Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00075


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 30. Oktober 2025

in Sachen

1.    X.___


2.    Y.___


Beschwerdeführende


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___ und Y.___ sind verheiratet und wohnten bis am 31. März 2021 zusammen mit ihrer gemeinsamen Tochter Z.___, geboren 2019, an der A.___ in B.___, Kanton C.___. Seit dem 1. April 2021 ist die Familie an der D.___ in E.___, Gemeinde F.___, Kanton G.___, wohnhaft (Urk. 6/14 Ziff. 4; Urk. 6/1; Urk. 6/7/1). Am 1. September 2023 stellte die Familie bei der Gemeinde F.___ einen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/6/4–5). Mit E-Mail vom 26. September 2023 teilte die Gemeinde F.___ der Familie mit, es bestehe im Kanton G.___ kein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021, weil der Wohnsitz am 1. Januar 2021 noch in B.___ gewesen sei. Das Gesuch müsse daher im Kanton C.___ eingereicht werden (Urk. 6/10).

1.2    Am 26. September 2023 wandten sich die Versicherten per Kontaktformular an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), und baten um Prüfung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/1). Am 28. September 2023 teilte die SVA den Versicherten mit, der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 sei am 31. März 2022 verjährt (Urk. 6/2). Nach darauffolgender Korrespondenz (Urk. 6/2–11) stellte die SVA den Versicherten das Antragsformular für die Prämienverbilligung 2021 zu, stellte eine Ablehnungsverfügung in Aussicht und erläuterte den Versicherten die Möglichkeit eines Beschreitens des Rechtsmittelwegs (Urk. 6/12–13).

1.3    Am 13. Februar 2024 beantragten die Versicherten bei der SVA die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/14). Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 verneinte die SVA einen Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 infolge Verjährung (Urk. 6/15). Die von den Versicherten am 31. Mai 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/18) wies die SVA mit Entscheid vom 2. September 2024 ab (Urk. 6/20 = Urk. 2).


2.     Die Versicherten erhoben am 30. September 2024 Einsprache (richtig: Beschwerde) gegen den Einspracheentscheid vom 2. September 2024 (Urk. 2) und beantragten sinngemäss dessen Aufhebung unter Zusprache von Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2024 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was den Beschwerdeführenden am 4. November 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

1.2    Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).

    Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

1.3    Wechseln Versicherte ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen, so besteht der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht des Kantons, in dem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten. Dieser Kanton verbilligt die Prämien (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung [VPVK]).

1.4    Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

1.5     Gesuche um Ausrichtung oder Anpassung einer Prämienverbilligung können im Kanton Zürich bis am 31. März des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres gestellt werden («Verjährung», §21 Abs. 1 EG KVG).

1.6    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), die Beschwerdeführenden hätten den Prämienverbilligungsantrag im Kanton Zürich erst nach dem 31. März 2022 eingereicht. Auch der Prämienverbilligungsantrag im Kanton G.___ sei erst deutlich nach dem 31. März 2022 eingereicht worden. Die Ablehnung des Leistungsanspruchs aufgrund von Verjährung sei daher unumgänglich (E. 3.2).

2.2    Die Beschwerdeführenden räumen ein, den Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 zu spät gestellt zu haben, berufen sich indes auf ihre Unkenntnis beziehungsweise auf einen Irrtum betreffend die zuständige Anlaufstelle und den richtigen Zeitpunkt der Gesuchstellung. Weil sie am 31. Dezember 2021 in F.___ steuerpflichtig seien und daher das gesamte Jahr 2021 im Kanton G.___ Steuern bezahlen würden, hätten sie sich anlässlich des Umzugs im März 2021 auf der Seite (gemeint: Website) der Gemeinde F.___ über die Prämienverbilligung informiert. Aufgrund der dortigen Angaben hätten sie die Schlussrechnung betreffend die Steuern (gemeint: 2021) abgewartet, welche Mitte August 2023 eingegangen sei. Darauf hätten sie die Dokumente für die Prämienverbilligung in ihren Augen rechtzeitig innert 30 Tagen bei der Gemeinde F.___ eingereicht. Es schmerze extrem, dass sie in dieser speziellen Konstellation wegen ihrer Fehlüberlegungen und durch den Zufall des Kantonswechsels sowie der kantonalen Regeln alles verlören, seien diese tausenden von Franken für eine Familie doch sehr wertvoll. Sie hofften daher auf Kulanz in dieser seltenen Situation (Urk. 1).

2.3    Die gemäss §21 Abs. 1 EG KVG bis am 31. März 2022 laufende Frist zur Beantragung von Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (vgl. vorstehend E. 1.5). haben die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen verpasst, dies selbst dann, wenn das Datum der Antragsstellung vom 1. September 2023 bei der Gemeinde F.___ als unzuständiger Behörde zum Nennwert genommen würde.

    Die Beschwerdeführenden versteuerten im Jahr 2021 weder Einkommen noch Vermögen (Urk. 6/1/3). Dies legt nahe, dass ihnen bei rechtzeitiger Geltendmachung für das Jahr 2021 wohl Prämienverbilligung zugesprochen worden wäre. Verständlicherweise hadern die Beschwerdeführenden mit dieser Situation. Sie sind indes darauf hinzuweisen, dass das Gericht an das Recht gebunden ist und keine auf Kulanz basierenden Entscheidungen treffen kann (vgl. statt vieler § 1 Abs. 2 GSVGer).

    Zu prüfen bleibt daher, ob aus rechtlicher Sicht trotz Verpassens des Stichdatums vom 31. März 2022 von einer Rechtzeitigkeit der Antragsstellung auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 ausgegangen werden kann.


3. 

3.1    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

3.2    Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_821/2016 vom 2. Februar 2017 E. 2.2 mit Hinweisen; Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 41 N. 3).

3.3    Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann, bildet die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln oder ein Irrtum über deren Tragweite keinen Anlass zur Fristwiederherstellung. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn der Irrtum durch eine behördliche Auskunft hervorgerufen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2009 vom 23. Februar 2010 E. 6.4.2 mit Hinweisen; Forster, a.a.O., N. 8).

3.4    Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Die Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, ist erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat (Vertrauensgrundlage); 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1).

3.5    Die Beschwerdeführenden berufen sich auf ihre Unkenntnis über die geltenden Rechtsregeln betreffend die Zuständigkeit für die Ausrichtung der Prämienverbilligung bei einem Kantonswechsel während eines laufenden Jahres sowie betreffend den Ablauf der entsprechenden Antragsfrist (vorstehend E. 2.2). Die blosse Unkenntnis von Rechtsregeln bildet allerdings keinen Grund für eine Fristwiederherstellung (vorstehend E. 3.3).

    Soweit die Beschwerdeführenden einen Irrtum antönen, der durch eine falsche Auskunft beziehungsweise durch unzutreffende Informationen auf der Website der Gemeinde F.___ hervorgerufen worden sei, kann dies von Vornherein nicht zu einer Vertrauenshaftung der Beschwerdegegnerin als einer anderen Behörde aus einem anderen Kanton führen (vgl. vorstehend E. 3.4).

3.6    Wenn, dann hätten die Beschwerdeführenden einen aus Vertrauensschutz resultierenden Anspruch gegenüber der Gemeinde F.___ geltend zu machen. Sie sind allerdings darauf hinzuweisen, dass sich auf der Website der Gemeinde F.___ unter dem Titel «Prämienverbilligungen» als zweiter Abschnitt folgender Satz findet: «Zum Bezug von individueller Prämienverbilligung sind Personen berechtigt, die am 01. Januar den zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton G.___ hatten». Zudem finden sich hier Downloads von bis ins Jahr 2018 zurückreichenden Merkblättern des Kantons G.___ zur Prämienverbilligung. Dem zweiten Abschnitt der «Information zur Prämienverbilligung 2021» lässt sich unmissverständlich entnehmen, dass die Prämienverbilligung an Personen ausgerichtet werde, die am 1. Januar 2021 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton G.___ gehabt hätten.

3.7    Nach dem Gesagten können sich die Beschwerdeführenden weder auf ihre fehlende Rechtskenntnis noch auf einen durch die Beschwerdegegnerin hervorgerufenen Irrtum berufen. Die bis am 31. März 2022 laufende Frist zur Beantragung von Prämienverbilligung für das Jahr 2021 haben sie mithin im Sinne von Art. 41 ATSG nicht unverschuldeterweise verpasst.

    Somit hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 zu Recht verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde:



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




KächBoller