Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00044


I. Kammer

Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 1. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Formular vom 9. September 2021 beantragte X.___, geboren 1985, eine individuelle Prämienverbilligung für sich und die beiden 2012 und 2015 geborenen Kinder für das Jahr 2022 (Urk. 7/1). Daraufhin wurde nachgefragt, ob die Prämienverbilligung wirklich für das Jahr 2022, und nicht für das Jahr 2021 beantragt worden sei (Urk. 7/3). Die Versicherte meldete daraufhin zurück, sie habe für das Jahr 2021 Prämienverbilligung erhalten, daher sei es wohl schon richtig, wenn sie den Antrag für das Jahr 2022 ausgefüllt habe. Sie sei nun aber unsicher (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich nahm den Antrag als Antrag für das Prämienjahr 2021 entgegen und verneinte mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 vorerst einen Anspruch auf Prämienverbilligung vom Kanton Zürich. Gemäss den aktuellen Informationen habe sich der Zivilstand der Versicherten geändert, weshalb ihr Anspruch nach Einreichung weiterer Unterlagen neu geprüft werden müsse (Urk. 7/10). Nach Einreichung der Steuererklärung 2020 wurde der Antrag für das Jahr 2021 nochmals geprüft (vgl. Urk. 7/11-12 und Urk. 7/14). Mit Mitteilung beziehungsweise Überweisungsanzeige vom 16. Dezember 2021 ersetzte die SVA die Verfügung vom 8. Oktober 2021 und teilte der Versicherten mit, der provisorische Anspruch auf Prämienverbilligung sei neu berechnet worden und betrage für das Jahr 2021 total Fr. 3'841.20 (Fr. 2'499.60 und je Fr. 670.80 pro Kind; Urk. 7/15).

Mit Verfügung vom 3. November 2023 entschied die SVA über die definitive Prämienverbilligung per 2021 und setzte diese auf Fr. 2'607.60 fest (Fr. 930.-- für die Versicherte und Fr. 838.80 pro Kind). Es wurde ein Betrag von Fr. 1'233.60 aus der Differenz zur provisorischen Prämienverbilligung zurückgefordert (Urk. 7/22). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. November 2023 Einsprache (Urk. 7/24) und reichte Unterlagen nach. Mit Entscheid vom 29. Februar 2024 wies die SVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/40), unter Auflage einer detaillierten Berechnung vom 27. Februar 2024 (Urk. 7/41).


2.    Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. April 2024 erneut «Einsprache» bei der SVA (Urk. 7/42 = Urk. 1), welche die Eingabe dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach entsprechender Information der Versicherten (Urk. 4 = Urk. 7/44) – mit Schreiben vom 25. Juni 2024 zur Entgegennahme als Beschwerde überwies (Urk. 3). Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Eingabe vom 5. April 2024 die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Rückforderungsentscheids, eventualiter stellte sie ein Erlassgesuch (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 9. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    Streitgegenstand bildet der Anspruch der Versicherten und ihrer Kinder auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021, an den die Beschwerdegegnerin provisorisch einen Vorschuss von Fr. 3'841.20 leistete und den sie im angefochtenen Entscheid definitiv auf Fr. 2’607.60 festsetzte sowie den Differenzbetrag von Fr. 1'233.60 zurückforderte. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).

2.    

2.1    Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Für untere und mittlere Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien der Kinder um mindestens 80 Prozent und die Prämien der jungen Erwachsenen in Ausbildung um mindestens 50 Prozent (Art. 65 Abs. 1bis KVG). Gemäss Art. 65 Abs. 3 KVG sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.

2.2    Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Die Erlasse wurden auf den 1. April 2020 revidiert.

2.2.1    Die am 1. April 2020 in Kraft getretene revidierte Fassung des EG KVG und der VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (Abs. 2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist den Versicherern sodann 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer zuhanden oder zulasten der versicherten Person aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG; § 27 Abs. 5 VEG KVG).

    § 20 EG KVG sieht vor, dass die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurückfordern, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden.

    Gemäss § 32 EG KVG gilt für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

2.2.2    Die geänderten Bestimmungen finden gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich (RRB) Nr. 175/2020 vom 26. Februar 2020 und § 62 VEG KVG erstmals auf das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 Anwendung.

2.3

2.3.1    Gemäss § 3 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmen Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens (Eigenanteil) übersteigt (Abs. 1). Der Eigenanteil (Prozentsatz) wird dabei vom Regierungsrat festgesetzt (Abs. 2). Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden (Abs. 5).

    Die Referenzprämie entspricht 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (§ 4 Abs. 1 EG KVG; vgl. auch § 3 VEG KVG).

    Im Jahr 2021 betrug der Eigenanteil für Einzelpersonen und Alleinerziehende 11.3 % (RRB Nr. 1127/2021 vom 6. Oktober 2021 Dispositiv IV Ziff. 2).

    Die Vermögensobergrenzen für das Jahr 2021 betrugen Fr. 300'000.-- für Personengruppen nach § 6 Abs. 1 EG KVG (vgl. nachstehende E. 2.3.3) und Fr. 150'000.-- für die übrigen Personen (RRB Nr. 1058/2020 vom 4. November 2020 Dispositiv I Ziff. 1 und 2).

2.3.2    Das massgebende Einkommen entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung, wobei Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a), Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen sowie 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug von Freibeträgen hinzugerechnet werden (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Das massgebende Einkommen bestimmt sich nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; vgl. auch § 4 Abs. 1 VEG KVG).

2.3.3    Gemäss § 6 Abs. 1 litc EG KVG wird die Höhe der Prämienverbilligung gemeinsam bestimmt für den separat besteuerten Elternteil und die minderjährigen Kinder im gleichen Haushalt, wenn die Eltern nicht zusammenleben. Liegt eine gemeinsame Steuereinschätzung oder Steuererklärung vor, richtet sich das massgebende Einkommen danach, andernfalls werden die massgebenden Einkommen zusammengezählt (Abs. 2). Die Referenzprämien werden zusammengezählt (Abs. 3). Die Prämienverbilligung wird entsprechend der Höhe der Referenzprämien auf die Personen der Gruppe aufgeteilt (Abs. 4).

    Wird indes mit einem gemäss § 6 Abs. 4 EG KVG bestimmten Prämienverbilligungsanteil der Mindestanspruch einer Person gemäss Art. 65 Abs. 1bis KVG nicht eingehalten, wird die Prämienverbilligung dieser Person entsprechend erhöht. Die Erhöhung geht zulasten des Gesamtbetrags für die Prämienverbilligung (§ 7 Abs. 1 EG KVG).

    Die massgebende Prämie zur Berechnung des Mindestanspruchs von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung nach Art. 65 Abs. 1bis KVG wurde vom Regierungsrat auf 84 Prozent der regionalen Durchschnittsprämie 2021 festgesetzt (RRB Nr. 176/2020 vom 26. Februar 2020 Dispositiv I).

    Die für den Mindestanspruch von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung geltenden Einkommensgrenzen 2021 wurden wie folgt festgesetzt: Für Familien mit ausschliesslich minderjährigen Kindern bestand der Mindestanspruch bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 67'000.--, für Familien mit mindestens einer oder einem jungen Erwachsenen in Ausbildung bestand der Mindestanspruch bis zu einem massgebenden Einkommen von Fr. 89'300.-- (RRB Nr. 176/2020 vom 26. Februar 2020 Dispositiv II Ziff. 1 und 2).


3.

3.1    Zwischen den Parteien ist primär die Höhe des massgebenden Einkommens nach § 5 EG KVG strittig. Während die Beschwerdeführerin vorbrachte, es sei nicht möglich, dass sie im Steuerjahr 2021 ein Einkommen über Fr. 58'000.-- erzielt habe, wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, gemäss Steuerveranlagung 2021 betrage das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin Fr. 28'400.--. Hierzu sei festzuhalten, dass zur Ermittlung des massgebenden Einkommens gewisse Steuerabzüge wieder hinzugerechnet würden (Art. 5 Abs. 1 lit. a-d EG KVG). Des Weiteren monierte die Beschwerdeführerin, dass die Rückforderung von Fr. 1'233.60 nicht mit dem von ihrem Krankenversicherer angegebenen Rechnungsbetrag von Fr. 1'569.60 übereinstimme (vgl. Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 7/24 sowie Urk. 2 und Urk. 6). Die Beschwerdegegnerin führte dazu aus, die Differenz zwischen dem von ihr zurückgeforderten Betrag und dem vom Krankenversicherer angegebenen Betrag erkläre sich dadurch, dass die Kinder, welche durch die definitive Berechnung wiederum einen höheren Prämienverbilligungsanspruch hätten, bei einem anderen Krankenversicherer versichert seien. Die Verrechnung der einzelnen Anspruchsveränderungen ergebe das Total des ausgewiesenen Rückforderungsbetrages (Urk. 1 in Verbindung mit Urk. 7/24 sowie Urk. 2 und Urk. 6).

3.2

3.2.1    Gemäss dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 EG KVG entspricht das massgebende Einkommen für die Berechnung des Eigenanteils explizit der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung. Gemeint ist damit das «Total der Einkünfte» (Steuererklärung Ziff. 199) abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299), abzüglich «Zusätzliche Abzüge» (Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozialabzüge» (Steuererklärung Ziff. 370, 372, 374 und 365). In der Regel entspricht dieser Betrag dem «Steuerbaren Einkommen gesamt» (Steuererklärung Ziff. 390).

In einem zweiten Schritt werden gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechnet. Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach § 5 Abs. 1 EG KVG die Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen (lit. a), freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a; lit. b), Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen (lit. c) und 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt bzw. Fr. 75'000.-- für alle übrigen Personen (lit. d). Hintergrund von lit. c bildet der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Das steuerbare Gesamtvermögen gemäss lit. d richtet sich nach Ziff. 498 der Steuererklärung.

3.2.2    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte für das Jahr 2021 (Urk. 7/41/2) ein Total der Einkünfte von Fr. 58'249.-- (Ziff. 199), ein Total der Abzüge von Fr. 11’514.-- (Ziff. 299) und den Abzug für Kinder im Haushalt von Fr. 18'000.-- (Ziff. 370), was nicht zu beanstanden ist. Diese Zahlen stimmen mit dem Einschätzungsentscheid der Steuergemeinde vom 30. März 2023 betreffend die Steuerperiode 2021 überein (Urk. 7/33/3-5). Die Beschwerdegegnerin ermittelte aus den genannten Zahlen ein Total des bereinigten steuerbaren Einkommens von Fr. 28'735.-- (Urk. 7/41/2). Dieses weicht um Fr. 300.-- vom steuerbaren Einkommen gemäss Einschätzungsentscheid der Steuergemeinde ab (Fr. 28'435.--; Urk. 7/33/5), weil die Beschwerdegegnerin die gemeinnützigen Zuwendungen von Fr. 300.-- nicht bei den Abzügen berücksichtigte, was gemäss vorstehender Erwägung (E. 3.2.1) im Ergebnis korrekt ist. Weitere Hinzurechnungen erfolgten zu Recht nicht.

Demgemäss beträgt das massgebende Einkommen (das Vermögen erreicht den bei der Prämienverbilligung hier massgebenden Wert von Fr. 150'000.-- nicht) für die Prämienverbilligung betreffend das Jahr 2021 Fr. 28'735.--. Dass die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 einen Prozentsatz von 11.3 anwandte, ist zudem korrekt (vgl. E. 2.3.1). Es resultiert ein Eigenanteil für die Prämienverbilligung von Fr. 3'247.05.

3.2.3    Die Beschwerdeführerin ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder beim unterhaltsberechtigten Elternteil als Einkünfte berücksichtigt werden (Steuererklärung Ziff. 161), was sich aus dem Steuerrecht ergibt. Die Beschwerdeführerin hat diese Unterhaltsbeiträge selbst in der Steuererklärung deklariert (zwar ein bisschen zu tief, doch offensichtlich in Kenntnis dieser Pflicht [vgl. Urk. 7/33/4]). Dass der Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde vom 30. März 2023 nicht in Rechtskraft erwachsen wäre, machte sie zudem nicht geltend.

Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, weshalb sie in ihrer Einsprache vom 11. November 2023 unter Verweis auf die Steuerunterlagen betreffend das Steuerjahr 2021 geltend machte, es sei schlichtweg nicht möglich, dass sie ein Einkommen von über Fr. 58'000.-- erziele (Urk. 7/24). Auch die Steuerbehörde hat als Total der Einkünfte, wie bereits erwähnt, einen Betrag von Fr. 58'249.-- berücksichtigt (Urk. 7/33/4). Das für die Prämienverbilligung massgebende steuerbare Einkommen entspricht allerdings nicht dem effektiv erzielten Einkommen beziehungsweise dem Total der Einkünfte. Dieses wurde von der Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt, in korrekter Weise auf Fr. 28'735.-- festgesetzt (E. 3.2.2).

3.3    Auch die übrigen Berechnungen der Beschwerdegegnerin erweisen sich als korrekt. Diese wurden in masslicher Hinsicht denn auch nicht beanstandet.

Die Beschwerdegegnerin errechnete – ausgehend von den regionalen Durchschnittsprämien für das Jahr 2021 in der Region 3 im Kanton Zürich (mit den Werten Fr. 5'208.-- für Erwachsene und Fr. 1'248.-- für Kinder [vgl. Art. 3 der Verordnung des EDI über die Durchschnittsprämien 2021 der Krankenpflegeversicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen, Stand am 1. Januar 2021]) – für das Jahr 2021 eine Referenzprämie (60 % der regionalen Durchschnittsprämie; vgl. die vorstehende E. 2.3.1) für Erwachsene von Fr. 3'124.80 und von Fr. 748.80 für Kinder (Urk. 7/41/3). Der Eigenanteil beträgt (gemäss § 6 Abs. 4 EG KVG anteilsmässig ermittelt) Fr. 2'195.05 für die Beschwerdeführerin und Fr. 526.-- pro Kind (Fr. 2'195.05 + 2 x Fr. 526.-- = Fr. 3'247.05; E. 3.2.2).

Der Anspruch der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Differenz zwischen der Referenzprämie von Fr. 3'124.80 und dem Eigenanteil von Fr. 2'195.05, mithin gerundet Fr. 930.--.

Da das massgebende Einkommen den Grenzwert von Fr. 67'000.-- nicht erreicht, gilt für die beiden Kinder die Mindestgarantie (vgl. E. 2.3.3), welche 2021 gemäss den einschlägigen Vorschriften von Bund und Kanton (Art. 65 Abs. 1bis KVG, § 7 Abs. 1 + 2 EG KVG) einem Betrag von Fr. 838.80 entspricht.

3.4    Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren geltend, der von der Beschwerdegegnerin errechnete Rückforderungsbetrag stimme nicht mit der Abrechnung ihres Krankenversicherers überein (Urk. 7/31-32). Ihr Krankenversicherer habe einen Betrag von Fr. 1'569.60 in Rechnung gestellt (vgl. Urk. 71/30). Es wurde bereits in der Verfügung vom 3. November 2023 (Urk. 7/22/2) darauf hingewiesen, dass der Totalbetrag der Rückforderung der Beschwerdegegnerin für alle Familienmitglieder berechnet werde und es sein könne, dass der Krankenversicherer die Abrechnung pro Person aufliste. Deshalb könne es zu Abweichungen bei den einzelnen Beträgen kommen.

Der vom Krankenversicherer Swica in Rechnung gestellte Betrag von Fr. 1'569.60 entspricht der Differenz zwischen der provisorischen Prämienverbilligung von Fr. 2'499.60 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1) und der definitiven Prämienverbilligung von Fr. 930.-- für die Beschwerdeführerin. Vom Krankenversicherer der Kinder, CSS, wurden wohl Fr. 168.-- pro Kind (definitive Prämienverbilligung von Fr. 838.80 abzüglich provisorische Prämienverbilligung von Fr. 670.80) gutgeschrieben. Insgesamt ergibt sich somit die von der Beschwerdegegnerin errechnete Differenz von Fr. 1'233.60 (Fr. 1'569.60 abzüglich 2 x Fr. 168.--).

3.5    Nach dem Gesagten ist die Berechnung der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.


4.

4.1    Die Beschwerdeführerin brachte vor, als alleinerziehende Mutter könne sie den Betrag nicht zurückzahlen, weshalb sie hier ein Erlassgesuch stelle. Sie finde es ausserdem mehr als fragwürdig, eine Verbilligung, welche aufgrund des niedrigen Lohnes gestattet worden sei, drei Jahre später zurückzufordern (Urk. 1).

4.2    Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu beurteilen respektive zu überprüfen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung oder eines Einspracheentscheides Stellung genommen hat, mithin die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand bestimmt (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1). Da die Beschwerdegegnerin vorliegend betreffend die Frage eines Erlasses der Rückforderung keine Verfügung erlassen hat, fehlt es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

    Im Hinblick auf ein allfälliges Erlassgesuch ist die Beschwerdeführerin indes bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen des guten Glaubens von vornherein ausgeschlossen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei der am 16. Dezember 2021 ausgerichteten Prämienverbilligung für das Jahr 2021 um eine provisorische Prämienverbilligung handelte, sie mithin unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung stand, worauf in der entsprechenden Überweisungsanzeige explizit hingewiesen wurde (vgl. Urk. 7/15, worin festgehalten wurde, dass der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet werde, sobald die definitive Steuerveranlagung oder Quellensteuerabrechnung für das Jahr 2021 vorliege, und dass zu viel ausgerichtete Leistungen zurückgefordert würden).

    In diesem Zusammenhang wurde bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2023 (Verfahrensnummer KV.2023.00041) entschieden, dass im Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer ausbezahlten Prämienverbilligung aufgrund deren provisorischer Natur damit zu rechnen sei, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden und entsprechend keine Berufung auf den guten Glauben möglich sei (E. 4.1). Zwar bedeute dies nicht, dass ein entsprechender Antragsteller die Leistung nicht entgegennehmen dürfe, es bedeute nur, aber immerhin, dass ihm klar sein müsse, dass gegebenenfalls auf die erbrachte Leistung zurückgekommen werde, sie provisorisch sei und damit unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung erfolge. Entsprechend könne der Rückforderung aufgrund der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung nicht mit dem Hinweis auf einen angeblich gutgläubigen Empfang entgegengetreten werden. Der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt werde, schliesse den gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an aus. Daran ändere der Hinweis in der Verfügung über den definitiven Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wonach ein begründetes Erlassgesuch eingereicht werden könne, sobald die Verfügung rechtskräftig geworden sei, nichts; vielmehr erweise sich dieser Hinweis als irreführend, da ein gutgläubiger Bezug von provisorischen Leistungen ausgeschlossen sei, mithin keine Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung bestehe (E. 4.2).

4.3    Gemäss § 20 EG KVG fordern die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden, wobei Prämienverbilligungen in geringer Höhe nicht zurückgefordert werden (§ 22 Abs. 1 EG KVG). Die Erheblichkeitsgrenze wird durch den Regierungsrat festgelegt (§ 22 Abs. 2 EG KVG).

    Rückforderungsansprüche verjähren nach § 21 Abs. 2 EG KVG in einem Jahr, nachdem die sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge.

    Der Rückforderungsanspruch ist unter Berücksichtigung dieser Fristen noch nicht verwirkt.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. Februar 2024 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.




Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




KüblerMuraro