Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2024.00034
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 31. Dezember 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren im Juni 1997, ist (nach Fusion mit der Arcosana AG) unstrittig bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, einschliesslich Unfalldeckung, nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG), versichert. Die monatliche Prämie für das Jahr 2022 betrug Fr. 260.45 (Urk. 13/13).
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte die CSS dem Versicherten mit, als volljähriger Kunde sei er selber für seine Prämien verantwortlich, auch wenn eine andere Person Prämienzahler sei. Da seine Leistungen und Prämien durch den bisherigen Prämienzahler (seinen Vater) nicht lückenlos beglichen worden seien, habe sie per 1. September 2022 eine neue Police erstellt. Ab nächsten Monat würde er daher Prämien- und Leistungsabrechnungen erhalten, wobei ihm die Prämien ab 1. September 2022 verrechnet würden (Urk. 13/1). Am 12. November 2022 stellte die CSS eine neue Police wegen «Änderung Vertragsrolle», gültig vom 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 aus (Urk. 13/13) und stellte dem Versicherten alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022, zahlbar bis 17. Januar 2023, die Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 im Betrag von Fr. 1'041.80 in Rechnung (Urk. 13/2). Da der Versicherte keine Zahlung leistete, mahnte sie ihn am 18. Februar 2023 für den Betrag von 795.40, nämlich Fr. 1'041.80 abzüglich der am 11. Februar 2023 für den Zeitraum September bis Dezember 2022 nachträglich erhaltenen Prämienverbilligung von Fr. 246.40. Am 25. März 2023 folgte seitens der CSS eine letzte Zahlungsaufforderung bis 24. April 2023 an den Versicherten unter Androhung der Betreibung (Urk. 13/2). Da er weiterhin keine Zahlung leistete, leitete die CSS die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon vom 13. September 2023 in der Betreibung Nr. «...» erhob der Versicherte am 18. September 2023 Rechtsvorschlag (Urk. 13/4).
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung eines Prämienausstands von Fr. 795.40, von Spesen im Betrag von Fr. 150.-- sowie von Verzugszinsen in Höhe von Fr. 31.30 und hob den Rechtsvorschlag auf (Urk. 13/5). Dagegen erhob er Einsprache unter Beilage der Prämienabrechnungen an seinen Vater, in der seine Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 enthalten war, sowie der entsprechenden Zahlungsquittungen vom 26. Oktober, 1. November, 16. November und 15. Dezember 2022 (Urk. 13/7). Daraufhin teilte die CSS ihm mit Schreiben vom 7. Februar 2024 mit, mittels Zahlungen vom 27. Oktober, 2. November, 17. November und 16. Dezember 2022 seien je Fr. 292.05 auf das Konto seines Vaters überwiesen worden. Am 10. Dezember 2022 seien eine Prämienrechnung an den Vater mit einer Gutschrift von Fr. 1'041.80 und eine Prämienabrechnung an den Versicherten mit einer Forderung von Fr. 1'041.80 erfolgt. Die betriebene Forderung von 1'030.-- für Prämien, Spesen und Zinsen sei daher rechtens. Zur Bezahlung derselben setzte sie ihm eine Frist bis 5. März 2024 (Urk. 13/8; Zustellbeleg Urk. 13/9). Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2024 wies sie sodann die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Zollinger, mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Beschwerde (Urk. 1). Darin beantragte er, den Rechtsvorschlag nicht aufzuheben und die Betreibung einzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der CSS (Urk. 1 S. 2). Dazu reichte er einen Auszug des Bankkontos seines Vaters ein (Urk. 3). In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um Gewährung des «Armenrechts» (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 13. Mai 2024 setzte das Gericht der CSS Frist zur Beschwerdeantwort an. Ferner setzte es dem Versicherten eine Frist von 30 Tagen an, um seine Mittellosigkeit zu substantiieren und zu belegen unter der Androhung, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, es bestehe keine prozessuale Bedürftigkeit (Urk. 5; Zustellbelege Urk. 6 und 7). Mit Eingabe vom 20. Juni 2023, aufgegeben bei der Post am 21. Juni 2024, legte der Versicherte weitere Unterlagen auf (Urk. 9, 10 und 11/2-4). Derweilen teilte ihm die CSS mit Schreiben vom 29. Mai 2024 mit, dass die von seinem Vater am 27. Oktober, 2. November, 17. November und 16. Dezember 2022 für ihn einbezahlten Prämien im Konto des Vaters verrechnet worden seien. Sollte der Vater indessen zustimmen, dass die entsprechenden Beträge zur Tilgung der offenen Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 auf sein Konto überwiesen würden, werde um eine entsprechende Mitteilung gebeten (Urk. 13/11). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 schloss die CSS auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 16. Juli 2024 wies das Gericht das Gesuch des Versicherten um unentgeltliche Rechtsvertretung ab unter Hinweis darauf, dass seine Eingabe vom 20. Juni 2023 verspätet erfolgt sei. Mit derselben Verfügung brachte es ihm die Beschwerdeantwort zur Kenntnis (Urk. 14; Zustellbeleg Urk. 15).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bilden die Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 sowie die «Spesen» für deren Eintreibung. Da der Streitwert somit Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).
2.2 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
2.3 Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG). Zu ergänzen ist, dass Krankenversicherer für fällige Prämienforderungen auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen, mit dieser den Rechtsvorschlag aufheben und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (bzw. eines entsprechenden Einspracheentscheids) die Betreibung fortsetzen können. Erforderlich ist, dass in der Verfügung ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt wird. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (Urteile des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 und 9C_193/2010 vom 31. März 2010 E. 1; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
2.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer im Übrigen angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV).
3. Zwischen den Parteien ist einzig strittig, ob die Prämien des Beschwerdeführers für die Monate September bis Dezember 2022 bereits durch die von seinem Vater zwischen dem 26. Oktober und 15. Dezember 2022 getätigten Zahlungen getilgt wurden (Urk. 1 und 12).
4. Es ist belegt, dass die Prämien des Beschwerdeführers für die Monate September bis Dezember 2022 mit Prämienabrechnungen vom 16. Juli, 13. August, 17. September und 15. Oktober 2022 zunächst von dessen Vater, der in der damals in Kraft stehenden Police als Prämienzahler aufgeführt war, eingefordert (Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache) und von diesem am 26. Oktober, 1. November, 16. November und 15. Dezember 2022 mit den entsprechenden Einzahlungsscheinen auch vollständig einbezahlt wurden (vgl. Urk. 13/7, Beilagen 3-6 zur Einsprache). Die Beschwerdegegnerin nahm die Zahlung an, d.h. behielt das Geld ein. Nach eigenen, jedoch bestrittenen Angaben schrieb sie die Zahlungen indessen nicht dem Konto des Beschwerdeführers, sondern jenem des Vaters gut. Hierüber informierte sie den Vater angeblich mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 (Urk. 12; ferner Urk. 13/8).
Derweilen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 unter dem Titel «Änderung Prämienzahler» mit, die Police rückwirkend auf den 1. September 2022 neu zu erstellen und ab jenem Zeitpunkt ihm die Prämien in Rechnung zu stellen (vgl. Urk. 13/1). Die neue Police, gültig vom 1. September bis 31. Dezember 2022, erstellte sie hernach am 12. November 2022 (Urk. 13/13) und stellte dem Beschwerdeführer alsdann mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 die Prämien für die Monate September bis Dezember 2022 in Rechnung (Urk. 13/2). Über den Umstand, dass die von seinem Vater für ihn einbezahlten Prämien September bis Dezember 2022 letzterem gutgeschrieben worden sein sollen, wurde der Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin soweit aktenkundig erstmals mit Schreiben vom 7. Februar 2024 informiert (Urk. 13/8).
5.
5.1 Nach Art. 3 Abs. 1 KVG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVV) ist jede Person, die in der Schweiz wohnt, krankenversicherungspflichtig. Die Rechte und Pflichten der krankenversicherten Person ergeben sich individuell aus deren Versicherungszugehörigkeit. Das Versicherungsverhältnis gilt jeweils lediglich für die angeschlossene Person. Nur diese wird vom Versicherungsschutz erfasst, denn die obligatorische
Krankenpflegeversicherung der Schweiz ist nach dem Prinzip der Individualversicherung ausgestaltet (vgl. BGE 143 V 52 E. 5.1). Die Rechte und Pflichten der versicherten Person, worunter auch die Entrichtung von Prämien fällt, beruhen auf der persönlichen Zugehörigkeit zum Versicherer, welche durch die mit einer Drittperson getroffene Abmachung bezüglich Übernahme der Prämien nicht tangiert wird (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts K 36/01 vom 13. Dezember 2001 E. 3b und K 112/05 vom 2. Februar 2006 E. 4.2.2). Obschon somit zunächst der Vater des Beschwerdeführers als Prämienzahler in der Police aufgeführt war, blieb der Beschwerdeführer als versicherte Person jederzeit Schuldner seiner Prämien.
5.2 Bestehen mehrere Prämienschulden und macht die versicherte Person Tilgung der betriebenen Forderung geltend, sind Art. 86 und 87 OR analog anwendbar (vgl. Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf, 2018, Art. 64a Rz 13 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2008 vom 29. September 2008 E. 4.1). Gemäss Art. 86 OR ist der Schuldner berechtigt, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er tilgen will (Abs. 1). Fehlt eine solche Erklärung, so wird die Zahlung auf diejenige Schuld angerechnet, die der Gläubiger in seiner Quittung bezeichnet, vorausgesetzt, dass der Schuldner nicht sofort Widerspruch erhebt (Abs. 2). Liegt weder eine gültige Erklärung über die Tilgung noch eine Bezeichnung in der Quittung vor, ist die Zahlung auf die fällige Schuld anzurechnen, unter mehreren fälligen auf diejenige Schuld, für die der Schuldner zuerst betrieben worden ist, und hat keine Betreibung stattgefunden, auf die früher verfallene (Art. 87 Abs. 1 OR).
Geldschulden können dabei ohne weiteres auch durch Dritte erfüllt werden (Art. 68 OR). Für die Erfüllungswirkung ist dabei unerheblich, ob der Dritte mit Wissen und Willen des Schuldners erfüllt, als dessen Hilfsperson oder Substitut, oder ob er aus selbständigem Antrieb leistet, ohne vom Schuldner mit der Erfüllung betraut zu sein. Die Erfüllung ist keine rechtsgeschäftliche Handlung, sondern ein Realakt. Sie wird durch die Erbringung der geschuldeten Leistung ohne weiteres bewirkt. Daher bedarf der Dritte zur Leistungserbringung keiner Vollmacht. Auch im Falle der Leistung durch einen Dritten wird die Erfüllung gemäss den Anrechnungsanordnungen von Art. 85 ff. OR bewirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.395/2002 vom 4. April 2003 E. 2.2).
5.3 Vorliegend ist entscheidend, dass der Vater des Beschwerdeführers als Dritter die ihm von der Beschwerdegegnerin zugestellten Einzahlungsscheine verwendete. Aus den Prämienabrechnungen ist dabei klar ersichtlich, zur Tilgung welcher Prämien, konkret für welchen Monat und für welche Versicherten, die entsprechenden Zahlungen bestimmt waren. Dies lässt sich auch anhand der ausdrücklich im Empfangsschein vermerkten Periode sowie des darin aufgeführten Betrags nachvollziehen (Urk. 13/7). Dabei galt der Vater im Zeitpunkt der ersten beiden Zahlungen vom 26. Oktober und 1. November 2022 gemäss der damals in Kraft stehenden Police auch noch als vereinbarter Prämienzahler. Die Beschwerdegegnerin bestritt dementsprechend auch gar nicht, dass der Vater des Beschwerdeführers gerade die strittigen Prämien einbezahlt hatte. Damit gelten diese indessen als erfüllt und erloschen. Dass der Beschwerdeführer im Frühjahr 2024 keine Zustimmungserklärung seines Vaters beibrachte, ist insoweit unerheblich, als für die Anrechnung einer Zahlung der Wille der Drittperson sowie die konkreten Umstände zum Zeitpunkt der Zahlungen massgebend sind. Darüber hinaus war es auch nicht der Vater, der einen Wechsel des Prämienzahlers anstrebte, sondern die Beschwerdegegnerin nahm einen solchen trotz inzwischen erhaltener Prämien auf ein in ihrem Blieben stehendes Datum rückwirkend vor (vgl. ferner zu den Wechseln des Prämienzahlers im Jahr 2023, Urk. 13/11).
Soweit die Beschwerdegegnerin die Beträge entgegen dem Ausgeführten mit Prämienabrechnung vom 10. Dezember 2022 tatsächlich dem Vater gutschrieb, verhielt sie sich somit wider Treu und Glauben. So steht es nicht in ihrem Ermessen, Zahlungen nach eigenem Gutdünken zu verbuchen, wenn diese für alle Beteiligten klar ersichtlich zur Tilgung einer konkreten, noch offenen Schuld getätigt wurden – ungeachtet ihrer eigenen Interessen. Dass der Vater des Beschwerdeführers zusätzlich auch noch gegen die angebliche Gutschriftenanzeige opponiert, war nicht nötig, soweit aus derselben überhaupt hervorging, aus welchem Grund diese erfolgte. Im Übrigen stellt die Mitteilung einer Gutschrift auch noch keine Verrechnungserklärung mit anderen Forderungen dar. Das mit dem Vater des Beschwerdeführers vorgängig zu den Zahlungen eine abweichende Abrede getroffen worden oder die ihm zugesandten Prämienabrechnungen widerrufen worden wären, wurde seitens der Beschwerdegegnerin nicht behauptet. Schliesslich fällt auf, dass die letzte Zahlung erst am 15. Dezember 2022 und damit einige Tage nach besagter Prämienabrechnung mit der Gutschriftenanzeige erfolgte. Weshalb die letzte Prämie angeblich vor der Einzahlung gutgeschrieben wurde, ist unerfindlich, soweit es sich um eine Gutschrift für effektiv getätigten Einzahlungen und nicht bloss um die Löschung einer Forderungsposition im Konto des Vaters des Beschwerdeführers handelte. Soweit jenem die Gutschriftenanzeige sowie deren Hintergrund oder auch die neue Police bereits bekannt waren, bekräftigte er mit der letzten Zahlung sogar nochmals seinen Willen, die Prämien des Beschwerdeführers bezahlen zu wollen.
Es bleibt zu ergänzen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des intransparenten Vorgehens der Beschwerdegegnerin, welche die Zahlungen entgegennahm, diese jedoch anders als zu erwarten verbuchte, den einzahlenden Dritten hierüber erst Monate später und den Beschwerdeführer erst im Einspracheverfahren (Gutschrift an Vater, Urk. 13/8) respektive Prozess (keine Auszahlung, Urk. 12) aufklärte, nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass es zur Betreibung kam. Schon deshalb rechtfertigt es sich nicht, ihm Mahnspesen oder Betreibungskosten aufzuerlegen.
6. Zusammenfassend monierte der Beschwerdeführer zu Recht, dass die eingeforderten Prämien bereits im Jahr 2022 durch seinen Vater getilgt worden seien; die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Es bleibt abschliessend zu bemerken, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens, bei dem die Einzelrichterin gleichzeitig einen Sachentscheid zum Bestand der Forderung und einen Rechtsöffnungsentscheid fällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2), eine Weiterführung der angehobenen Betreibungen ausser Acht fällt. Vor diesem Hintergrund bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, das Betreibungsamt mit Blick auf Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG von diesem Urteil in Kenntnis zu setzen. Dabei ist hinreichend, dass sich aus dem Ergebnis eines Verfahrens wie vorliegend ohne Weiteres ergibt, dass die Betreibung bei ihrer Einleitung ungerechtfertigt war; die Aufhebung der Betreibung muss nicht notwendig im Dispositiv förmlich angeordnet sein (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00006 vom 27. März 2024 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_440/2014 vom 27. November 2014 E. 2).
7. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 GebV SVGer). In Nachachtung dieser Grundsätze hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für diesen äusserst simplen Fall sowie unter Berücksichtigung des neuen gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.-- mit Fr. 600.-- (inkl. MWST und Barauslagen) zu entschädigen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. März 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die mit der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2023) geltend gemachte Forderung (Prämien September bis Dezember 2022 zuzüglich Spesen und Verzugszinsen) bereits vor Anhebung der Betreibung getilgt wurde.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 13. September 2023) wird nicht aufgehoben und es wird keine Rechtsöffnung erteilt.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti