Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00040


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 24. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Assura-Basis SA

Avenue Charles-Ferdinand-Ramuz 70, 1009 Pully

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Assura

Case postale 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne




Sachverhalt:

1.    Der 1993 geborene X.___ ist seit dem 1. April 2021 im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der Assura-Basis SA (nachfolgend: Assura) versichert, bis 31. Dezember 2022 im Modell «Gesundheitsnetz», ab 1. Januar 2023 im Modell «Hausarzt» (Urk. 7/1, 7/4-8). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien leitete die Assura am 27. Oktober 2023 über den Betrag von Fr. 448.65 beim Betreibungsamt Y.___ die Betreibung gegen den Versicherten ein (Urk. 7/14).

    Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (Urk. 7/15) verpflichtete die Assura den Versicherten zur Bezahlung der für den Monat Februar 2023 ausstehenden KVG-Prämie im Betrag von Fr. 339.95 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Oktober 2023, der bis 26. Oktober 2023 aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 12.40, der Mahn- und Verwaltungsspesen von insgesamt Fr. 96.30 sowie der Betreibungskosten von Fr. 33.30 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. «…» am 9. November 2023 erhobenen Rechtsvorschlag auf (vgl. Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2023, Urk. 7/14). Die dagegen vom Versicherten am 9. März 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/16) wies die Assura – im Anschluss an ein Schreiben an den Versicherten (Urk. 7/17) – mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 7/18]).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei infolge Tilgung der Schuld aufzuheben (Urk. 1/1; Urk. 1/2 [französische Übersetzung]). Die Assura schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.

2.1    Nach Art. 61 Abs. 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]).

2.2    Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV regeln die Folgen des Zahlungsverzuges von Prämien und Kostenbeteiligungen.

    Nach Art. 64a KVG hat der Versicherer der versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2).

    Gestützt auf Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Abs. 1). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Person eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 2).

    Der Satz für Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).

2.3    Rechtsprechungsgemäss sind die Versicherer befugt, den gegen eine Prämienforderung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Der Versicherer fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin fordert vom Beschwerdeführer die unbezahlt gebliebene KVG-Prämie für den Monat Februar 2023 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Oktober 2023, die bis zum 26. Oktober 2023 aufgelaufenen Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 12.40, die Mahn- und Verwaltungsspesen von insgesamt Fr. 96.30 sowie die Betreibungskosten von Fr. 33.30 (Urk. 2 und 6).

    Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Bezahlung der vorstehend aufgeführten Beträge verpflichtet hat, und ob insoweit der Rechtsvorschlag aufgehoben werden kann.

3.2    Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Krankenversicherung im Jahr 2023 Fr. 355.80 respektive – aufgrund eines rückwirkenden Wechsels des Modells am 21. April 2023 per 1. Januar 2023 – Fr. 295.80 (Urk. 7/7 und 7/8).

    Die noch offene Prämie für den Monat Februar 2023 betrug folglich Fr. 339.95 (Fr. 355.80 abzüglich der am 28. Dezember 2022 bezahlten Fr. 15.85 [wobei der Beschwerdeführer am 28. Dezember 2022 insgesamt Fr. 39.90 bezahlte, wovon Fr. 24.05 zur vollständigen Tilgung der Prämie des Monats Januar 2023 abgezogen wurden], welche an die Prämie des Monats Februar 2023 angerechnet wurde, vgl. Urk. 7/12).

3.3    Der Beschwerdeführer bringt vor, sämtliche Zahlungen fristgerecht geleistet zu haben, auch die in Betreibung gesetzte Forderung sei von ihm beglichen worden, weshalb keine Ausstände mehr bestehen würden (Urk. 1/1 und 1/2).

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aus den Akten indes nicht ersichtlich, dass der von der Beschwerdegegnerin in Betreibung gesetzte Ausstand von ihm beglichen worden wäre. Auch wenn die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2024 (Urk. 2) auf den ersten Blick verwirrend erscheinen, erweisen sie sich bei genauerer Betrachtung als vollumfänglich zutreffend. So zeigte die Beschwerdegegnerin unter Nennung des jeweiligen Zahlungsdatums chronologisch auf, welchen Betrag ihr der Beschwerdeführer überwies und an welche offene(n) Forderung(en) sie diesen Betrag jeweils anrechnete (Urk. 2 I.1-31). Dieser Aufstellung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Prämie für den Monat Februar 2023 nicht fristgerecht bezahlt hatte, weshalb er von der Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2023 gemahnt wurde (Urk. 2 I.16, vgl. auch Urk. 7/10) und, da die Zahlung nach wie vor ausgeblieben war, am 11. April 2023 eine Zahlungsaufforderung erhielt (Urk. 2 I.18; Urk. 7/12).

    Infolge des rückwirkenden Wechsels des Versicherungsmodells am 21. April 2023 per 1. Januar 2023 und der damit verbundenen tieferen monatlichen KVG-Prämie (vgl. Urk. 7/7 [Fr. 355.80] und 7/8 [Fr. 295.80]) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angepasste Rechnung zu. Dabei stellte sie ihm die Prämienmonate Januar bis April 2023 mit der nun tieferen monatlichen KVG-Prämie in Rechnung (4 x Fr. 295.80 [= Fr. 1'183.20]), ebenso die – vorliegend nicht interessierenden – Prämien für die Zusatzversicherungen nach VVG (4 x Fr. 22.15 [= Fr. 88.60]), mithin einen Betrag von insgesamt Fr. 1'271.80. Davon brachte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer vollständig bezahlte Prämie für den Januar 2023 in Abzug (Fr. 331.75 + Fr. 24.05 [= Fr. 355.80]). Ebenfalls in Abzug brachte sie den bereits gesondert gemahnten Prämienausstand für den Monat Februar 2023 (Fr. 355.80) sowie die bereits gesondert gemahnten Ausstände im Bereich der Zusatzversicherungen nach VVG für die Monate Januar und Februar 2023 (insgesamt Fr. 44.30). Den verbleibenden Saldo per 30. April 2023 im Umfang von Fr. 515.90 stellte sie dem Beschwerdeführer in Rechnung, welcher von diesem am 28. April 2023 beglichen wurde (vgl. Urk. 2 I.21 f.).

    In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin indes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei dieser Aufstellung respektive der angepassten Rechnung die bereits gesondert gemahnten Ausstände nicht berücksichtigt worden seien (vgl. Urk. 2 I.21 zweiter Satz). Mithin bedeutet der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die Prämie für den Monat Februar 2023 in Abzug brachte, gerade nicht, dass sie vom Beschwerdeführer bereits bezahlt worden wäre. Vielmehr wurde die Prämie für den Monat Februar 2023 bei dieser Aufstellung nicht berücksichtigt, da sie bereits in einem früheren Zeitpunkt (am 22. Februar 2023 sowie am 11. April 2023) gesondert gemahnt worden war (Urk. 7/10 und 7/12) und schliesslich – da die Zahlung nach wie vor ausgeblieben war – in Betreibung gesetzt wurde (Urk. 7/14). Darauf wurde der Beschwerdeführer – im Anschluss auf seine Einsprache vom 9. März 2024 (Urk. 7/16) hin von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2024 ausdrücklich hingewiesen (Urk. 7/17). Dass die Beschwerdegegnerin auf diese Weise verfuhr, mag – angesichts des bereits laufenden Mahnverfahrens – administrative Gründe haben, ist indes nicht zu beanstanden, stellte sie doch auf diese Weise sicher, dass der Beschwerdeführer nicht für denselben Ausstand zu Unrecht zwei Mal belangt wurde.

    Nach dem Gesagten ist folglich von einem Prämienausstand für den Monat Februar 2023 im Betrag von Fr. 339.95 (Fr. 355.80 abzüglich der im Dezember 2022 geleisteten Zahlung von Fr. 15.85) auszugehen (vgl. auch E. 3.2).

3.4    Aus den Akten ist sodann ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zunächst für die Prämienabrechnung des Monats Februar 2023 schriftlich mahnte (Urk. 7/10) und ihn anschliessend mit der Zahlungsaufforderung unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Säumnisfolgen hinwies (Urk. 7/12). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. E. 2.2).

    Folglich ist die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Prämienforderung in der Höhe von Fr. 339.95 rechtsgenüglich ausgewiesen und geschuldet.

3.5    Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 105a KVV ist auf fälligen KVG-Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (vgl. E. 2.1), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf den Prämienmonat Februar 2023 gerechtfertigt und nicht zu beanstanden (vgl. Urk. 7/14; Fr. 12.40 bis 26. Oktober 2023).

    Dasselbe gilt für die von der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. «…» geforderten Mahn- und Verwaltungsspesen im Umfang von Fr. 96.30, welche für die Bearbeitung des Inkassos von einer Mahnung (Urk. 7/10) und einer Zahlungsaufforderung (Urk. 7/12) als gerade noch angemessen erscheinen und ihre rechtliche Grundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 2.2) sowie Art. 6.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung im Sinne des KVG, Ausgabe 01.2018 (Urk. 7/2), finden (vgl. zur zulässigen Höhe von Mahnspesen das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2).

3.6    Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer die Prämie für den Monat Februar 2023 in der Höhe von Fr. 339.95, aufgelaufene Verzugszinsen bis 26. Oktober 2023 von Fr. 12.40, Mahn- und Verwaltungsspesen im Umfang von Fr. 96.30 – mithin insgesamt Fr. 448.65 – zuzüglich Verzugszinsen von 5 % auf Fr. 339.95 ab 27. Oktober 2023 sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30 schuldet.

    Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2023 [Urk. 7/14]) erhobene Rechtsvorschlag ist aufzuheben.

3.7    Die Betreibungskosten von Fr. 33.30 (Urk. 7/14) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb hierfür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist, wovon die Beschwerdegegnerin denn auch korrekterweise ausging (Urk. 2 S. 6; vgl. Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2014 E. 4.1).


4.

4.1    Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

4.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung (Urk. 6 S. 1).

    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).

    Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

    Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 27. Oktober 2023) wird für den Betrag von Fr. 339.95 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 27. Oktober 2023 und den bis zur Einleitung des Betreibungsverfahrens aufgelaufenen Verzugszinsen von Fr. 12.40 sowie der Mahn- und Verwaltungsspesen von Fr. 96.30 beseitigt.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Assura

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme