Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2024.00061
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Kübler als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 8. April 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war ab 1. Januar 2013 bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend: Swica) obligatorisch krankenpflege-versichert (Urk. 6/1). Daneben führte sie bei der Swica unter anderem die Zusatzversicherungen Completa Top, Completa Präventiva und Optima (Urk. 6/1). Am 27. November 2020 kündigte die Versicherte die obligatorische Grundversicherung per 31. Dezember 2020 (Urk. 6/5). Die Swica bestätigte mit Schreiben vom 4. Dezember 2020 den Erhalt der Kündigung mit dem Vorbehalt, dass diese gelte, sofern per Kündigungsdatum keine Zahlungsausstände bestünden (Urk. 6/6). Da dies dann jedoch der Fall war (vgl. Urk. 6/9), akzeptierte die Swica die Kündigung nicht. Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 reaktivierte sie die Grundversicherung rückwirkend per 1. Januar 2021 (Urk. 6/12, vgl. auch Urk. 6/10). Darüber informierte sie auch die EGK Grundversicherungen AG, welcher sich die Versicherte zur Durchführung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung anschliessend wollte (vgl. Urk. 6/13 S. 2). Des Weiteren schloss die Swica die Versicherte wegen ausstehender Prämien per 28. Februar 2021 aus den Zusatzversicherungen aus (Urk. 6/13). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 kündigte die Versicherte die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Swica per 31. Dezember 2021, welche dieses Mal die Kündigung akzeptierte (Urk. 6/15, Urk. 6/17).
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 bzw. 18. Januar 2022 wies die Swica die Versicherte darauf hin, dass die in Rechnung gestellten Prämien für den Monat November 2021 bzw. den Monat Dezember 2021 in der Höhe von jeweils Fr. 406.55 ausstehend seien (Urk. 6/18, Urk. 6/20; vgl. auch Urk. 6/21). Zudem blieben diverse Kostenbeteiligungen (jene vom 9. September 2021, 17. November 2021, 1. Dezember 2021, 22. Dezember 2021, 26. Dezember 2021, 29. Dezember 2021, 31. Dezember 2021, 9. Januar 2022, 6. März 2022, 16. April 2022 und 24. April 2022) von insgesamt Fr. 431.25 unbezahlt (vgl. Urk. 6/22), woran die Swica die Versicherte am 7. Juni 2022 erinnerte (Urk. 6/23). Mit Zahlungsaufforderung vom 6. Juli 2022 forderte die Swica von der Versicherten Fr. 1'299.30 (ausstehende Prämien von Fr. 813.10, ausstehende Kostenbeteiligungen von Fr. 431.25 sowie Verzugszins und Inkassogebühren; Urk. 6/24). Nach unbenutztem Ablauf der angesetzten Zahlungsfrist leitete die Swica die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. «…» des Betreibungsamtes Regensdorf vom 25. August 2022 über Fr. 1'369.25 (Prämien Fr. 813.10 zuzüglich 5 % Zins seit 24. November 2021, Kostenbeteiligungen Fr. 431.25, Mahn- und Inkassokosten Fr. 125.-- sowie separate Kosten Zahlungsbefehl Fr. 82.40) erhob die Versicherte Rechtsvorschlag (Urk. 6/25). Mit Verfügung vom 24. November 2022 verpflichtete die Swica die Versicherte zur Bezahlung von total Fr. 1'492.35 unter Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Regensdorf (Urk. 6/29), wogegen die Versicherte Einsprache erhob (Urk. 6/30). Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 wies die Swica die Einsprache ab. Jedoch erteilte sich die Swica keine definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. «…», weil der Zahlungsbefehl abgelaufen war. Die Betreibungskosten von Fr. 82.40 wurden abgeschrieben. Gleichzeitig wies die Swica darauf hin, dass ohne die Zahlung von Fr. 1'093.35 bis zum 5. Januar 2024 erneut Betreibung eingeleitet werde (Urk. 6/33).
Da die Forderung in der Folge unbeglichen blieb, leitete die Swica erneut eine Betreibung ein. Mit Zahlungsbefehl Nr. «…» des Betreibungsamtes Regensdorf vom 16. Januar 2024 forderte die Swica nunmehr ausstehende Prämien für die Monate November 2021 und Dezember 2021 von Fr. 496.50 nebst Zins seit 16. Januar 2024, ausstehende Kostenbeteiligungen von Fr. 431.25, Zins von Fr. 76.40, Mahnspesen von Fr. 30.--, Inkassogebühren von Fr. 95.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 74.-- (Urk. 6/34). Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 beseitigte die Swica den erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 6/34) und verpflichtete die Versicherte zur Bezahlung von total Fr. 1'203.45 (Urk. 6/35). Mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 wies die Swica die dagegen erhobene Einsprache vom 19. Februar 2024 (Urk. 6/36) ab und erteilte in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Regensdorf definitive Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 1'203.45 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. August 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die Rechtsöffnung aufzuheben, die von der Swica veranlassten Betreibungen seien zu löschen und es sei ihr eine Entschädigung von Fr. 10'000.-- für die von ihr erlittenen materiellen und immateriellen Schäden zuzusprechen (Urk. 1). Die Swica schloss mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 5 S. 2). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 liess sich die Versicherte nochmals verlauten (Urk. 9). Auf Aufforderung des Gerichts mit Verfügung vom 23. Januar 2025 (Urk. 12) reichte die Swica mit Eingabe vom 13. Februar 2025 eine ergänzende Stellungnahme ein (Urk. 14). Die Versicherte verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (Urk. 16, Urk. 18, Urk. 19).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Be-schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Begründung des angefochtenen Einspracheentscheides und in der Beschwerdeantwort zusammengefasst fest, die Beschwerdeführerin habe trotz korrekt durchgeführtem Mahnverfahren die ausstehenden Prämien und ausstehenden Kostenbeteiligungen betreffend die Grundversicherung nicht beglichen, weswegen das Zwangsvollstreckungs-verfahren habe eingeleitet werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe den Bestand und die Rechnungsstellung der Prämien für die Monate November 2021 (Fr. 159.--) und Dezember 2021 (Fr. 337.) sowie der Kostenbeteiligungen (insgesamt Fr. 431.25) nicht bestritten, jedenfalls nicht in genügend substantiierter Form. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, dass sie die obligatorische Versicherung bei der Swica per 31. Dezember 2020 gekündigt habe, sei darauf hinzuweisen, dass zu diesem Zeitpunkt noch Zahlungsausstände bestanden hätten, weshalb sie, die Beschwerdegegnerin, die damalige Kündigung zu Recht nicht akzeptiert gehabt habe (Urk. 2, Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin mache zu Unrecht Forderungen ihr gegenüber geltend. Die Betreibungen seien zu Unrecht erhoben worden. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht die Zusatzversicherungen gekündigt. Aufgrund dieser Kündigung habe sie gewisse medizinische Leistungen selber bezahlen müssen. Auch habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht ihren Versicherungswechsel zur EGK Grundversicherungen AG nicht akzeptiert. Ihr sei die Differenz zwischen den höheren Prämien der Swica und den tieferen Prämien der EGK Grundversicherungen AG gutzuschreiben. Zudem seien die ihr zustehenden Prämienverbilligungen nur ungenügend angerechnet worden (Urk. 1, Urk. 9).
3.
3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).
3.2 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 (Urk. 2) wurde über den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf Bezahlung der ausstehenden KVG-Prämien für die Monate November und Dezember 2021 von insgesamt Fr. 496.50 (Fr. 159.-- + Fr. 337.50), der Verzugszinsen von 5 % im Betrag Fr. 76.70, der ausstehenden Kostenbeteiligungen für den Zeitraum vom 9. September 2021 bis 24. April 2022 von insgesamt Fr. 431.25 (Fr. 13.80 + Fr. 55.90 + Fr. 18.-- + Fr. 124.55 + Fr. 27.50 + Fr. 51.80 + Fr. 2.15 + Fr. 16.95 + Fr. 5.10 + Fr. 77.95 + Fr. 37.55), der Mahn- und Inkassospesen von insgesamt Fr. 125.-- (Fr. 30.-- + Fr. 95.--) und Betreibungskosten von Fr. 74.-- entschieden; gleichzeitig wurde der in der Betreibung Nr. «…» erhobene Rechtsvorschlag beseitigt (Urk. 2).
3.3 Der versicherten Person steht in der obligatorischen Grundversicherung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung kein Verrechnungsrecht zu (BGE 110 V 183 E. 3; RKUV 2005 KV 343, RKUV 2006 KV 379). Bis am 28. Februar 2021 verfügte die Beschwerdeführerin über Zusatzversicherungen bei der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/13). Soweit sie über den Anfechtungsgegenstand hinaus die Zulässigkeit der Kündigung der Zusatzversicherungen durch die Beschwerdegegnerin in Frage stellt und Verrechnungsansprüche aus diesem Vertragsverhältnis geltend macht (Urk. 1, Urk. 9), ist sie nicht zu hören. Die aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung herrührenden Streitigkeiten sind zivil- und vermögensrechtlicher Natur (BGE 124 III 46 E. 1 und 232 E. 2b). Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung sind im Klageverfahren zu beurteilen und nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist unklar, ob sie darüber hinaus auch Verrechnungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung geltend macht (Urk. 1, Urk. 9). Abgesehen davon, dass ihr kein Verrechnungsecht zusteht, ist gestützt auf die Akten keine Gegenforderung der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Insbesondere lässt sich eine solche nicht aus der von ihr eingereichten Kostenzusammenstellung ableiten (Urk. 1, Urk. 9, vgl. dazu auch Urk. 6/9). Die Beschwerdegegnerin signalisierte dementsprechend zu keinem Zeitpunkt eine Bereitschaft, eine Tilgung ihrer Forderung durch Verrechnung zu akzeptieren. Des Weiteren steht die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Forderung von Fr. 10'000.-- wegen angeblichen materiellen und immateriellen Schäden ebenfalls in keinem Zusammenhang mit dem Anfechtungsgegenstand. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich grundsätzlich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen, untersteht also dem Krankenversicherungsobligatorium nach KVG.
4.2 Nach Art. 7 Abs. 1 KVG kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. Ein Wechsel des Versicherers darf alsdann nicht dazu führen, dass eine Person den Versicherungsschutz unterbrechen kann. Daher endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 KVG). Eingeschränkt wird dieser freie Wechsel unter anderem durch Art. 64a Abs. 6 KVG, wonach säumige versicherte Personen den Versicherer solange nicht wechseln können, als die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind. Eine Doppelversicherung ist ausgeschlossen. Das Versicherungsverhältnis beim neuen Versicherer kann erst beginnen, wenn das bisherige endet (BGE 130 V 448 E. 4).
4.3 Art. 64a KVG und Art. 105a ff. der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) regeln die Folgen des Zahlungsverzuges von Prämien und Kostenbeteiligungen.
Nach Art. 64a KVG hat der Versicherer der versicherten Person, welche fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Abs. 1). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Abs. 2).
Gestützt auf Art. 105b KVV muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit und getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Abs. 1). Dabei handelt es sich in Bezug auf die darauffolgende Betreibung nicht um eine Verwirkungsfrist. Dies bedeutet, dass weder der Forderungsanspruch des Krankenversicherers noch dessen Recht auf Durchsetzung auf dem Wege der Betreibung mit Ablauf dieser Frist gehemmt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_742/2011 vom 17. November 2011 E. 5.2; Bühler/Egle, Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, 1. Aufl., Basel 2020, Art. 64a Rz. 46). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der versicherten Person eine entsprechende Regelung vorsieht (Abs. 2).
Der Satz für Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 ATSG beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin kündigte die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Beschwerdegegnerin ein erstes Mal per 31. Dezember 2020 (Urk. 6/5). Da säumige versicherte Personen den Versicherer solange nicht wechseln können, als die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt sind (Art. 64a Abs. 2, vgl. E. 4.2 hiervor), und im Falle der Beschwerdeführerin per Kündigungsdatum solche bestanden (vgl. Urk. 6/9), ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die erste Kündigung der Beschwerdeführerin nicht akzeptierte. Eine Doppelversicherung ist ausgeschlossen. Der Versicherungsabschluss bei der EGK Grundversicherung AG per 1. Januar 2021 war somit nicht von Bestand. Es besteht daher keine Grundlage dafür, im vorliegenden Fall die tieferen Prämien der EGK Grundversicherung AG in irgendeiner Form zu berücksichtigen.
5.2 Gemäss der Police von Oktober 2020 betrug die monatliche Prämie im Jahr 2021 Fr. 413.80 (bei einer Franchise von Fr. 300.--), Fr. 406.55 nach Abzug von Fr. 7.25 an rückvergüteten Umweltabgaben (Urk. 6/1). Der Beschwerdeführerin wurden für die Monate November und Dezember 2021 ursprünglich Prämien von je Fr. 406.55 in Rechnung gestellt (Rechnungen vom 24. September 2021 und 12. November 2021; Urk. 6/14, Urk. 6/16). Diese Beträge mahnte (Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/21) und betrieb die Beschwerdegegnerin (vgl. dazu den Zahlungsbefehl vom 25. August 2022, Urk. 6/25, sowie die Verfügung vom 24. November 2022, Urk. 6/29). Im Mai 2023 wurde der Beschwerdegegnerin vom Kanton die der Beschwerdeführerin zustehende Prämienverbilligung für das Jahr 2021 von insgesamt Fr. 316.60 ausbezahlt. Für die Monate November und Dezember 2021 belief sich die Prämienverbilligung auf je Fr. 69.05 (vgl. Urk. 14 S. 3, Urk. 15/1). Da die Prämien für die Monate Januar bis Oktober 2021 bereits beglichen waren, die Prämienverbilligungen jedoch das ganze Jahr beschlägt, ergab sich ein Überschuss von Fr. 178.50. Dieser wurde von der Monatsprämie November 2021 abgezogen (vgl. dazu Urk. 14 S. 3, Urk. 15/1). Damit ist der Bestand und die Höhe der im weiteren Verlauf (vgl. dazu Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023, Urk. 6/33; Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2024, Urk. 6/34; Verfügung vom 19. Januar 2024, Urk. 6/35; Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024, Urk. 2) geltend gemachten Prämien für den Monat November 2021 von Fr. 159.-- (Fr. 406.55 ./. Fr. 69.05 ./. Fr. 178.50 = Fr. 159.--) sowie für den Monat Dezember 2021 von Fr. Fr. 337.50 (Fr. 406.55 ./. Fr. 69.05 = Fr. 337.50) ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass sie diese Beträge nicht bezahlt hat. Dies ergibt sich auch aus der von ihr eingereichten Übersicht der Kontotransaktionen betreffend die Jahre 2021 und 2022, wo bloss 10 Prämienzahlungen vermerkt sind (Urk. 10/B.30-32).
5.3 Die Beschwerdegegnerin fordert von der Beschwerdeführerin ausstehende Kostenbeteiligungen von Fr. 431.25 (Fr. 13.80 [Leistungsabrechnung vom 9. September 2021] + Fr. 55.90 [Leistungsabrechnung vom 17. November 2021] + Fr. 18.-- [Leistungsabrechnung vom 1. Dezember 2021] + Fr. 124.55 [Leistungsabrechnung vom 22. Dezember 2021] + Fr. 27.50 [Leistungsabrechnung vom 26. Dezember 2021] + Fr. 51.80 [Leistungsabrechnung vom 29. Dezember 2021] + Fr. 2.15 [Leistungsabrechnung vom 31. Dezember 2021] + Fr. 16.95 [Leistungsabrechnung vom 9. Januar 2022] + Fr. 5.10 [Leistungsabrechnung vom 6. März 2022] + Fr. 77.95 [Leistungsabrechnung vom 16. April 2022] + Fr. 37.55 [Leistungsabrechnung vom 24. April 2022]). Sämtliche Leistungsabrechnungen betreffen Behandlungen aus dem Jahr 2021 (Urk. 6/23) und sind mithin in diesem Jahr zu berücksichtigen, denn massgebend für die Erhebung der Franchise und des Selbstbehaltes ist das Behandlungsdatum im Sinne des effektiven Bezuges der Leistung (Art. 103 Abs. 3 KVV). Die Beschwerdeführerin bestritt die Forderung von Fr. 431.25 weder in masslicher Hinsicht, noch machte sie geltend, sie (zwischenzeitlich) bezahlt zu haben. Hierfür bestehen denn auch keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, in der Übersicht der Kontotransaktionen betreffend die Jahre 2021 und 2022 finden sich die entsprechenden Beträge nicht (Urk. 10/B.30-32).
5.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst je Prämienrechnung und Kostenbeteiligungen schriftlich mahnte (Mahnungen vom 13. Dezember 2021, 18. Januar 2021 und 7. Juni 2022; Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/21, Urk. 6/23; wobei die Mahnung vom 7. Juni 2022 elektronisch erfolgte, was rechtsgenügend ist [Urteil des Bundesgerichts 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3 f.]) und sie anschliessend mit der Zahlungsaufforderung vom 6. Juli 2022 unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Säumnisfolgen hinwies (Urk. 6/24). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. E. 4.3).
Folglich sind die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Prämienforderungen und Kostenbeteiligungen in der Höhe von insgesamt Fr. 927.75 (Fr. 496.50 + Fr. 431.25) rechtsgenüglich ausgewiesen und geschuldet.
5.5 Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG sowie Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Verzugszins von 5 % geschuldet (vgl. E. 4.3 hiervor). Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV; vgl. auch Art. 19 Abs. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankenpflege- und Taggeldversicherung nach KVG der Beschwerdegegnerin, Ausgabe vom 1. Januar 2018 [AVB], Urk. 6/2), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf die jeweiligen Prämienmonate gerechtfertigt und in der geltend gemachten Höhe von Fr. 76.70 (bis 15. Januar 2024; vgl. Urk. 2, Urk. 6/34) nicht zu beanstanden. Auf die Geltendmachung von Verzugszinsen für die ausstehenden Kostenbeteiligungen verzichtete die Beschwerdegegnerin zu Recht (vgl. Urk. 6/34, ferner Urk. 6/25), besteht doch rechtsprechungsgemäss keine gesetzliche Grundlage hierfür (Urteil des Bundesgerichts K 12/05 vom 1. März 2006 E. 3.3 mit Hinweis).
5.6 Ebenso wenig zu beanstanden sind die von der Beschwerdegegnerin mit der Betreibung Nr. «…» geforderten Mahn- und Inkassospesen im Umfang von insgesamt Fr. 125.-- (Urk. 6/34), welche für die Bearbeitung des Inkassos von zwei Monatsprämien und diversen Kostenbeteiligungen mittels drei Mahnungen (Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/21, Urk. 6/23) und einer Zahlungsaufforderung (Urk. 6/24) angemessen erscheinen und ihre rechtliche Grundlage in Art. 105b Abs. 2 KVV (vgl. E. 4.3 hiervor) sowie Art. 21 Abs. 2 der AVB (Urk. 6/2) haben (vgl. zur zulässigen Höhe von Mahnspesen das Urteil des Bundesgerichts 9C_870/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2).
5.7 Nach dem Gesagten steht fest, dass die in Betreibung gesetzten Prämien für die Monate November und Dezember 2021 von insgesamt Fr. 496.50, Kostenbeteiligungen von Fr. 431.25, Mahn- und Inkassospesen im Umfang von Fr. 125.-- und Verzugszinsen von Fr. 76.70 geschuldet sind.
Die Betreibungskosten von Fr. 74.-- (Urk. 6/34) sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG) und sind vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen der Beschwerdeführerin vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004 E. 4.1; vgl. auch BGE 144 III 360 E. 3.6.2). Die Rechtsöffnung im Betrag von Fr. 74.-- ist daher zu Unrecht erfolgt.
Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2024) ist im Betrag von Fr. 1'129.45 (Prämien von insgesamt Fr. 496.50, Kostenbeteiligungen von Fr. 431.25, Mahn- und Inkassospesen von Fr. 125.-- und Verzugszinsen von Fr. 76.70) aufzuheben.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos.
6.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis). Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag (Urk. 5 S. 2) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2024 in Bezug auf die Betreibungskosten von Fr. 74.-- aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 16. Januar 2024) wird im Betrag von Fr. 1'129.45 (Prämien von insgesamt Fr. 496.50, Kostenbeteiligungen von Fr. 431.25, Mahn- und Inkassospesen von Fr. 125.-- und Verzugszinsen von Fr. 76.70) aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- SWICA Krankenversicherung AG unter Beilage einer Kopie von Urk. 18 und Urk. 19
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
KüblerSonderegger