Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2024.00033
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 16. Oktober 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Stadt Y.___
Soziale Dienste
Bereich individuelle Prämienverbilligung
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, stellte X.___, geboren 1979, infolge der Meldung der Stadt Y.___, Bereich individuelle Prämienverbilligung, am 10. Mai 2019 ein Antragsformular für die individuelle Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2020 für sich und seine Ehefrau Z.___, geboren 1983, sowie die Kinder A.___ und B.___, geboren 2016 und 2018, zu. Am 18. August 2019 beantragten die Versicherten die Überweisung der IPV 2020 an den Krankenversicherer (Urk. 11/6). Mit Schreiben vom 4. November 2019 teilte die SVA diesen mit, dass sie eine IPV für das Jahr 2020 für die beiden Kinder von insgesamt Fr. 2'208.-- (2 x Fr. 1'104.--) erhalten würden, ausbezahlt an ihr Prämienkonto bei der Krankenkasse Arcosana (Urk. 11/7). Im Dezember 2020 meldete die Stadt Y.___ der SVA, dass für die Ermittlung des Anspruchs auf IPV für das Jahr 2020 falsche beziehungsweise noch nicht definitive Steuerfaktoren verwendet worden seien, und sie übermittelte der SVA die Steuerfaktoren der Jahre 2018 (definitiv seit 16. November 2020) sowie 2019 (provisorisch; Einkommen und Vermögen, Verheiratetentarif [VT]; Urk. 11/8 S. 2). Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 erklärte die SVA den Versicherten, dass sie eine Neuberechnung mit den Steuerfaktoren 2019 habe vornehmen müssen und die für das Jahr 2020 bereits ausbezahlte IPV von insgesamt Fr. 2'208.-- vom Krankenversicherer zurückgefordert werde, da die Stadt Y.___ fälschlicherweise die Meldung mit den Steuerfaktoren aus dem Jahr 2016 vorgenommen habe, worauf wegen der Heirat im Jahr 2018 indes nicht abgestellt werden könne (Urk. 11/9).
Nachdem X.___ von der SVA die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung in Bezug auf die IPV-Rückforderung verlangt hatte, teilte ihm die SVA am 1. Juni 2021 mit, dass sie die verlangte Verfügung nicht ausstellen könne, da die Bestimmung der IPV vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes am 1. April 2020 in der Verantwortung der jeweiligen Wohngemeinde gelegen habe, und dass sie die Stadt Y.___ über die Anfrage informiert habe. Daraufhin erhob X.___ Beschwerde gegen die Rückforderung der Prämienverbilligung für das Jahr 2020 durch die SVA beim Krankenversicherer und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die bei seiner Krankenversicherung eingezogene Prämienverbilligung der Kinder für das Jahr 2020 von Fr. 2'172.-- dieser per sofort zurückzuerstatten, und - nach Erlass einer rechtsgültigen Verfügung durch die zuständige Instanz - die Rückforderung der Prämienverbilligung ihm, dem Beschwerdeführer, in Rechnung zu stellen (Urk. 12/1 S. 2 f.). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde im Verfahren Nr. KV.2021.00043 mit Urteil vom 6. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat, und überwies die Streitsache an die Stadt Y.___, Bereich individuelle Prämienverbilligung, zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung (Urk. 12/1 S. 12 f.).
1.2 Die Stadt Y.___, Bereich individuelle Prämienverbilligung, verneinte in der Folge mit Verfügung vom 6. September 2022 einen Anspruch von X.___ auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2020 auf der Grundlage der steuerbaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten und seiner Ehefrau des Jahres 2019 (Urk. 11/5). Dagegen erhob dieser mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 Einsprache (Urk. 11/13). Am 3. Mai 2023 erhob der Versicherte beim hiesigen Gericht Rechtsverzögerungs- respektive Rechtverweigerungsbeschwerde gegen die Stadt Y.___, Bereich individuelle Prämienverbilligung, betreffend den Entscheid über seine Anspruch auf IPV für das Jahr 2020 (Urk. 12/2 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Rechtsverzögerungsbeschwerde im Verfahren Nr. KV.2023.00027 mit Urteil vom 19. September 2023 teilweise gut und verpflichtete die Stadt Y.___, ohne Verzug einen Einspracheentscheid bezüglich der Einsprache vom 5. Oktober 2022 zu erlassen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 12/2 S. 13 f.).
Die Stadt Y.___, Bereich individuelle Prämienverbilligung, gab dem Versicherten zunächst Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der SVA beigezogenen Akten und den Verfahrensakten (Urk. 11/4 S. 4, Urk. 1 S. 5). Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 wies sie die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2022 schliesslich ab (Urk. 11/4 S. 5 = Urk. 2 S. 5).
2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 5. Mai 2024 Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, der Einspracheentscheid vom 28. März 2024 und die Verfügung vom 6. September 2022 seien aufzuheben und es sei ihm die IPV für das Jahr 2020 aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2016 gemäss seinem Antragsschreiben vom 10. Mai 2019 (Beilage 4) und gemäss der Überweisungsanzeige der SVA vom 4. November 2019 (Beilage 5) zu vergüten, inklusive Zinsen nach Art. 26. Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ab dem 7. Januar 2021, sowie es sei festzustellen, dass ihm die IPV für das Jahr 2020 mit Schreiben der SVA vom 4. November 2019 in Treu und Glauben ausbezahlt worden sei und dass die Rückforderung der ausbezahlten IPV für das Jahr 2020 durch die SVA direkt bei der Krankenkasse sowie ohne Rückforderungsverfügung rechtswidrig erfolgt sei (Urk. 1 S. 1 ff.). Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 beantragte der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht ausserdem, es sei die SVA im Sinne von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) zum Verfahren beizuladen (Urk. 7). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Mit einer Beiladung der SVA erklärte sie sich einverstanden (Urk. 10 S. 2).
Mit Verfügung vom 20. Juni 2024 wurden die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2021.00043 vom 6. September 2021 und KV.2023.00027 vom 19. September 2023 als Urk. 12/1-2 zu den Akten dieses Verfahrens genommen und die Akten der SVA in Sachen des Beschwerdeführers betreffend die IPV 2020 beigezogen. Ausserdem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiladung der SVA abgewiesen (Urk. 13 S. 8). Am 5. Juli 2024 (Urk. 15) reichte die SVA die beigezogenen Akten ein (Urk. 16/1-23). Des Weiteren verlangte das Sozialversicherungsgericht von der Beschwerdegegnerin telefonisch weitere Verfahrensakten ein (Urk. 17, Urk. 20), welche diese mit Eingaben vom 26. Juli 2024 (Urk. 18) und vom 16. August 2024 (Urk. 21) einreichte (Urk. 19/1-13, Urk. 22/1-3). Mit Replik vom 21. August 2024 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest (Urk. 24).
Am 28. August 2024 erhob er ferner gegen die Verfügung vom 20. Juni 2024 betreffend Beiladung Beschwerde (Urk. 26), auf welche das Bundesgericht mit Urteil 8C_473/2024 vom 16. September 2024 mangels eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht eintrat (Urk. 31).
Mit Eingabe vom 22. September 2024 nahm der Beschwerdeführer zu den beigezogenen und ergänzten Akten Stellung (Urk. 27) und reichte die Schlussrechnung zu den Staats- und Gemeindesteuern 2017 ein (Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin reichte innert der ihr am 2. Oktober 2024 angesetzten Frist (Urk. 29) keine weitere Stellungnahme ein, was dem Beschwerdeführer am 8. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 32).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, in der ab 1. Juni 2020 geltenden Fassung).
Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für Beschwerden betreffend Prämienverbilligungen gemäss Art. 65 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) ergibt sich aus § 3 lit. c GSVGer.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Person versichert sind.
Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.
2.1.2 Im Kanton Zürich ist die auf Bundesebene in Art. 65 KVG vorgesehene Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG; LS 832.01) und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG; LS 832.1) geregelt. Am 1. April 2020 traten das totalrevidierte EG KVG vom 29. April 2019 und die VEG KVG vom 25. März 2020 in Kraft. Bis Ende März 2020 waren das EG KVG vom 13. Juni 1999 (nachfolgend: aEG KVG) und die VEG KVG vom 6. November 2013 (nachfolgend: aVEG KVG) gültig gewesen.
Gemäss der übergangsrechtlichen Schlussbestimmung § 62 VEG KVG ist die neue Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar (Abs. 1). Ansprüche und Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 richten sich nach dem bisherigen Recht. Insbesondere übermitteln die Gemeinden der SVA nachträgliche Anträge auf Prämienverbilligungen für diese Jahre und teilen ihr die diese Jahre betreffenden Änderungen der Berechnungsgrundlagen mit (Abs. 2).
Der hier zu beurteilende Streitgegenstand betrifft den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020. Daher ist grundsätzlich - soweit nicht bundesrechtswidrig (vgl. BGE 149 I 172 E. 5; dazu unten E. 2.5) - das bis Ende März 2020 gültig gewesene Recht (aEG KVG und aVEG KVG) anwendbar.
2.1.3 Laut Art. 1 Abs. 2 lit. c KVG findet das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) keine Anwendung auf die Ausrichtung der Prämienverbilligung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG. Die gestützt auf Art. 65 KVG erlassenen kantonalen Regelungen über die individuelle Prämienverbilligung stellen nach konstanter Rechtsprechung autonomes kantonales Recht dar (BGE 131 V 202 E. 3.2, 124 V 19 E. 2). Dies gilt auch für die Rückerstattung zu Unrecht erhaltener Verbilligungen (BGE 125 V 183 E. 2c). Art. 25 ATSG, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind (Abs. 1 Satz 1), findet darauf nicht direkt Anwendung, sondern höchstens - kraft kantonalrechtlicher Verweisung - als subsidiäres kantonales Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_549/2007 vom 7. März 2008 E. 2.1).
2.1.4 Gemäss § 26 aEG KVG richtet sich das verwaltungsinterne Verfahren unter anderem im Bereich der Prämienverbilligung durch die Gemeinde (lit. a) und durch die SVA (lit. b) nach dem ATSG (vgl. auch § 32 Abs. 1 EG KVG und Weisung des Regierungsrates im Antrag vom 21. September 2016 zum neuen EG KVG, § 32, wonach das ATSG aufgrund der thematischen Nähe zum Krankenversicherungsrecht wie bisher [§ 26 lit. a und b und § 27 aEG KVG] für die Aus-richtung von Prämienverbilligung zur Anwendung kommen soll [S. 67]; publiziert im Amtsblatt des Kantons Zürich Nr. 40 vom 07. Oktober 2016 [ABl 2016-10-07]).
Nach § 27 aEG KVG kann gegen Entscheide im Sinne von § 26 aEG KVG beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (ab März 2021 nach § 32 Abs. 1 EG KVG i.V.m. Art. 56 Abs. 1 ATSG).
2.2
2.2.1Nach § 8 aEG KVG wird die Prämienverbilligung Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton gewährt (Abs. 1). Der Regierungsrat legt die Einkommens- und Vermögensgrenzen, unter denen der Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, so fest, dass mindestens 30 % der Versicherten und mindestens 30 % der Haushalte mit Kindern anspruchsberechtigt sind (Abs. 2).
Gemäss der Verordnungsbestimmung in § 8 aVEG KVG legt er die Einkommens- und Vermögensgrenzen nach § 8 Abs. 2 aEG KVG jährlich bis Ende Februar des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres fest (Abs. 1 lit. a). Die Beträge werden im Amtsblatt veröffentlicht (Abs. 2). Zur Vermeidung einer erheblichen Budgetabweichung kann der Regierungsrat die Werte gemäss Abs. 1 für die zweite Hälfte des Auszahlungsjahres neu festlegen (Abs. 3).
Der Regierungsrat hat diese Einkommens- und Vermögensgrenzen für das Jahr 2020 mit Beschluss Nr. 174/2019 vom 27. Februar 2019 festgelegt (RRB Nr. 174/2019; publiziert am 7. März 2019; abrufbar unter www.zh.ch [-> Politik & Staat -> Gesetze & Beschlüsse -> Beschlüsse des Regierungsrates]). Danach liegt die Vermögensgrenze für die IPV 2020 bei Verheirateten (in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige) und Alleinerziehenden (getrennt lebende, geschiedene, verwitwete oder ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben) - wie schon seit dem Auszahlungsjahr 2011 (RRB Nr. 1933/2009) - bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 300'000.-- und bei den übrigen Personen bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. 150'000.--. Die Einkommensgrenzen für die IPV 2020 bei Verheirateten gestalten sich wie folgt:
EinkommensklasseSteuerbares Einkommen
Einkommensklasse 1 bis Fr. 24'000.--
Einkommensklasse 2 Fr. 24'100.-- bis Fr. 30'700.--
Einkommensklasse 3 Fr. 30'800.-- bis Fr. 37’600.--
Einkommensklasse 4 Fr. 37'700.-- bis Fr. 41'600.--
Einkommensklasse 5 Fr. 41'700.-- bis Fr. 49'200.--
Einkommensklasse 6 Fr. 49'300.-- bis Fr. 50'700.--
Einkommensklasse 7 Fr. 50'800.-- bis Fr. 62'900.--
Bei den Einkommensklassen 6 und 7 erhalten nur die Kinder einen Beitrag. Bei Alleinerziehenden der Einkommensklasse 5 erhalten ebenfalls nur die Kinder einen Beitrag.
2.2.2Nach § 9 aEG KVG beurteilt sich der Anspruch auf Prämienverbilligung nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres (Stichtag) und den am Stichtag bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen (Abs. 1). Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmen sich nach dem steuerbaren Gesamteinkommen und steuerbaren Gesamtvermögen gemäss der am Stichtag im Kanton vorliegenden jüngsten Steuereinschätzung. Einschätzungen für Steuerperioden, die mehr als vier Jahre hinter dem Auszahlungsjahr zurückliegen, werden nicht berücksichtigt (Abs. 2). Liegt am Stichtag keine den Anforderungen von Abs. 2 genügende Einschätzung vor oder weichen die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von jenen gemäss Abs. 1 bzw. Abs. 2 ab, wird auf Antrag der anspruchsberechtigten Person auf die jüngste Steuererklärung abgestellt (Abs. 3). Liegt in den Fällen nach Abs. 3 keine Steuererklärung vor, ist die nächste Steuererklärung abzuwarten, sofern diese innert sechs Monaten nach Antragsstellung ordentlich fällig wird (Abs. 4). In den übrigen Fällen kann auf andere Ausweise über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt werden (Abs. 5). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung (Abs. 6).
Bei Personen bis zum vollendeten 18. Altersjahr sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern oder des Elternteils massgebend, unter deren oder dessen elterlicher Sorge oder Obhut sie stehen (§ 11 Abs. 2 aEG KVG).
2.2.3Die Verordnungsbestimmung in § 16 aVEG KVG sieht vor, dass eine Person ab dem Folgejahr für dieses Jahr bei der Gemeinde eine Prämienverbilligung oder deren Anpassung verlangen kann, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse von dem gemäss § 9 Abs. 1 und 2 aEG KVG bestimmten Einkommen und Vermögen abweichen (Abs. 1). Die Gemeinde entscheidet über den Anspruch und leitet die Daten an die SVA weiter. Massgebend sind in diesem Fall die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss den Steuerfaktoren des Vorjahres zum Jahr, für das der Antrag gestellt worden ist. Der Antrag gilt nur für das Jahr, in dem er gestellt wird (Abs. 2). Die SVA berechnet die Prämienverbilligung oder deren Anpassung ab 1. Januar des Jahres, für das der Antrag gestellt worden ist. Sie richtet den angepassten Betrag innert drei Monaten ab Eingang der Mitteilung aus (Abs. 3). Erhöht sich der Betrag gemäss Abs. 3 um weniger als Fr. 200.-- pro Antrag, erfolgt keine Anpassung (Abs. 4).
2.2.4Verändern sich die persönlichen Verhältnisse einer Person dauerhaft, kann sie bei der Gemeinde nach § 15 Abs. 1 aVEG KVG eine Prämienverbilligung oder deren Anpassung beantragen. Sie muss für jedes Auszahlungsjahr einen eigenen Antrag stellen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als Veränderung der persönlichen Verhältnisse unter anderem die Begründung der Ehe (lit. a).
Die Gemeinde teilt der SVA die veränderten Verhältnisse mit. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Eintritt der Veränderung der persönlichen Verhältnisse (§ 15 Abs. 3 aVEG KVG).
Die SVA berechnet die Prämienverbilligung oder deren Anpassung anteilsmässig ab Beginn des Monats, welcher der Veränderung der persönlichen Verhältnisse erfolgt. Sie richtet den angepassten Betrag innert drei Monaten ab Eingang der Mitteilung aus (§ 15 Abs. 4 aVEG KVG).
2.3
2.3.1Gemäss § 19 Abs. 1 aEG KVG ist die SVA die für die Durchführung der Prämienverbilligung gemäss § 8 Abs. 1 aEG KVG zuständige Stelle.
Im ordentlichen Verfahren nach § 19a aEG KVG ermittelt die Gemeinde die Personen, die auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 aEG KVG Anspruch auf Prämienverbilligung haben, und übermittelt der SVA die erforderlichen Daten bis am 30. April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres (Abs. 1). Die SVA stellt den berechtigten Personen ein Antragsformular zu. Personen, die eine Prämienverbilligung beanspruchen wollen, beantragen diese innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt des Antragsformulares bei der SVA (Abs. 2). Die SVA zahlt die Prämienverbilligung dem Versicherer in der Regel am 30. Juni des Auszahlungsjahres aus (Abs. 3).
2.3.2Im ausserordentlichen Verfahren nach § 19b aEG KVG können Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, aber kein Antragsformular erhalten haben, bei der Gemeinde einen Antrag auf Prämienverbilligung stellen (Art. 1). Die Gemeinde entscheidet über den Antrag. Heisst sie den Antrag gut, weist sie die SVA zur Auszahlung der Prämienverbilligung an den Versicherer an (Abs. 2). Gewährt die Gemeinde eine Prämienverbilligung auf anderer Grundlage als einer Steuereinschätzung nach § 9 Abs. 2, überprüft sie ihren Entscheid, sobald eine rechtskräftige Steuereinschätzung für das dem Auszahlungsjahr vorangehende Jahr vorliegt. Wurde der Person eine zu hohe Prämienverbilligung gewährt, meldet die Gemeinde dies der SVA (Abs. 3).
2.4
2.4.1In den Fällen von § 19b Abs. 3 aEG KVG fordert die SVA den unrechtmässig ausbezahlten Betrag von der versicherten Person zurück (§ 20 Abs. 1 aEG KVG).
In den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen vorgängig zur Änderung des aEG KVG (Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2011; ABl 2011, 3771 ff.) führte der Gesetzgeber zu § 20 aEG KVG aus, diese Bestimmung verankere das Rückforderungsrecht im Falle von zu Unrecht ausgerichteten Prämienverbilligungen gemäss § 19b Abs. 3 (aEG KVG), namentlich wegen einer Beurteilung aufgrund von vorläufigen Steuerdaten wie einer Steuererklärung oder aufgrund geltend gemachter veränderter wirtschaftlicher oder persönlicher Verhältnisse, die sich in der rechtskräftigen Steuereinschätzung nicht als IPVrelevant bestätigen oder die zeigen würden, dass die IPV nach Massgabe der Bemessungsgrundlagen von § 9 Abs. 2 (aEG KVG) zu hoch berechnet worden sei. Das Geld sei bereits dem Versicherer ausbezahlt worden und könne von diesem nicht zurückgefordert werden. Also sei eine entsprechende Rückforderung an die versicherte Person bzw. ihre gesetzliche Vertretung zu stellen. Abs. 1 werde ergänzt mit der Verweisung auf § 19b Abs. 3 (aEG KVG; ABl 2011, 3795).
2.4.2Gemäss § 26 lit. a und b aEG KVG richtet sich das verwaltungsinterne Verfahren betreffend die Prämienverbilligung durch die Gemeinde und durch die SVA nach dem ATSG. Demzufolge sind auch auf die Rückerstattung von unrechtmässig ausgerichteten Prämienverbilligungen durch die Gemeinde gemäss § 20 Abs. 1 aEG KVG ergänzend die Bestimmungen des ATSG anzuwenden.
Eine Rückforderung rechtsbeständig zugesprochener Leistungen unterliegt den üblichen Rückkommensvoraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind (BGE 142 V 259 E. 3.2, 129 V 110 E. 1.1, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_790/2018 vom 9. April 2019 E. 4.1).
2.5 Im Leitentscheid BGE 149 I 172 (Urteil 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023) kam das Bundesgericht zum Schluss, dass beim Entscheid über den Anspruch auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2020 entgegen der kantonalen Regelung die Berücksichtigung aktueller Ausweise über die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Jahres 2020 zuzulassen sei (E. 5.5) und - im dort betreffenden Fall - der Anspruch des Versicherten nicht mit dem Verweis auf § 62 Abs. 2 aVEG KVG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 aVEG KVG beziehungsweise die Steuereinschätzungen der Jahre 2017 und 2019 hätte verneint werden dürfen (E. 5.7). Die altrechtliche Regelung des Einführungsgesetzes und der Verordnung zum Krankenversicherungsgesetz des Kantons Zürichs, welche bei einem rückwirkenden Antrag auf Prämienverbilligung eine im bereits abgeschlossenen Anspruchsjahr eingetretene Einkommenseinbusse unberücksichtigt lässt, widerspreche Sinn und Geist des Bundesrechts (E. 5.5). Eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke, welche dazu führe, dass die finanziellen Verhältnisse der Versicherten eines konkreten Jahres bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligung in keinem Anspruchsjahr berücksichtigt würden, lasse sich ebenfalls nicht mit den Vorgaben des Bundesrechts vereinbaren (E. 5.6).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. März 2024 aus, der Beschwerdeführer habe am 16. März 2018 geheiratet. Daher seien in Anwendung von § 9 Abs. 1 aEG KVG für die IPV 2020 die persönlichen Verhältnisse am 1. April 2019 massgebend, wobei als Veränderung der persönlichen Verhältnisse nach § 15 Abs. 1 lit. a aVEG KVG unter anderem die Begründung und Auflösung der Ehe gelte. Da der Beschwerdeführer am 1. April 2019 bereits verheiratet gewesen sei, sei auf die Steuerzahlen als Verheirateter und damit auf die Steuerzahlen des Jahres 2019 abzustellen. Die Steuerdaten per 1. April 2017 und 2018 seien dagegen für die vorliegend zu beurteilende IPV 2020 infolge der Änderung des Zivilstandes im Jahr 2018 nicht von Relevanz. Die provisorischen Steuerzahlen für das Jahr 2019 von Fr. 90'000.- (Einkommen) und Fr. 740'000.-- (Vermögen), welche vom Steueramt Y.___ gemeldet worden seien, seien von den Sozialen Diensten der Stadt Y.___, Bereich individuelle Prämienverbilligung, mit E-Mail vom 17. Dezember 2020 der SVA Zürich mitgeteilt worden. Wie die Abklärungen zum Erlass der Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 11/5) ergeben hätten, würden sich die definitiven Steuerzahlen für das Jahr 2019 auf Fr. 52'500.-- (Einkommen) und auf Fr. 406'000.-- (Vermögen) belaufen. Diese Beträge würden die von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich in Bezug auf das Jahr 2020 für die IPV für Verheiratete festgelegten Limiten von Fr. 49'200.-- (Einkommen) und Fr. 300'000.-- (steuerbares Gesamtvermögen) übersteigen. Daher sei der Anspruch auf IPV für das Jahr 2020 zu Recht verneint worden (Urk. 2 S. 3 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es seien zur Berechnung der IPV 2020 die Steuerdaten aus dem Jahr 2016 zu verwenden gewesen. Denn diese Steuerdaten hätten die Vorgaben in § 9 Abs. 2 aEG KVG erfüllt, nachdem am Stichtag vom 1. April 2019 seine Steuereinschätzung vom Jahr 2016 und keine andere vorgelegen habe. Diese Steuereinschätzung 2016 sei im Verhältnis zum Auszahlungsjahr 2020 zudem nicht älter als vier Jahre gewesen. Die von ihm mit Eingabe vom 22. September 2024 (Urk. 27) eingereichte Steuerschlussrechnung für das Jahr 2017 vom 11. Oktober 2019 (Beilage 16; Urk. 28) belege, dass am Stichtag vom 1. April 2019 seine wirtschaftlichen Verhältnisse aus dem Jahr 2016 für die Berechnung der IPV 2020 massgebend gewesen seien. Nach den zwei vorgesehenen Verfahren, dem ordentlichen und dem ausserordentlichen nach § 19a aEG KVG und § 19b aEG KVG, habe nur er als antragstellende Person und nicht die Gemeinde veränderte persönliche wirtschaftliche Verhältnisse nach § 15 ff. aVEG KVG zu einem Antrag und der Auszahlung der IPV geltend machen können, wie sich aus § 9 Abs. 3 und § 19b Abs. 1 aEG KVG und § 15 Abs. 1 aVEG KVG sowie aus den eingereichten Ausführungen des Regierungsrates, RRB Nr. 914/2016 (Urk. 3/12), ergebe. Er habe aber keinen Antrag auf IPV nach § 19b Abs. 1 aEG KVG gestellt, über den die Gemeinde nach § 19b Abs. 2 aEG KVG hätte entscheiden können. Sondern ihm sei für die IPV 2020 von der SVA ein Antragsformular (Urk. 3/4) gemäss § 19a aEG KVG zugestellt worden. Er habe ferner auch keinen Antrag nach § 9 Abs. 3 aEG KVG oder § 15 Abs. 1 (und Abs. 2) lit. a aVEG KVG aufgrund veränderter Verhältnisse, wie zum Beispiel bei Heirat, gestellt. Der Automatismus der Übermittlung von Steuerdaten zum Stichtag gemäss dem ordentlichen Verfahren nach § 19a aEG KVG, von welchem die Beschwerdegegnerin ohne Kenntnis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse abweiche, sei (vom Gesetzgeber) bewusst gewollt, da sonst der administrative Arbeitsaufwand für die IPV nicht zu bewältigen wäre, wie der Regierungsrat anlässlich der Gesetzesänderung zum EG KVG, RRB Nr. 914/2016, Beilage 12 (Urk. 3/12), erläutert habe. Seine Situation entspreche jenem IPV-Gesuchsteller (Person A) im Beispiel unter Ziffer 5.2.5 der Ausführungen des Regierungsrates im Antrag vom 21. September 2016, Vorlage 5313, zur Änderung des damals geltenden bzw. zum Erlass eines neuen EG KVG (S. 27 ff.; Urk. 3/12), dem bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen im Jahr 2014 eine Prämienverbilligung im Jahr 2015 ausbezahlt worden sei. Mehr noch, mit dem aEG KVG habe die Auszahlung der IPV durch die gesuchstellende Person sogar noch optimiert werden können, so dass die IPV ohne Bedarf noch mehrere Jahre ausbezahlt worden sei. Der Regierungsrat habe weiter vermerkt, dass nach aEG KVG keine Pflicht der betreffenden Person zur Meldung einer zu einer tieferen IPV führenden Einkommenserhöhung bestehe. Von einer Überprüfung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Gemeinde respektive einer Meldung, wie sie durch die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2020 (an die SVA; Urk. 3/6) stattgefunden habe, sei keine Rede in den regierungsrätlichen Ausführungen. Ferner ändere seine Heirat im Jahr 2018 seine wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2016, welche per Stichtag vom 1. April 2019 von Gesetzes wegen massgeblich gewesen seien, nicht. Es sei nun einmal so, dass das alte Gesetz eine Vergangenheitsbemessung der IPV vorgesehen habe und er für seine wirtschaftlichen Verhältnisse für das Jahr 2016 noch keine IPV erhalten habe, wie sich auch aus der Grafik 6 in den Erläuterungen des Regierungsrates (Urk. 3/12 S. 12) ergebe. Die Nicht-Berücksichtigung von wirtschaftlichen Verhältnissen, die für eine IPV geeignet wären, stehe Art. 65 Abs. 1 KVG entgegen, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023 (publiziert als BGE 149 I 172) ergebe. Das Bundesgericht habe in diesem Urteil festgestellt, dass Bemessungslücken in der IPV nicht zulässig seien. Wie jener Fall zeige, könne eine Bemessungslücke entstehen, wenn die Steuerdaten wie vorliegend nachträglich nach dem Stichtag abgeändert würden. Zudem werde die Funktion des von Gesetzes wegen vorgeschriebenen Stichtages (§ 9 Abs. 1 aEG KVG) durch eine nachträgliche Anpassung aufgehoben. Ohne Gesetzesänderung des aEG KVG wären die durch die Heirat im Jahr 2018 veränderten Verhältnisse erst am Stichtag vom 1. April 2021 berücksichtigt worden, da die definitiven Steuerfaktoren für das Jahr 2018 erst am 27. November 2020 vorgelegen hätten (Beilage 14; Urk. 3/14), so dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine IPV-Auszahlung für das Jahr 2020 berücksichtig worden wären und im IPV-Auszahlungsjahr 2022 keine IPV erfolgt wäre. Dasselbe gelte für die Steuerdaten des Jahres 2019, welche nach altem Gesetz erst für die IPV 2023 in dem Sinne massgebend gewesen wäre, dass im Jahr 2023 keine IPV-Auszahlung erfolgt wäre. Der Argumentation in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2022 (Urk. 11/5), wonach in Anwendung von § 9 Abs. 1 aEG KVG als erste Steuerzahlen als Verheirateter für das Prämienverbilligungsjahr 2020 die Steuerzahlen 2019 massgebend seien, sei entgegenzuhalten, dass die definitiven Steuerzahlen als Verheirateter erst am 27. November 2020, mithin nach dem Stichtag vom 1. April 2019, vorgelegen hätten, und zwar für das Jahr 2018 (Urk. 3/14). Zudem seien die definitiven Steuerzahlen für das Jahr 2019 die zweiten Steuerdaten als Verheirateter. Weiter sei sein Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020 mit Schreiben der SVA vom 4. November 2019, Beilage 5 (Urk. 3/5), für rechtsgültig erklärt worden und rechtsverbindlich ausbezahlt worden. Auch gemäss der Belehrung auf diesem Schreiben unter dem Titel «Kürzung oder Wegfall der Prämienverbilligung» habe er nicht mit einem «Rückzug» rechnen müssen, weshalb er die IPV 2020 nach Treu und Glauben erhalten habe. Eine Rückforderung stehe daher dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung (BV) und Art. 2 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Zürich (Kantonsverfassung, KV) entgegen. Eine formelle Ablehnung mittels Verfügung seines Antrages vom 18. August 2019, Beilage 4 (Urk. 3/4), liege ihm bis heute nicht vor. Für die Rückforderung der IPV (2020), welche im ordentlichen Verfahren nach § 19a aEG KVG ausbezahlt worden sei, bestehe keine gesetzliche Grundlage. Denn Rückforderungen von IPV seien in § 20 aEG KVG geregelt und dies betreffe nur das ausserordentliche Verfahren nach § 19b aEG KVG. Die Rückforderung sei gemäss § 20 aEG KVG an die versicherte Person zu stellen und gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG mittels einer Verfügung zu erlassen. Zudem habe eine Einsprache gegen eine Rückforderung gemäss Art. 49 Abs. 5 ATSG eine aufschiebende Wirkung, die nicht entzogen werden könne. Entgegen dieser Bestimmungen sei die Prämienverbilligung ohne eine Rückforderungsverfügung direkt bei seiner Krankenkasse eingezogen worden, wie deren Rechnung vom 20. Februar 2020 (richtig: 2021; Urk. 3/8) entnommen werden könne. Die Beschwerdegegnerin habe die SVA nach einer Auskunftsanfrage seinerseits via E-Mail und Telefon zur IPV 2021 angewiesen, ihm die bereits ausbezahlte IPV für das Jahr 2020 zu entziehen. Die SVA habe unverzüglich, ohne die gesetzlichen Vorgaben einer Rückforderungsverfügung zu beachten, die IPV 2020 direkt bei seiner Krankenkasse eingezogen; diese Rechnung (Beilage 8; Urk. 3/8) sei (von der Krankenkasse) an ihn weitergeleitet worden. Die SVA habe so in seinem Namen rechtswidrig eine Prämienschuld verursacht, die er bis dato schulde. Es sei fraglich, ob die SVA dies im Bewusstsein der Rechtsprechung des Bundesgerichts gemäss dem Urteil 9C_291/2019 vom 24. Juni 2019 vorgenommen habe, wonach die versicherte Person die Prämien der Krankenkasse unabhängig von laufenden Rekursen gegen etwaige Rückforderungsansprüche schulde. Hätte er die Prämienschuld zudem nicht begleichen können, hätte er die Kasse nach Art. 105l der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) nicht mehr wechseln können, was einen Eingriff in die freie Wahl der Kasse nach Art. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) darstelle. Ausserdem gehe es nicht an, dass ihm eine bereits rechtskräftig ausbezahlte IPV aufgrund einer telefonischen Auskunft entzogen werde. Es fehle eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 38 KV dafür, dass die Bezugsberechtigung einer bereits ausbezahlten IPV nach einem ordentlichen Verfahren durch die Gemeinde neu beurteilt werde und diese ihre Feststellung der SVA zur Ausübung einer Massnahme übermittle. Dies stelle einen rein willkürlichen Akt der Beschwerdegegnerin dar. Zudem seien in dieser Kommunikation lediglich die provisorischen Steuerzahlen für das Jahr 2019 übermittelt worden, obschon nach § 9 Abs. 1 bis 5 aEG KVG auf eine Steuereinschätzung oder auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse abzustellen sei. Eine erneute Überprüfung der Beschwerdegegnerin des Anspruchs auf IPV 2020 aufgrund der definitiven Steuerdaten für das Jahr 2019 hätte - ohne dass er eine Verfügung verlangt hätte - nicht stattgefunden, was nicht dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf entsprechen könne. Die Beschwerdegegnerin habe des Weiteren nur zu seinen Ungunsten veränderte wirtschaftliche Verhältnisse berücksichtigt und die IPV 2020 zurückgefordert. Seine IPV für das Jahr 2018 habe sich dagegen nicht aufgrund der Geburt seiner Tochter im Jahr 2016 rückwirkend angepasst, nachdem am 1. April 2017 die Steuerdaten aus dem Jahr 2014 zur Berechnung der IPV 2018 übermittelt worden seien. Dass Familienzuwachs die Steuerfaktoren negativ beeinflusse, sollte der Beschwerdegegnerin aber bekannt sein. Eine solche einseitige Anwendung von Recht entspreche einem Rechtsmissbrauch und widerspreche dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 11 Abs. 1 KV. Des Weiteren stelle sich die Frage der Rechtsgültigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2022 (Urk. 11/5), da diese sich auf einen Antrag beziehe, ohne diesen Antrag zu benennen, so dass nicht nachvollziehbar sei, welcher Antrag gemeint sei. Er habe denn auch nur einen Antrag auf IPV 2020 gestellt, und zwar mit Antragsformular vom 10. Mai 2019 an die SVA Zürich und nicht an die Beschwerdegegnerin. Im Übrigen liege ihm bis heute keine Rückforderungsverfügung mit Bezug auf den bereits ausbezahlten Betrag von Fr. 2'208.-- für die IPV des Jahres 2020 vor. Zu rügen sei auch, dass in den Akten sämtliche Kommunikation der Gemeinde mit der SVA fehle, wozu auf die Beilagen 6 und 9 (Urk. 3/6, Urk. 3/9) verwiesen werde. Namentlich hätten auch zu der im Schreiben der SVA vom 7. Januar 2021 (Urk. 3/7) erwähnten Kommunikation zur Rückforderung der Prämienverbilligung keine Akten vorgelegen. Ferner habe er zur Verfassung der Einsprache mehrmals erfolglos Akteneinsicht verlangt, unter anderem auch in die übermittelten Steuerdaten von den Stichtagen per 1. April der Jahre 2016 bis 2019, inklusive der gemäss dem Schreiben der SVA vom 7. Januar 2021 (Urk. 3/7) «fälschlicherweise» überwiesenen Daten. Es fänden sich nur unbelegte Zahlen bezüglich seiner wirtschaftlichen Verhältnissen in den Akten. Die Beschwerdegegnerin habe ihm bis heute die verlangten Daten nicht vorlegen können, masse sich aber an, über seine wirtschaftlichen Verhältnisse Kenntnis zu haben und aufgrund dieser über einen Antrag auf IPV entscheiden zu können. Er stelle daher die Richtigkeit sämtlicher Angaben der Beschwerdegegnerin zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere jene, die am Stichtag des 1. Aprils jeweils vorlagen, pauschal in Frage. Die Akten der Beschwerdegegnerin seien entgegen § 21 GSVGer auch nicht systematisch erfasst und mit der Beschwerdeantwort eingereicht worden. Die Akten würden bestätigen, dass sie der im Urteil KV.2023.00027 vom 19. September 2023 unter E. 4.1.1 (Urk. 12/2 S. 10) erwähnten Aktenführungspflicht ein weiteres Mal nicht nachgekommen sei. Auch die von der SVA eingereichten Akten (Urk. 16/1-23) seien nicht vollständig, denn darin seien die Dokumente bezüglich den automatisch übermittelten Steuerdaten nicht vorhanden (Urk. 1 S. 3 ff., Urk. 24, Urk. 27).
3.3 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2024 (Urk. 2) wurde über den Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für das Jahr 2020 entschieden. Dies bildet den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand in diesem Verfahren (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Diesbezüglich ist strittig und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2020 verneint hat.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat am 16. März 2018 geheiratet (Urk. 11/6 S. 1). Zum hier betreffenden Sachverhalt steht weiter fest, dass die SVA infolge der Meldung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2019 ein Antragsformular für die IPV 2020 zustellte und der Beschwerdeführer daraufhin mittels dieses Formulars am 18. August 2019 für sich und seine Ehefrau sowie die Kinder, geboren 2016 und 2018, den Antrag auf Überweisung der IPV an den Krankenversicherer stellte (Urk. 11/6), woraufhin die SVA den Beschwerdeführer am 4. November 2019 über einen IPV-Anspruch für das Jahr 2020 bezüglich seiner Kinder von insgesamt Fr. 2'208.-- (2 x Fr. 1'104.--) informierte und diesen Betrag - wie in § 19a Abs. 3 aEG KVG und Art. 65 Abs. 1 Satz 2 KVG vorgesehen - direkt an das Prämienkonto bei der Krankenkasse Arcosana ausbezahlte (Urk. 11/7). Diese Prämienverbilligung wurde laut dem Antragsformular vom 10. Mai 2019 auf der Grundlage der letztbekannten definitiven Steuerfaktoren mit Stichtag vom 1. April 2019 ermittelt (Urk. 11/6 S. 1).
Gemäss dem Schreiben der SVA an den Beschwerdeführer vom 7. Januar 2021 war die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsabklärung und Meldung der Steuerfaktoren an die SVA nach § 19a Abs. 1 aEG KVG fälschlicherweise von solchen aus der Zeit vor der Zivilstandsänderung respektive Heirat vom 16. März 2018, nämlich aus dem Jahr 2016 ausgegangen (Urk. 11/9). Und zwar ging die SVA laut ihrer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 5. Juli 2023 entsprechend den von der Wohngemeinde gemeldeten Zahlen von einem (steuerbaren) Einkommen im Jahr 2016 von Fr. 56'800.-- und einem (steuerbaren) Vermögen von Fr. 110'000.-- aus (Urk. 19/1), welche Beträge auch auf dem Antragformular vermerkt worden waren («Ihr steuerbares Einkommen: Fr. 56'800.--.», «Ihr steuerbares Vermögen: Fr. 110'000.--.»; Urk. 11/6 S. 1). Mit E-Mail vom 17. Dezember 2020 übermittelte die Beschwerdegegnerin der SVA sodann Steuerfaktoren mit dem verheirateten Tarif (VT), und zwar des Jahres 2018 (Einkommen Fr. 0.--, Vermögen Fr. 357'000.--; definitiv seit dem 16. November 2020; vgl. Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Y.___ vom 27. November 2020, Urk. 11/16) und des Jahres 2019 (Einkommen Fr. 90’000.--, Vermögen Fr. 740’000.--; provisorisch; Urk. 11/8). In der Verfügung vom 6. September 2022 und im angefochtenen Einspracheentscheid wurden schliesslich die definitiven Steuerzahlen für das Jahr 2019 von Fr. 52'500.-- (Einkommen) und Fr. 406'000.- (Vermögen) berücksichtigt (Urk. 11/5 S. 2, Urk. 2 S. 3).
4.2
4.2.1 Nach § 9 Abs. 1 aEG KVG beurteilt sich der Anspruch auf Prämienverbilligung nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres (Stichtag) und den am Stichtag bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Für den hier zu beurteilenden Anspruch auf IPV für das Jahr 2020 waren daher die persönlichen Verhältnisse am 1. April 2019 massgeblich, welches Datum auch den relevanten Stichtag für die dannzumal bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse bildet. Am 1. April 2019 war der Beschwerdeführer bereits seit mehr als einem Jahr verheiratet. Die Beschwerdegegnerin hat daher diesen aktuellen persönlichen Umstand bei der neuen Anspruchsprüfung mit Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 11/5) zu Recht berücksichtigt.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers darf der aktuelle, am Stichtag vom 1. April 2019 bestandene Zivilstand nicht ausser Acht gelassen werden, indem trotz der Eheschliessung am 16. März 2018 auf eine Steuereinschätzung mit wirtschaftlichen Verhältnissen einer unverheirateten Einzelperson, namentlich die Steuereinschätzung des Jahres 2016, abgestellt wird. Denn die in § 9 Abs. 1 aEG KVG genannten Beurteilungskriterien «persönliche Verhältnisse» und «wirtschaftliche Verhältnisse» sind nach dem klaren Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Bestimmung gleichgestellt. Die massgeblichen persönlichen Verhältnisse entsprechen gemäss § 9 Abs. 1 aEG KVG mithin nicht den Verhältnissen, auf welchen die am Stichtag vorliegende jüngste definitive Steuereinschätzung basiert, sondern zu berücksichtigen sind jene, wie sie am Stichtag selbst vorlagen. Massgeblich ist aufgrund des seit der Heirat vom 16. März 2018 bestehenden Zivilstandes das daraus folgende steuerbare Gesamteinkommen und Gesamtvermögen der Familie. Der Antrag für die IPV 2020 wurde denn auch nicht nur für den Beschwerdeführer allein, sondern für seine Ehefrau und die beiden Kinder (vgl. § 11 aEG KVG) gestellt (Urk. 11/6). Wenn schon, müsste somit nicht nur die Steuereinschätzung des Beschwerdeführers, sondern auch jene seiner Ehefrau aus dem Jahr 2016 berücksichtigt und addiert werden, da der Antrag auf IPV 2020 nunmehr für die gesamte Familie gestellt wurde. Dies würde bei der IPVBemessung, bei der auch die Anspruchsgruppe und die Region eine Rolle spielen, aber zu unlösbaren, mit der gesetzlichen Konzeption nicht vereinbaren Problemen führen.
4.2.2 Gemäss Abs. 2 von § 9 aEG KVG bestimmen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach der am Stichtag im Kanton vorliegenden jüngsten Steuereinschätzung, welche nicht mehr als vier Jahre hinter dem Auszahlungsjahr zurückliegt. Mit der jüngsten Steuereinschätzung ist die definitive, nicht aber auch notwendigerweise rechtskräftige Steuereinschätzung gemeint (vgl. Weisung zum Antrag des Regierungsrates vom 7. Dezember 2011; ABl 2011, 3711 ff., S. 3788).
Am Stichtag vom 1. April 2019 lag - soweit aktenkundig und nach Darstellung der Parteien - noch keine definitive Steuereinschätzung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nach der Heirat vom 16. März 2018 vor. Die erste (definitive) Steuereinschätzung der Familie nach der Eheschliessung ist erst mit der Schlussrechnung 2018 des Steueramtes der Stadt Y.___ vom 27. November 2020 ausgewiesen (Urk. 11/16). Es gab somit am Stichtag keine den Anforderungen von § 9 Abs. 2 aEG KVG genügende Steuereinschätzung. Bei diesen Gegebenheiten wäre § 9 Abs. 3 aEG KVG beachtlich gewesen, wonach auf Antrag der anspruchsberechtigten Person(en) auf die jüngste Steuererklärung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau abzustellen gewesen wäre und mangels eines Antrages respektive der Vorlage einer Steuererklärung im Sinne von § 9 Abs. 3 und Abs. 4 aEG KVG auf andere Ausweise über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 9 Abs. 5 aEG KVG).
Gemäss den Ausführungen des Regierungsrates zu § 9 aEG KVG in der Weisung zum Antrag vom 7. Dezember 2011 (ABl 2011, 3711; S. 3787 ff.) müssen sich die betroffenen Personen bei der Gemeinde in solch einem Fall selber melden und eine Steuererklärung vorlegen, sofern eine solche innerhalb von sechs Monaten seit dem Antrag fällig wird (Fristerstreckungen für die Einreichung der Steuererklärung sind nicht zu berücksichtigen, sondern es ist auf die ordentliche Fälligkeit – in der Regel Ende März – abzustellen). Wird innerhalb von sechs Monaten seit Antragstellung keine Steuererklärung fällig, können die Gemeinden auch auf andere Einkommens- und Vermögensnachweise abstellen, etwa Lohnausweise oder amtliche Dokumente über Alimentenzahlungen (§ 9 Abs. 4 und Abs. 5). Die Gemeinden sollen hier zur Vermeidung von Härtefällen über einen Ermessensspielraum verfügen, beispielsweise im Falle einer Ehetrennung, wo sich die Einkommensverhältnisse plötzlich verändern. Nachträglich – nach Vorliegen der Steuereinschätzung – ist der Anspruch auf Prämienverbilligung in solchen Fällen zu überprüfen und zu hohe Beiträge sind zurückzufordern. Die entsprechenden Regelungen finden sich in §§ 19b und 20 aEG KVG.
4.2.3 Bei gegebener Sach- und Rechtslage übermittelte die Beschwerdegegnerin der SVA zu Unrecht anspruchsbejahend für das Jahr 2020 die Steuerfaktoren aus dem Jahr 2016 nach dem ordentlichen Verfahren nach § 19a aEG KVG; es hätte dem Beschwerdeführer mithin auch kein Antragsformular für die IPV 2020 zugesandt und keine Prämienverbilligung nach dem ordentlichen Verfahren ausbezahlt werden dürfen, sondern der Beschwerdeführer und/oder seine Ehefrau hätten sich im Sinne des ausserordentlichen Verfahrens nach § 19b aEG KVG i.V.m. § 9 Abs. aEG KVG bei der Wohngemeinde selber melden müssen. Diese respektive die Beschwerdegegnerin hätte korrekterweise im ausserordentlichen Verfahren nach § 19b Abs. 2 aEG KVG über den Antrag zunächst aufgrund der vorzulegenden Unterlagen im Sinne von § 9 Abs. 3-5 EG aKVG entscheiden müssen und hernach ihren Entscheid - im Fall einer Zusprechung einer Prämienverbilligung - anhand der rechtskräftigen Steuereinschätzung für das dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahr überprüfen müssen (§ 19b Abs. 3 aEG KVG), so dass bei korrektem Vorgehen gegebenenfalls eine Rückerforderung in Anwendung von § 20 Abs. 1 aEG KVG hätte erfolgen können und müssen.
Die Beschwerdegegnerin war vor diesem Hintergrund daher berechtigt und verpflichtet (vgl. dazu auch unten E. 4.3), ihr Vorgehen zu korrigieren und auf ihren (formlos ergangenen [Art. 51 ATSG i.V.m. § 26 lit. a-b aEG KVG] sowie von der SVA im Sinne von § 19a aEG KVG am 4. November 2019 mitgeteilten) Entscheid zurückzukommen und den Anspruch für die IPV 2020 neu, nunmehr unter Berücksichtigung des korrekten am 1. April 2019 bestehenden Zivilstandes, zu prüfen. Und zwar hat sie sich dabei gemäss E-Mail vom 17. Dezember 2020 zunächst wieder im formlosen Verfahren (Art. 51 ATSG i.V.m. § 26 lit. a-b aEG KVG) auf die inzwischen vorliegenden Steuerfaktoren der Jahre 2018 (definitiv; Urk. 11/16) und 2019 (provisorisch) gestützt (Urk. 11/8) und dies der SVA analog zu § 19b Abs. 3 aEG KVG gemeldet. Diese Meldung kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) insofern nicht als willkürlich angesehen werden, wenn auch die daraufhin erfolgte Rückforderung der SVA gegenüber dem Krankenversicherer (Mitteilung vom 7. Januar 2021, Urk. 11/9) nicht rechtmässig war (dazu unten E. 5). Hernach, nachdem vom Beschwerdeführer im Mai 2021 eine anfechtbare Verfügung betreffend Rückforderung verlangt worden (Urk. 16/10/19, Urk. 16/6) und hierzu das Urteil des hiesigen Gerichts KV.2021.00043 vom 6. September 2021 ergangen war (Urk. 12/1), hat die Beschwerdegegnerin schliesslich eine formelle Verfügung (Art. 49 Abs. 1 ATSG) über den Anspruch auf IPV 2020 erlassen und dabei auf die nunmehr vorliegenden definitiven Steuerfaktoren des Ehepaares des Jahres 2019 abgestellt (Urk. 11/5, Urk. 2 S. 3). Damit hat sie im neuen Entscheid vom 6. September 2022 (Urk. 11/5), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 (Urk. 2), die definitive Steuereinschätzung für das dem Auszahlungsjahr 2020 vorangehende Jahr berücksichtigt, was letztlich nicht zu beanstanden ist. Denn die Beschwerdegegnerin hätte - wie hiervor ausgeführt - bei korrekter Berücksichtigung des neuen Zivilstandes und korrektem Vorgehen im ausserordentlichen Verfahren nach § 19b aEG KVG letztlich ohnehin nach § 19b Abs. 3 aEG KVG die gesetzliche Pflicht gehabt, den anspruchsbejahenden Entscheid, der auf anderer Grundlage als einer Steuereinschätzung nach § 9 Abs. 2 aEG KVG respektive den vom Ehepaar offerierten anderen Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (§9 Abs. 3-5 aEG KVG) erging, zu überprüfen, sobald eine rechtskräftige Steuereinschätzung (des Ehepaares) für das dem Auszahlungsjahr vorangehende Jahr (hier 2019) vorgelegen hätte. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 3) daher zutreffend die nunmehr vorliegenden definitiven Steuerfaktoren des Jahres 2019 berücksichtigt, welche gemäss ihren Abklärungen mit einem steuerbaren Vermögen des Beschwerdeführers bzw. beider Ehegatten im Jahr 2019 von Fr. 406'000.-- die vom Regierungsrat festgelegte Vermögensgrenze für die IPV 2020 bei Verheirateten von Fr. 300'000.-- (RRB Nr. 174/2019; vgl. oben E. 2.2.1) überschreiten, was die Zusprechung einer IPV für das Jahr 2020 ausschliesst (§ 8 Abs. 1 und 2 aEG KVG).
Der Beschwerdeführer hat zu diesen im angefochtenen Entscheid genannten Steuerfaktoren für das Jahr 2019 zwar insofern zutreffend vorgebracht, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin keine Belege dazu dargereicht worden seien (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 24 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid dazu indes erläutert, dass die Steuerzahlen vom Steueramt direkt, automatisch an die SVA geliefert würden und sie, die Durchführungsstelle IPV, darin nicht einbezogen werde, weshalb Dokumente zur automatischen Datenlieferungen nicht in den Akten abgelegt seien (Urk. 2 S. 4). Namentlich bezüglich der genannten definitiven Steuerzahl für das Jahr 2019 von Fr. 406'000.-- (steuerbares Vermögen) besteht hier kein Grund, an deren Höhe zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer diese nicht oder zumindest nicht hinreichend substantiiert bestritten hat und insbesondere nicht einmal behauptet hat, geschweige denn belegt hat, dass das steuerbares Vermögen seiner Familie im Jahr 2019 die Vermögensgrenze von Fr. 300'000.-- nicht überschritten habe. Weiterungen dazu erübrigen sich daher, was sodann auch bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten Akteneinsicht zu den Steuerdaten der Jahre 2016 bis 2018 (Urk. 1 S. 4 f., Urk. 24 S. 1, Urk. 27) gilt, zumal diese Steuerdaten hier nicht massgeblich sind.
4.3
4.3.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) fehlt es nicht an einer Rechtgrundlage für die Neubeurteilung. Die Berechtigung zur jederzeitigen Wiedererwägung eines Entscheides ergibt sich aus Art. 53 Abs. 2 ATSG (i.V.m. Art. 26 aEG KVG). Danach kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Voraussetzungen gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG sind praxisgemäss nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der in Wiedererwägung zu ziehenden Entscheides dargeboten hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
Über den Wortlaut dieser Bestimmung hinaus können auch Entscheide in Wiedererwägung gezogen werden, die - wie hier die anfängliche Zusprache der IPV 2020 - im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 ATSG gefällt wurden. Massgebend ist, dass der Entscheid eine mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen eintretende vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht hat. Das ist der Fall, wenn beim formlosen Entscheid mindestens die der Rechtsmittelfrist entsprechende Zeitspanne - in der Regel 30 bis 90 Tage - verstrichen ist. Danach ist eine Abänderung grundsätzlich (nur) noch möglich, wenn ein Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG (oder ein - hier nicht in Betracht fallender - Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG) vorliegt (vgl. Oswald in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], ATSG-Kommentar, 5. Auflage, Art. 53 Rz. 17 und Rz. 48 f. [mit Hinweis u.a. auf Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2022 vom 5. April 2023 E. 3.2]).
Vorliegend war die massgebliche Zeitspanne (Überlegungs- und Prüfungsfrist; vgl. BGE 134 V 145 E. 5.3.1, 132 V 412 E. 5) zwischen der Überweisungsanzeige zur IPV 2020 vom 4. November 2019 (Urk. 11/7) und der Mitteilung vom 7. Januar 2021 (Urk. 11/9) und erst Recht bis zur Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 11/5) längstens verstrichen, weshalb die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. vorstehend E. 2.4.2) bei der Korrektur des anspruchsbejahenden formlosen Entscheides betreffend IPV 2020 beachtlich sind.
4.3.2 In Bezug auf die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung verneint die Rechtsprechung die erhebliche Bedeutung der Berichtung einer Verfügung höchstens bei sehr geringfügigen Beträgen von wenigen, allenfalls einigen hundert Franken (vgl. Oswald, a.a.O., Art. 53 Rz. 62), wogegen hier ein Betrag von über Fr. 2'000.-- betroffen ist (Urk. 11/7). Auch gemäss § 8 Abs. 4 aEG KVG beträgt die Erheblichkeitsgrenze nur Fr. 200.--. Die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung ist damit erfüllt.
4.3.3 Nach der Rechtsprechung ist das zweite Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit in der Regel erfüllt, wenn eine Leistungszusprechung aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt war oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden. Eine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung kann auch bei unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts gegeben sein. Darunter fällt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_42/2024 vom 9. Juli 2024 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
Dies ist mit Bezug auf den ersten, anspruchsbejahenden Entscheid der Beschwerdegegnerin zur IPV 2020 gegeben, wie sich aus dem hiervor Ausgeführten ergibt (E. 4.2). Die rechtlichen Vorgaben sind klar und wurden vorliegend verletzt. Die Zusprechung und Überweisung der IPV für das Jahr 2020 im November 2019 (Urk. 11/9) erfolgte uneingedenk der Heirat im Jahr 2018 ausgehend von einem falschen Zivilstand gestützt auf die Steuerfaktoren einer Einzelperson aus dem Jahr 2016 und im falschen Verfahren ohne die erforderlichen Unterlagen und war damit zweifellos unrichtig.
4.3.4 Die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Leistungsausrichtung der IPV 2020 waren somit erfüllt.
4.4
4.4.1 Nach dem Gesagten sind für die IPV 2020 entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers somit weder die Steuerdaten des Jahres 2016 massgebend, noch spricht gegen eine Neubeurteilung dieses IPV-Anspruchs, dass er keinen Antrag auf IPV im ausserordentlichen Verfahren nach § 19b Abs. 1 aEG KVG und keinen Antrag nach § 9 Abs. 3 aEG KVG oder/und nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a aVEG KVG wegen veränderter Verhältnisse gestellt hat. Namentlich handelt es nicht um einen Fall der IPV-Anspruchsbegründung oder IPV-Anpassung infolge veränderter persönlicher Verhältnisse nach § 15 aVEG KVG, sondern - wie ausgeführt (E. 4.3) - um die Wiedererwägung eines (anfänglich) unrichtigen Entscheides, der von anderen, falschen persönlichen Verhältnissen ausging, als am Stichtag vom 1. April 2019 tatsächlich vorlagen und die im dem Auszahlungsjahr vorangehenden Jahr und insbesondere auch noch im Auszahlungsjahr bestanden und zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten war seit dem Stichtag gemäss § 9 Abs. 1 aEG KVG keine Veränderung in den persönlichen Verhältnissen im Sinne von § 15 Abs. 2 aVEG KVG eingetreten, wobei gemäss der Weisung des Regierungsrates zu § 15 aVEG KVG (ABl 2013-11-22) Abs. 1 dieser Bestimmung klar stellt, dass sogar im Auszahlungsjahr eine dauerhafte Veränderung der persönlichen Verhältnisse geltend gemacht werden kann, was hier gerade kein Thema ist.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe nur zu seinen Ungunsten veränderte Verhältnisse berücksichtigt, aber keine Anpassung der IPV für das Jahr 2018 zufolge der Geburt seiner Tochter im Jahr 2016 vorgenommen (Urk. 1 S. 10), ist entgegenzuhalten, dass gerade § 15 Abs. 1 aVEG KVG zugunsten der Versicherten für einen solchen Fall, in welchem (gegebenenfalls) dauerhaft veränderte persönliche Verhältnisse vorliegen, die zu einem IPVAnspruch führen oder deren Betrag beeinflussen, vorsieht, dass die versicherte Person bei der Gemeinde eine IPV oder deren Anpassung beantragt kann. Es liegt keine «einseitige» respektive willkürliche Rechtsanwendung darin, wenn die Beschwerdegegnerin dagegen einen zu Unrecht zugesprochenen IPVAnspruch wiedererwägungsweise nach Massgabe von Art. 53 Abs. 2 ATSG neu beurteilt. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung eines Rechtsmissbrauchs durch die Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 1 S. 3) ist nicht zu folgen. Auch liegt keine Verletzung der Rechtsgleichheitsgebots (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_612/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 6.2) vor.
Auch soweit der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 6 f.) auf die Ausführungen des Regierungsrates in der Weisung zum Neuerlass des EG KVG (RRB Nr. 914/2016; publiziert in ABl 2016-10-07) verweist, wonach der Automatismus der Übermittlung der Steuerdaten per Stichtag gemäss dem ordentlichen Verfahren bewusst gewollt sei und wonach analog zu seiner Situation auch bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend dem dortigen Beispiel bei der Person A (inklusive der dazugehörigen Grafik 6; ABl 2016-10-07, S. 28 f.) eine Auszahlung der IPV erfolgt sei, vermag er daraus angesichts des hiervor Gesagten (E. 4.2-4.4.1) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen liegt hier kein Fall von § 16 aVEG KVG (veränderte wirtschaftliche Verhältnisse) vor, auf welche Bestimmung sich das genannte Beispiel bezieht. Dieses soll gemäss den regierungsrätlichen Ausführungen veranschaulichen, dass nach (dem hier anwendbaren) alten Recht mangels Meldepflicht einer Einkommenserhöhung, die zu einer tieferen IPV führen würde, eine Person trotz fehlenden Bedarfs noch während längerer Zeit eine IPV beziehen könne, weil sie nach § 16 aVEG KVG eine zuvor eingetretene Einkommensverminderung bereits für das Folgejahr habe geltend machen können (§ 9 Abs. 3 aEG KVG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dieses Beispiel (samt Grafik 6) auch nicht «analog» mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt, bei dem es - wie ausgeführt - um die Berücksichtigung und Korrektur eines falschen Zivilstandes und Verfahrens geht, vergleichbar. Hier konnten die massgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse per Stichtag vom 1. April 2019 erst gar nicht im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 aEG KVG korrekt festgelegt werden, zumal mangels einer definitiven Steuereinschätzung der Eheleute per Stichtag kein Fall eines ordentlichen Verfahrens gegeben war. Zum anderen ändert auch der im ordentlichen Verfahren vorgesehene Automatismus nichts daran, dass (anfänglich) zweifellos unrichtige Entscheide nach Art. 53 Abs. 2 ATSG i.V.m. § 26 aEG KVG in Wiedererwägung gezogen werden können. Dementsprechend kann der Beschwerdeführer auch nichts zu seinen Gunsten aus seinem weiteren Vorbringen ableiten, dass in den regierungsrätlichen Ausführungen von einer Überprüfung der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Gemeinde respektive einer Meldung, wie sie durch die Beschwerdegegnerin am 17. Dezember 2020 (an die SVA; Urk. 3/6) erfolgt sei, keine Rede sei (Urk. 1 S. 7).
4.4.2Ebenso geht auch seine Ansicht fehl, dass ohne Gesetzesänderung des aEG KVG die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Heirat im Jahr 2018, da die definitiven Steuerfaktoren für das Jahr 2018 erst am 27. November 2020 (Urk. 3/14) vorgelegen hätten, im gesetzlichen Lauf mittels Stichtagen erst für das Jahr 2022 und die Steuerfaktoren des Jahres 2019 erst für die IPV des Jahres 2023 insofern berücksichtigt worden wären, als (erst ab dann) keine IPV mehr ausgezahlt worden wäre (Urk. 1 S. 8). Denn unbesehen der übergangsrechtlichen Bestimmung in § 62 VEG KVG, wonach die neue Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar ist (Abs. 1) und Ansprüche sowie Verfahren bis und mit Prämienverbilligungsjahr 2020 sich nach dem bisherigen Recht richten (Abs. 2), sind für die IPV 2020 jedenfalls der seit März 2018 (Urk. 11/6 S. 1) bestehende Zivilstand «verheiratet» und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie und jedenfalls nicht einer Einzelperson massgeblich.
Auch den Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe für seine wirtschaftlichen Verhältnisse des Jahres 2016 noch keine IPV erhalten und die Nichtberücksichtigung von wirtschaftlichen Verhältnissen, die für eine IPV geeignet wären, stehe Art. 65 Abs. 1 KVG entgegen, wie sich aus dem Urteil des Bundesgerichts 8C_740/2021 vom 19. Januar 2023 (auszugsweise publiziert als BGE 149 I 172; vgl. oben E. 2.5) ergebe (Urk. 1 S. 7 f.), kann nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hielt im Leitentscheid BGE 149 I 172 fest, dass sich eine übergangsrechtlich begründete Bemessungslücke, welche dazu führe, dass die finanziellen Verhältnisse der Versicherten eines konkreten Jahres bei der Bestimmung des Anspruchs auf Prämienverbilligungen in keinem Anspruchsjahr berücksichtigt würden, nicht mit den dargelegten bundesrechtlichen Vorgaben von Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 KVG vereinbaren liessen (E. 5.6). Damit bezog es sich nicht auf die vorliegende Konstellation, bei welcher der Wechsel des Zivilstandes im Jahr 2018 und nicht die Übergangsbestimmung von § 62 VEG KVG dazu führt, dass nicht mehr die steuerbaren Einkommens- und Vermögensverhältnisse einer Einzelperson, sondern jene der Familie in Bezug auf die IPV 2020 massgeblich sind. Die bundesrechtliche Regelung in Art. 65 KVG sieht in Abs. 3 gerade vor, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen jeweils möglichst die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (vgl. dazu auch die in BGE 149 I 172 E. 5.4 zitierte bundesrätliche Botschaft [BBl 1999 793 ff., 844 f.]). In Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden IPV-Anspruch 2020 sind dies die Verhältnisse bezüglich des seit 2018 bestehenden Familienstatus und jedenfalls nicht des Einzelpersonenstatus des Jahres 2016.
Ferner beurteilte das Bundesgericht im genannten Leitentscheid einen Fall betreffend einen rückwirkenden, am 14. Februar 2021 gestellten Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2020, zu welchem die betreffende versicherte Person - anders als hier - eine Verschlechterung ihrer finanziellen Verhältnisse im Jahr 2020 entsprechend § 16 aVEG KVG geltend machte. Aufgrund der auf das Prämienverbilligungsjahr 2020 anwendbaren altrechtlichen kantonalen Bestimmungen waren der Stichtag betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der 1. April 2019 und die jüngste vorliegende Steuereinschätzung, dort für das Jahr 2017 (§ 9 Abs. 1 aEG KVG), beachtlich; bei der Neubeurteilung aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse nach § 16 Abs. 2 aVEG KVG waren die Steuerfaktoren des Vorjahres, mithin des Jahres 2019, massgeblich. Aufgrund dieser früheren Steuerfaktoren (2017 und 2019) konnte keine IPV zugesprochen werden (vgl. BGE 149 I 172 E. 4.1). Dazu hielt das Bundesgericht fest, im Zeitpunkt des Antrages im Februar 2021 hätten die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des bereits abgeschlossenen Jahres 2020 anhand aktueller Ausweise über die finanzielle Situation der versicherten Person ohne Weiteres festgestellt und der Bestimmung des Prämienverbilligungsanspruchs zugrunde gelegt werden können. Indem das kantonale Recht dies in der gegebenen Konstellation jedoch nicht zulasse, sondern nur die Berücksichtigung der Steuerfaktoren des Jahres 2019 erlaube und den Beschwerdeführer gestützt darauf von Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 ausschliesse, widerspreche es Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG (BGE 149 I 172 E. 5.5). Im dort zu beurteilenden Fall bedeutete dies (zufolge der Nichtanwendbarkeit von bundesrechtswidrigen kantonalen Normen im Einzelfall), dass der Anspruch auf Prämienverbilligungen für das Jahr 2020 nicht mit dem Verweis auf § 62 Abs. 2 VEG KVG i.V.m. § 16 Abs. 2 aVEG KVG bzw. die Steuereinschätzungen der Jahre 2017 und 2019 hätte verneint werden dürfen sowie dass die konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der versicherten Person im Jahr 2020 beim neuen Entscheid über den IPV-Anspruch zu berücksichtigen seien (BGE 149 I 172 E. 5.7).
Hier wurde zwar ebenfalls der Anspruch auf IPV für das Jahr 2020 letztlich aufgrund der (zunächst provisorischen und schliesslich definitiven) Steuerfaktoren des Jahres 2019 verneint (Urk. 11/5, Urk. 11/8-9). Allerdings hat der Beschwerdeführer keine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Familie in Bezug auf das Jahr 2020 im Sinne von § 16 aVEG KVG geltend gemacht respektive behauptet. Der Beschwerdeführer stellt lediglich allgemein, ohne weitere Substantiierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, die Richtigkeit sämtlicher Angaben der Beschwerdegegnerin zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die im Übrigen allein die Steuerfaktoren des Jahres 2019 betreffen (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 11/5 S. 2), in Frage (Urk. 1 S. 4 f. Urk. 24, Urk. 27). Auch hat er keine Unterlagen zu den tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des bereits abgeschlossenen Jahres 2020 vorgelegt, welche Hinweise auf eine relevante Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend dieses Jahr enthalten, und es ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse betreffend das Jahr 2020 aus den Akten. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass er respektive seine Familie aufgrund ihres steuerbaren Einkommens und steuerbaren Vermögens für das Jahr 2020 Anspruch auf die IPV 2020 hätten. Abklärungen zu den Steuerfaktoren des Jahres 2020 erübrigen sich daher.
4.4.3Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 24 S. 2) wird sodann die Rechtsgültigkeit der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. September 2022 (Urk. 11/5) nicht schon dadurch aufgehoben, dass der Antrag, auf welchen darin Bezug genommen wird, nicht konkret benannt wurde, sondern lediglich «Wir haben Ihren Antrag erhalten und geprüft.» erklärt wurde (Urk. 11/5 S. 1). Denn aus dem Zusammenhang der hinreichend begründeten Verfügung und deren Titel «Ablehnung individuelle Prämienverbilligung 2020» wird ersichtlich, dass damit über den Antrag auf IPV für das Jahr 2020 entschieden wurde. Wie der Beschwerdeführer selbst erklärt, liegt nur ein Antrag diesbezüglich vor, nämlich der Antrag des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau im von der SVA (wie hiervor in E. 4.2-3 ausgeführt fälschlicherweise) an diese übermittelten und von ihnen am 18. August 2019 unterzeichneten Antragsformular (Urk. 11/6).
Auch soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Beschwerdegegnerin geltend macht (Urk. 24 S. 2, Urk. 27 S. 1), was das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht bildet und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; vgl. dazu bereits Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2023.00027 vom 19. September 2023 E. 4.1.1 und E. 4.3; Urk. 12/2 S. 10 und S. 13), rechtfertigt sich keine Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen. Denn das Gericht hat in der Sache, soweit sie nicht vom Beschwerdeführer (Urk. 3/3-15) und von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort (Urk. 11/1-17) eingereicht wurden, die weiteren Verwaltungsakten von der Beschwerdegegnerin nachreichen lassen (Urk. 17-18, Urk. 19/1-13, Urk. 20-21, Urk. 22/1-3) und die Akten der SVA (Urk. 15, Urk. 16/1-23) sowie die betreffenden Urteile des Sozialversicherungsgerichts KV.2021.00043 vom 6. September 2021 und KV.2023.00027 vom 19. September 2023 (Urk. 12/1-2) beigezogen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 23 S. 2). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit jedenfalls als geheilt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Beschwerdeschrift zu verfassen, und er sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern konnte, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.5). Selbst unter der Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre hier aus prozessökonomischen Gründen von einer Heilung des Mangels auszugehen; denn die Rückweisung der Sache würde lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.4.4Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers und seiner Familie auf die IPV für das Jahr 2020 zu Recht (wiederwägungsweise) verneint hat. Sämtliche Vorbringen des Beschwerdeführers führen zu keinem anderen Ergebnis; seinen diesbezüglichen Feststellungsbegehren (Urk. 1 S. 1 ff.) kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend den Anspruch auf IPV für das Jahr 2020 vom 28. März 2024 (Urk. 2) ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 2 und S. 8 ff., Urk. 24 S. 2) rügt des Weitern die Rückforderung der IPV für das Jahr 2020 von insgesamt Fr. 2'208.-- (2 x Fr. 1'104.-- für seine beiden unmündigen Kinder) direkt gegenüber der Krankenpflegeversicherung Arcosana, welche nach der Meldung der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 17. Dezember 2020 (Urk. 11/8) durch die SVA gemäss deren Schreiben vom 4. November 2019 und vom 7. Januar 2021 vorgenommen wurde (Urk. 11/7, Urk. 11/9). Sinngemäss macht er die Rückabwicklung der Rückzahlung der IPV 2020 von der Arcosana an die SVA geltend, nachdem die Arcosana ihm am 20. Februar 2021 eine «Rückforderung der Prämienverbilligung» für die beiden Kinder von Fr. 2'172.-- in Rechnung gestellt hatte (Urk. 11/10). Zudem beanstandet er, dass diese Rückforderung der SVA ohne anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG erfolgt ist und er auch danach keine solche Verfügung erhalten hat.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2024 (Urk. 2) und in der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 11/5) nicht dazu Stellung genommen. Die Rückforderung bildet somit grundsätzlich nicht Anfechtungsgegenstand dieses Verfahrens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3).
Hier rechtfertigt sich eine solche Ausdehnung des Prozessgegenstandes. Denn das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat bereits im Urteil KV.2021.00043 vom 6. September 2021 festgehalten, dass die zuständige Gemeinde, also die Beschwerdegegnerin, eine anfechtbare Verfügung in dieser Sache hätte erlassen müssen (E. 4.2.1), und es hat die Sache zum Erlass einer solchen Verfügung an die Beschwerdegegnerin überwiesen (Urk. 12/1 S. 12 f.). Die Beschwerdegegnerin hat jedoch bis heute dennoch keine solche anfechtbare Verfügung betreffend Rückforderung IPV 2020, sondern stattdessen allein die Verfügung betreffend IPV-Anspruch 2020 vom 6. September 2022 (Urk. 11/5) erlassen. Eine erneute Überweisung zum Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Rückforderung ist aus den nachfolgenden Gründen nicht angezeigt.
5.2
5.2.1 Art. 65 Abs. 1 KVG, der die direkte Auszahlung der Prämienverbilligung an den Krankenversicherer vorsieht, garantiert, dass die Beiträge tatsächlich zum Zweck der Prämienverbilligung respektive der Begleichung von Krankenversicherungsprämien für die Anspruchsberechtigten eingesetzt werden. Zudem vermindert dieses System das Risiko der Zahlungsausstände bei den Versicherten (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 28. August 2009 zur Parlamentarischen Initiative Artikel 64a KVG und unbezahlte Prämien, BBl 2009 6623, Kommentar zu Art. 65 Abs. 1 KVG). Damit besteht - im hier interessierenden Zusammenhang - die einzige Verpflichtung des Krankenversicherers darin, die Zahlungen von der SVA zur Anrechnung an ihre Forderungen gegenüber der versicherten Person entgegenzunehmen und einen allfälligen Überschuss an diese weiterzuleiten (vgl. Art. 106c Abs. 4 und Abs. 5 KVV in der hier massgeblichen, bis Ende 2023 gültig gewesenen Fassung). Eigene Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis der IPV (wie Verrechnungsrecht, Verwaltungs- oder Fürsorgepflicht) bestehen nicht. Demnach ist der Krankenversicherer für die Entgegennahme der IPV von der SVA als blosse Inkasso- resp. Zahlstelle (vgl. dazu BGE 147 V 369 E. 4.3.1) zu qualifizieren. Folglich trifft ihn diesbezüglich auch keine Rückerstattungspflicht als Drittperson oder Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; i.V.m. Art. 26 lit. a aEG KVG und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG; vgl. BGE 147 V 369 E. 4.3.2-3). Nichts anderes ergibt sich aus dem aEG KVG, wobei § 20 Abs. 1 aEG KVG explizit vorsieht, dass in den Fällen von § 19b Abs. 3 aEG KVG der unrechtmässig ausbezahlte Betrag von der versicherten Person zurückzufordern sei (vgl. auch Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KV.2022.00061 vom 25. Oktober 2022 E. 2.2.2).
Die SVA hätte somit die Rückforderung der an die Arcosana fälschlicherweise ausbezahlten, da dem Beschwerdeführer nicht geschuldeten Beträge für die IPV 2020 von Fr. 2'208.-- (2 x Fr. 1'104.--) nicht gegenüber der Arcosana geltend machen und von dieser einholen dürfen, sondern die Rückforderung der unrechtmässigen Leistungen (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG, § 20 Abs. 1 aEG KVG) hätte gestützt auf einen Entscheid der Beschwerdegegnerin über den Rückerstattungsanspruch (Art. 49 Abs. 1 ATSG) gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht und die Fr. 2'208.-- hätten von diesem zurückgefordert werden müssen. Die Beschwerdegegnerin (mit der SVA als Durchführungsstelle) kann dies inzwischen nicht mehr nachholen, nachdem die dazu (von Amtes wegen) beachtliche Verwirkungsfrist abgelaufen und damit der Rückerstattungsanspruch verwirkt ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
5.2.2 Nach Art. 25 Abs. 2 ATSG (in der ab dem 1. Januar 2021 geltenden Fassung) erlischt der Rückforderungsanspruch drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Bei diesen Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen. Die Verwirkungsfrist von drei Jahren war in der bis Ende 2020 gültig gewesenen Fassung von Art. 25 Abs. 1 ATSG ein Jahr. In übergangsrechtlicher Hinsicht findet die auf drei Jahre verlängerte Frist auf alle Rückforderungsansprüche Anwendung, die - wie hier - am 1. Januar 2021 nicht bereits nach altem Recht verwirkt waren (vgl. BGE 131 V 425 E. 5.2; Ziff. 2 des IV-Rundschreibens Nr. 406 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], Revision des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), gültig ab 1. Januar 2021). Unter dem Ausdruck «nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat» ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsanspruchs. Beruht die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einem Fehler der Verwaltung, wird die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht durch das erstmalige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst, sondern es bedarf eines sogenannten «zweiten Anlasses». Diesfalls ist erst auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (BGE 150 V 305 E. 6.2 mit Hinweisen). Ist für die Leistungsfestsetzung (oder die Rückforderung) das Zusammenwirken mehrerer mit der Durchführung der Versicherung betrauter Behörden notwendig, genügt es für den Beginn des Fristenlaufs, dass die nach der Rechtsprechung erforderliche Kenntnis bei einer der zuständigen Verwaltungsstellen vorhanden ist (BGE 146 V 217 E. 2.1 m.w.H.).
Nach § 21 Abs. 2 aEG KVG verjährt der Rückforderungsanspruch gemäss § 20 aEG KVG, wonach eine Rückforderung des unrechtmässig ausbezahlten Betrages von der versicherten Person in den Fällen von § 19b Abs. 3 aEG KVG erfolgt, zwei Jahre, nachdem die Gemeinde Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der Ausrichtung der Beiträge erhalten hat, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge. Auch bei dieser relativen Frist von zwei Jahren und der absoluten Frist von fünf Jahren handelt es sich um Verwirkungsfristen, welche weder gehemmt oder unterbrochen noch erstreckt werden können (BGE 126 II 145 E. 3b/aa, 114 V 123 E. 3b) und von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 10 E. 5a, 113 V 180 E. 2).
5.2.3 Hier hatten die Beschwerdegegnerin und auch die SVA spätestens am 7. Januar 2021 Kenntnis von der Unrechtmässigkeit der Ausrichtung der IPV 2020 und vom Rückforderungsanspruch; dies als die SVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben diesen Datums mitteilte, dass ihr fälschlicherweise die Steuerfaktoren aus dem Jahr 2016 gemeldet und von ihr verwendet worden seien, dass eine Neuberechnung mit den Steuerfaktoren 2019 habe vorgenommen werden müssen sowie dass die bereits erfolgte Gutschrift der IPV für das Jahr 2020 vom Krankenversicherer des Beschwerdeführers zurückgefordert würde (Urk. 11/9). Damit sind - und war auch schon bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides vom 28. März 2024 (Urk. 2) - sowohl die zweijährige Frist von § 21 Abs. 2 aEG KVG, als auch die dreijährige Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG abgelaufen und ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der IPV 2020 jedenfalls verwirkt.
5.2.4 Somit liegt die Situation vor, dass zum einen die Rückzahlung der IPV für das Jahr 2020 an die SVA unrechtmässig vom nicht rückerstattungspflichtigen Krankenversicherer verlangt wurde und auch bereits erfolgt ist und zum anderen eine Rückforderung gegenüber den Versicherten wegen eingetretener Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs nicht mehr rechtmässig verfügt werden kann. Daraus ergibt sich von Seiten des Beschwerdeführers ein schutzwürdiges Interesse an einer verbindlichen Feststellung zur beanstandeten Rückforderung respektive zu deren Rückabwicklung.
Es ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass die SVA die an den Krankenversicherer Arcosana ausbezahlte IPV für das Jahr 2020 im Betrag von Fr. 2'208.-- (2 x Fr. 1'104.-- für die beiden Kinder des Beschwerdeführers) zu Unrecht vom Krankenversicherer Arcosana zurückgefordert hat. Die SVA wird diesen Betrag daher letztlich (in ihrer Funktion als Durchführungsstelle im Sinne einer «Rückabwicklung») erneut der Arcosana zu bezahlen haben (vgl. BGE 149 I 172 E. 4.4 und Dispositiv Ziff. 1), wovon die Beschwerdegegnerin die SVA in Kenntnis zu setzen hat. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Rückforderung der IPV 2020 erübrigen sich damit.
6. Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 1 S. 3 und S. 10). Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm keine Auslagen für eine Prozessvertretung entstanden sind, es sich nicht um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1, 127 V 205 E. 4b, 110 V 132 E. 4d ; Wilhelm, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 3. Aufl., 2024, Rz. 5 zu § 34 GSVGer).
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Es wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die SVA Zürich, Prämienverbilligung, die für die beiden Kinder des Beschwerdeführers an die Arcosana AG ausbezahlte individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2020 im Betrag von Fr. 2'208.-- (2 x Fr. 1'104.--) zu Unrecht von der Arcosana AG zurückgefordert hat. Die Beschwerdegegnerin hat die SVA Zürich, Prämienverbilligung, davon in Kenntnis zu setzen und im Sinne der Erwägungen die Rückabwicklung zu veranlassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Stadt Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
-SVA Zürich, Prämienverbilligung, zur Kenntnis
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann