Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00056


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 27. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Mit Formular vom 12. Oktober 2022 beantragte X.___, geboren 1957, eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (Urk. 6/33, 6/38 und 6/42/1). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich berechnete am 21. Oktober 2022 provisorisch eine Vorschussleistung auf dieselbe von Fr. 601.20 und überwies diese an deren Krankenversicherung (Urk. 6/43 und 21/1).

    Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 verneinte die SVA alsdann definitiv einen Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 mit der Begründung, ihr massgebendes Einkommen und Vermögen seien zu hoch. Die Rückforderung gegenüber der Krankenkasse setzte sie dabei auf Fr. 601.20 fest (Urk. 6/68). Dagegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2024 Einsprache mit der Begründung, der Eigenmietwert sei zu Unrecht als Einkommen angerechnet worden (Urk. 6/69). Derweilen forderte die Krankenkasse mit Prämienrechnung vom 1. Juni 2024 den Betrag von Fr. 601.20 von ihr zurück (Urk. 21/1). Mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 wies die SVA die Einsprache ab (Urk. 2) und brachte der Versicherten mit Begleitschreiben gleichen Datums die automatisierte Berechnung der Prämienverbilligung zur Kenntnis (Urk. 6/76).

    Am 14. August 2024 erliess die SVA eine weitere Verfügung betreffend die Prämienverbilligung für das Jahr 2022, mit der sie die Verfügung vom 6. Mai 2024 ersetzte. Darin verneinte sie wiederum einen entsprechenden Anspruch, setzte jedoch keine Rückforderung fest (Urk. 6/78). Auch gegen diese Verfügung erhob die Versicherte Einsprache (Urk. 6/79).


2.    Inzwischen hatte die Versicherte mit Eingabe vom 10. August 2024, aufgegeben bei der Post am 12. August 2024, Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2024 sowie die Verfügung vom 6. Mai 2024 erhoben. Darin beantragte sie, die Prämienverbilligung für das Jahr 2022 sei neu zu berechnen, wobei der Eigenmietwert nicht zum Einkommen hinzuzurechnen und von einer Referenzprämie von Fr. 5'628.-- auszugehen sei (Urk. 1; Beilagen Urk. 3/1-3). In der Beschwerdeantwort vom 6. September 2024 schloss die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Mit Verfügung vom 9. September 2024 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 7). Am 4. November 2024 wies es sodann die SVA auf die Verfügung vom 14. August 2024 hin. Diese stellte eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht und merkte an, eine Eingabe der Versicherten erhalten zu haben (Urk. 9). Die Stellungnahme der SVA datiert vom 7. November 2024 (Urk. 12). Dieser lag zum einen der Einspracheentscheid gleichen Datums bei, mit dem die SVA die Verfügung vom 14. August 2024 aufgehoben und das entsprechende Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte (Urk. 13/2). Zum anderen überwies die SVA damit die Replik vom 29. September 2024 (Urk. 13/3), welche die Versicherte am 30. September 2024 an die SVA verschickt (Urk. 11/1) und nach Hinweis derselben mit Begleitschreiben vom 7. November 2024 inzwischen auch dem Gericht hatte zukommen lassen (Urk. 10/1-2). Mit Eingabe vom 18. November 2024 (Urk. 17) erklärte die SVA, auf eine Duplik zu verzichten, legte indessen neue Steuerunterlagen auf (Urk. 18/1-4). Mit Verfügung vom 25. November 2024 setzte das Gericht der Versicherten Frist an, um sich zu diesen äussern (Urk. 19). Die Verfügung ging der Versicherten am 2. Dezember 2024 zu (Urk. 22), nachdem sie am 28. November 2024 eine weitere Stellungnahme bei der Post aufgegeben hatte (Urk. 20; Beilagen Urk. 21/1-2). Es folgte eine weitere Eingabe der Versicherte, datiert vom 3. Dezember 2023 (Urk. 23). Die beiden jüngsten Eingaben der Versicherten samt Beilagen wurden der SVA mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Streitgegenstand bildet der Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022, auf den die Beschwerdegegnerin provisorisch einen Vorschuss von Fr. 601.20 geleistet hat. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Formell gilt es zur infolge eines Systemfehlers ergangenen (vgl. Urk. 9 und 12) Verfügung vom 14. August 2024 anzufügen, dass der Versicherungsträger seinen Entscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, zwar so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber dem Gericht Stellung nimmt. Die Wiedererwägung führt indessen nur insoweit zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, als den von der versicherten Person dort gestellten Anträgen stattgegeben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1036/2012 vom 21. Mai 2013 E. 3.3; vgl. BGE 127 V 228 E. 2b/bb und Urteil des Bundesgerichts 9C_22/2019 vom 7. Mai 2019 E. 3.1, je m.w.H.). Ein vom Versicherungsträger nach der Vernehmlassung gefällter Wiedererwägungsentscheid ist nichtig und wird als blosser Antrag ans Gericht gewertet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2.2; vgl. BGE 130 V 138 E. 4.2).

    Vorliegend wurde vor Erstattung der Beschwerdeantwort eine zweite Verfügung über den gleichen Gegenstand erlassen, ohne dies in der Beschwerdeantwort zu erwähnen oder einen Wiedererwägungswillen zu äussern, und jene Verfügung alsdann vor Prozessende aufgehoben. Ohne dies rechtlich abschliessend einzuordnen steht fest, dass ein Anspruch auf Prämienverbilligung 2022 seitens der Beschwerdegegnerin zu jederzeit verneint und daher den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit entsprochen wurde, weshalb das Gericht hierüber zu entscheiden hat.


2.

2.1    Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG).

2.2    Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1). Die Autonomie ist dadurch beschränkt, dass die Ausführungsbestimmungen nicht gegen Sinn und Geist der Bundesgesetzgebung verstossen und deren Zweck nicht beeinträchtigen dürfen (vgl. BGE 149 I 172 E. 5.3.2).

2.3    Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

    Die revidierten Fassungen sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, die in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG). Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar.

2.4    Der Kanton Zürich gewährt Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz) eine Prämienverbilligung, sofern sie nach dem KVG versichert sind 1 lit. a VEG KVG). Die Grundsätze zur Bestimmung der Höhe der Prämienverbilligung werden in den §§ 3-7, die Berechnungsgrundlagen in den §§ 8-13 EG KVG geregelt.

    Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sog. Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG). Der Eigenanteilssatz (also der Prozentsatz des massgebenden Einkommens, den die Versicherten selbst für ihre Krankenkassenprämie aufwenden müssen) wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt, wobei der Eigenanteil für Einzelpersonen und Alleinerziehende 80 % desjenigen für Verheiratete bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner beträgt (§ 3 Abs. 3 EG KVG). Kein Anspruch auf Prämienverbilligung besteht alsdann, wenn die vom Regierungsrat festgelegten Vermögensgrenzen überschritten werden (§ 3 Abs. 5 EG KVG).

    Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind, namentlich Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen (§ 5 Abs. 1 lit. a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit. d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG).


3.    Zwischen den Parteien umstritten ist der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022. Hauptstreitpunkt bildet die Anrechnung des Eigenmietwerts als Einkommen durch die Beschwerdegegnerin. Des Weiteren monierte die Beschwerdeführerin, dass ein unter der regionalen Durchschnittsprämie liegender Betrag eingesetzt worden sei, wobei sie sich soweit ersichtlich auf die von der Beschwerdegegnerin berechnete Referenzprämie von Fr. 3'376.80 bezog (vgl. im Detail Standpunkt der Beschwerdeführerin: Urk. 1, 10/2, 20 und 23 und Standpunkt der Beschwerdegegnerin: Urk. 2, 5 und 17).


4.

4.1    Mit Beschluss Nr. 2010/2021 vom 3. März 2021 legte der Regierungsrat des Kantons Zürich die Vermögensobergrenze für die hier interessierende Prämienverbilligung 2022 für Personengruppen gemäss § 6 Abs. 1 EG KVG bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 300'000.-- und bei den übrigen Personen bei einem steuerbaren Gesamtvermögen von Fr. 150'000.-- fest. Die Beschwerdeführerin hat ein steuerbares Vermögen von Fr. 30'000.-- deklariert (etwa Urk. 18/1). Die Beschwerdegegnerin zweifelte dieses unter Hinweis auf die angegebenen Wertschriften und den Besitz einer Liegenschaft an (Urk. 5 E. 3), worauf die Beschwerdeführerin angab, dass auf der Liegenschaft eine Hypothek über Fr. 512'000.-- laste (vgl. Urk. 10/2; Steuereinschätzung Urk. 18/4). Die Höhe des steuerbaren Vermögens kann offen bleiben. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, besteht bei einer Gegenüberstellung von Referenzprämie und Eigenanteil nach § 3 Abs. 1 EG KVG selbst unter der Annahme, es betrage tatsächlich nur Fr. 30'000.--, kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022.

4.2    Nach § 4 Abs. 1 EG KVG beträgt die für die Anspruchsprüfung massgebende Referenzprämie jeweils 60 % der regionalen Durchschnittsprämie. Wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (Urk. 5 E. 3) und seitens der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1) liegt deren Wohnort (Y.___) in der Prämienregion 2, für welche die regionale Durchschnittsprämie im Jahr 2022 für Erwachsene Fr. 5'628.-- betrug (auch Urk. 6/80/2). Der massgebende Referenzwert ist deshalb mit Fr. 3'376.80 (= 0.6 x Fr. 5'628.--) zu beziffern.

4.3    Umstritten ist, ob der Eigenmietwert zum massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG zählt. Ausgangspunkt der Auslegung eines Rechtssatzes bildet der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element; BGE 142 V 402 E. 4.1). Ist der Wortlaut der Bestimmung klar, d. h. eindeutig und unmissverständlich, darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisches Element), ihr Zweck (teleologisches Element) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisches Element) geben (BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2; BGE 141 II 57 E. 3.2). Nur für den Fall, dass der Wortlaut der Bestimmung unklar bzw. nicht restlos klar ist und verschiedene Interpretationen möglich bleiben, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Dabei sind alle anerkannten Auslegungselemente zu berücksichtigen (pragmatischer Methodenpluralismus; BGE 142 I 135 E. 1.1.1; BGE 142 III 695 E. 4.1.2). Auch eine solche Auslegung findet ihre Grenzen aber am klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung, indem der eindeutige Wortsinn nicht zugunsten einer solchen Interpretation beiseitegeschoben werden darf (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; zum Ganzen: BGE 143 I 272 E. 2.2.3).

4.4    Gemäss dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 EG KVG entspricht das massgebende Einkommen für die Berechnung des Eigenanteils der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung. Gemeint ist damit das «Total der Einkünfte» (Steuererklärung Ziff. 199) abzüglich das «Total der Abzüge» (Steuererklärung Ziff. 299), abzüglich «Zusätzliche Abzüge» (Steuerklärung Ziff. 320 und 324) sowie abzüglich «Sozialabzüge» (Steuererklärung 370, 372, 374, 376 und 365). In der Regel entspricht dieser Betrag dem «Steuerbaren Einkommen gesamt» (Steuererklärung Ziff. 390). Im Gegensatz zu diesem kann der Wert jedoch auch negativ sein. Sind die Einkünfte also kleiner als die Abzüge, wird der Betrag anders als das «Steuerbare Einkommen gesamt» nicht einfach auf null gesetzt, aus welchem Grund in § 5 Abs. 1 EG KVG auch nicht jener Begriff verwendet wurde. So werden im Prämienverbilligungssystem in einem zweiten Schritt gewisse steuerrechtlich erlaubte Abzüge wieder vollumfänglich aufgerechnet. Es würde daher zu Ungerechtigkeiten führen, könnte die anhand der steuerrechtlichen Einkünfte und Abzüge vorweg berechnete Differenz nicht auch negativ sein.

    Zum Differenzbetrag hinzuzurechnen sind nach § 5 Abs. 1 EG KVG die Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen (lit. a), freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a; lit. b), Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen (lit. c) und 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 150'000.-- für Verheiratete und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt bzw. Fr. 75'000.-- für alle übrigen Personen (lit. d). Mit lit. a soll verhindert werden, dass Personen in den Genuss einer Prämienverbilligung gelangen, die in der Lage sind, grössere werterhaltende Investitionen in ihre Liegenschaft zu tätigen und so das steuerbare Einkommen unter die Grenze für die Prämienverbilligung zu senken, denn sie leben in besseren als «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» wie in Art. 65 Abs. 1 KVG vorausgesetzt. Praktisch geschieht dies durch Aufrechnung von Ziff. 186 und Ziff. 188 der Steuererklärung, soweit diese einen negativen Betrag aufweisen, d.h. die Abzüge für Unterhalt und Abgaben für die Liegenschaft höher sind als der Bruttoertrag aus der Nutzung oder Bewirtschaftung dieser Liegenschaft. Selbstgenutzte und andere Liegenschaften werden insoweit zwar separat betrachtet, aber beide berücksichtigt. Hintergrund von lit. c bildet ferner der Gedanke, dass wer gemeinnützige Organisationen und politische Parteien finanziell unterstützen kann, wirtschaftlich nicht derart stark in Bedrängnis ist, dass er eine Prämienverbilligung benötigt. Gleiches gilt für Personen, die im Sinne von lit. b ihre Altersvorsorge verbessern können. Das steuerbare Gesamtvermögen gemäss lit. d richtet sich nach Ziff. 489 der Steuererklärung.

4.5    Das vorstehend Ausgeführte ergibt sich aus dem von der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich herausgegebenen erläuternden Bericht «Revision EG KVG (Optimierung Prämienverbilligung)» vom 1. Juli 2015, S. 9 f. mit dazugehöriger synoptischer Darstellung , S. 3 f. sowie den von derselben Behörde herausgegeben Erläuterungen zum Vorentwurf zum neuen VEG KVG vom 2. Dezember 2019, S. 18. Nachvollziehbar wird dabei erklärt, es sei aus verfahrensökonomischen Gründen auf das steuerbare Einkommen abgestellt worden, da dieser Wert mit wenig Aufwand aus dem Steuerregister elektronisch abrufbar sei. Das Steuerrecht beruhe auf einem sozialen Wertungssystem, das auch für die Prämienverbilligung gelten solle. Soweit gewisse im Steuersystem berechtigte Abzüge schlecht passen würden, würden sie durch Aufrechnung der steuerrechtlichen Abzüge rückgängig gemacht. Da sich die Ziffern der Steuererklärung im Laufe der Zeit ändern könnten, werde es nicht als zweckmässig erachtet, diese in der Verordnung einzeln zu nennen.

    Der Wortlaut «alle steuerbaren Einkünfte» und die Materialien lassen somit keinen Raum für die Interpretation der Beschwerdeführerin. Insbesondere kann sie aus der Bezeichnung als «Wert» oder dem Umstand, dass es sich beim Eigenmietwert nicht um einen tatsächlichen Geldfluss handelt (vgl. Urk. 10/2), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entscheidend ist, dass der Eigenmietwert im Steuerrecht auf allen Ebenen als steuerbares Einkommen gilt bzw. systematisch als solches eingeordnet wird (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie § 21 des Steuergesetzes des Kantons Zürich [StG], Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen, B. Einkommenssteuer, I. Steuerbare Einkünfte, 5. Unbewegliches Vermögen).

    Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern es gegen Sinn und Zweck von Art. 65 KVG verstossen würde, versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen zu gewähren, um die wirtschaftliche Last der Krankenversicherungsprämien zu mildern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.2.2), wenn bei der Anspruchsprüfung auf die steuerbaren Einkünfte und Abzüge abgestellt wird. Eine unzulässige Beschränkung der Anspruchsberechtigten kann in der Berücksichtigung des Eigenmietwerts jedenfalls nicht erblickt werden, zumal Wohneigentum im Regelfall nicht auf bescheidene finanzielle Verhältnisse schliessen lässt. Daran ändert nichts, dass Rentner öfter über Wohneigentum (mit meist günstigen Wohnkosten, vgl. auch Urk. 10/2) verfügen als Berufstätige mit einem vergleichbar geringen Einkommen und daher im Vergleich zu diesen allenfalls weniger oft anspruchsberechtigt sind. Wohneigentum ist auch nur in Ausnahmefällen mit dem Bezug von Sozialhilfe vereinbar (vgl. https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch/flexdata-definition/7-materielle-grundsicherung-wsh/7-2-wohnkosten/7-2-05-bewohnen-von-eigentum.html, zuletzt besucht am 23. Dezember 2024) und auch bei der Festsetzung von Leistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) wird der Eigenmietwert als Einnahme angerechnet (vgl. Urteil des Bundegerichts 9C_593/2017 vom 22. März 2018 E. 6). Nie gänzlich vermeiden lässt sich schliesslich, dass die Anwendung einer abstrakten Regelung in vereinzelten Fällen zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen kann.

4.6    Für das Jahr 2022 muss es somit beim von der Beschwerdegegnerin berechneten (dazu Urk. 5 E. 3) massgebenden Einkommen nach § 5 Abs. 1 EG KVG von Fr. 55'812.-- («Total der Einkünfte» von Fr. 67'741.-- abzüglich «Total der Abzüge» von Fr. 11'929.--, Abzug und Aufrechnung von gemeinnützigen Zuwendungen von Fr. 300.--) sein Bewenden haben (vgl. übersichtliche Berechnungsmitteilung des kantonalen Steueramtes vom 11. April 2024, Urk. 18/2). Zutreffend berücksichtigte diese sodann, dass der Regierungsrat des Kantons Zürich mit Beschluss Zürich Nr. 1308/2022 vom 5. Oktober 2022 den Eigenanteil für Einzelpersonen für das Jahr 2022 auf 7.5 % reduzierte. Dieser ist folglich mit Fr. 4'185.90 (= 0.075 x Fr. 55'812.--) zu beziffern. Da der Eigenanteil der Beschwerdeführerin damit über der Referenzprämie von Fr. 3'376.80 (E. 4.2) liegt, besteht für das Jahr 2022 kein Anspruch auf Prämienverbilligung.

4.7    Es bleibt hinsichtlich der jüngsten politischen Entwicklungen zu ergänzen, dass im Kanton Zürich in zwei Gerichtsentscheiden festgehalten wurde, dass die Vermögenssteuerwerte für Liegenschaften nicht mehr bundesrechtskonform seien, sondern wegen der allgemeinen Marktentwicklung in etlichen Fällen deutlich unter der zulässigen Bandbreite lägen. Dies dürfte auch bei der Beschwerdeführerin zutreffen, sollte der Steuerwert ihrer Liegenschaft tatsächlich tiefer sein als ihre Hypothek. In der Folge hat der Regierungsrat die Weisung zur Bewertung der Liegenschaften und zum Eigenmietwert der heutigen Situation anpasst. Die neue Weisung tritt per 1. Januar 2026 in Kraft. Sich der Konsequenzen eines künftig höheren Eigenmietwerts für Teile der Bevölkerung bewusst, strebt der Regierungsrat in sozialpolitischer Hinsicht gleichzeitig die Wiedereinführung einer Härtefallregelung an (vgl. Medienmitteilung der Staatskanzlei des Kantons Zürich vom 17. September 2024, abrufbar unter https://www.zh.ch/de/news-uebersicht/medienmitteilungen/2024/09/neue-steuerwerte-fuer-liegenschaften---regierungsrat-beantragt-h.html, zuletzt besucht am 23. Dezember 2024).

    Derweilen hat die Bundesversammlung am 20. Dezember 2024 das Bundesgesetz über den Systemwechsel bei der Wohnungsbesteuerung angenommen, mit dem der Eigenmietwert abgeschafft wird (und ebenso die Möglichkeit zum Abzug der entsprechenden Schuldzinsen eingeschränkt wird). Das Datum des Inkrafttretens ist allerdings offen (vgl. zur parlamentarischen Initiative 17.400: https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20170400, zuletzt besucht am 23. Dezember 2024).


5.    Nach dem Ausgeführten hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 verneint und eine Rückforderung gegenüber der Krankenkasse im Umfang des geleisteten Vorschusses von Fr. 601.20 festgehalten. Die Krankenkasse hat dementsprechend die Prämien in diesem Umfang von der Beschwerdeführerin nachgefordert (vgl. Urk. 21/1). Zu den weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in Urk. 20 ist anzufügen, dass soweit ein Vorschuss ausbezahlt und noch nicht zurückerstattet wurde, dies das Abrechnungsverhältnis zwischen Krankenkasse und Beschwerdegegnerin betrifft. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippBonetti