Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00045


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Curiger als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 28. Mai 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Helsana Versicherungen AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren am 3. September 1955, ist bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Versicherungsmodell «Helsana BeneFit PLUS Telemedizin» versichert (vgl. die Policen ab dem 1. Januar 2021 [Urk. 8/1 sowie Urk. 8/3 infolge Adressänderung], ab dem 1. Januar 2022 [Urk. 8/12] und ab dem 1. Januar 2023 [Urk. 8/76]). Für folgende unbezahlt gebliebenen Prämien im Gesamtbetrag von Fr. 7'367.35 beziehungsweise Kostenbeteiligungen im Gesamtbetrag von Fr. 2'248.60 liess die Helsana dem Versicherten jeweils eine Prämienrechnung beziehungsweise eine Leistungsabrechnung, eine Zahlungserinnerung sowie zwei schriftliche Mahnungen zukommen: Prämien betreffend die Monate August bis Dezember 2021 von monatlich Fr. 398.15, betreffend die Monate Januar bis Dezember 2022 von monatlich Fr. 387.15 (abzüglich einer Prämienverbilligung von monatlich Fr. 81.90), betreffend die Monate Januar bis April 2023 von monatlich Fr. 428.40; Kostenbeteiligungen für die Behandlungen vom 16. November 2021 bis 28. Dezember 2021 und vom 24. November 2021 bis 10. Dezember 2021 im Betrag von Fr. 840.50 (Urk. 8/26), vom 19. Januar 2022 im Betrag von Fr. 508.50 (Urk. 8/39), vom 19. Januar 2022 bis 27. Januar 2022 im Betrag von Fr. 611.50 (Urk. 8/43), vom 31. Januar 2023 im Betrag von Fr. 54.70 (Urk. 8/99), vom 2. Januar 2023 bis 7. Februar 2023 im Betrag von Fr. 77.35 (Urk. 8/105) und vom 17. Februar 2023 im Betrag von Fr. 156.05 (Urk. 8/101).

Nach Zustellung einer Betreibungsandrohung vom 25. Juli 2023 (Urk. 8/124) leitete die Helsana am 7. August 2023 die Betreibung ein (Urk. 8/125). Gegen den Zahlungsbefehl vom 7. August 2023 des Betreibungsamtes Y.___ in der Betreibung Nr. … erhob der Versicherte am 18. August 2023 Rechtsvorschlag (Urk. 8/126). Mit Verfügung vom 18. September 2023 hob die Helsana den Rechtsvorschlag auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung des Prämienausstandes betreffend die Monate August 2021 bis April 2023 im Betrag von Fr. 7'367.35 zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. August 2023 nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 425.30, von Kostenbeteiligungen von November 2021 bis Februar 2023 im Betrag von Fr. 2'248.60, von Mahngebühren im Betrag von Fr. 1'550.-- sowie von Betreibungskosten im Betrag von Fr. 103.30 (Urk. 8/129).

Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2023 (vgl. auch die Eingabe vom 22. November 2023; Urk. 8/131) hiess die Helsana mit Entscheid vom 29. Mai 2024 teilweise gut. Sie beseitigte den Rechtsvorschlag für die Prämien von Fr. 7'367.35 zuzüglich 5 % Zins ab dem 8. August 2023 nebst aufgelaufenem Zins von Fr. 425.30, für die Kostenbeteiligungen von Fr. 2'248.60, für reduzierte Mahngebühren im Betrag von Fr. 960.--, unter Berücksichtigung der mittlerweile erfolgten Zahlungen für die Prämienverbilligung von Januar 2023 bis April 2023 im Betrag von Fr. 599.80 und von Januar 2022 bis Dezember 2022 im Betrag von Fr. 238.80 (Urk. 2 = Urk. 8/136).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. Juli 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt sei. Die Betreibung beim zuständigen Betreibungsamt sei zu löschen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs neu verfüge. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der Akteneinsicht (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9-10). Auf Gesuch vom 15. Oktober 2024 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 16. November 2024 eingeräumt (Urk. 13). Dieser nahm vor Ort Akteneinsicht (Urk. 15) und erstattete mit Eingabe vom 16. November 2024 (Versanddatum am 18. November 2024) eine Stellungnahme (Urk. 16), unter Auflage diverser Unterlagen (Urk. 17/1-5).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]).

1.3    Die obligatorisch Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbetrag (Franchise) und zehn Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; Art. 64 Abs. 1-2 KVG in Verbindung mit Art. 103 ff. KVV).    Die Franchise und der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehalts werden vom Bundesrat festgelegt (Art. 64 Abs. 3 KVG).

Seit dem 1. Januar 2004 beträgt die Franchise 300 Franken je Kalenderjahr und beläuft sich der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes auf 700 Franken für Erwachsene und 350 Franken für Kinder (Art. 103 Abs. 1 und 2 KVV). Massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Behandlungsdatum (Art. 103 Abs. 3 KVV).

Die Versicherten leisten zudem einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital. Der Bundesrat setzt den Beitrag fest (Art. 64 Abs. 5 KVG). Dieser beträgt täglich Fr. 15.-- (Art. 104 Abs. 1 KVV).

1.4    In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.

    Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV in der bis Ende Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Neu ist zwar vorgesehen, dass das EDI die Höchstbeträge dieser Gebühren festsetzt (Art. 105b Abs. 2 Satz 2 KVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). Doch ist die «Verordnung des EDI über die Verwaltungsgebühren der Krankenversicherer» noch nicht in Kraft getreten.

    Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).

1.5    Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).

    Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, die betriebene Forderung sei ausgewiesen und bis zum Entscheiderlass nicht beglichen worden. Sämtliche Korrespondenz sei an die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers versandt worden. Die Mahngebühren von ursprünglich Fr. 1'550.-- seien in Anwendung des Äquivalenzprinzips auf Fr. 960.-- gesenkt worden und für die Betreibungskosten sei keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er wünsche Beweismittel, da er die Rechnungen, Mahnungen und Korrespondenzen nicht erhalten habe. Er verlange einen Zustellungsnachweis. Es könne nicht angehen, dass sich die Beschwerdegegnerin weigere, ihm die zu Recht einverlangten Beweismittel auszuhändigen (Urk. 1).


3.

3.1    Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machte (Urk. 1 S. 2), rechtfertigt sich keine Aufhebung des angefochtenen Entscheids aus formellen Gründen, denn das Gericht gewährte dem Beschwerdeführer vollumfängliche Akteneinsicht (Urk. 15). Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit jedenfalls als geheilt zu betrachten, zumal der Beschwerdeführer in der Lage war, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.5). Selbst unter der Annahme einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre hier aus prozessökonomischen Gründen von einer Heilung des Mangels auszugehen; denn die Rückweisung der Sache würde lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1    Nachdem eine Adressnachforschung der Beschwerdegegnerin im Februar 2021 ergeben hatte, dass sich der Beschwerdeführer per 1. Januar 2019 in Z.___ angemeldet hatte (Urk. 8/4), meldete dieser keine weitere Adressänderung und machte auch nicht geltend, er sei umgezogen. Die in seinen Eingaben an das hiesige Gericht angegeben Adresse (Urk. 1, Urk. 11 und Urk. 16) entspricht noch immer derjenigen, welche am 18. Februar 2021 gemeldet worden war (Urk. 8/4).

3.2.2    Dass keine Zustellungsnachweise für gewöhnliche, nicht per Einschreiben zugestellte Sendungen vorliegen, versteht sich von selbst. Die Beschwerdegegnerin konnte aber für sämtliche, Gegenstand dieses Verfahren bildende Prämien und Kostenbeteiligungen jeweils eine Rechnung, eine Zahlungserinnerung, eine Mahnung sowie eine letzte Mahnung ins Recht legen. Dabei handelt es sich um insgesamt 108 Sendungen an die korrekte Adresse des Beschwerdeführers. Sein Einwand, weder Rechnungen noch Mahnungen oder sonstige Korrespondenzen von der Beschwerdegegnerin erhalten zu haben, verfängt daher nicht, können doch nicht sämtliche Zustellungen gescheitert sein. Eine derartige Häufung von Zustellungsfehlern bei der Post erscheint in höchstem Masse unwahrscheinlich, weshalb von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts K 11/07 vom 3. Dezember 2007 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.2.3    Dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 22. November 2023 die Auskunft erteilte, seine am 19. November 2023 eingeschrieben versandte Einsprache nicht erhalten zu haben, trifft zwar zu (Urk. 8/132; vgl. das Vorbringen in Urk. 16), doch gereichte ihm dies nicht zum Nachteil, konnte er den Versand doch belegen und seine Einsprache nochmals zustellen (Urk. 8/131). Entsprechend ging die Beschwerdegegnerin von einer rechtzeitig erhobenen Einsprache aus (Urk. 2 S. 5 Ziff. II.2).

Aus diesem Sachverhalt abzuleiten, der Beschwerdeführer habe keinerlei Sendungen von der Beschwerdegegnerin erhalten (vgl. sein Vorbringen in Urk. 16), geht nicht an.

3.2.4    Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer hinsichtlich der Prämienausstände der Monate August 2021 bis April 2023 sowie der Kostenbeteiligungen für die Behandlungen vom 16. November 2021 bis 28. Dezember 2021 und vom 24. November 2021 bis 10. Dezember 2021 (Urk. 8/26), vom 19. Januar 2022 (Urk. 8/39), vom 19. Januar 2022 bis 27. Januar 2022 (Urk. 8/43), vom 31. Januar 2023 (Urk. 8/99), vom 2. Januar 2023 bis 7. Februar 2023 (Urk. 8/105) und vom 17. Februar 2023 (Urk. 8/101) hinreichend gemahnt, bevor sie diese in Betreibung setzte. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich demnach als unbegründet.

3.3    

3.3.1    Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, die Behandlungen, aufgrund derer er zur Leistung von Kostenbeteiligungen verpflichtet wurde, seien nicht erfolgt. In den Akten finden sich denn auch keine Hinweise auf eine unkorrekte Berechnung derselben.

3.3.2    Der Beschwerdeführer machte indes (verspätet) geltend, es seien die Nachweise zu den Leistungsabrechnungen vom 9. Januar 2022 und vom 12. März 2022 des Spitals A.___ sowie vom 25. März 2022 des Kantonsspitals B.___ beizubringen (Urk. 16 S. 2).

3.3.3    Gemäss Art. 42 Abs. 2 KVG können Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). Das System des Tiers payant kommt vorliegend offensichtlich zum Tragen, denn gemäss ihren Leistungsabrechnungen bezahlt die Beschwerdegegnerin die Rechnungen der Leistungserbringer direkt und fordert hernach die Beiträge von den Versicherten ein.

Im System des Tiers payant muss der Leistungserbringer (Ärzte, Spitäler etc.) der versicherten Person unaufgefordert eine Kopie der Rechnung übermitteln, die an den Versicherer geht. Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Rechnungskopie zustellt (Art. 42 Abs. 3 Sätze 3 und 4 KVG, in der Fassung seit 1. Januar 2022).

Aufgrund dieser Bestimmung ist somit der Leistungserbringer verpflichtet, der versicherten Person die Kopie der Rechnung zukommen zu lassen, worauf die Beschwerdegegnerin in ihren Leistungsabrechnungen denn auch jeweils hinweist («Rechnungskopie: Wünschen Sie eine Kopie der Rechnung? Verlangen Sie diese bitte direkt beim Rechnungssteller»).

3.3.4    Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beschwerdegegnerin Kopien der für ihn erbrachten und der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Leistungen aushändigt. Er ist gehalten, die ihm fehlenden Rechnungskopien bei den Leistungserbringern (Ärzte, Spitäler etc.) direkt einzufordern, sofern er diese nicht bereits erhalten haben sollte.

Da die Beschwerdegegnerin selbst als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden kann (vgl. vorstehende E. 1.5), war sie zudem nicht verpflichtet, dem Betreibungsamt Beweismittel für ihre Forderung aufzulegen (vgl. Urk. 8/127 sowie das Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 8 S. 2).

3.4    

3.4.1    Ebenfalls verspätet brachte der Beschwerdeführer vor, die Prämienverbilligungen für die Jahre 2022 und 2023 seien nicht bestimmungsgemäss verwendet worden, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, sich dazu zu erklären (Urk. 16 S. 3).

3.4.2    Dem Beschwerdeführer wurde für das Jahr 2022 zunächst eine kantonale Prämienverbilligung von monatlich Fr. 81.90 angerechnet. Diese wurde im angefochtenen Entscheid ausgewiesen (vgl. die Übersicht in Urk. 2 S. 2-3). Zusätzlich ergibt sich aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 15. Mai 2023, in welchem diese dem Beschwerdeführer mitteilte, der geschuldete Betrag habe sich vermindert (Urk. 8/117), dass es sich bei dem verminderten Betrag um die angerechnete Prämienverbilligung handelt: Die Summe der Prämien für die Monate August 2021 bis Januar 2023 von Fr. 7’064.95 ([5 x Fr. 398.15 + 12 x Fr. 387.15 + 1 x Fr. 428.40]) abzüglich der Prämienverbilligung für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 982.80 (12 x Fr. 81.90) ergibt ein Total von Fr. 6'082.15. Im Gegensatz dazu war in der Betreibungsandrohung vom 19. Juli 2022, in welcher unter anderem die Prämien KVG für die Monate August 2021 bis April 2022 aufgeführt worden waren, noch keine Prämienverbilligung berücksichtigt worden (5 x Fr. 398.15 + 4 x Fr. 387.15 = Fr. 3'539.35).

3.4.3    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) setzte die Prämienverbilligung für den Beschwerdeführer für das Jahr 2022 definitiv und für das Jahr 2023 provisorisch fest (Urk. 17/4-5), was die Beschwerdegegnerin nachträglich – das heisst nach der Beseitigung des Rechtsvorschlags durch Verfügung vom 18. September 2023 (Urk. 8/129) – in ihrem Einspracheentscheid berücksichtigte (vgl. Urk. 8/134-135 sowie Urk. 2).

Von der in Betreibung gesetzten Prämienforderung zog sie einerseits die Differenz zwischen definitiver (Fr. 1'221.60) und bereits berücksichtigter provisorischer Prämienverbilligung (Fr. 982.80 = 12 x Fr. 81.90) für das Jahr 2022 im Betrag von Fr. 238.80 ab. Dabei handelt es sich um den Betrag, welchen die SVA der Beschwerdegegnerin nachzahlte (Urk. 17/4), wodurch sich die Schuld des Beschwerdeführers verringerte.

Andererseits zog die Beschwerdegegnerin von der Prämienforderung einen Betrag von Fr. 599.80 für die provisorische Prämienverbilligung der Monate Januar bis April 2023 ab. Für das Jahr 2023 setzte die SVA die Prämienverbilligung am 11. April 2024 provisorisch auf Fr. 1'799.40 fest (Urk. 17/5). Anteilsmässig auf die in Betreibung gesetzten Monate Januar bis April 2023 entspricht dies einem Betrag von Fr. 599.80 (1799.40 / 12 x 4).

3.4.4    Inwiefern die Prämienverbilligungen nicht bestimmungsgemäss verwendet worden sein sollen, lässt sich vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehen.

3.5    Nach dem Gesagten sind die in Betreibung gesetzten Prämien (abzüglich der geleisteten Prämienverbilligungen für das Jahr 2022 sowie die Monate Januar bis April 2023) sowie Kostenbeteiligungen ohne Weiteres geschuldet.


4.    Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sind auf fälligen Beitragsforderungen Verzugszinsen zu leisten. Der Satz für den Verzugszins auf fälligen Prämien beträgt 5 % im Jahr (vgl. Art. 105a KVV). Von der Befugnis, für geringe Beträge und kurzfristige Ausstände Ausnahme vorzusehen, hat der Bundesrat in der Krankenversicherung keinen Gebrauch gemacht. Verzugszins ist sodann nicht erst nach der Mahnung oder Zahlungsaufforderungen gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG geschuldet, sondern bereits mit dem Ende des Monats, welcher der Versicherungsperiode nach Art. 90 KVV vorausgeht, für welche die Prämie geschuldet ist, oder mit einem vom Versicherer allenfalls gesetzten späteren Zahlungstermin. Keine Verzugszinspflicht besteht für ausstehende Kostenbeteiligungen (vgl. Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, Grundriss für Praxis und Studium, Basel 2025, Rz 2705). Die Berechnung des bis zur Einleitung der Betreibung am 7. August 2023 aufgelaufenen Zinses von Fr. 425.30 wie auch der auf dem verbliebenen Prämienausstand von Fr. 7'367.35.-- geforderte Verzugszins von 5 % ab 8. August 2023 entspricht den gesetzlichen Vorgaben und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet.


5.    

5.1    Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung der Prämien und Kostenbeteiligungen nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht. Die «Verordnung des EDI über die Verwaltungsgebühren der Krankenversicherer» ist noch nicht in Kraft getreten ist (vgl. vorstehende E. 1.4). Es gilt daher wie bisher, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (Gebhard Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach KVG, Grundriss für Praxis und Studium, Basel 2025, Rz 2685 und 2687).

5.2    Das hiesige Sozialversicherungsgericht und das Bundesgericht haben sich bereits mehrfach mit der Frage der Höhe der erhobenen Mahnspesen und Gebühren befasst. Im seinem Urteil KV.2020.00079 vom 18. Februar 2021 E. 4 fasste das Sozialversicherungsgericht die wesentlichen Punkte zusammen:

    Es wies darauf hin, dass das Bundesgericht im Urteil 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015 und 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.1 und 4.2.2 die Anforderung, dass die Gebühren nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Höhe des Ausstandes stehen dürften, explizit aus dem Äquivalenzprinzip abgeleitet und dazu ausgeführt habe, das automatisierte Mahnsystem der Beschwerdegegnerin führe dazu, dass ungeachtet der Höhe der Ausstände Kosten anfielen, die bei geringen Prämienausständen, wie sie namentlich bei Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen und mit Anspruch auf Prämienverbilligung regelmässig bestünden, rasch ein unangemessenes Verhältnis zwischen Ausstand und Spesen zu bewirken geeignet seien.

    Wie im Urteil KV.2015.00086 vom 26. Mai 2017 erörtert, betreffe das Äquivalenzprinzip indessen nicht das Verhältnis der Gebühren zum Wert der Leistung, welche der Verwaltung geschuldet sei, sondern vielmehr das Verhältnis zum Wert der Leistung, welche die Verwaltung erbringe (definiert als wirtschaftlicher Nutzen für den Kostenpflichtigen oder als Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme der Verwaltung im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges). Es sei daher für sich allein nicht unangemessen, würden für die Geltendmachung eines geringfügigen Prämienausstandes im Vergleich zu einem höheren Ausstand prozentual höhere Gebühren erhoben; die Eintreibung eines geringfügigen Ausstandes erfordere nämlich nicht zwangsläufig einen proportional niedrigeren Zeit- und somit Kostenaufwand. Das Bundesgericht trage diesem Umstand ebenfalls Rechnung und habe ein Urteil erwähnt, in dem Gebühren von Fr. 50.-- für die Geltendmachung einer Kostenbeteiligung von Fr. 62.50 nicht beanstandet worden seien.

    Die Erhebung von Fr. 30.-- pro Mahnung und von Fr. 90.--/Fr. 100.-- für weitere Kosten pro Bearbeitung bis zum Stadium des Zahlungsbefehls sei daher unabhängig von der Höhe der geltend gemachten Ausstände als noch im Einklang mit dem Äquivalenzprinzip stehend zu beurteilen und somit als angemessen im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV zu betrachten. Im Übrigen sei den Krankenversicherern in Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 KVG gesetzlich vorgeschrieben, Ausstände von Prämien und Kostenbeteiligungen durch Mahnung und Zahlungsaufforderung und anschliessend durch Anhebung der Betreibung geltend zu machen. Auch könnten sie den Zeitpunkt des Erlasses einer Zahlungsaufforderung nicht nach Belieben wählen, sondern in Art. 105b Abs. 1 KVV sei ihnen dafür eine Frist von maximal drei Monaten ab Fälligkeit gesetzt. Zudem seien sie nach der Lehre und Rechtsprechung nicht dazu angehalten, die Geltendmachung verschiedener Forderungen zur Vermeidung von Kosten in ein- und demselben Verfahren zusammenzufassen, sondern könnten hierüber selbst entscheiden, soweit sie sich von Zweckmässigkeitsüberlegungen leiten lassen würden.

5.3    Mit Art. 105b Abs. 2 KVV und Ziff. 13 der Versicherungsbedingungen (Urk. 8/2) finden sich somit nach wie vor hinreichende rechtliche Grundlagen für die Erhebung von Mahnspesen.

5.4    Der Betrag von Fr. 960.-- steht in einem vernünftigen Verhältnis sowohl zu den Ausständen als auch zum Aufwand der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Eintreibung von 27 Teilforderungen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 64a Abs. 1 und Abs. 2 und Art. 105b Abs. 1 KVV. Dabei verzichtete die Beschwerdegegnerin bereits von sich aus zumindest auf einen Teil der ursprünglich erhobenen Mahngebühren von Fr. 1'550.-- bei effektiv 81 Mahnungen und erhob auch keine Bearbeitungsgebühr für die Einleitung der Betreibung. Insoweit trug sie den hohen Kosten des automatischen Mahnsystems mit teils mehreren Mahnungen innert kurzer Zeit von sich aus durchaus Rechnung. Damit muss es bei den eingeforderten Mahngebühren von Fr. 960.-- sein Bewenden haben.


6.    Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 7. August 2023) ist im Umfang von Fr. 7'367.35 für Prämien der Monate August 2021 bis April 2023 nebst 5 % Zins seit 8. August 2023, zuzüglich Fr. 425.30 für aufgelaufene Zinsen, abzüglich Fr. 238.80 für die Prämienverbilligung der Monate Januar 2022 bis Dezember 2022, abzüglich Fr. 599.80 für die Prämienverbilligung der Monate Januar 2023 bis April 2023, im Umfang von Fr. 2'248.60 für Kostenbeteiligungen sowie im Umfang von Fr. 960.-- für Mahnspesen aufzuheben.


7.    

7.1    Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer).

    Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt. Mutwillige Prozessführung kann ferner darin begründet liegen, dass eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt (BGE 128 V 323 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_803/2019 vom 5. Mai 2020 E. 5.1.3).

7.2    Dass der Beschwerdeführer keinerlei Korrespondenz der Beschwerdegegnerin erhalten haben soll, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren (vgl. vorstehende E. 3.2.2), dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in früheren Verfahren vorgebracht hatte, keinerlei Korrespondenz der Beschwerdegegnerin erhalten zu haben, nachdem er trotz Obliegenheit, eine Adressänderung zu melden, eine solche Meldung nicht belegen konnte (vgl. insbesondere das Urteil vom 9. Dezember 2022 im Verfahren KV.2022.00060 E. 4.2.3). Trotz dieses Umstands ist in vorliegendem Verfahren zu seinen Gunsten auf die Auferlegung von Kosten aufgrund mutwilliger Prozessführung zu verzichten. Mit Blick auf allfällige weitere Verfahren sei er indes auf diese Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen.

7.3    Praxisgemäss ist der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Y.___ (Zahlungsbefehl vom 7. August 2023) wird im Umfang von Fr. 7'367.35 (Prämien) nebst 5 % Zins seit 8. August 2023, zuzüglich Fr. 425.30 für aufgelaufene Zinsen, abzüglich Fr. 238.80 und Fr. 599.80 für Prämienverbilligungen, Fr. 2'248.60 für Kostenbeteiligungen sowie Fr. 960.-- für Mahnspesen aufgehoben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG, unter Beilage je eines Doppels von Urk. 16 und Urk. 17/1-5

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




CurigerMuraro