Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2024.00070
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 25. Juni 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1994 geborene X.___, österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich, verfügte seit dem 2. Juli 2022 über die Grenzgängerbewilligung G und war gemäss Anstellungsvertrag vom 26. April 2022 ab dann als Grenzgängerin in der Schweiz erwerbstätig (Flight-Attendant bei der Z.___ in A.___; Urk. 10/1, Urk. 10/9/1, Urk. 10/18/5). Mit Schreiben vom 19. September 2022 wurde sie von der Gesundheitsdirektion des Kantons A.___ informiert, dass sie grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium unterliege. Es stehe ihr aber frei, innert dreier Monate ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht auszuüben beziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien zu lassen. Tue sie dies nicht und reiche sie innert der Dreimonatsfrist auch keinen Versicherungsnachweis einer Schweizer Krankenversicherung ein, werde sie zwangsweise einem Krankenversicherer zugewiesen (Urk. 10/2).
Da sich X.___ nicht vernehmen liess, räumte ihr die Gesundheitsdirektion mit Einschreiben vom 20. Januar 2023, zugestellt am 23. Januar 2023 (Urk. 10/5), eine letztmalige Frist von zwei Wochen ein, um die geforderten Unterlagen einzureichen. Gleichzeitig drohte sie ihr erneut an, sie andernfalls zwangsweise einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk. 10/3). Weil die Gesundheitsdirektion in der Folge weiterhin keine Antwort von X.___ erhalten hatte, wies sie sie mit Verfügung vom 16. Mai 2023 der KPT Krankenkasse AG (nachfolgend: KPT) zu (Urk. 10/6; vgl. auch Urk. 10/7). Dagegen erhob X.___ Einsprache (Eingang am 8. Juni 2023) mit der Begründung, sie sei bereits bei der Österreich Gesundheitskasse krankenversichert (Urk. 10/8; vgl. auch Urk. 2, Urk. 10/9, Urk. 10/14). Mit E-Mail vom 25. Juli 2023 (Urk. 10/10) teilte sie der Gesundheitsdirektion zudem mit, dass sie ab Ende September 2023 eine Anstellung in Portugal antreten werde (vgl. Urk. 10/11/1-3) und vom 1. September bis 22. Dezember 2022 in Deutschland ein Praktikum absolviert habe (10/11/4-6).
Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 verlangte die – gestützt auf die seit 1. Oktober 2023 in Kraft stehende Fassung von § 1 f. und insbesondere § 2 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) neu für die Versicherungspflicht zuständige - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht (nachfolgend: SVA), von X.___ die Einreichung weiterer Informationen und Belege zu ihrer beruflichen Tätigkeit seit September 2023 (Urk. 10/14; vgl. auch Urk. 10/13). Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 (Urk. 10/15) stellte X.___ der SVA weitere Unterlagen zu (Urk. 10/16-18), wonach sie weiterhin bei der Z.___ beschäftigt war (Urk. 10/15 S. 1, Urk. 10/16/11, Urk. 10/18/5). Mit Einspracheentscheid vom 27. August 2024 wies die SVA die Einsprache ab und stellte fest, X.___ unterstehe ab dem 23. Dezember 2022 der schweizerischen Versicherungspflicht (Urk. 2 = Urk. 10/19).
2. Gegen diesen Entscheid erhob X.___ mit Eingabe vom 17. September 2024 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Zwangszuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer sei aufzuheben (Urk. 1; vgl. auch Urk. 10/20-21). Mit Eingabe vom 20. September 2024 (Urk. 6) reichte sie weitere Unterlagen ein (Urk. 7/1-5). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2024 beantragte die SVA die Abweisung der Beschwerde. Zur Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit in Portugal infolge erneuter Unterstellung unter die schweizerischen Rechtsvorschriften wieder vom Optionsrecht Gebrauch machen könne, sei die Sache im Sinne eines neuen Gesuches an die Vorinstanz zu überweisen (Urk. 9 S. 5). Im Rahmen von Replik (Urk. 13) und Duplik (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Mit Verfügung vom 14. Januar 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Duplik zugestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdeführerin ist Österreich Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich und arbeitet in der Schweiz, wobei sie über eine Grenzgängerbewilligung verfügt (Urk. 10/1). Aus diesem Grund kommen das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA). In sachlicher Hinsicht sind das FZA und die VO 883/2004 ebenfalls anwendbar, wenn Leistungen bei Krankheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a VO 883/2004 zur Diskussion stehen.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (sog. Erwerbsortsprinzip). Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt; das Erwerbsortprinzip gilt auch für Grenzgänger (BGE 147 V 387 E. 4.2 mit Hinweis). Eine Beschäftigung ist auch anzunehmen, wenn die Tätigkeit in Teilzeit mit ausübungsfreien Zeiträumen geschieht beziehungsweise Zeitaufwand und Entgelt gering sind; der zeitliche Umfang der Beschäftigung ist unerheblich. Auch Praktika können ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der VO 883/2004 begründen, wenn Lohn für geleistete Arbeit bezahlt wird (vgl. Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 433 Rz. 77 f. und Rz. 117).
Nach Art. 11 Abs. 5 VO 883/2004 gilt eine Tätigkeit, die ein Flug- oder Kabinenbesatzungsmitglied in Form von Leistungen im Zusammenhang mit Fluggästen oder Luftfracht ausübt, als in dem Mitgliedstaat ausgeübte Tätigkeit, in dem sich die Heimatbasis im Sinne von Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 befindet.
1.2.2 Laut Abschnitt A Nr. 1 Bst. i Ziff. 3b des Anhangs II des FZA und den gleichlautenden Bestimmungen in Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit. b, können Grenzgänger auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten – wozu Österreich gehört - wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind. Dieser Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen, wobei das Befreiungsgesuch nicht stillschweigend (konkludent) gestellt und grundsätzlich nicht nachgeholt werden kann. Wird in begründeten Fällen, wenn die dreimonatige Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können, der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam. Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag (BGE 136 V 295 E. 2.3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Rz. 33 zu Art. 3).
1.3 Nach Art. 13 Abs. 1 lit. b/iv VO 883/2004 unterliegt eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten bei verschiedenen Arbeitgebern ausserhalb des Wohnstaats beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
1.4 Im Sinne einer Auffangkollisionsnorm regelt Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004, dass diejenigen Personen, die weder eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit noch eine Tätigkeit als Beamte beziehungsweise Wehr- und Zivildienstpflichtige ausüben oder Arbeitslosenleistungen erhalten (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a-d), den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats unterliegen (Wohnortsprinzip). Dies gilt namentlich für wirtschaftlich nicht aktive Studierende. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit schliesst jedoch die Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 3 lit. e VO 883/2004 aus (vgl. Eugster, SBVR, a.a.O., S. 443 f. Rz. 116 ff.).
1.5
1.5.1 Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) schreibt vor, dass sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert dreier Monate nach der Wohnsitznahme in der Schweiz für Krankenpflege versichern muss.
Gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG hat der Bundesrat die Versicherungspflicht zudem in Art. 1 Abs. 2 lit. d der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) auf Personen, welche in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und nach dem FZA sowie seinem Anhang II der schweizerischen Versicherung unterstellt sind, ausgedehnt. Diese Personen müssen sich innert dreier Monate nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz versichern (Art. 7 Abs. 8 KVV).
Gemäss Art. 2 Abs. 6 KVV sind auf Gesuch hin Personen von der Versicherungspflicht ausgenommen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen, sofern sie nach dem FZA sowie dessen Anhang II von der Versicherungspflicht befreit werden können und nachweisen, dass sie im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und in der Schweiz für den Krankheitsfall gedeckt sind (vgl. auch BGE 147 V 387 E. 4.1). Nach Art. 6a Abs. 1 lit. a KVG informieren die Kantone die auf Grund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz versicherungspflichtigen Personen über die Versicherungspflicht (vgl. auch BGE 136 V 295 E. 2.3.4). Sie sorgen für die Einhaltung der Versicherungspflicht und weisen Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu (Art. 6 Abs. 1 und 2 KVG; vgl. auch § 2 des kantonalen EG KVG in Verbindung mit § 58 f. der kantonalen Verordnung zum EG KVG).
1.5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 3 KVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 8 KVV endet die Versicherung für die versicherungspflichtigen Personen nach Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV, wenn sie die Voraussetzungen für eine Unterstellung unter die schweizerische Versicherung nach dem Freizügigkeitsabkommen und dessen Anhang II nicht mehr erfüllen. Mit dem Eintritt des Ereignisses, das die Versicherungspflicht beendet, erlischt die Versicherung automatisch (vgl. Eugster, SBVR, a.a.O., S. 448 Rz. 136).
2.
2.1 Die SVA stellt sich im angefochtenen Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort sowie Duplik auf den Standpunkt, die am 16. Mai 2023 verfügte Zwangszuweisung der Beschwerdeführerin an den Krankenversicherer KPT sei zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 9 S. 3). Seit dem 2. Juli 2022 sei die Beschwerdeführerin bei der Z.___ im Rahmen einer unbefristeten Anstellung tätig. Da sie im Zeitraum vom 1. September bis 22. Dezember 2022 nebst ihrer Tätigkeit in der Schweiz auch in Deutschland erwerbstätig gewesen sei, mithin bei verschiedenen Arbeitgebern in zwei Mitgliedstaaten ausserhalb des Wohnstaats beschäftigt gewesen sei, sei sie während dieser Zeit in der Schweiz nicht krankenversicherungspflichtig gewesen. In den Zeiträumen der ausschliesslichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vom 2. Juli bis 31. August 2022 sowie ab dem 23. Dezember 2022) unterstehe sie dagegen mangels ausdrücklicher Ausübung des Optionsrechts aufgrund des Erwerbsortsprinzips den schweizerischen Rechtsvorschriften, zumal sich ihr Dienstort bei der Z.___ und damit die Heimatbasis (im Sinne von Art. 11 Abs. 5 der VO 883/2004 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung [EWG] Nr. 3922/91) in der Schweiz befinde (Urk. 2 S. 2, Urk. 9 S. 2). Seit dem 23. Dezember 2022 gehe sie wieder als Grenzgängerin mit Wohnsitz in Österreich ausschliesslich in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nach. Damit unterliege sie ab dem 23. Dezember 2022 erneut den Schweizer Rechtsvorschriften und dem Schweizer Krankenversicherungsobligatorium (Urk. 2 S. 2). Die dreimonatige Frist zur Ausübung des Optionsrechts beginne bei Grenzgängern mit dem ersten Arbeitstag. Sie habe damit erstmals am 2. Juli 2022 und dann erneut am 23. Dezember 2022 zu laufen begonnen. Selbst wenn der Beginn der Frist auf den 24. Januar 2023 (ein Tag nach Zustellung des eingeschrieben versandten Mahnschreibens) angesetzt werde, habe die Beschwerdeführerin diese mit ihrer ersten schriftlichen Meldung bei der Gesundheitsdirektion vom 8. Juni 2023 nicht eingehalten. Sie habe ihr Optionsrecht daher offensichtlich zu spät ausgeübt (Urk. 9 S. 3). Die Zustellung der genannten Schreiben sei an die im Grenzgängerausweis genannte Korrespondenzadresse erfolgt, was zumindest für das Schreiben vom 20. Januar 2023 nachgewiesen werden könne (Urk. 9 S. 4, Urk. 15 S. 1). Sollte die Beschwerdeführerin ab September oder Oktober 2023 zusätzlich zur Grenzgängertätigkeit in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit in Portugal nachgegangen sein, hätte die Versicherung gemäss Art. 7 Abs. 8 KVV automatisch geendet. Die Beschwerdeführerin hätte dies ihrem Schweizer Krankenversicherer mitteilen können, worauf dieser – und nicht die SVA – sie aus der Krankenversicherung hätte entlassen müssen. Sie könne diese Mitteilung noch Nachholen, so dass der Krankenversicherer die erforderlichen administrativen Schritte unternehmen könne (Urk. 9 S. 4). Nach Beendigung der Erwerbstätigkeit in Portugal habe die Beschwerdeführerin wegen ihrer ausschliesslichen Erwerbstätigkeit in der Schweiz wieder den schweizerischen Rechtsvorschriften unterstanden. Ab diesem Zeitpunkt sei ein neues Optionsrecht entstanden. Es könne ihr angesichts des laufenden Einspracheverfahrens und der fehlenden Kenntnis der Rechtslage nicht angelastet werden, dass sie diese dreimonatige Optierungsfrist verpasst habe. Unklar sei, wann sie allenfalls in Portugal erwerbstätig gewesen sei. Zur Prüfung, ob sie danach vom Optionsrecht Gebrauch machen könne, sei die Sache im Sinne eines neuen Gesuchs an die SVA zu überweisen (Urk. 9 S. 4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, es sei ihr im Zeitpunkt der Zustellung der Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 19. September 2022 und 20. Januar 2023 nicht möglich gewesen, diese zu erhalten. Die SVA könne nicht nachweisen, an welche Adresse sie die von ihr erwähnten Schreiben gesandt habe (Urk. 1 S. 1, Urk. 13 S. 1). Sie habe vom 1. September bis 11. Dezember 2022 ein Praktikum in Deutschland (vgl. 10/11/4-6) und vom 1. Januar bis 31. Juli 2023 ein Auslandsemester an der University D.___ absolviert. Auch habe sie sich ordnungsgemäss beim Gemeindeamt in E.___ abgemeldet. Zudem habe sie der SVA mit Schreiben vom 1. Juni 2023 mitgeteilt, dass sie bei der Österreich Gesundheitskasse krankenversichert sei und daher eine Doppelversicherung nicht notwendig sei, und ihr alle nötigen Unterlagen zukommen lassen (Urk. 1 S. 1 f.). Die SVA habe sie ohne weitere Recherche einfach einem Krankenversicherer zugewiesen. Die monatliche Prämie von Fr. 568.-- stehe in keinem Verhältnis zu ihrem tiefen Einkommen. Sie habe immer wieder bei der SVA interveniert, und es sei ihr schleierhaft, wie das ganze Verfahren eineinhalb Jahre habe dauern können, zumal bei ihr mittlerweile Prämienausstände von über Fr. 12'000.-- entstanden seien. Sie sei der Meinung, stets korrekt gehandelt zu haben. Falls das Gericht einen negativen Entscheid fälle, ersuche sie darum, ihr mitzuteilen, wie sie aus der Zwangsversicherung entlassen werden und wie sie eine Prämienreduktion erreichen könne (Urk. 1 S. 2, Urk. 13 S. 1 f.).
2.3 Vorwegzuschicken ist, dass gemäss Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons örtlich zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
Strittig ist die schweizerische Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin, die in der Schweiz keinen Wohnsitz hat(te). Sie war jedoch ab Juli 2022 beziehungsweise ist ab 15. Juni 2024 bei der Z.___ mit Sitz in F.___ tätig (Urk. 10/1, Urk. 10/18/8), weshalb das angerufene Sozialversicherungsgericht örtlich zuständig ist zur Behandlung der Streitfrage, was die Parteien denn auch nicht in Abrede stellten.
3.
3.1 Die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin änderte sich im hier massgeblichen Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. August 2024 (vgl. dazu Brunner, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2024, N. 75 zu Art. 52) mehrmals, womit hinsichtlich der massgeblichen Rechtslage zwischen verschiedenen Zeitintervallen zu unterscheiden ist (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_921/2008 vom 23. April 2009 E. 5, wonach es sich bei der Versicherungspflicht beziehungsweise deren Befreiung um einen Dauersachverhalt handelt, so dass bei Änderungen der Sach- oder Rechtslage grundsätzlich eine Anpassung zu erfolgen hat).
3.2
3.2.1 Ab 2. Juli 2022 war die Beschwerdeführerin gemäss Anstellungsvertrag vom 26. April 2022 bei der Z.___ als Freelance Cabin Crew Member angestellt. Dienstort beziehungsweise Heimatbasis (vgl. vorstehend E. 1.2.1) war der Flughafen A.___ (Urk. 7/2, Urk. 10/15, Urk. 10/18/5). Gemäss der am 14. September 2022 erteilten - und unbestrittenermassen erfolgreich zugestellten - Grenzgängerbewilligung G behielt sie ihren Wohnort in G.___ in Österreich (Urk. 10/1).
Bei diesen Gegebenheiten unterstand sie gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 bezüglich der Krankenversicherung ab dem 2. Juli 2022 den schweizerischen Rechtsvorschriften und gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a KVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. d KVV grundsätzlich der schweizerischen Versicherungspflicht.
3.2.2 Als in Österreich wohnhafte Grenzgängerin stand der Beschwerdeführerin gestützt auf Abschnitt A Nr. 1 Bst. i Ziff. 3b des Anhangs II des FZA und den gleichlautenden Bestimmungen in Art. 83 VO 883/2004 in Verbindung mit ihrem Anhang XI, Schweiz, Ziff. 3 lit. b sowie gestützt auf Art. 2 Abs. 6 KVV das Recht zu, innert dreier Monate nach der Entstehung der Versicherungspflicht – mit dem Antritt der Arbeit in der Schweiz, also dem 2. Juli 2022 (Urk. 10/1, Urk. 10/2 S. 1, Urk. 10/18/5; vgl. vorstehend E. 1.2.2) – bei der SVA Antrag auf Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht zu stellen. Die dreimonatige Optierungsfrist lief unbestrittenermassen unbenutzt am 2. Oktober 2022 ab.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 19. September 2022 (Urk. 10/2) und 20. Januar 2023 (Urk. 10/3), worin sie über ihr Optionsrecht informiert wurde, nicht erhalten (Urk. 1 S. 1).
Zumindest der zweite, am 20. Januar 2023 per Einschreiben versandte Brief wurde gemäss Empfangsbescheinigung am 23. Januar 2023 an die in der Grenzgängerbewilligung vom 14. September 2022 erfasste Adresse in G.___ (Österreich) zugestellt (Urk. 10/5). Dabei ist unerheblich, wer genau das Einschreiben in Empfang nahm, denn rechtsprechungsgemäss gilt die Sendung als zugestellt, wenn sie einer zur Entgegennahme der Postsendung ermächtigten Drittperson zugegangen ist (BGE 118 II 42 E. 3; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 5D_88/2011 vom 14. September 2011 E. 3). Dass die Einschreibesendung einer nicht zum Empfang ermächtigten Person eröffnet worden wäre, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Zwar befand sich die Beschwerdeführerin vom 1. Januar bis 31. Juli 2023 im Rahmen eines Auslandsemesters studienhalber an der University D.___ (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1 S. 7, Urk. 7/2). In den Akten fehlen allerdings Belege dafür, dass sie ihre Abwesenheit wie geltend gemacht den zur Beurteilung ihres Grenzgängerstatus zuständigen Schweizer (Migrations-)Behörden gemeldet hatte (vgl. Urk. 1 S. 1), ebenso, dass die Gesundheitsdirektion des Kantons A.___ vor Erlass ihrer Verfügung vom 16. Mai 2023 (Urk. 10/6) über den Wegzug informiert wurde. Unabhängig davon konnte ohne Weiteres von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich während des Studienaufenthalts in H.___ so organisierte, dass die zur Entgegennahme der Einschreibesendung ermächtigte Person sie rechtzeitig über die behördlichen Zustellungen an ihrer offiziellen Wohnadresse in Österreich informierte, so dass sie hätte reagieren können. Eine entsprechende Unterlassung muss sich die Beschwerdeführerin entgegen halten lassen. Es fällt zudem auch auf, dass sie sich bezüglich der ebenfalls an die Adresse in Österreich zugestellten Verfügung vom 16. Mai 2023 (Urk. 10/6) bereits rund zwei Wochen später, mit E-Mail vom 1. Juni 2023, an die Gesundheitsdirektion wandte, zu einem Zeitpunkt, als sie noch in H.___ studierte (Urk. 10/4). Zudem machte sie in dieser E-Mail – im Widerspruch zu ihren späteren Angaben in der Beschwerde – geltend, sie habe bereits mit einer früheren E-Mail-Nachricht vom 28. Januar 2023 um Befreiung von der Versicherungspflicht ersucht. Dies würde voraussetzen, dass sie vom eingeschriebenen Brief der Gesundheitsdirektion vom 20. Januar 2023 zeitnah Kenntnis genommen hatte. Zwar antwortete ihr die Gesundheitsdirektion mit E-Mail vom 5. Juni 2023, am 28. Januar 2023 habe sie von ihr keine Nachricht erhalten (Urk. 10/4), und die Beschwerdeführerin bestritt dies nicht. Diese Umstände deuten aber darauf hin, dass sie sich während des Studienaufenthalts in H.___ durchaus so organisiert hatte, dass sie behördliche Post zeitnah beantworten konnte. Aufgrund dieser Überlegungen ist davon auszugehen, dass sie zumindest vom zweiten Informationsschreiben der Gesundheitsdirektion vom 20. Januar 2023 innert nützlicher Frist Kenntnis nehmen konnte, wobei für eine ordnungsgemässe Eröffnung das Eintreffen der Mitteilung in den Machtbereich der Adressatin genügt - eine Kenntnisnahme ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1C_379/2023 vom 23. Januar 2024 E. 4.1). Weshalb die Gesundheitsdirektion danach während längerer Zeit keine Antwort auf ihr Schreiben erhielt, kann offen bleiben.
Indem die Beschwerdeführerin erst Anfang Juni 2023 mit ihrer Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Mai 2023 um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht ersuchte, übte sie ihr Optionsrecht zu spät aus und verpasste die entsprechende Frist. Zu diesem Zeitpunkt konnte zweifellos keine Rede mehr davon sein, sie habe die Frist zur Ausübung des Optionsrechts unverschuldeterweise nicht früher wahrnehmen können (vgl. BGE 136 V 295 E. 5.10). Mithin unterlag die Beschwerdeführerin ab 2. Juli 2022 dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium.
3.3 Ab dem 1. September 2022 absolvierte die Beschwerdeführerin bei der I.___ GmbH in J.___ ein Praktikum und erhielt dafür einen monatlichen Lohn von 950 Euro (10/11/4-6). War sie daneben aufgrund ihres unbefristeten Anstellungsvertrags weiterhin sporadisch bei der Z.___ als Cabin Crew Member tätig – in den Akten finden sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte (vgl. Urk. 7/2, Urk. 10/15, Urk. 10/16/10) -, unterstand sie aufgrund der Regelung für Mehrfachbeschäftigte ausserhalb des Wohnstaats den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats (Art. 13 Abs. 1 lit. b/iv VO 883/2004). Damit endete die Versicherungspflicht in der Schweiz am 31. August 2022 (vgl. vorstehend E. 1.5.2). Gleiches gälte im Übrigen, wenn angenommen würde, die Beschwerdeführerin habe während des Praktikums in Deutschland in der Schweiz keine Beschäftigung mehr ausgeübt, da solchenfalls der Anknüpfungspunkt einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 per 1. September 2022 weggefallen wäre.
3.4 Ab dem 23. Dezember 2022, als das Praktikum in Deutschland und damit die Mehrfachbeschäftigung beendet war (Urk. 10/11/4-6), unterstand die Beschwerdeführerin wieder den Schweizer Rechtsvorschriften und dem schweizerischen Versicherungsobligatorium. Wie bereits erwähnt, hielt sie sich vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 im Rahmen eines Auslandsemesters studienhalber in H.___ auf (Urk. 1 S. 1, Urk. 3/1 S. 7, Urk. 7/2). Auch für diesen Zeitraum fehlen indes Anhaltspunkte, dass sie nicht weiterhin zumindest sporadisch für die Z.___ tätig war - was auch die Beschwerdeführerin nicht in Abrede stellte; vielmehr spricht das im Lohnausweis für 2023 ausgewiesene Jahreseinkommen von Fr. 13'246.--(Urk. 10/16/10) trotz Aufenthalts in H.___ von Januar bis Juli 2023 und Aufnahme einer neuen Beschäftigung in Portugal ab September/Oktober 2023 dafür, dass sie auch während ihres Studienaufenthalts in H.___ in wesentlichem Umfang als Cabin Crew Member arbeitete (vgl. Urk. 7/2, Urk. 10/15, Urk. 10/16/10) und damit als beschäftigte Person im Sinne von Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 zu qualifizieren war (vgl. vorstehend E. 1.2.1). Deshalb unterstand sie zumindest bis September/Oktober 2023 der Versicherungspflicht an ihrem Erwerbsort in der Schweiz.
Die Durchführungsstelle weist zu Recht darauf hin (Urk. 9 S. 3), dass mit den veränderten Verhältnissen ab dem 23. Dezember 2022 (Abschluss des Praktikums in Deutschland und der «Mehrfachbeschäftigung») die dreimonatige Frist zur Ausübung des Optionsrechts erneut zu laufen begann (vgl. Eugster, SBVR, a.a.O., S. 440 Rz. 105). Diesbezüglich gilt das in den vorstehenden Erwägungen 2.2.2-3 Gesagte analog: Die spätestens mit Zustellung des Informationsschreibens der Gesundheitsdirektion am 23. Januar 2023 über ihr Optionsrecht in Kenntnis gesetzte Beschwerdeführerin verpasste die dreimonatige Frist zur Stellung eines Antrags um Befreiung von der schweizerischen Versicherungspflicht, ohne dass dies entschuldbar gewesen wäre. Deshalb konnte das Anfang Juni 2023 im Rahmen der Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Mai 2023 gestellte Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht (Urk. 10/4, Urk. 10/8) auch für dieses Zeitintervall nicht bewilligt werden.
3.5 Ab 25. September 2023 (Urk. 7/2, Urk. 10/10, Urk. 10/11/1) oder ab 23. Oktober 2023 (Urk. 3/1 S. 9) übte die Beschwerdeführerin bei der Firma K.___ in Portugal eine bezahlte Erwerbstätigkeit als Reiseverkaufsberaterin aus (vgl. Urk. 3/1 S. 9, Urk. 10/11/1-3). Ihren – nicht hinreichend belegten – Angaben zufolge endete dieses Arbeitsverhältnis am 19. Januar 2024 (Urk. 7/2; vgl. auch Urk. 3/1 S. 9). Während der Tätigkeit in Portugal war die Beschwerdeführerin entweder im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. b/iv VO 883/2004 mehrfach ausserhalb ihres Wohnstaats beschäftigt oder aber nur noch in Portugal erwerbstätig. So oder anders unterstand sie während der Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr den schweizerischen Rechtsvorschriften und der schweizerischen Versicherungspflicht (vgl. auch vorstehend E. 3.3).
3.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 15. Juni 2024 eine neue Stelle als Praktikantin bei der Z.___ am Flughaften A.___ antrat (Urk. 10/18/8). Der SVA ist beizupflichten, dass sie spätestens dann – oder, falls sie die Tätigkeit als Freelance Cabin Crew Member für die Z.___ während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses in Portugal weiterführte oder unmittelbar danach wieder aufnahm, ab Ende der dortigen Beschäftigung - wieder den Schweizer Rechtsvorschriften und dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstand, weil sie nur noch hier erwerbstätig war (Urk. 9 S. 4). Gleichzeitig begann die dreimonatige Frist zur Stellung eines Antrags um Befreiung von der Versicherungspflicht erneut zu laufen (vgl. Eugster, SBVR, a.a.O., S. 440 Rz. 105).
Die der SVA während des Einspracheverfahrens übermittelten Unterlagen enthielten wie gesagt keine ausreichenden Hinweise auf den genauen Zeitpunkt der Aufnahme und der Beendigung der Tätigkeit in Portugal (vgl. Urk. 10/10-11, Urk. 10/15-18). Dass diese am 19. Januar 2024 geendet habe, macht die Beschwerdeführerin erstmals in einer Beilage zu ihrer Eingabe vom 20. September 2024 im vorliegenden Verfahren geltend (Urk. 7/2). Mangels Belegen ist dieser Sachverhalt aber nicht hinreichend ausgewiesen. Deshalb besteht weiterer Abklärungsbedarf hinsichtlich der Dauer der Beschäftigung in Portugal. Nach dem vorstehend in E. 3.1 Dargelegten sind Sachverhaltsentwicklungen, die sich auf die von der SVA zu überwachende Einhaltung der Versicherungspflicht beziehungsweise die Zulässigkeit einer Befreiung vom Versicherungsobligatorium auswirken können, bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids am 27. August 2024 zu berücksichtigen. Da die genannten Sachverhaltsänderungen bereits vor Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids eingetreten sind und gestützt darauf eine Befreiung von der Versicherungspflicht (längstens) bis 23. Oktober 2023 und (frühestens) ab 20. Januar 2024 (Urk. 7/2) in Frage kommt, kann die Sache nicht wie beantragt an die SVA überwiesen werden (vgl. Urk. 9 S. 5), sondern sie ist an diese zurückzuweisen für die Durchführung der weiteren Sachverhaltsabklärungen; die Beschwerde ist insoweit in diesem Sinne gutzuheissen.
Im Rahmen der Informationspflicht über die Versicherungspflicht ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich auf die Möglichkeit aufmerksam zu machen, im Zusammenhang mit der letzten Veränderung ihrer erwerblichen Situation eine Befreiung von der Schweizer Krankenversicherungspflicht zu beantragen (vgl. E. 1.2.2 und 1.5.1; vgl. auch Urk. 9 S. 4 f.). Da sie im vorliegenden Verfahren immer wieder unmissverständlich geäussert hat, von der schweizerischen Versicherungspflicht befreit werden zu wollen (vgl. Urk. 1), braucht eine ausdrückliche Erklärung auf diesen Zeitpunkt hin nicht nachgeholt zu werden. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie für die Zeit, als sie nach Beendigung der Tätigkeit in Portugal erneut dem Schweizer Versicherungsobligatorium unterstand, rechtzeitig um Befreiung ersucht hat. Unklar ist allerdings, ob sie den zusätzlich erforderlichen Nachweis, dass sie an ihrem Wohnort in Österreich für den Krankheitsfall gedeckt ist (vgl. vorstehend E. 1.2.2 und 1.5.1), hinreichend erbracht hat. Diese Frage hat die Beschwerdegegnerin noch nicht abgeklärt und sie hat sich dazu auch noch nicht geäussert. Dies wird sie nachzuholen haben.
3.7 Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin vom 2. Juli bis 31. August 2022 und erneut ab dem 23. Dezember 2022 dem schweizerischen Versicherungsobligatorium unterstand. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
Wie lange und ab wann genau sie in Anbetracht der Tätigkeit in Portugal der Schweizer Versicherungspflicht unterstand und ob sie aufgrund erfüllter Voraussetzungen allenfalls davon befreit werden konnte (frühestens ab 20. Januar 2024), bedarf weiterer Abklärung durch die Vorinstanz. Hierzu und zu erneutem Entscheid ist die Sache an die SVA zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
4. Die Beschwerdeführerin übt weitere Kritik am vorinstanzlichen Einspracheentscheid.
Zunächst beschwert sie sich über die lange Dauer des Einspracheverfahrens (Urk. 1 S. 2). Selbst wenn anzunehmen wäre, die Vorinstanz hätte das Einspracheverfahren nicht innert angemessener Frist abgeschlossen, womit von einer Rechtsverzögerung auszugehen wäre (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_315/2018 vom 5. März 2019 E. 3.2.1), ist Folgendes zu beachten: Hinsichtlich des Hauptziels einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, nämlich dass die Vorinstanz einen anfechtbaren Entscheid fällt, besteht mit dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. August 2024 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Soweit sie geltend macht, mittlerweile habe sich ein Prämienausstand von über Fr. 11'000.-- angehäuft, da ihr geraten worden sei, mit den Prämienzahlungen zuzuwarten (Urk. 1 S. 2), kann sie nicht gehört werden. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden, dass die am Recht stehende SVA ihr diesen Ratschlag erteilte (vgl. Urk. 10/13, Urk. 10/15). Die Beschwerdeführerin musste vernünftigerweise das Risiko, dass sie die Prämien für ihre schweizerische Krankenversicherung letztlich doch noch werde bezahlen müssen, einkalkulieren; ebenfalls musste ihr bewusst sein, dass das Zuwarten mit der Prämienbegleichung den Ausstand monatlich ansteigen lässt, so dass dieser im Fall eines negativen rechtskräftigen Entscheids über ihre Prämienzahlungspflicht ein vielfaches der einzelnen monatliche Prämie ausmachen wird.
Sodann kritisiert die Beschwerdeführerin die ihr von der KPT in Rechnung gestellten monatlichen Prämien sinngemäss als überhöht (Urk. 1 S. 1 f.). Die Prämienforderungen der KPT sind indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, in dem einzig zu beurteilen ist, ob die SVA die Beschwerdeführerin wegen Nichteinhaltung der Versicherungspflicht mit der Verfügung vom 16. Mai 2023 beziehungsweise dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 27. August 2024 zu Recht einem Versicherer zugewiesen hatte und ob sie sie im massgeblichen Zeitraum von der Versicherungspflicht hätte befreien müssen. Sollte sie die Prämienhöhe anfechten wollen, steht es ihr frei, von der KPT den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen. Im Übrigen hat die KPT den der Beschwerdeführerin auferlegten Prämienzuschlag im Schreiben vom 6. Juli 2023 begründet (Urk. 3/3 S. 3). Die Rechtmässigkeit dieses Vorgehens kann hier nicht beurteilt zu werden.
Schliesslich kann die von der Beschwerdeführerin im Fall eines negativen Entscheids beantragte Rechtsberatung hinsichtlich Möglichkeiten, aus der Zwangsversicherung entlassen zu werden oder eine Prämienreduktion zu erreichen (Urk. 1 S. 2), im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Sozialversicherungsgericht nicht erbracht werden. Die Beschwerdeführerin kann sich mit diesen Fragen etwa an die Vorinstanz beziehungsweise die KPT oder an eine (unentgeltliche) Rechtsauskunftsstelle (vgl. dazu den entsprechenden Hinweis auf der Internetsite des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich) wenden.
5. Festzuhalten bleibt, dass es auch Sache der Beschwerdeführerin sein wird, die KPT rechtzeitig über diesen Entscheid und das Ergebnis der weiteren Abklärungen der SVA über die Versicherungspflicht ab Ende 2023 ins Bild zu setzen, damit diese die nötigen administrativen Schritte unternehmen kann (vgl. auch Urk. 9 S. 4). Insbesondere wird sie die KPT über die Beendigung der Versicherung während des Praktikums in Deutschland vom 1. September 2022 bis 22. Dezember 2022 (vgl. vorstehend E. 1.5.2 sowie Urk. 9 S. 5) sowie während der Erwerbstätigkeit in Portugal zu informieren haben, wobei sie der KPT diesbezüglich noch den genauen Zeitraum anzugeben haben wird. Generell ist der Beschwerdeführerin zu empfehlen, Änderungen ihrer erwerblichen wie auch der persönlichen Verhältnisse der SVA und ihrem Krankenversicherer in der Schweiz zukünftig möglichst zeitnah mitzuteilen, da sich diese auf ihre Versicherungspflicht auswirken können.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. August 2024 insoweit aufgehoben wird, als damit die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht ab 20. Januar 2024 verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, zurückgewiesen, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu entscheide. Betreffend den Zeitraum vom 2. Juli 2022 bis 31. August 2022 und vom 23. Dezember 2022 bis 24. September 2023 wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt