. auch Art. 41 ATSG). Solche Gründe sind hier indes nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.

    Indem der Beschwerdeführer hinsichtlich Prämienverbilligung für das Jahr 2011 untätig blieb, gilt der Anspruch gemäss § 21 Abs. 1 aEG KVG i.V.m. § 10 Abs. 2 aVEG KVG als verwirkt.


4.    Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Prämienverbilligungsanspruch des Beschwerdeführers im Jahr 2021 bei einem massgebenden Gesamteinkommen von Fr. 57'864.-- und einem daraus ermittelten Eigenanteil von Fr. 6'538.55, welcher über der Referenzprämie von Fr. 3'384.-- liegt (vgl. Urk. 5 S. 3), zu Recht verneint und den Betrag von Fr. 986.40 von der Krankenversicherung zurückgefordert. Eine Verrechnung mit allfälligen Ausständen der Jahre 2011 und 2013 fällt ausser Betracht. Der angefochtene Entscheid vom 26. April 2024 (Urk. 2) ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SagerBrühwiler