Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00065


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 25. November 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___ beantragte am 28. November 2022 die Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 12/13). Gestützt darauf überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, dem Krankenversicherer von X.___ am 6. Januar 2023 eine provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2023 von insgesamt Fr. 3'185.40 (Urk. 12/18). Den Anspruch hatte sie anhand der provisorischen Steuerfaktoren des Jahres 2021 ermittelt (Urk. 12/18). Am 11. Dezember 2023 beantragte X.___ die Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2024 (Urk. 12/20).

    Mit Verfügung vom 29. Februar 2024 forderte die SVA die ausbezahlte Prämienverbilligung für das Jahr 2023 von Fr. 3'185.40 zurück, da X.___ in der Schweiz keinen Wohnsitz und keinen obligatorischen Krankenversicherer mehr habe, weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Zürich bestehe (Urk. 12/24). Mit Verfügung vom 1. März 2024 teilte die SVA X.___ sodann mit, mangels eines Wohnsitzes im Kanton Zürich am 1. Januar 2024 habe er keinen Anspruch auf Prämienverbilligung im Kanton Zürich (Urk. 12/25).

    Die gegen die Verfügungen vom 29. Februar 2024 und vom 1. März 2024 von X.___ erhobene (undatierte) Einsprache (Urk. 12/26) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 ab (Urk. 2 [= Urk. 12/29]).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingaben vom 5. September 2024 und vom 30. September 2024 (Beschwerdeverbesserung in Nachachtung der Vergung vom 11. September 2024 [Urk. 3]) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, die Neubeurteilung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung sowie die Zusprache einer individuellen Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 (Urk. 1 und 5).

    Die SVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. November 2024 die Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Angelegenheit zur Prüfung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024. Eine Anfrage beim Personenmeldeamt der Stadt Zürich habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2022 nach Unbekannt weggezogen und am 1. Mai 2024 in Y.___ zugezogen sei. Das office communal de la population in Y.___ habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2024 zugezogen sei und bei der Anmeldung angegeben habe, bis 30. April 2024 in Zürich wohnhaft gewesen zu sein. Aufgrund der Akten sei überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwischen seinem offiziellen Wegzug aus Zürich und seiner Wohnsitznahme in Y.___ keinen anderen Wohnsitz begründet, sondern vielmehr an verschiedenen Orten ohne die Absicht eines dauernden Verbleibens gewohnt habe, weshalb der alte Wohnsitz in Zürich bis 30. April 2024 bestehen bleibe. Folglich habe er sowohl am 1. Januar 2023 wie auch am 1. Januar 2024 Wohnsitz in Zürich gehabt, weshalb die SVA für die Prüfung des Anspruchs auf eine individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 zuständig sei (Urk. 11).

    

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache in dem Sinne vor, als sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Beschwerdegegnerin eine erneute Prüfung des Anspruchs auf individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 beantragen. Die Rückweisung steht mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als der angefochten Einspracheentscheid vom 6. August 2024 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführers auf individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 erneut prüfe und hernach neu verfüge.

2.2    Soweit der Beschwerdeführer über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend verlangt, es sei ihm vom hiesigen Gericht die individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 zuzusprechen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung für die Jahre 2023 und 2024 materiell noch nicht (abschliessend) geprüft, sondern einen solchen aus formellen Gründen – kein Wohnsitz im Kanton Zürich im fraglichen Zeitraum – abgelehnt, weshalb es diesbezüglich an einem beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand fehlt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


3.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    Dem Beschwerdeführer ist indes keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 6. August 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Prüfung der Sache im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.

    Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme