Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2024.00086
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bonetti
Urteil vom 27. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 2. Oktober 2023 beantragte X.___, geboren 1978, eine individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2023 (Urk. 5/3), worauf die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich am 23. November 2023 provisorisch eine Vorschussleistung auf diese Prämienverbilligung von Fr. 1'392.60 berechnete (Urk. 5/6). In der Erwägung, dass sich die Versicherte bei dem Kanton für eine Anspruchsprüfung zu melden habe, in dem sie am 1. Januar Wohnsitz gehabt habe, verneinte die SVA alsdann mit Verfügung vom 22. April 2024 einen Anspruch der Versicherten gegenüber dem Kanton Zürich auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 und kündigte die Rückforderung ausbezahlter Beträge an (Urk. 5/12). Dagegen erhob die Versicherte am 26. April 2024 Einsprache (Urk. 5/13), worauf die SVA mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 nicht eintrat, da die Versicherte am 1. Januar 2023 zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Y.___ gehabt habe (Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 Beschwerde. Darin beantragte sie sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Zuständigkeit des Kantons Zürich zur Ausrichtung einer Prämienverbilligung für das Jahr 2023 an sie erneut zu prüfen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 15. November 2024 schloss die SVA auf Rückweisung der Sache an sie zur weiteren Abklärung (Urk. 4). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten mit Verfügung vom 18. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 6).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Streitgegenstand bildet die Prämienverbilligung für das Jahr 2023, welche provisorisch auf Fr. 1'392.60 festgesetzt worden war (Urk. 5/6). Da der Streitwert Fr. 30’000.-- somit nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen sie zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen (Art. 65 Abs. 3 KVG). Die für den Vollzug zuständigen Kantone haben in ihren Ausführungserlassen sodann die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen (etwa BGE 136 I 220 E. 4.1).
2.2 Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) sowie in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Beide Erlasse wurden auf den 1. April 2020 revidiert. Die geänderten Bestimmungen finden gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich Nr. 175/2020 vom 26. Februar 2020 und § 62 VEG KVG erstmals auf das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 Anwendung.
Die revidierten Fassungen sehen neu ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen in erster Linie nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Die SVA überweist den Versicherern 60-80 % der so bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer zuhanden oder zulasten der versicherten Person aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG; § 27 Abs. 5 VEG KVG). Im Übrigen ist gemäss § 32 Abs. 1 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar.
2.3 Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben im Kanton Zürich alsdann Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder melderechtlicher Niederlassung im Kanton (Wohnsitz), sofern sie nach dem KVG versichert sind (§ 1 lit. a VEG KVG). Bei einem Wechsel des Wohnsitzkantons gilt ausserdem Art. 8 Abs. 1 der vom Bundesrat erlassenen Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK) zu beachten: Wechseln Versicherte ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen, so besteht der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht des Kantons, in dem die Versicherten am 1. Januar ihren Wohnsitz hatten. Dieser Kanton verbilligt die Prämie.
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid führte die Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin habe zwar rechtzeitig Einsprache gegen die Verfügung vom 22. April 2024 erhoben. Indessen habe diese ihren Wohnsitz am 1. Januar 2023 im Kanton Y.___ gehabt. Gestützt auf Art. 8 VPVK liege die Zuständigkeit für die Prämienverbilligung für das Jahr 2023 daher beim Kanton Y.___, weshalb nicht auf die Einsprache einzutreten sei (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in der Beschwerde indessen im Wesentlichen dafür, sie habe nach der Trennung im November 2022 temporär bei einer Freundin in Z.___ gewohnt. Die Gemeinde A.___ habe ihr eine Frist von 90 Tagen eingeräumt, um die Wohnsituation zu klären, ohne sich abmelden zu müssen. Da sie bis Mitte Januar 2023 keine Wohnung in der Nähe ihres Kindes und ihrer Arbeitsstelle in A.___ habe finden können, habe sie sich offiziell abgemeldet und sei zu ihrer Schwester im Kanton Y.___ gezogen. Seit 1. Juli 2023 sei sie nun wieder definitiv in der Gemeinde A.___ wohnhaft. Des Weiteren berief sich die Beschwerdeführerin auf den Vertrauensgrundsatz und rügte eine verspätete Bearbeitung ihres Antrags auf Prämienverbilligung (Urk. 1).
3.3 In der Beschwerdeantwort räumte die Beschwerdegegnerin ein, sie sei einerseits zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten und andererseits erscheine es angesichts der neuen Vorbringen unklar, wo sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin am 1. Januar 2023 tatsächlich befunden habe (Urk. 4).
4.
4.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend feststellte, erliess sie zu Unrecht einen Nichteintretens Entscheid unter Hinweis auf die Zuständigkeit des Kantons Y.___ für die Anspruchsprüfung. So kann nach Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle – vorliegend der SVA – Einsprache erhoben werden. Diese wäre somit verpflichtet gewesen, die Einwände der Beschwerdeführerin zu prüfen.
4.3 Zutreffend stellte die Beschwerdegegnerin darüber hinaus fest, dass die Frage des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer Vorbringen in der Beschwerde einer eingehenden Klärung bedarf.
5. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, nach weiteren Abklärungen neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 zu befinden.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtenen Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, zurückgewiesen mit der Anweisung, auf die Einsprache einzutreten und nach weiteren Abklärungen über den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2023 neu zu entscheiden.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippBonetti