Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2024.00068
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 29. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) versichert (Urk. 7/9). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien leitete die CSS am 25. März 2024 über den Betrag von Fr. 917.55 zuzüglich Zins zu 5 % seit 25. März 2024 sowie aufgelaufenen Zins von Fr. 18.55 und Spesen von Fr. 200.-- beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen den Versicherten ein (Urk. 3/1).
Mit Verfügung vom 13. Juni 2024 (Urk. 3/2 = Urk. 7/6) verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate Oktober bis Dezember 2023 ausstehenden KVG-Prämien im Betrag von insgesamt Fr. 917.55 zuzüglich 5 % Verzugszins ab 25. März 2024, der bis 13. Juni 2024 aufgelaufenen Verzugszinsen von insgesamt Fr. 28.85, der Spesen von insgesamt Fr. 200.-- sowie der Betreibungskosten von Fr. 199.50 und hob den vom Versicherten in der Betreibung Nr. ... am 21. Mai 2024 erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Zahlungsbefehl vom 25. März 2024, Urk. 3/1 und auch Urk. 7/5) auf. Die dagegen vom Versicherten am 9. Juli 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 23. Juli 2024 ab (Urk. 7/8 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Juli 2024 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2024 Beschwerde und beantragte die Reduktion der Betreibungskosten von Fr. 199.50 auf Fr. 73.30 sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- (Urk. 1).
Die CSS beantragte in der Beschwerdeantwort vom 26. September 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde dem Versicherten am 1. Oktober 2024 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).
2.2 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
2.3 Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).
2.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, a.a.O., Art. 64a Rz 3 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Rechnung bezüglich des Zahlungsausstandes von insgesamt Fr. 917.55 betreffend die Prämienabrechnungen von Oktober bis Dezember 2023 trotz Mahnung nicht beglichen. Entsprechend Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, habe sie auch Spesen in Betreibung gesetzt. Die Spesen in Höhe von Fr. 200.-- seien angemessen, zumal dem Beschwerdeführer drei Mahnungen (3 x Fr. 25.--) zugestellt worden seien und eine Betreibung (Fr. 125.--) habe eingeleitet werden müssen (S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Betreibungskosten von insgesamt Fr. 199.50 sowie alle in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord künftig anfallenden Kosten zu übernehmen (S. 3).
3.2 Demgegenüber anerkannte der Beschwerdeführer die in Betreibung gesetzten Prämienausstände, wandte aber beschwerdeweise ein, dass die Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- und die Betreibungskosten von Fr. 199.50 auf Fr. 73.30 zu reduzieren seien. Die drei Mahnungen von je Fr. 25.-- ergäben zusammen Fr. 75.-- und nicht Fr. 200.--, welche ihm von der Beschwerdegegnerin verrechnet worden seien. Ausserdem könnten die Betreibungskosten nicht weiter verrechnet werden. Diese seien neu in Rechnung zu stellen und könnten nicht mit einer den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfügung geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 1 f.).
3.3 Die Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss der ab Januar 2023 gültigen Police (Urk. 7/9) für die hier fragliche Zeit von Oktober bis Dezember 2023 ist unbestritten. Weiter ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Oktober bis Dezember 2023 hat. Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2023 für den Beschwerdeführer Fr. 458.90 (Urk. 7/9). Der Beschwerdeführer erhielt vom Kanton Zürich für das Jahr 2023 eine individuelle Prämienverbilligung von monatlich Fr. 153.05 (vgl. Urk. 2 S. 2 Ziff. 1.2), womit sich der offene Prämienausstand auf total Fr. 917.55 (3 x Fr. 305.85) belief und welchen die Beschwerdegegnerin monatlich in Rechnung gestellt hatte (Urk. 7/1-3). Anhand der vorhandenen Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zunächst an den Ausstand erinnert (vgl. Mahnungen vom 21. Oktober, 25. November und 16. Dezember 2023) und ihn anschliessend mit letztmaligen Mahnungen unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht hat (vgl. Zahlungsaufforderungen vom 25. November, 16. Dezember 2023 und 20. Januar 2024; Urk. 7/1-3). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. vorstehend E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Prämienausstände anerkannt und sich zu deren Bezahlung bereit erklärt (Urk. 1 S. 1). Dass sie mittlerweile bereits bezahlt wurden, wurde weder geltend gemacht, noch belegt, weshalb davon auszugehen ist, dass diese weiterhin geschuldet sind.
Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz 1351). Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV und Art. 14.1 im Reglement Versicherungen nach KVG; Urk. 7/10 S. 3), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf die jeweiligen Prämienmonate und in der Höhe von 5 % gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verzugszins für die Monatsprämie Oktober 2023 ab dem 30. September 2023, für die Monatsprämie November ab dem 31. Oktober 2023 und für die Monatsprämie Dezember 2023 ab dem 30. November 2023 fordert. Bis zur Betreibungseinleitung am 25. März 2024 belief sich der Verzugszins auf gerundet Fr. 18.55 (= Fr. 305.85 x 0.05 x 178/365 + Fr. 305.85 x 0.05 x 147/365 + Fr. 305.85 x 0.05 x 117/365).
Nach dem Gesagten ist die daraufhin veranlasste Betreibung (Zahlungsbefehl vom 25. März 2024; Urk. 7/5) daher zu Recht erfolgt.
3.4 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Spesen von Fr. 200.-- schuldet sowie ob diese den gegen die Betreibung erhobenen Rechtsvorschlag zu Recht aufgehoben und festgestellt hat, dass er die Betreibungskosten zu bezahlen habe.
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer die Prämienabrechnungen nicht rechtzeitig und auch nach zweimalig erfolgter Mahnung nicht beglichen hat, hat er die durch die Mahnungen und Betreibung entstandenen Verwaltungskosten zu vertreten.
Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche Regelung ist hier in Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, enthalten (Urk. 7/10 S. 3). Gestützt darauf forderte die Beschwerdegegnerin Mahngebühren respektive «Spesen» von insgesamt Fr. 200.-- (Urk. 7/5). Belegt sind drei Mahnungen für drei Leistungsabrechnungen (Urk. 7/1-3) sowie die Einleitung der Betreibung (Urk. 7/5).
Für die Beurteilung der Angemessenheit ist in solchen Fällen das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip anzuwenden (Eugster, a.a.O., S. 807 Rz 1348 f.). Dieses verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Mahnungen und Zahlungserinnerungen die Bezahlung der geschuldeten Prämien unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 25.-- pro Mahnung zuzüglich Fr. 125.-- für die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibung - wenn auch relativ hoch (20 % des Ausstandes) - doch noch als angemessen und sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). In Anwendung von Art. 105b Abs. 2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet, weshalb die Beschwerde im Umfang dieser Mahn- und Inkassospesen von total Fr. 200.-- abzuweisen und der Rechtsvorschlag aufzuheben ist.
4.2 Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Sie sind vom Beschwerdeführer bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens,
weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004, E. 4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht darüber zu befinden hat.
Unbeachtlich und nicht Streitgegenstand vor diesem Gericht ist somit die hinsichtlich Betreibungskosten bestehende Diskrepanz zwischen dem ausgestellten Zahlungsbefehl an den Schuldner (Urk. 3/1) und der Ausfertigung für die Gläubigerin (Urk. 7/5) in dem Sinne, dass sich die Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls auf Fr. 74.-- beliefen (Urk. 3/1), die gesamten Betreibungskosten gemäss Exemplar der Beschwerdegegnerin vom Betreibungsamt mit Fr. 199.50 veranschlagt wurden (Urk. 7/5). Dabei ist indes in Erinnerung zu rufen, dass die Gebühren nicht nur den Erlass des Zahlungsbefehls und dessen Eintragung beinhalten, sondern auch zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung an den Schuldner beinhalten können (vgl. Art. 13 und Art. 16 der eidgenössischen Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG]). Im Lichte dessen ist auch festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 25. März 2024 (Ausfertigung für die Gläubigerin) dem Beschwerdeführer erst am 13. Mai 2024 zugestellt werden konnte, was allenfalls die höheren Kosten in diesem Betreibungsverfahren erklären könnte (Urk. 7/5).
5. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die in Betreibung gesetzte Prämienforderung von Fr. 917.55 zuzüglich Zins von 5 % seit 30. September 2023 auf Fr. 305.85, seit 31. Oktober 2023 auf Fr. 305.85 und seit 30. November 2023 auf Fr. 305.85 sowie administrative Kosten von Fr. 200.-- schuldet.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 25. März 2024, Urk. 7/5) erhobene Rechtsvorschlag im genannten Umfang aufzuheben.
6.
6.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. Ausgangsgemäss steht auch dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung für dieses Verfahren zu.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 25. März 2024) wird im Betrag von Fr. 917.55 zuzüglich 5 % Zins seit 30. September 2023 auf Fr. 305.85, seit 30. November 2023 auf Fr. 305.85 und seit 31. Oktober 2023 auf Fr. 305.85 sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 200.-- aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler