Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2024.00100
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 31. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Vivao Sympany AG
Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ war ab 1. Januar 2020 bei der Vivao Sympan AG obligatorisch krankenpflegeversichert (Urk. 8/3; vgl. auch Urk. 7 S. 2). Wegen unbezahlt gebliebener Prämien für die Monate Januar bis Dezember 2020 in der Höhe von Fr. 863.-- nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2022, zuvor aufgelaufener Zinsen von Fr. 22.80, Mahnspesen von Fr. 60.-- sowie Umtriebsspesen von Fr. 145.-- leitete die Vivao Sympany AG gegen ihn die Betreibung ein (Zahlungsbefehl Nr. «…» des Betreibungsamtes Zürich 12 vom 4. Juli 2022 [Urk. 8/21]). Nachdem er am 12. Juli 2022 eine Teilzahlung von Fr. 10.-- geleistet hatte (Urk. 8/21 S. 1), erhob er am 21. Juli 2022 gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag (Urk. 8/21 S. 2). Diesen hob die Vivao Sympany AG mit Verfügung vom 29. Juli 2022 auf und verpflichtete den Versicherten zur Begleichung des nach der Ratenzahlung noch ausstehenden Betrags zuzüglich Zinsen, Mahn- und Umtriebsspesen sowie Betreibungskosten von Fr. 78.30 (total Fr. 1’162.45 [Urk. 8/22]).
Gegen die Verfügung vom 29. Juli 2022 erhob der Versicherte mit E-Mail vom 26. August 2022 Einsprache (Urk. 8/23). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 teilte die Vivao Sympany AG ihm mit, dass die Einsprache nicht die gemäss Art. 10 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) erforderliche Schriftform aufweise, und forderte ihn zur postalischen Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Einsprache auf. Zudem wies sie ihn darauf hin, dass sie auf seine Einsprache nicht eintreten könne, falls er dieser Aufforderung nicht bis zum 5. Januar 2024 nachkomme (Urk. 8/25; vgl. auch Urk. 8/26-27). Mit Einspracheentscheid vom 14. November 2024 trat die Vivao Sympany AG auf die Einsprache vom 26. August 2022 gegen die Verfügung vom 29. Juli 2022 nicht ein mit der Begründung, der Versicherte habe seine Einsprache innert der angesetzten Nachfrist nicht nachgebessert (Urk. 2; vgl. auch Urk. 3).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. November 2024 Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die von der Vivao Sympany AG geforderten Zinsen, Mahnspesen, Betreibungsgebühren und Umtriebsspesen zu erlassen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025 beantragte die Vivao Sympany AG die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Eine Kopie der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 4. März 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2. Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid trat die Vivao Sympany AG auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein, weil diese - mangels einer handschriftlichen Unterschrift - nicht in einer gültigen Form eingereicht worden sei (Urk. 2 S. 3). Die Beschwerde richtet sich mithin gegen einen Nichteintretensentscheid. Obwohl sie sich mit dieser verfahrensrechtlichen Thematik nicht befasst, sondern zur Hauptsache mit der Frage auf Erlass wenigstens eines Teils der in Betreibung gesetzten Ausstände (Urk. 1), ist darin der Antrag auf Eintreten als miteingeschlossen zu betrachten. Es ist somit zu prüfen, ob die Vivao Sympany AG zu Recht auf die Einsprache mangels Formgültigkeit nicht eingetreten ist, während auf den materiellen Beschwerdeantrag nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 117 V 121 E. 1 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Art. 52 Abs. 1 ATSG stellt in formeller Hinsicht keine Anforderungen an die Einsprache. Der Bundesrat hat jedoch in Art. 10-12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) Bestimmungen zu Form und Inhalt der Einsprache sowie zum Einspracheverfahren erlassen. Gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten. Abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen gemäss Art. 10 Abs. 2 ATSV kann die Einsprache laut Art. 10 Abs. 3 ATSV wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten werde (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2).
3.2 Für den elektronischen Verkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren ist eine spezifische gesetzliche Regelung notwendig. Das ATSG enthält keine Bestimmungen über den elektronischen Verkehr. Es liegt insoweit auch kein nicht abschliessend geregelter Verfahrensbereich im Sinne von Art. 55 Abs. 1 ATSG vor, weshalb nicht ergänzend auf die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) zurückgegriffen werden kann. Von der dem Bundesrat in Art. 55 Abs. 1bis ATSG übertragenen Kompetenz, die Bestimmungen des VwVG über den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für den Bereich des Sozialversicherungsrechts anwendbar zu erklären, hat dieser bisher keinen Gebrauch gemacht (BGE 142 V 152 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Brunner, in: ATSG-Kommentar, 5. Aufl. Zürich 2024, N. 46 zu Art. 52).
3.3 Sendungen per E-Mail sind mit diversen Unsicherheiten (insbesondere betreffend die Identifizierung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststellung des Zeitpunktes des Empfanges) behaftet. Eine per E-Mail erhobene Einsprache gegen eine Verfügung ist mangels der gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV bei schriftlich erhobenen Einsprachen erforderlichen Unterschrift nicht zulässig (BGE 142 V 152 E. 2.4 und 4.6).
4. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Einsprache vom 26. August 2022 gegen die Verfügung der Vivao Sympany AG vom 29. Juli 2022 (Urk. 8/22) per gewöhnlicher E-Mail einreichte (Urk. 8/23). Damit steht fest, dass die Einsprache mangels handschriftlicher Unterzeichnung den Gültigkeitserfordernissen der vom Beschwerdeführer gewählten Schriftlichkeit (Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV) nicht genügte.
Die Vivao Sympany AG setzte dem Beschwerdeführer mit per Einschreiben eröffnetem Schreiben vom 7. Dezember 2023, zugestellt am 8. Dezember 2023 (Urk. 8/26), Frist bis zum 5. Januar 2023 an, um diesen Formmangel zu beheben (Urk. 8/25). Dabei wies sie ihn ausdrücklich darauf hin, dass er die Einsprache auf dem Postweg einreichen und unterzeichnen müsse und dass bei Säumnis nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne (Urk. 8/25). Es kann offen bleiben, ob die Vivao Sympany AG ihm in dieser Konstellation gar keine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe hätte ansetzen müssen (vgl. BGE 142 V 152 E. 4.5-6 sowie Brunner, a.a.O., N. 46 zu Art. 52). Jedenfalls ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass er seine Einsprache je - innert der 30tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG oder der später angesetzten Nachfrist im Sinne von Art. 10 Abs. 5 ATSV - nachgebessert und in gültiger, handschriftlich unterzeichneter Schriftform im Sinne von Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV eingereicht hätte (vgl. Urk. 8/27). Entsprechendes macht er auch nicht geltend (Urk. 1). Damit durfte die Vivao Sympany AG androhungsgemäss auf die Einsprache mangels Formgültigkeit nicht eintreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Vivao Sympany AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt