Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00050


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 21. November 2024

in Sachen

Erbe der X.___, gestorben am 11. September 2021

nämlich:



Y.___


Beschwerdeführer


gegen


Stadt Zürich

Soziale Dienste

Werdstrasse 75, 8004 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    X.___ wurde von Januar 2020 bis zu ihrem Ableben am 11. September 2021 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt (Urk. 2/2 S. 1). Mit Entscheid vom 13. April 2022 verpflichteten die Sozialen Dienste Y.___, Sohn und einziger Erbe von X.___ sel., Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 141'307.85 sowie Fr. 9'335.70 für die ab April (richtig: Mai) 2020 von den Sozialen Diensten übernommenen Krankenversicherungsprämien zurückzuerstatten (Urk. 2/3/2; vgl. auch Urk. 2/2 S. 1, Urk. 10/1 S. 2-9, Urk. 10/38).

    Das von Y.___ am 19. Mai 2022 bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich, Verwaltungszentrum Werd, gestellte Begehren um Neubeurteilung der Rückforderung (vgl. Urk. 2/3/1 S. 2) wies die Sozialbehörde mit Entscheid vom 3. Juli 2023 ab. In der Rechtsmittelbelehrung hielt sie fest, gegen diesen Entscheid könne beim Bezirksrat Zürich Rekurs erhoben werden (Urk. 2/2 S. 10).


2.

2.1    Mit Eingabe vom 4. August 2023 erhob Y.___ beim Bezirksrat Zürich «Einsprache» (richtig: Rekurs) gegen den Entscheid der Sozialbehörde vom 3. Juli 2023 und focht die gesamte Rückforderung in Höhe von Fr. 150'643.55 an, mithin auch diejenige betreffend die Krankenversicherungsprämien (Urk. 2/1). Mit Beschluss vom 25. April 2024 trat der Bezirksrat mangels funktioneller Zuständigkeit auf den Rekurs nicht ein, soweit damit die Rückerstattung der Krankenversicherungsprämien beantragt wurde (Urk. 2/3/1 S. 3 f. und S. 9), und wies den Rekurs gegen die Rückforderung der Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 141'307.85 ab. Dabei unterliess es der Bezirksrat, die Angelegenheit bezüglich der Krankenversicherungsprämien an die zuständige Instanz weiterzuleiten (vgl. Urk. 1, Urk. 2/3/1 S. 4 ff.).

    Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 überwies die Sozialbehörde der Stadt Zürich dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die «Einsprache» von Y.___ vom 4. August 2023 zur Entgegennahme als Beschwerde gegen die Rückforderung der Krankenversicherungsprämien in Höhe von Fr. 9'335.70 (Urk. 1).

2.2    Mit Verfügung vom 29. Juli 2024 forderte die zuständige Einzelrichterin des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich Y.___ auf, zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte und falls ja, mit welcher Begründung (Urk. 3 S. 4). Mit Eingabe vom 10. August 2024 erklärte dieser sinngemäss, an seiner Beschwerde festzuhalten, und begründete seinen Standpunkt (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2024 beantragte die Sozialbehörde der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Eine Kopie dieser Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 11).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der am 13. April 2022 verfügten Rückforderung der ab Mai 2020 ausgerichteten Krankenversicherungsprämien in Höhe von Fr. 9'335.70 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (vgl. Urk. 2/3/2, Urk. 2/2 S. 10, Urk. 2/1 S. 1, Urk. 5, Urk. 10/1 S. 2-9, Urk. 10/38). Über das dagegen erhobene Gesuch des Beschwerdeführers um Neubeurteilung vom 19. April 2022 (vgl. Urk. 2/3/1 S. 2) entschied die Sozialbehörde am 3. Juli 2023 abschlägig (Urk. 2/2). Dieser Entscheid ist entsprechend seinem tatsächlichen Gehalt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.1) als hierorts anfechtbarer Einspracheentscheid im Sinne von Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zu betrachten.

    Zu prüfen ist vorliegend allein die Frage der Rückforderung von Krankenversicherungsprämien in der Höhe von Fr. 9‘335.70. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    Gestützt auf Art. 65 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Die Gemeinde übernimmt die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenversicherung von versicherten Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist (§ 15 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum KVG in der ab 1. April 2020 geltenden Fassung [EG KVG]). Die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckte Prämie wird direkt dem Versicherer überwiesen (§ 15 Abs. 2 EG KVG).

2.2    Die Forderungen der Versicherer gegenüber der versicherten Person gehen auf die Gemeinde über. Diese macht sie unter den Voraussetzungen von §§ 26–30 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) geltend und leitet den Erlös dem Kanton weiter (§ 15 Abs. 3 EG KVG). § 28 SHG gewährt einen Anspruch auf Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe gegenüber dem Nachlass einer verstorbenen Person, die Sozialhilfe empfangen hat (Abs. 1). Bei der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs sind die Verhältnisse der Erben angemessen zu berücksichtigen (Abs. 2).

2.3    Bei den Prämienübernahmen durch die Sozialhilfebehörde handelt es sich nicht um Sozialhilfeleistungen im engeren Sinn (vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2009.00042 vom 24. November 2009 E. 1.1). Das Verfahren für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen und daher auch für deren Rückforderung richtet sich gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG nach dem ATSG, weshalb die Einzelrichterin des hiesigen Gerichts zur Behandlung der vorliegenden Streitfrage sachlich zuständig ist.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rückforderung der von ihr ab 1. April (richtig: Mai) 2020 bezahlten Krankenversicherungsprämien auf § 15 Abs. 3 EG KVG in Verbindung mit § 28 SHG (Urk. 2/2 S. 1, 4 und 7 f.). Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juli 2023 begründete sie die Rückforderung ferner damit, die Empfängerin der Leistungen (Sozialhilfe und KVG-Prämienübernahme) X.___ sei am 11. September 2021 verstorben. Alleinerbe sei der Beschwerdeführer, welcher nebst Barvermögen in Höhe von Fr. 11‘380.80 auch den hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Z.___ in A.___ geerbt habe, welcher einen Verkehrswert von Fr. 468‘000.-- aufweise. Insgesamt belaufe sich der Nachlass auf Fr. 479‘380.80 (Urk. 2 S. 4-7). Daraus lasse sich die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 150‘643.55, wovon die übernommenen Krankenkassenprämien Fr. 9‘335.70 ausmachten, grundsätzlich problemlos begleichen (Urk. 2/2 S. 7 f.). Zudem stünden die (finanziellen) Verhältnisse des Beschwerdeführers der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs nicht entgegen (Urk. 2/2 S. 1 ff.; vgl. auch Urk. 8).

3.2    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, er müsse die von der Gemeinde übernommenen Krankenversicherungsprämien nicht zurückbezahlen. Dies begründet er im Wesentlichen damit, die Beschwerdegegnerin sei ab der Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe über sämtliche Einkünfte von X.___ sel., seiner Mutter, verfügt. Ab dann sei es ihre Aufgabe gewesen,

    die Krankenkassenprämien, welche früher stets direkt vom Lohn beziehungsweise der Pension von X.___ sel. abgezogen worden seien, zu begleichen. Nach einer Betreibung infolge unbezahlt gebliebener Krankenkassenprämien sei ihm klar geworden, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen. Sie habe ihm dies bestätigt, nachdem er die Sache mit dem Betreibungsamt wieder in Ordnung gebracht habe. Die Beschwerdegegnerin habe es aber trotzdem fertiggebracht, die Krankenkassenprämie vom Lohn von X.___ sel. abzuziehen, sie dann aber nicht zu bezahlen (Urk. 5 S. 1). Da ihm dann – trotz notariell beglaubigtem Vorsorgeauftrag - die Verwaltung der Finanzen seiner Mutter entzogen worden sei, seien ihm die Versäumnisse der Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin verborgen geblieben. Er habe sehr viel Geld aus seinen Ersparnissen eingesetzt, um die Lebenshaltungskosten seiner Mutter zu finanzieren. Für die Fehler der Beschwerdegegnerin könne er nicht haftbar gemacht werden (Urk. 5 S. 2).


4.

4.1    Vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten wird, dass seine finanziellen Verhältnisse einer Rückerstattung der von der Beschwerdegegnerin ab Mai 2020 übernommenen Krankenversicherungsprämien im Betrag von Fr. 9'335.70 nicht entgegenstehen (vgl. Urk. 5). Gestützt auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Erwägungen im Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 25. April 2024 hat als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdeführer unter anderem den hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft Z.___ in A.___ mit einem Wert von mindestens Fr. 234'000.-- geerbt hat. Dadurch gelangte er in finanziell günstige Verhältnisse, die es ihm ermöglichen, die zurückgeforderten Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 141'307.85 zu bezahlen (Urk. 2/3/1 S. 7), zumal er auch über ein steuerbares Einkommen von Fr. 159'305.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 2'246'332.-- verfügt. Der Umstand, dass er nicht das Alleineigentum, sondern einen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft geerbt hat, stehen der Rückforderung der Sozialhilfeleistungen nicht entgegen (Urk. 2/3/1 S. 8). Davon ist hier auszugehen, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts anderes dargetan hat (Urk. 5).

    Wie bereits im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten wurde (Urk. 2/2 S. 8 ff.), ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass auch die Rückforderung der von der Beschwerdegegnerin übernommenen Krankenversicherungsprämien in Höhe von Fr. 9'335.70 seinen Verhältnissen im Sinne von § 28 Abs. 2 SHG angemessen Rechnung trägt.

4.2    Der Argumentation des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe es versäumt, für seine Mutter X.___ sel. die Krankenversicherungsprämien zu bezahlen (Urk. 5), kann nicht gefolgt werden.

    Zwar ergibt sich aus den Akten, dass die Krankenkassenprämien vor Mai 2020 direkt von der Pensionskassenrente von X.___ sel. abgezogen und der Krankenkasse überwiesen wurden (Urk. 10/2 S. 4 f.; vgl. auch Urk. 10/1 S. 1 f.). Hingegen fehlen Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Mai 2020 im Rahmen ihrer Unterstützung – wobei sie die Zahlungen am 8. Oktober 2020 aufnahm nicht alle von X.___ sel. geschuldeten Prämien in Höhe von total Fr. 9'335.70 direkt der Krankenkasse überwiesen hätte (Urk. 10/1 S. 2-9, Urk. 10/2 S. 7, 10 f., 13-15, Urk. 10/38). Im Gegenzug verbuchte sie die Pensionskassenrente ab Mai 2020 im ungekürzten Betrag von Fr. 1'157.60 bei den Einnahmen von X.___ sel., wobei ohne weiteres ersichtlich ist, dass diese Rente - selbst zusammen mit der AHV-Rente - die Ausgaben der Verstorbenen nicht deckte (Urk. 10/1 S. 1 f., Urk. 10/2 S. 4). Dass sie am 18. November 2020 für X.___ sel. in Betreibung gesetzte Prämienausstände für die Monate Februar und März 2020 von Fr. 104.30 sowie Betreibungskosten bezüglich der Prämie für den Monat Mai in Höhe von Fr. 75.-- übernommen hatte (Urk. 10/1 S. 4, Urk. 10/2 S. 13-15) - die aber nicht Gegenstand der hier zur Diskussion stehenden Rückforderung bilden (vgl. Urk. 10/1 S. 2-9, Urk. 10/38) –, ändert nichts daran, dass sie die geschuldeten Prämien letztlich bezahlte. Andere Anhaltspunkte, dass sie die Einkünfte von X.___ sel. zweckwidrig verwendet hätte, fehlen und wurden auch nicht behauptet.

4.3    Nicht ganz klar ist, ob der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde auch eine Staatshaftung geltend machen will aufgrund von Fehlern, die möglicherweise von der Beschwerdegegnerin bei der Abwicklung der Prämienzahlungen begangen wurden und zu Betreibungskosten führten (vgl. Urk. 5). Auf einen solchen Antrag wäre jedenfalls mangels sachlicher Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (vgl. § 2-3 GSVGer) nicht einzutreten.

4.4    Mithin ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die zurückgeforderten Krankenversicherungsprämien in Höhe von total Fr. 9'335.70 übernommen hat und die Verhältnisse des Beschwerdeführers die Rückforderung dieses Betrags nicht als unangemessen erscheinen lassen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Stadt Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt