Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00008


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brühwiler

Urteil vom 4. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    Der 1992 geborene X.___ ist österreichischer Staatsangehöriger und wohnt in Österreich grenznah zur Schweiz. Er verfügt seit 2. Mai 2018 über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist in der Schweiz (Kanton Zürich) bei der Z.___ angestellt (Urk. 6/2). Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) teilte ihm mit Schreiben vom 22. Mai 2018 mit, sie habe vom kantonalen Migrationsamt erfahren, dass er ab dem 2. Mai 2018 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig sei. Damit unterliege er grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium. Er könne jedoch innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben beziehungsweise sich von der Schweizer Krankenversicherungspflicht befreien lassen (Urk. 6/3). Mit Schreiben vom 27. September 2018 setzte die Gesundheitsdirektion X.___ eine letzte Frist von zwei Wochen an, um ihr einen Versicherungsnachweis oder einen Antrag (auf Befreiung von der Versicherungspflicht) zukommen zu lassen, und drohte ihm an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk. 6/4).

    Am 17. Juli 2022 verfügte die Gesundheitsdirektion die Zuweisung des Grenzgängers an den Krankenversicherer Helsana Versicherungen AG per Datum des Eingangs der Verfügung beim Krankenversicherer (Urk. 6/5). Aufgrund des nicht abgeholten Entscheids sandte sie diesen X.___ mit Schreiben vom 8. August 2022 mit normaler Briefpost erneut zu, wobei sie auf die laufende Einsprachefrist hinwies (Urk. 6/8), und wies ihn im August dem Krankenversicherer zu (vgl. Urk. 6/9).

    Mit am 7. März erhobener und am 13. März 2023 bei der Gesundheitsdirektion eingegangener (vgl. Urk. 6/12/4) Einsprache reichte X.___ eine Bestätigung der Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft über eine am 1. August 2018 abgeschlossene Krankenversicherung (Urk. 6/12/1-2) ein und machte geltend, dass die von der Gesundheitsdirektion zugesendete Zwangszuweisung aufgrund einer veralteten Adresse nie bei ihm angekommen sei und er schon am 10. Oktober 2018 in Kontakt mit dem «BAG» (richtig: Gesundheitsdirektion) gewesen und ihm damals versichert worden sei, dass es nicht zu einer Zwangsversicherung komme, da eine Krankenversicherung in Österreich vorliege (Urk. 6/11). Die infolge eines Zuständigkeitswechsels per 1. Oktober 2023 anstelle der Gesundheitsdirektion für Ausnahmen und Befreiung von der Versicherungspflicht zuständige Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz; EG KVG, in Kraft seit 1. Oktober 2023), trat auf die Einsprache ein und wies diese mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2024 ab (Urk. 6/17 = Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2024 erhob X.___ mit Eingabe vom 30. Januar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zu bewilligen (Urk. 1).

    Die SVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2025 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher kommt das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit. a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit.

1.2    Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehältlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Prinzip der «lex loci laboris»; vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.1, 135 V 339 E. 4.3.1).

    Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit. b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b Anhang II FZA, dass die in lit. a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Österreich gehört, wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind.

1.3    Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit. f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenzgängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 435 Fn. 41).

1.4    Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht stillschweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 KVV ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozialversicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).

    Der Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit. b/aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag zu laufen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).

    Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1 a.E.), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b/aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit. b/aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz. 33).

    Hinsichtlich der Deckung für den Krankheitsfall schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1).

1.5    Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) enthält den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass staatliche Organe und Private nach Treu und Glauben handeln. Dieses Prinzip wird in Art. 9 BV grundrechtlich ergänzt: "Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden." Der grundrechtlich verstärkte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Voraussetzung für eine Berufung auf Vertrauensschutz ist, dass die betroffene Person sich berechtigterweise auf die Vertrauensgrundlage verlassen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. die in BGE 148 V 128 nicht publizierte E. 5.2 [Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2020 vom 10. Dezember 2021] mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides (Urk. 2) aus, der Beschwerdeführer habe von seinem Optionsrecht weder innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Beginn der Versicherungspflicht noch innert der angesetzten Nachfrist von zwei Wochen Gebrauch gemacht. Deshalb sei er mit Verfügung vom 17. Juni 2022 einer schweizerischen Krankenversicherung zugewiesen worden (S. 1). Daran ändere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er im Zeitraum der Zustellung der Schreiben der Gesundheitsdirektion seinen Wohnort gewechselt und diese somit nicht erhalten habe. Die eingeschriebene Verfügung vom 17. Juni 2022 sei von der Post als nicht abgeholt retourniert worden. Werde jedoch eine eingeschriebene Sendung nicht innert der von der Post angesetzten Frist abgeholt, so gelte sie gemäss geltender Rechtsprechung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt. Die Verfügung sei ihm zur Kenntnisnahme erneut am 8. August 2022 zugestellt worden (S. 2).

2.2    Demgegenüber führt der Beschwerdeführer beschwerdeweise (Urk. 1) aus, dass er aufgrund eines Schreibens im Jahr 2018 am 10. Oktober 2018 mit der Gesundheitsdirektion telefonisch Kontakt aufgenommen und seine Versicherungspolice durchgegeben und die Versicherungsanstalt genannt habe. Daraufhin sei ihm versichert worden, dass er seine Meldepflicht erfüllt habe und keine weiteren Daten von ihm benötigt würden. Eine schriftliche Bestätigung habe er nicht verlangt und auch nicht erhalten (Urk. 1/1 S. 3 f.). Somit habe er von seinem Optionsrecht rechtzeitig Gebrauch gemacht. Im Februar 2019 sei er innerhalb Österreichs umgezogen und habe seine neue Adresse seinem Arbeitgeber gemeldet. In der weiteren Folge habe er keine weiteren Briefe, E-Mails oder Anrufe von der Gesundheitsdirektion erhalten. Erst im Laufe des Jahres 2022 sei er schlussendlich von der Helsana kontaktiert worden, welche ihn über seinen Arbeitgeber erreicht habe (vgl. Urk. 3/2), da ihre Schreiben laufend retourniert worden seien. Ungefähr eine Woche später habe er von der Helsana Post an seine Adresse in Österreich erhalten. Die Sendung habe drei offene Rechnungen und eine Mahnung mit einer Geldforderung von mehreren hundert Franken enthalten. Erst danach habe er telefonisch von der Helsana in Erfahrung gebracht, dass er zwangszugewiesen worden sei (vgl. Urk. 1/1 S. 4). Er habe sich unmittelbar darauf direkt mit der Gesundheitsdirektion in Verbindung gesetzt, um diesen Irrtum aufzuklären, zumal er davon ausgegangen sei, seine Meldepflicht erfüllt zu haben. Dabei sei ihm auch erklärt worden, wie er einen Einwand gegen die Zwangszuweisungsverfügung erheben könne (Urk. 1/1 S. 5). Er sei weder über den Sachstand informiert worden noch habe er von der Helsana einen Vertrag erhalten, aus dem ein Vertragsbeginn zu entnehmen wäre. Unterdessen hätten sich bei der Helsana Prämienausstände von mehreren tausend Franken angesammelt und die Versicherung habe gegen ihn eine Betreibung eingeleitet (S. 5 unten).

2.3    In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2025 (Urk. 5) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache und Beschwerde anerkenne, dass er von der Gesundheitsdirektion im Verlauf des Jahres 2018 über die Versicherungspflicht informiert worden sei. Dies bedeute, dass er entweder das Informationsschreiben vom 22. Mai 2018 oder das Mahnschreiben vom 27. September 2018 erhalten und zur Kenntnis genommen haben müsse. In beiden Schreiben sei explizit darauf hingewiesen worden, dass ein Antrag zu stellen oder zumindest ein Versicherungsnachweis einzureichen gewesen wäre. In den von der Gesundheitsdirektion infolge Zuständigkeitswechsel übergebenen Unterlagen fänden sich keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer vor der Zwangszuweisung vom 17. Juni 2022 mit der Gesundheitsdirektion Kontakt aufgenommen oder einen Antrag oder Versicherungsnachweis eingereicht hätte. Ebenso wenig fänden sich Unterlagen dazu, dass die Gesundheitsdirektion dem Beschwerdeführer zugesichert hätte, dass die zur Ausübung des Optionsrechts nötigen Schritte vorgenommen worden und keine weiteren Handlungen seinerseits notwendig seien. Der Beschwerdeführer habe folglich seinen formellen Antrag um Ausübung des Optionsrechts soweit aus den Akten ersichtlich erst mit seiner Einsprache vom 13. März 2023 eingereicht. Damit sei sein Antrag offensichtlich verspätet, weshalb er der Schweizer Krankenversicherungspflicht unterstehe und die Zuweisung zu einem schweizerischen Krankenversicherer zu Recht erfolgt sei (S. 2).


3.

3.1    Zu prüfen ist, ob das Optionsrecht rechtzeitig ausgeübt wurde.

3.2    Der Nachweis der Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung obliegt grundsätzlich der Partei, welche diese Handlung vorzunehmen hat. Der Nachweis ist erbracht, wenn eine Postquittung oder ein anderer Empfangsschein für eine aufgegebene Sendung vorgelegt wird. Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteile des Bundesgerichts 9C_575/2013 vom 18. November 2013 E. 3 und 9C_171/2007 vom 24. Juli 2007 E. 3).

    Der Beschwerdeführer reichte keinen Zustellnachweis ein hinsichtlich fristgerechter Ausübung seines Optionsrechts, machte aber geltend, er habe am 10. Oktober 2018 und damit in zeitlicher Hinsicht wohl als Reaktion auf das Schreiben vom 27. September 2018 (Urk. 6/4) mit der Gesundheitsdirektion telefoniert und seine Versicherungsdaten (Krankenversicherung, Police-Nummer) bekanntgegeben (Urk. 1/1 S. 3; Urk. 1/2 S. 1). Hierüber ist aber aktenkundig nichts vermerkt. Hingegen ist nach Lage der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer seit 1. August 2018 bei der Allianz Elementar Versicherungs-Aktiengesellschaft krankenversichert ist (Urk. 3/1 = Urk. 6/12/1-2; Urk. 6/12/13).

3.3    Das Informationsschreiben vom 22. Mai 2018 verweist hinsichtlich der Ausübung des Optionsrechts auf die Informationen und Formulare im Internet auf der Website der Gesundheitsdirektion (www.gd.zh.ch/kvg; Urk. 6/3 S. 2). Der (alten) Website der Gesundheitsdirektion lässt sich entnehmen, dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich (nur mit Aufenthaltsbewilligung G) ein Gesuch stellen müssen und diesem je nach Versicherungsart (gesetzlich bzw. staatlich obligatorisch oder privat bzw. freiwillig) eine Kopie der Grenzgängerbewilligung und eine Kopie der europäischen Krankenversicherungskarte beziehungsweise eine Kopie der aktuell gültigen Versicherungspolice beizulegen haben. Ebenfalls führte ein Link zum Online-Formular für das KVG-Befreiungsgesuch (https://www.zh.ch/de/gesundheit/krankenversicherung.html; Website abgerufen mittels Internetarchiv «waybackmachine» vom 06.08.2020).

    Daraus lässt sich entnehmen, dass in aller Regel ein formelles (schriftliches) Gesuch erwartet wird (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; vgl. auch Donaur/Pellizzari, Das Optionsrecht im Bereich der Krankenversicherung, Jusletter 1. Juli 2019 S. 10 Rz. 25). Art. 2 Abs. 6 KVV verlangt indes nur ein Gesuch und den Nachweis, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Auch lässt das Informationsschreiben der Gesundheitsdirektion vom 22. Mai 2018 offen, in welcher Form das Gesuch zu stellen ist (Urk. 6/3 S. 2), und im Aufforderungsschreiben vom 27. August 2018 wird lediglich ein Antrag verlangt (Urk. 6/4). Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung (Deckung für den Krankheitsfall) genügt als Nachweis ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1), über welchen der Beschwerdeführer zweifellos verfügte. Ausserdem war die Gesundheitsdirektion seit dem 20. Mai 2018 im Besitz einer Kopie der Grenzgängerbewilligung des Beschwerdeführers (Urk. 6/1). Demzufolge ist es nicht abwegig, anzunehmen, dass die Gesundheitsdirektion nach telefonischer Übermittlung der Versicherungsdaten respektive Erbringung des Versicherungsnachweises des Beschwerdeführers von einer rechtsgültigen Ausübung des Optionsrechts ausging und dies dem Beschwerdeführer auch zusicherte. Dass sich hierzu in den Akten nichts findet, lässt auch mit Blick auf die Aktenführungspflicht nicht auf Gegenteiliges schliessen. Ohnehin erscheinen die von der Gesundheitsdirektion an die Beschwerdegegnerin übergegebenen Unterlagen sehr dürftig zu sein, enthalten diese weder interne Notizen noch Zusammenfassungen von Telefongesprächen, durchgeführten Abklärungen oder auch - mit Ausnahme zweier E-Mails die Korrespondenz hinsichtlich des Umgangs mit der Zuweisung an den Krankenversicherer Helsana (vgl. Urk. 6/1-17). Für eine erfolgte Befreiung von der Unterstellung unter die schweizerische obligatorische Krankenversicherungspflicht spricht zumindest der Umstand, dass während den folgenden knapp vier Jahren kein Kontakt zwischen der Gesundheitsdirektion und dem Beschwerdeführer stattgefunden hat, und auch keine misslungenen Kontaktversuche dokumentiert sind. Die Frage, ob eine Zwangszuweisung geboten sei, wurde nicht weiter bearbeitet. Demnach ist der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht in seinem Vertrauen auf die rechtmässige Ausübung seines Wahlrechts grundsätzlich zu schützen.

3.4    Die Verfügung vom 17. Juni 2022, mit welcher der Beschwerdeführer per Datum des Eingangs dem Krankenversicherer Helsana zugewiesen wurde (Urk. 6/5), konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden und gelangte mit dem Vermerk «Nicht behoben» am 12. Juli 2022 an die Gesundheitsdirektion zurück (Urk. 6/7), da der Beschwerdeführer im Februar 2019 von A.___ nach B.___ umgezogen war. Daraufhin unternahm die Gesundheitsdirektion am 8. August 2022 einen zweiten Zustellversuch (wiederum an die nicht mehr gültige Adresse) mit dem Hinweis, dass für die Einsprachefrist das Datum des 1. Zustellversuchs massgebend sei und die gesetzliche Zustellfiktion nach Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelte (Urk. 6/8).

3.5    Eine Postsendung mit Zustellungsnachweis gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Art. 38 Abs. 2bis ATSG regelt Fälle, in denen der Adressat einer eingeschriebenen Sendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt wird. Die Sendung gilt diesfalls in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird. Geschieht dies nicht innerhalb der ab dem Folgetag des ersten erfolglosen Zustellungsversuchs laufenden siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt (Zustellfiktion). Dabei spielt es keine Rolle, ob der letzte Tag der siebentägigen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder anerkannten Feiertag fällt. Dies gilt jedoch nur, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste, das heisst ab der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Aktes gerechnet werden musste (BGE 134 V 49 E. 4, 130 III 396 E. 1.2.3, 127 I 31 E. 2a/aa und E. 2b). Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an diesem Ergebnis vorbehältlich des Vertrauensschutz begründenden zweiten Versands mit vorbehaltloser Rechtsmittelbelehrung (BGE 115 Ia 12 E. 4c; vgl. auch BGE 118 V 190) nichts zu ändern und sind rechtlich unbeachtlich (BGE 119 V 89 E. 4b/aa m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_53/2019 vom 14. Mai 2019 E. 4.2 f.).

3.6    Vorliegend kann sich die Beschwerdegegnerin beziehungsweise die Gesundheitsdirektion nicht auf die Zustellfiktion berufen. Fast vier Jahre nach dem letzten Kontakt mit dem Beschwerdeführer musste dieser nicht mit dem Erlass der Verfügung vom 17. Juni 2022, mit einem behördlichen Akt, rechnen. Er war nach der langen verstrichenen Zeitdauer längst nicht mehr gehalten, die Gesundheitsdirektion mit seiner aktuellen Adresse zu bedienen. Es wird weder geltend gemacht noch ist aktenkundig, dass die Gesundheitsdirektion bereits früher eine Verfügung hinsichtlich der Unterstellung des Beschwerdeführers unter die obligatorische schweizerische Krankenversicherungspflicht erlassen hätte oder mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten wäre (vgl. vorstehend E. 3.3). Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Gesundheitsdirektion bis zum 17. Juni 2022 untätig geblieben ist, zumal den spärlichen Akten nichts anderes zu entnehmen ist. Selbst wenn nicht von einem formal korrekten Befreiungsgesuch des Beschwerdeführers mittels Telefonats vom 10. Oktober 2018 ausgegangen würde respektive bei Annahme, dieses habe gar nicht stattgefunden, musste der Beschwerdeführer nicht mehr mit einer Zustellung rechnen. Folglich greift die Zustellfiktion nicht. Die Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde dem Beschwerdeführer erst im Zuge seiner Nachforschung nach erhaltenen Rechnungen und Mahnung von der Helsana und dem Telefonat mit der Gesundheitsdirektion am 2. März 2023 zugestellt (vgl. Urk. 3/3). Folgerichtig wurde die am 7. März erhobene und am 13. März 2023 bei der Gesundheitsdirektion eingegangene (vgl. Urk. 6/12/4) Einsprache (Urk. 6/11) von dieser als fristgerecht anerkannt (vgl. E-Mail vom 6. April 2023 an die Helsana, Urk. 6/13). Mit dieser Einsprache erbrachte der Beschwerdeführer (erneut) den Nachweis einer seit August 2018 bestehenden österreichischen Krankenversicherung (vgl. Urk. 6/12/1-3).

    Unter der Annahme, der Beschwerdeführer habe sein Optionsrecht formell nicht korrekt ausgeübt, ist diese Einsprache als formellen Antrag hierauf zu deuten. Aus dem Verhalten der Behörde, namentlich ihrer jahrelangen Untätigkeit, wurde ein Vertrauenstatbestand (vgl. vorstehend E. 1.5) geschaffen, welche den Beschwerdeführer nach Treu und Glauben darauf schliessen lassen durfte, dass seine Optierung hinsichtlich der Befreiung von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht rechtmässig erfolgt sei, weshalb die Frist zur Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates damit zumindest als nachgeholt gilt. Dies gilt umso mehr, als durch die unbegründete Untätigkeit der Gesundheitsdirektion dem Beschwerdeführer erhebliche (finanzielle) Nachteile entstanden sind. Folglich hat der Beschwerdeführer sein Wahlrecht rechtsgültig ausgeübt beziehungsweise nachgeholt und den Beweis für seine Versicherungsunterstellung in Österreich erbracht, weshalb die Beschwerdegegnerin respektive die Gesundheitsdirektion ihn nicht hätte mit Verfügung vom 17. Juni 2022 (Urk. 6/5) zwangsversichern dürfen.


4.    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2024 mit der Feststellung aufzuheben, dass der Beschwerdeführer sein Optionsrecht hinsichtlich des Gesundheitssystems des Wohnsitzstaates Österreich rechtzeitig ausgeübt hat und er ab dem 2. Mai 2018 nicht der schweizerischen Versicherungspflicht untersteht.


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, vom 23. Dezember 2024 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht der schweizerischen Versicherungspflicht untersteht.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrühwiler