Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2024.00059
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 21. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
KPT Krankenkasse AG
Wankdorfallee 3, 3014 Bern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1992 geborene X.___ ist bei der KPT Krankenkasse AG (im Folgenden: KPT) obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 5/15). Am 14. August 2024 reichte er gegen die KPT Rechtsverweigerungsbeschwerde ein mit dem Antrag, diese sei zu verpflichten, betreffend die mit Betreibung Nr. ... geforderten Zahlungsausstände eine Verfügung zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. September 2024, welche dem Beschwerdeführer am 23. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6), beantragte die KPT, es sei die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, eventuell sei sie abzuweisen (Urk. 4).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Krankenversicherung anwendbar, soweit das KVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann sodann Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).
1.4 Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist deshalb allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Nicht zum Streitgegenstand gehören dagegen die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe vor einem Jahr gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... Rechtsvorschlag erhoben. Nun habe das Betreibungsamt Y.___ die Pfändung angekündigt. Eine Verfügung, die er hätte anfechten können, habe er nie erhalten (Urk. 1).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 4), sie habe betreffend die betriebene Forderung am 31. Dezember 2023 eine Verfügung erlassen, welche dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis der Post am 4. Januar 2024 in sein Ablagefach zugestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer gegen die Verfügung keine Einsprache erhoben habe, sei diese in Rechtskraft erwachsen (S. 2 Ziff. 2). Selbst wenn die Verfügung nicht zugestellt worden wäre, wäre die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegenstandslos, habe der Beschwerdeführer doch in der Zwischenzeit die strittige Forderung über das Betreibungsamt beglichen, womit keine Veranlassung mehr bestehe, den Rechtsvorschlag mittels Verfügung zu beseitigen.
3.
3.1 Mit Leistungsabrechnung vom 31. Januar 2023 forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer eine Kostenbeteiligung (Franchise) an einer von der Psychiatrischen Universitätsklinik Z.___ eingereichten Rechnung für die Behandlung vom 10. November 2022 im Betrag von Fr. 189.25 (delegierte Psychotherapie Fr. 143.20, Psychiater/Psychotherapie Fr. 46.05; Urk. 5/1). Am 20. März 2023 erinnerte die Beschwerdegegnerin an die Leistungsabrechnung unter Hinweis, dass bei einer allfälligen Mahnung der Zahlungsausstände Gebühren von Fr. 30.-- anfielen (Urk. 5/2). Am 17. April 2023 mahnte sie die unbezahlt gebliebenen Kostenbeteiligung und auferlegte dem Beschwerdeführer androhungsgemäss eine Mahngebühr von Fr. 30.. Am 19. Juni 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut zur Zahlung der Kostenbeteiligung auf und erhöhte die Mahngebühr auf Fr. 45. (Urk. 5/15).
3.2 Am 2. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Prämien für den Monat Juni 2023 in Rechnung (Urk. 5/4) und erinnerte ihn am 19. Juni 2023 daran, dass diese sowie die Prämien für einen anderen Monat noch unbezahlt seien (Urk. 5/6). Mit Zahlungsaufforderung vom 21. August 2023 kündigte sie die Betreibung der Prämienforderungen an und auferlegte Mahngebühren von Fr. 45. (Urk. 5/7).
3.3 Mit Zahlungsbefehl vom 29. November 2023 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.___ forderte die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer die unbezahlt gebliebene Prämie für den Monat Juni 2023 im Betrag von Fr. 237.40 zuzüglich 5 % Zins seit 29. November 2023 sowie offene Kostenbeteiligungen im Betrag von Fr. 189.25 zuzüglich Zins bis 28. November 2023 von Fr. 5.85, Mahnspesen von Fr. 90. und Umtriebsspesen von Fr. 50., wogegen der Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 402.50 Teilrechtsvorschlag erhob (Urk. 5/9), worauf die Beschwerdegegnerin von diesem mit Verfügung vom 31. Dezember 2023 (Urk. 5/10) Fr. 626.85 forderte, bestehend aus den Prämien für Juni 2023 von Fr. 327.40, Verzugszins von 5 % bis zum 28. November 2023 von Fr. 5.85, Verzugszins von 5 % ab dem 29. November 2023 bis dato von Fr. 1.05, Kostenbeteiligungen von Fr. 189.25, Mahngebühren von Fr. 90, Umtriebsspesen von Fr. 50 sowie Betreibungskosten von Fr. 53.30 (S. 2), und den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Y.___ im Betrag von Fr. 573.55 zuzüglich Verzugszins von 5 % auf Fr. 237.40 seit dem 1. Januar 2024 aufhob (S. 3).
4.
4.1 Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist (BGE 136 V 295 E. 5.9 m.w.H., 103 V 63 E. 2a; vgl. auch BGE 142 IV 125 E. 4.3 und Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2016 vom 8. Februar 2017 E. 3.2). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sogenannte objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 138 V 218 E. 6, 117 V 261 E. 3b).
4.2 Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Entscheide zuzustellen haben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es ihnen freigestellt, auf welche Art sie diese versenden. Insbesondere dürfen sie sich auch der Versandart «A-Post Plus» bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger vom Entscheid tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1). Bei der Versandmethode «A-Post Plus» wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang nicht quittiert. Der Adressat wird im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Das Zustelldatum lässt sich anschliessend mittels «Track & Trace» zweifelsfrei feststellen. Bei einem Versand mittels «A-Post Plus» liegt ein Fehler bei der Postzustellung zwar nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, ist aber praxisgemäss nicht zu vermuten (BGE 144 IV 57 E. 2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2020 vom 2. Juli 2020 E. 3 und 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 5, je m.w.H.).
4.3 Laut Zustellnachweis der Sendungsnummer … (Urk. 5/11), welche der Sendungsnummer auf der Verfügung vom 31. Dezember 2023 entspricht (vgl. Urk. 5/10), wurde die Verfügung am 3. Januar 2024 der Schweizerischen Post übergeben. Am 4. Januar 2024 wurde die Sendung dem Beschwerdeführer ins Ablagefach gelegt. Anhaltspunkte dafür, dass ein Fehler bei der Postzustellung aufgetreten sein könnte, liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
Es ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 31. Dezember 2023 (Urk. 5/10) am 4. Januar 2024 rechtsgenüglich zugestellt wurde. Damit endete die Einsprachefrist unter Berücksichtigung, dass sie am nächstfolgenden Werktag endet, sofern der letzte Tag der Frist ein Samstag ist (vgl. Art. 38 Abs. 3 ATSG), am Montag, 5. Februar 2024. Nachdem der Beschwerdeführer innert dieser Frist keine Einsprache erhoben hatte, erwuchs die Verfügung vom 31. Dezember 2023 am 6. Februar 2024 in Rechtskraft. Dies berechtigte die Beschwerdegegnerin in der Folge, das Begehren um die Fortsetzung der Betreibung zu stellen, was sie am 27. Juni 2024 tat (vgl. Urk. 5/13).
4.4 Nach dem Dargelegten wurde dem Beschwerdeführer das Recht nicht verweigert, weshalb seine Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 14. August 2024 unbegründet und folglich abzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- KPT Krankenkasse AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
KächTiefenbacher