Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2024.00095


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 24. März 2025

in Sachen

Stadt Zürich

Gesundheitszentren Y.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Waldner und Rechtsanwältin Barbara Meier

VISCHER AG

Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Gemeinde Regensdorf

Watterstrasse 114/116, 8105 Regensdorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Yves Endrass

Stiffler & Partner Rechtsanwälte

Dufourstrasse 101, Postfach, 8034 Zürich





Sachverhalt:

1.    A.___, geboren 2002 und wohnhaft in Regensdorf, erkrankte Anfang 2020 an einer seltenen und schweren Form von Epilepsie und war ab Februar 2020 hospitalisiert. Am 8. September 2020 wurde sie in das von der Stadt Zürich geführte Gesundheitszentrum B.___ verlegt (Urk. 1 S. 8 f. Urk. 2, Urk. 3/4-5, Urk. 3/11).

    Von September 2020 bis Juni 2023 übernahm die Gemeinde Regensdorf die Restfinanzierung der Pflegekosten im Gesundheitszentrum B.___ (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 3/4-7). Für die Zeit ab Juli 2023 bezahlte sie die ihr in Rechnung gestellten Pflegerestkosten zu einem wesentlichen Teil nicht mehr (Urk. 1 S. 10, Urk. 3/17). In der darauf folgenden Korrespondenz konnten sich die Gemeinde Regensdorf und die Stadt Zürich nicht darauf einigen, wer für die ausstehenden Pflegerestkosten aufzukommen habe (Urk. 3/8-14; vgl. auch Urk. 2).

    Mit Schreiben vom 22. August und 3. Oktober 2024 forderte die Stadt Zürich die Gemeinde Regensdorf auf, über die Frage der Kostenübernahme eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (Urk. 3/15-16). In der Folge trat die Gemeinde Regensdorf mit Verfügung vom 23. Oktober 2024 auf das entsprechende Gesuch der Stadt Zürich nicht ein, da sie sich nicht als zuständig erachtete, die Streitsache mittels Verfügung zu regeln (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Stadt Zürich, vertreten durch die Rechtsanwälte Michael Waldner und Barbara Meier, mit Eingabe vom 20. November 2024 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Gemeinde Regensdorf zu verpflichten, die ausstehenden Pflegerestkosten für die Pflege von A.___ im Pflegezentrum B.___ (Fr. 580'974.25 für Leistungen mit Valutadatum bis 30. September 2024 zuzüglich Gebühren sowie Verzugszinsen von 5 % ab Verfallsdatum der jeweiligen Rechnungen) innert 20 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu begleichen. In prozessualer Hinsicht stellte die Stadt Zürich den Antrag, über die Eintretensfrage sei vorab in einer separaten Verfügung zu entscheiden (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2025 beantragte die Gemeinde Regensdorf, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Zudem sei über den Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin eine selbständige Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen; eventuell sei vorab ein Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht zur Zuständigkeitsfrage durchzuführen (Urk. 9 S. 2).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig ist zunächst die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich zur Prüfung der vorliegenden Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bejaht diese und geht davon aus, die strittige Forderung betreffe die Restfinanzierung von Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Urk. 1 S. 7 f. und 16 f.).

    Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, für den vorliegenden Fall sei das Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) einschlägig, welches als lex specialis dem KVG vorgehe (Urk. 9 S. 8). Selbst wenn Art. 25a KVG anwendbar sein sollte, liege eine innerkantonale Streitigkeit über die Restkostentragung vor, die nicht vom KVG geregelt werde (Urk. 9 S. 12). In BGE 140 V 58 werde das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nur auf Streitigkeiten zwischen der versicherten Person und dem Kanton als anwendbar erklärt. Hier stünden sich indessen zwei Gemeinden gegenüber, die nicht in einem hoheitlichen Verhältnis zueinander stünden und deshalb mangels gesetzlich eingeräumter Verfügungsbefugnis nicht über Ansprüche der jeweils anderen Gemeinde verfügen könnten (Urk. 9 S. 10 f.). Gestützt auf § 81 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) sei deshalb das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich im Rahmen des Klageverfahrens zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig (Urk. 9 S. 7 und 11).

1.2    Gemäss § 2 Abs. 1 und § 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ist das Sozialversicherungsgericht zuständig zur Beurteilung bundes- und kantonalrechtlicher Streitigkeiten aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts. In § 2 Abs. 1 lit. a-j und § 3 lit. a-c GSVGer wird die Zuständigkeit für einzelne Teilbereiche des Sozialversicherungsrechts - nicht abschliessend aufgezählt. So behandelt das Sozialversicherungsgericht nach § 2 Abs. 1 lit. d GSVGer Beschwerden betreffend Leistungsansprüche gemäss KVG.

1.3    

1.3.1    Gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG leistet die obligatorische Krankenpflegeversicherung einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs im Pflegeheim erbracht werden. Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 % des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung (Art. 25a Abs. 5 KVG). Der grundsätzliche Anspruch auf Übernahme der ungedeckten Pflegekosten durch die öffentliche Hand (Kanton oder Gemeinden) ist aber bundesrechtlicher Natur (BGE 140 V 58 E. 4.1-2).

    Im Kanton Zürich ist die Restfinanzierung der Pflegeleistungen im kantonalen Pflegegesetz (PfleG) geregelt. Gemäss § 9 Abs. 4 PfleG sind die weder von den Sozialversicherungen (§ 9 Abs. 1 PfleG) noch von den Leistungsbezügerinnen und –bezügern (§ 9 Abs. 2 und 3 PfleG) zu tragenden Kosten der Pflegeleistungen von den Wohnsitzgemeinden (§ 2 Abs. 2 PfleG; vgl. aber § 9 Abs. 5 PfleG) zu tragen, soweit es sich um ein von der jeweiligen Gemeinde selbst oder in ihrem Auftrag von Dritten betriebenes Pflegeheim handelt (§ 5 Abs. 1 PfleG). Wählt eine Person ein nicht von der Gemeinde betriebenes oder beauftragtes Pflegeheim, das auf einer kantonalen Pflegeheimliste aufgeführt ist, leistet die Gemeinde einen pro Tag und Pflegebedarfsstufe pauschalierten Beitrag an die ungedeckten Kosten der Pflegeleistungen (§ 15 Abs. 1 PfleG). Die Beiträge entsprechen dem Anteil der Gemeinde an den Pflegekosten des gewählten Leistungserbringers, höchstens aber dem gemäss § 16 festgelegten Normdefizit für inner-kantonale Pflegeheime (§ 15 Abs. 3 PfleG).

1.3.2    Laut Art. 2 des Bundesgesetzes über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) haben die Kantone zu gewährleisten, dass invaliden Personen, die in ihrem Gebiet Wohnsitz haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Als Institutionen gelten unter anderem Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen (Art. 3 Abs. 1 lit. b IFEG), welche die in Art. 5 Abs. 1 IFEG aufgezählten Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen. Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthalts Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG; vgl. zum Ganzen auch BGE 140 V 499 E. 5).

    Die kantonalzürcherischen Ausführungsbestimmungen zum IFEG finden sich im kantonalen Gesetz über Invalideneinrichtungen für erwachsene Personen und den Transport von mobilitätsbehinderten Personen (IEG; in Kraft bis zum 31. Dezember 2023) beziehungsweise im ab 1. Januar 2024 anwendbaren Selbstbestimmungsgesetz (SLBG).

1.3.3    A.___ hält sich in dem von der Stadt Zürich betriebenen Gesundheitszentrum B.___ auf, welches auf der kantonalen Pflegeheimliste gemäss § 4 PfleG verzeichnet ist (abrufbar unter www.gd.zh.ch/heime) und deshalb Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen darf (vgl. Art. 39 Abs. 3 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG). Es ist unbestritten und wird unter anderem durch die eingereichten Kostengutsprachen der Gemeinde Regensdorf vom 18. August 2020 (Urk. 3/4) und vom 4. Januar 2023 (Urk. 3/7; vgl. auch Urk. 3/6) belegt, dass A.___ im Gesundheitszentrum B.___ im massgeblichen Zeitraum auch Pflegeleistungen in Anspruch nahm; da diese nicht vollständig durch Beiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den von A.___ zu tragenden Eigenanteil gedeckt sind (vgl. Urk. 3/4), besteht grundsätzlich ein Restfinanzierungsbedarf im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG.

1.3.4    Das Bundesgericht hat entschieden, dass der obligatorische Krankenversicherer für Pflegeleistungen nach Art. 25a Abs. 1 KVG auch dann vollumfänglich leistungspflichtig bleibt, wenn eine Überschneidung dieser Leistungen mit kantonalen Beiträgen nach dem IFEG beziehungsweise den kantonalen Ausführungsbestimmungen besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_169/2023 vom 29. Mai 2024 E. 6; vgl. auch § 1 Abs. 2 zweiter Satz PfleG).

    Auch Überschneidungen zwischen dem Anspruch auf die Restfinanzierung von Pflegeleistungen im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG und Leistungen gestützt auf das IFEG wären grundsätzlich denkbar. Indes schliessen sich diese beiden Leistungsarten nach § 1 Abs. 2 PfleG gegenseitig aus. Denn das PfleG findet auf Institutionen gemäss Art. 3 IFEG in Verbindung mit § 3 IEG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2023) beziehungsweise § 25 SLBG (anwendbar ab 1. Januar 2024), die gleichzeitig auf der Pflegeheimliste geführt werden, keine Anwendung.

    Gemäss § 5 f. IEG (in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2023) und § 25 SLBG (anwendbar ab 1. Januar 2024) bedarf die Anerkennung als Institution im Sinne von Art. 3 IFEG einer Betriebsbewilligung. Das Gesundheitszentrum B.___ verfügte im massgeblichen Zeitraum unbestrittenermassen über keine solche Erlaubnis (Urk. 9 S. 9, Urk. 11). Bereits aus diesem Grund scheidet eine Übernahme der in dieser Institution entstandenen, ungedeckten Pflegekosten gestützt auf das IFEG und dessen kantonale Ausführungsbestimmungen aus. Dies hat das kantonale Sozialamt denn auch mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 festgehalten (Urk. 11).

    Damit bleibt das PfleG auf die im Gesundheitszentrum B.___ erbrachten Leistungen anwendbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin liegt eine Streitigkeit über ungedeckte Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG vor.

1.4    Gemäss BGE 140 V 58 E. 5.1 und 5.3 finden im Kanton Zürich auf Streitigkeiten betreffend die Pflegefinanzierung zwischen der versicherten Person und dem Kanton gemäss Art. 25a Abs. 5 KVG die (verfahrensrechtlichen) Bestimmungen des ATSG Anwendung. Gemäss dem in Art. 56 ff. ATSG vorgezeichneten Rechtsweg ist das kantonale Sozialversicherungsgericht zuständig für die Beurteilung von derartigen Streitigkeiten.

    Entgegen der Formulierung in E. 5.3 wurde mit BGE 140 V 58 nicht eine Streitigkeit zwischen der versicherten Person und dem Kanton, sondern zwischen einer Pflegeinstitution und einer Gemeinde beurteilt. Aus der Argumentation in E. 5.2 geht hervor, dass das Bundesgericht das ATSG aus Praktikabilitätsgründen auch auf solche Streitigkeiten angewendet haben will. Es erwog nämlich, dass die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des kantonalen VRG zur Folge hätte, dass eine Gemeinde gegenüber einer gemeindefremden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Pflegeinstitution keine Verfügungskompetenz hätte. In solchen Konstellationen wäre die Anfechtung einer abgelehnten Übernahme ungedeckter Pflegebeiträge mittels Rekurs (§ 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. c VRG) ausgeschlossen, und es müsste ein Klageverfahren vor Verwaltungsgericht als einziger Instanz angehoben werden (§ 81 lit. a VRG). Dass der kantonale Gesetzgeber für die Pflegefinanzierung unterschiedliche Rechtswege habe vorsehen wollen, je nachdem, ob sich eine Person in einer gemeindeeigenen öffentlich-rechtlichen Pflegeinstitution oder in einer auswärtigen Pflegeeinrichtung beziehungsweise in einer privatrechtlichen Institution befinde, sei nicht anzunehmen.

    Mithin soll die Anwendung der ATSG-Bestimmungen ein einheitliches Verfahren bei der Beurteilung von Streitigkeiten über die Pflegerestfinanzierung garantieren, welches der Gemeinde gestützt auf Art. 49 ATSG auch dann eine Verfügungskompetenz gibt, wenn die Verfahrensbestimmungen des VRG eine solche ausschliessen würden. Die genannten Praktikabilitätsüberlegungen sprechen auch für die Anwendbarkeit des ATSG, wenn es sich beim Verfügungsadressaten um eine Gemeinde handelt, weil die Pflegeinstitution wie hier über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Es liegt hier eine ähnliche Konstellation vor wie bei einer (innerkantonalen) Streitigkeit über die Zuständigkeit zweier Gemeinden für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, auf welche ebenfalls die ATSG-Bestimmungen anwendbar sind (vgl. dazu etwa die Urteile des Sozialversicherungsgerichts ZL.2019.00099 vom 23. Juni 2020 und ZL.2012.00058 vom 9. Oktober 2012). Implizit gelangte auch das Bundesgericht im Urteil 9C_849/2013 vom 16. Mai 2014 über eine Streitigkeit zwischen zwei Gemeinden des Kantons Zürich über die Restfinanzierung von Pflegeleistungen zu diesem Ergebnis (vgl. den Sachverhalt sowie E. 4).

    Richtet sich das Verfahren nach dem ATSG, wird die Beschwerdegegnerin gestützt auf übergeordnetes Recht als Durchführungsstelle nach diesem Gesetz tätig. Deshalb verfängt ihr Einwand, sie stehe nicht in einem hoheitlichen Verhältnis zur Beschwerdeführerin und habe deshalb keine gesetzlich eingeräumte Verfügungsbefugnis (Urk. 9 S. 10), nicht.

    Aufgrund des Gesagten sind auch in der vorliegenden Konstellation, in welcher sich zwei Gemeinden gegenüberstehen, entsprechend der Praxis des Sozialversicherungsgerichts (vgl. etwa die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich KV.2018.00069 vom 30. November 2018 E. 1.2, KV.2015.00096 vom 30. September 2016 sowie KV.2014.00082 vom 16. November 2015 E. 1) die Verfahrensbestimmungen des ATSG anwendbar.

1.5    Zusammenfassend ergibt sich, dass das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig ist, die vorliegende Streitfrage, inwiefern die Beschwerdegegnerin die ungedeckten Kosten der Pflege von A.___ im Gesundheitszentrum B.___ im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG zu tragen hat, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 56 ff. ATSG zu beurteilen. Insofern ist auf die Beschwerde einzutreten.

    Bei diesem Ergebnis kann auf den von der Beschwerdegegnerin (eventualiter) beantragten Meinungsaustausch mit dem Verwaltungsgericht zur Zuständigkeitsfrage (Urk. 9 S. 2) verzichtet werden.


2.

2.1    Den Anträgen und Ausführungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und 9 ff.) und den eingereichten Unterlagen (Urk. 3/4 S. 2 f., Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 3/17) lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die beschwerdeweise geltend gemachten Ausstände in Höhe von Fr. 580'974.25 nicht nur ungedeckte Kosten von Pflegeleistungen, sondern auch andere Leistungen des Gesundheitszentrums B.___ umfassen. Unterkunft, Verpflegung und Betreuung im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 12 PfleG sowie die Eigenbeteiligung an den Pflegekosten (§ 9 Abs. 2 und 3 PfleG) sind von den Leistungsbezügern grundsätzlich selbst zu tragen. Diese Leistungen fallen nicht unter die Restfinanzierung von Pflegekosten im Sinne von Art. 25a Abs. 5 KVG (vgl. auch Mösch Payot, Pflegerestkostenfinanzierung durch die Kantone nach Art. 25a Abs. 5 KVG, S. 242 f., sowie BGE 147 V 450 E. 5.4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit mit der Beschwerde auch solche Leistungen geltend gemacht werden, ist darauf mangels sachlicher Zuständigkeit (vgl. vorstehend E. 1.2) nicht einzutreten.

2.2    Die Beschwerdegegnerin macht geltend, A.___ sei jung und vollständig invalid, weshalb sie bereits seit September 2020 nicht in einem Alters- und Pflegeheim wie dem Gesundheitszentrum B.___, sondern in einer Institution nach Art. 3 IFEG hätte untergebracht werden müssen. Dass es ihre Beistandschaft beziehungsweise die KESB unterlassen habe, dies korrekt zu veranlassen, könne nicht zum alleinigen Nachteil der Beschwerdegegnerin führen (Urk. 9 S. 8 ff. und 11).

    Die Frage, ob die streitgegenständlichen, offenen Kosten der Pflege wegen einer allfälligen Falschplatzierung von A.___ (auch) durch nicht sozialversicherungsrechtliche Ansprüche gedeckt werden können, fällt nicht in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts (vgl. vorstehend E. 1.2). Dies gilt insbesondere auch für den von der Beschwerdegegnerin zur Diskussion gebrachten Anspruch gegenüber dem Kanton aus ungerechtfertigter Bereicherung (Urk. 9 S. 12). Deshalb braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden.


3.    

3.1    Zu prüfen bleibt die funktionelle Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts nach dem anwendbaren Verfahrensrecht.

3.2    Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Grundsätzlich sind Verfügungen gestützt auf Art. 52 Abs. 1 erster Satzteil ATSG mit Einsprache anfechtbar, und das Rechtsmittel einer Beschwerde ist erst gegeben, wenn ein Einspracheentscheid im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ATSG vorliegt. Art. 52 Abs. 1 zweiter Satzteil ATSG sieht indessen vor, dass gegen prozess- und verfahrensleitende Verfügungen die Einsprache unzulässig ist, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG wiederum den Beschwerdeweg öffnet.

3.3    Laut Art. 35 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Falls er sich als unzuständig erachtet, tritt er durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 35 Abs. 3 ATSG). Die von der Beschwerdegegnerin erlassene, hier angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2024 stellt nach ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt eine Nichteintretensverfügung wegen Unzuständigkeit im Sinne von Art. 35 Abs. 3 ATSG dar. Als solche setzt sie dem Verwaltungsverfahren ein Ende, ist also als Endverfügung und nicht als blosse prozess- und verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 zweiter Satzteil ATSG zu qualifizieren. Das verfügte Nichteintreten hätte daher grundsätzlich mittels Einsprache und nicht mit direkter Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht angefochten werden müssen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_727/2010 vom 27. Januar 2012 E. 2.2 sowie Betschart, in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 35 Rz. 18 mit weiteren Hinweisen).

3.4    Im Streit steht die Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin, mittels Verfügung darüber zu entscheiden, ob beziehungsweise inwiefern sie die bei der Pflege von A.___ entstandenen ungedeckten Pflegekosten im Gesundheitszentrum B.___ zu übernehmen hat. Die dafür zu klärenden Sach- und Rechtsfragen wurden bereits in den vorstehenden Erwägungen 1.2-5 im Rahmen der Prüfung der sachlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts beurteilt. Zudem haben sich die Parteien in ihren Rechtsschriften bereits eingehend hierzu geäussert, und es ist auch der Beschwerdegegnerin offensichtlich daran gelegen, durch ein Gerichtsurteil Klarheit über diese Frage zu erlangen (vgl. Urk. 9 S. 14). Ein Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde wegen funktioneller Unzuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts mit Überweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens käme unter den gegebenen Umständen einem formellen Leerlauf gleich, welcher dem Gebot der Prozessökonomie zuwiderliefe (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_727/2010 vom 27. Januar 2012 E. 2.3). Auf die Beschwerde ist daher, soweit das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig ist (vgl. die vorstehenden E. 1.5 und 2.1-2), auch unter diesem Blickwinkel einzutreten.


4.    Aus dem in den vorstehenden Erwägungen 1.3.1, 1.3.3 sowie 1.4-5 Gesagten folgt ohne Weiteres, dass die Beschwerdegegnerin zuständig gewesen wäre, mittels einer Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG darüber zu entscheiden, inwiefern sie die geltend gemachten ungedeckten Kosten der Pflege von A.___ im Gesundheitszentrum B.___ gestützt auf Art. 25a Abs. 5 KVG und die kantonalen Ausführungsbestimmungen im PfleG zu tragen hat. Die angefochtene Nichteintretensverfügung vom 23. Oktober 2024 ist daher rechtswidrig und aufzuheben.


5.    

5.1    Die Beschwerdeführerin beantragt, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ungedeckte Kosten der Pflege von A.___ im Pflegezentrum B.___ in Höhe von Fr. 580'974.25 zu begleichen (Urk. 1 S. 2).

5.2    Da die Beschwerdegegnerin auf dieses materielle Rechtsbegehren mit der angefochtenen Verfügung nicht eingetreten ist (Urk. 2), hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich bloss zu prüfen, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgte (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

5.3    Eine Ausdehnung des Verfahrens auch auf diese nicht in der angefochtenen Verfügung behandelte Frage fällt ausser Betracht. Rechtsprechungsgemäss wird für eine Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage nämlich vorausgesetzt, dass diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (BGE 130 V 501 E. 1.2, 122 V 34 E. 2a m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 9C_509/2015 vom 15. Februar 2016 E. 3). Diese Voraussetzung ist offensichtlich nicht gegeben: Zur Prüfung, ob beziehungsweise inwiefern die Beschwerdegegnerin die ungedeckten Pflegekosten zu tragen hat, sind komplexe Sach- und Rechtsfragen zu klären (vgl. auch Urk. 9 S. 13 f.), die im vorliegenden Verfahren bisher nicht behandelt werden mussten und über welche die Beschwerdegegnerin noch gar nie verbindlich mittels Verfügung entschieden hat. Deshalb kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden.


6.    Abschliessend ergibt sich, dass die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie abkläre, inwiefern sie die geltend gemachten ungedeckten Kosten der Pflege von A.___ im Gesundheitszentrum B.___ gestützt auf Art. 25a Abs. 5 KVG und die kantonalen Ausführungsbestimmungen im PfleG zu tragen hat, und hernach darüber in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG entscheide. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

    Bei diesem Ergebnis erweist sich der prozessuale Antrag der Parteien, über die Eintretensfrage sei vorab in einer separaten, anfechtbaren Verfügung zu entscheiden (Urk. 1 S. 2, Urk. 9 S. 2), als gegenstandslos.

    Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nach dem anwendbaren Verfahrensrecht gegen die von der Beschwerdegegnerin zu erlassende Verfügung zunächst das Rechtsmittel der Einsprache bei der verfügenden Stelle (Art. 52 Abs. 1 ATSG) zur Verfügung steht. Erst in einem nächsten Schritt könnte gegebenenfalls beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 ff. ATSG).


7.    Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2).

    Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis; vgl. auch § 34 Abs. 2 GSVGer und Art. 61 lit. g ATSG). Davon ist nach der Rechtsprechung abzuweichen, wenn das Verhalten der Gegenpartei leichtsinnig oder mutwillig ist, oder wenn wegen der Besonderheit oder Schwierigkeit der Sache der Beizug eines frei praktizierenden Anwalts notwendig ist (BGE 128 V 124 E. 5b sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2009 vom 28. Mai 2009 E. 4 mit Hinweisen). Weder kann von Mutwilligkeit der Gegenpartei gesprochen werden, noch ist angesichts der bestehenden Gerichtspraxis von einer besonderen Schwierigkeit der hier einzig zu beurteilenden Zuständigkeitsfragen auszugehen. Dem Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung kann daher nicht entsprochen werden.


8.    Da die Versicherte A.___ zumindest mittelbar von diesem Entscheid mitbetroffen ist, wird ihr beziehungsweise der KESB Dielsdorf (vgl. dazu Urk. 12/13) dieses Urteil auch eröffnet.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache an die Gemeinde Regensdorf zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Restfinanzierung der ungedeckten Kosten der Pflege von A.___ im Gesundheitszentrum B.___ verfüge. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Der Beschwerdeführerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwälte Michael Waldner und Barbara Meier, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9

- Rechtsanwalt Yves Endrass

- KESB Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, Honeywell-Platz 1, 8157 Dielsdorf, für A.___

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrKlemmt