Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00082


V. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 19. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1968 geborene X.___ beantragte am 12. August 2020 die Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 6/3). Gestützt darauf überwies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, dem Krankenversicherer von X.___ am 12. November 2020 eine provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2021 von insgesamt Fr. 2'499.60 (Urk. 6/4). Den Anspruch hatte die SVA anhand der provisorischen Steuerfaktoren des Jahres 2018 ermittelt (vgl. Urk. 6/4).

    Nach Erhalt der definitiven Steuerfaktoren des Jahres 2021 überprüfte die SVA den Anspruch von X.___ auf Prämienverbilligung. Die definitive Berechnung ergab, dass kein Anspruch darauf bestand. Mit Verfügung vom 3. November 2023 forderte die SVA die ausbezahlte Prämienverbilligung von Fr. 2'499.60 zurück (Urk. 6/8).

1.2    In der Folge stellte X.___ am 16. November 2023 ein Erlassgesuch (Urk. 6/9) und reichte, auf Aufforderung der SVA hin (Urk. 6/10), am 25. Januar 2024 weitere Unterlagen ein (Urk. 6/11-16). Mit Verfügung vom 27. Februar 2024 teilte die SVA X.___ mit, die Verfügung vom 3. November 2023 sei nicht korrekt gewesen; neu bestehe ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 von insgesamt Fr. 833.40 (Urk. 6/17). Gleichentags hiess die SVA das Erlassgesuch teilweise gut und führte aus, eine Mitteilung über die Änderung des Einkommens sei am 30. August 2021 eingegangen, weshalb ab diesem Zeitpunkt der Meldepflicht nachgekommen worden sei. Entsprechend sei die zu viel ausbezahlte Prämienverbilligung ab September 2021 in gutem Glauben bezogen worden. Angesichts des Bezuges von Sozialhilfeleistungen sei überdies die grosse Härte erfüllt. Folglich werde das Erlassgesuch für die Zeit von September bis Dezember 2021 im Betrag von Fr. 833.20 gutgeheissen, für die Zeit von Januar bis August 2021 im Betrag von Fr. 1'666.40 hingegen abgewiesen (Urk. 6/18). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 29. Februar 2024 Einsprache (Urk. 6/19-24).

    Nachdem die SVA vom Steueramt die X.___ betreffenden Steuerakten des Jahres 2020 erhalten hatte (Urk. 6/25-28), zog sie die Verfügung vom 27. Februar 2024 in Wiedererwägung und bestätigte mit Verfügung vom 16. Juli 2024 die Gutheissung des Erlassgesuches für die Zeit von September bis Dezember 2021 im Betrag von Fr. 833.20 sowie die Abweisung des Erlassgesuches für die Zeit von Januar bis August 2021 im Betrag von Fr. 1'666.40 (Urk. 6/29 f.). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. September 2024 fest (Urk. 2 [= Urk. 6/37]; vgl. auch Urk. 6/31-36 [Einsprache vom 19. August 2024]).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11. Oktober 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 12. September 2024 sowie die Gutheissung des Erlassgesuches; überdies sei für die weiteren Jahre ab 2022 die individuelle Prämienverbilligung zu berechnen, zu verfügen und auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 1). Die SVA schloss mit Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2024 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 7).

    Mit Verfügung vom 25. November 2024 setzte das hiesige Gericht der Beschwerdeführerin Frist an, um zur Möglichkeit einer Schlechterstellung bezüglich ihrer Rückzahlungspflicht im Rahmen einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin hielt mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 sinngemäss an ihrer Beschwerde fest (Urk. 13 f.).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.

2.1    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur diejenigen Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Vergung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3; 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

2.2    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. September 2024 wurde über das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin hinsichtlich Rückforderung der Prämienverbilligung für das Beitragsjahr 2021 entschieden, wobei dieses für die Zeit von September bis Dezember 2021 im Betrag von Fr. 833.20 gutgeheissen, für die Zeit von Januar bis August 2021 im Betrag von Fr. 1'666.40 jedoch abgewiesen wurde (Urk. 2). Anfechtungsgegenstand im Beschwerdeverfahren bildet somit die Frage des Erlasses der Rückforderung für im Jahr 2021 zu viel ausgerichtete Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 2'499.60.

2.3    Soweit die Beschwerdeführerin über den Anfechtungsgegenstand hinausgehend verlangt, das hiesige Gericht habe für die weiteren Jahre ab 2022 die individuelle Prämienverbilligung zu berechnen, zu verfügen und auszurichten (Urk. 1 und 13), ist sie nach dem soeben Ausgeführten nicht zu hören und auf die entsprechenden Begehren nicht einzutreten.


3.

3.1    Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.

3.2    Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Die Erlasse wurden auf den 1. April 2020 revidiert.

3.2.1    Gemäss § 9 Abs. 1 der bis am 31. März 2020 gültigen Fassung des EG KVG (nachfolgend: aEG KVG) beurteilte sich der Anspruch auf Prämienverbilligung nach den persönlichen Verhältnissen am 1. April des am Auszahlungsjahr vorangehenden Jahres (Stichtag) und den am Stichtag bekannten wirtschaftlichen Verhältnissen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmten sich nach dem steuerbaren Gesamteinkommen und dem steuerbaren Gesamtvermögen gemäss der am Stichtag im Kanton vorliegenden jüngsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 2 aEG KVG). Wichen die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person von dem gemäss § 9 Abs. 1 und 2 aEG KVG bestimmten Einkommen und Vermögen ab, konnte sie ab dem Folgejahr für dieses Jahr bei der Gemeinde eine Prämienverbilligung oder deren Anpassung verlangen (§ 16 Abs. 1 der VEG KVG in der bis am 31. März 2020 geltenden Fassung, nachfolgend: aVEG KVG). Massgebend waren in diesem Fall die wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss den Steuerfaktoren des Vorjahres zum Jahr, für das der Antrag gestellt wurde (§ 16 Abs. 2 aVEG KVG).

3.2.2    Die am 1. April 2020 in Kraft getretene revidierte Fassung des EG KVG und der VEG KVG sehen neu ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (Abs. 2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) überweist den Versicherern sodann 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer zuhanden oder zulasten der versicherten Person aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG; § 27 Abs. 5 VEG KVG).

    § 20 EG KVG sieht vor, dass die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurückfordern, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden.

    Gemäss § 32 EG KVG gilt für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

3.2.3    Die geänderten Bestimmungen finden gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich Nr. 175/2020 vom 26. Februar 2020 und § 62 VEG KVG erstmals auf das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 Anwendung.

3.3

3.3.1    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. In Art. 3-5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) sind die Ausführungsbestimmungen zu dieser Regelung enthalten. Diese Vorschriften sind im Bereich der Prämienverbilligung anwendbar (§ 32 EG KVG; vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2020.00077 vom 20. Januar 2021 E. 1.1; zum alten Recht [aEG KVG] Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2010.00083 vom 21. Mai 2012 E. 2.6 mit Hinweis).

3.3.2    Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4; 112 V 97 E. 2c).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin erwog, die Rückerstattung von zu viel ausgerichteter individueller Prämienverbilligung könne ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die rückerstattungspflichtige Person die erbrachten Leistungen in gutem Glauben bezogen habe und eine grosse Härte vorliege. Der gute Glaube werde bei Grobfahrlässigkeit ausgeschlossen, wobei grobfahrlässig handle, wer das individuell zumutbare Mindestmass an Sorgfalt nicht anwende. Grobfahrlässigkeit liege beispielsweise vor, wenn bei der Anmeldung oder bei der Abklärung der Verhältnisse Tatsachen verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht würden oder wenn eine Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werde. Vorliegend sei nach Erhalt der definitiven Steuerfaktoren der effektive Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung berechnet worden. Da das Bruttoeinkommen im Jahr 2021 um Fr. 50'000.-- höher ausgefallen sei als dasjenige aus dem Jahr 2018, sei am 27. Februar 2024 die Rückforderung verfügt worden. Im Rahmen der Einsprache seien keine neuen oder unberücksichtigten Tatsachen hervorgebracht worden, vielmehr sei erneut angeführt worden, dass zurzeit kein Einkommen vorhanden sei, aus gesundheitlichen Gründen keine Arbeit aufgenommen werden könne und aufgrund des Vermögensverzehrs die Krankenkassenprämien nicht mehr beglichen werden könnten. Eine Mitteilung über die Änderung des Einkommens sei jedoch nie eingetroffen; erst mit der definitiven Steuerveranlagung seien die Einkommensverhältnisse offengelegt worden. Angesichts der entsprechenden vorgängigen Information seien die Auswirkungen eines höheren Jahreseinkommens auf den Anspruch bekannt gewesen. Es werde keine böse Absicht unterstellt, indes liege eine grobe Nachlässigkeit vor, welche den guten Glauben ausschliesse. Da dieser kumulativ zur grossen Härte erfüllt sein müsse, könne auf die Prüfung der grossen Härte verzichtet werden (Urk. 2).

4.2    Demgegenüber brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, angefochten werde das hypothetische, um Fr. 50'000.-- höhere Jahreseinkommen als im Jahr 2018. Der ausgewiesene Nettolohn im Jahr 2021 von Fr. 4'626.-- entspreche exakt den erhaltenen Corona-Hilfen für das Jahr 2021. Lebensunterhalt sowie Unterhalt der Y.___ GmbH sowie der Z.___ seien aus dem Privatvermögen bestritten worden. Ihr Grobfahrlässigkeit zu unterstellen, obwohl sich das Einkommen vermindert habe, sei nicht nachvollziehbar. Sie habe in jedem Schreiben mitgeteilt, dass seit dem Jahr 2020 kein Einkommen und seit dem Jahr 2023 kein Vermögen mehr vorhanden sei, jedoch sei jeweils nur mit einem Verweis auf die Möglichkeit zur Ratenzahlung reagiert worden. Sie könne nur aufgrund eines Darlehens überleben und die angehäuften Schulden gegenüber der Krankenkasse nur begleichen, sofern ihr rückwirkend wirtschaftliche Hilfe und Schadenersatz für das ihr angetane Leid zugesprochen werde. Stossend sei, dass in der Verfügung vom 16. Juli 2024 die grosse Härte bejaht worden sei, im Schreiben vom 12. September 2024 die Prüfung der grossen Härte jedoch plötzlich nicht mehr erforderlich gewesen sei, da der gute Glaube nicht erfüllt sei (Urk. 1; vgl. auch Urk. 13).


5.

5.1    Gemäss den vorstehend aufgeführten gesetzlichen Grundlagen (vgl. E. 3.2.2) bestimmt die SVA den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung definitiv, sobald die Steuereinschätzung für das entsprechende Anspruchsjahr vorliegt. Mithin ist der definitiven Festlegung der individuellen Prämienverbilligung die aktuellste Steuereinschätzung zugrunde zu legen, weshalb kein Raum dafür bleibt, in Abweichung davon ein allfälliges Versäumnis im Steuerverfahren zu korrigieren und anstelle des von den Steuerbehörden rechtskräftig festgesetzten massgebenden Einkommens neu aufgelegte Belege zu berücksichtigen. Die Akten erwecken indes den Anschein, dass die Beschwerdegegnerin genau dies tat. So teilte sie der Beschwerdeführerin mit Vergung vom 16. Juli 2024 mit, das Steueramt habe ihr ein Einkommen von Fr. 50'000.-- für das Jahr 2021 gemeldet, die Beschwerdeführerin selbst habe am 30. August 2021 eine Mitteilung über die Änderung ihres Einkommens gemacht, weshalb ab diesem Zeitpunkt die Mitwirkungspflicht erfüllt und der gute Glaube ausgewiesen sei. Entsprechend reduzierte die Beschwerdegegnerin den ursprünglich auf Fr. 2'499.60 bezifferten Rückforderungsbetrag (vgl. Urk. 6/4) auf Fr. 1’666.40 (vgl. Urk. 6/29 S. 2), was zumindest darauf hindeutet, dass sie von der Einschätzung des Steueramtes abwich und stattdessen das von der Beschwerdeführerin gemeldete tiefere Einkommen berücksichtigte.

    Ein solches Vorgehen liesse sich mit den gesetzlichen Vorschriften klarerweise nicht in Einklang bringen, was angesichts der unvollständigen Aktenlage jedoch nicht abschliessend beurteilt werden kann. Abgesehen davon bezog sich die von der Beschwerdegegnerin in der fraglichen Verfügung genannte Meldung vom 30. August 2021 offenbar auf das Bruttoeinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2020, womit diese Meldung für die im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum (2021) definitiv festzusetzende Prämienverbilligung respektive deren Rückerstattung ohnehin nicht von Belang sein kann. Es bleibt letztlich unklar, worüber die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid befunden hat; es drängt sich die Vermutung auf, dass Festsetzung der definitiven Prämienverbilligung und Erlassverfahren vermengt worden sind. Entsprechend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ihr Vorgehen auf seine Gesetzeskonformität hin prüfe und hernach neu verfüge.

5.2    Bereits an dieser Stelle ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass das Vorliegen des guten Glaubens von vornherein ausgeschlossen ist. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei der am 12. November 2020 ausgerichteten Prämienverbilligung für das Jahr 2021 um eine provisorische Prämienverbilligung handelte, sie mithin unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung stand, worauf in der entsprechenden Überweisungsanzeige explizit hingewiesen wurde (vgl. Urk. 6/4).

    In diesem Zusammenhang wurde bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 30. Oktober 2023 (Verfahrensnummer KV.2023.00041) entschieden, dass im Zeitpunkt der Kenntnisnahme einer ausbezahlten Prämienverbilligung aufgrund deren provisorischer Natur damit zu rechnen sei, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden und entsprechend keine Berufung auf den guten Glauben möglich sei (E. 4.1). Zwar bedeute dies nicht, dass ein entsprechender Antragsteller die Leistung nicht entgegennehmen dürfe, es bedeute nur, aber immerhin, dass ihm klar sein müsse, dass gegebenenfalls auf die erbrachte Leistung zurückgekommen werde, sie provisorisch sei und damit unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung erfolge. Entsprechend könne der Rückforderung aufgrund der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung nicht mit dem Hinweis auf einen angeblich gutgläubigen Empfang entgegengetreten werden. Der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt werde, schliesse den gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an aus. Daran ändere der Hinweis in der Verfügung über den definitiven Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung, wonach ein begründetes Erlassgesuch eingereicht werden könne, sobald die Verfügung rechtskräftig geworden sei, nichts; vielmehr erweise sich dieser Hinweis als irreführend, da ein gutgläubiger Bezug von provisorischen Leistungen ausgeschlossen sei, mithin keine Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung bestehe (E. 4.2).

5.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, ihr Vorgehen auf seine Gesetzeskonformität hin zu prüfen und hernach – unter Berücksichtigung der vom hiesigen Gericht ergangenen Rechtsprechung bezüglich der Unmöglichkeit eines gutgläubigen Bezuges von provisorisch festgesetzten Prämienverbilligungen neu zu entscheiden.

    Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.


6.

6.1    Das Verfahren ist kostenlos.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur neuen Beurteilung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

    Der Beschwerdeführerin ist indes – entgegen ihres Antrages (Urk. 1 S. 2) – keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr Arbeitsaufwand und ihre Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 12. September 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin neu entscheide.

    Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13 und 14

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




PhilippBöhme