Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2025.00015
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 30. Juni 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Nachdem X.___, geboren 2000, einen Antrag auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2022 gestellt hatte (Urk. 6/25-26), teilte ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung (nachfolgend: SVA), am 15. November 2021 mit, die individuelle Prämienverbilligung für das betreffende Jahr sei provisorisch auf Fr. 1'560.60 festgesetzt worden und informierte sie, der Betrag werde direkt an die Krankenversicherung überwiesen (Urk. 6/29). Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 entschied die SVA definitiv. Sie stellte fest, das Jahr 2022 betreffend bestehe kein Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung und sie forderte den Betrag von Fr. 1'560.60 zurück (Urk. 6/47). Am 5. Juni 2024 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (Urk. 6/56). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2024 wies die SVG das Gesuch um Erlass der Rückerstattung zuviel ausbezahlter individueller Prämienverbilligung im Betrag von Fr. 1'560.60 ab (Urk. 6/62). Die dagegen von der Versicherten am 1. November 2024 erhobene Einsprache (Urk. 6/63) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 ab (Urk. 6/71 = Urk. 2).
2.Gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 erhob X.___ am 14. Februar 2025 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr Gesuch um Erlass der Rückerstattung der Prämienverbilligung für das Jahr 2022 gutzuheissen (Urk. 1). Die SVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Davon wurde der Beschwerdeführerin am 19. März 2025 Kenntnis gegeben (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
1.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).
Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).
Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. Der hier zu beurteilende Streitgegenstand, welcher die IPV für das Jahr 2022 betrifft, ist somit nach den Vorschriften des totalrevidierten EG KVG und der VEG KVG zu beurteilen.
1.3 Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).
1.4 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar (§ 32 EG KVG).
1.5 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV).
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides zusammengefasst aus, mit der Mitteilung vom 15. November 2021 sei die Beschwerdeführerin über das Verfahren der Prämienverbilligung informiert worden. Es gehe klar daraus hervor, dass Sie bezüglich Ihres Antrages auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 eine Vorschussleistung entsprechend des provisorisch berechneten Betrages erhalten habe. Weiter sei festgehalten worden, dass die provisorische Berechnung des Betrages von Fr. 1'560.60 auf dem massgebenden Einkommen und dem steuerbaren Vermögen aus dem Jahr 2019 beruhe. Zudem sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass eine Meldung zu erfolgen habe, wenn sich Ihr Bruttolohn seit 2019 um mehr als Fr. lO'OOO.-- geändert habe, da damit Rückforderungen vermieden werden könnten. Eine Mitteilung Ihrerseits über die Änderung Ihres Einkommens sei in der Folge nicht eingegangen. Erst mit der definitiven Steuerveranlagung seien die benötigten Informationen über die Einkommensverhältnisse vorhanden gewesen. Die Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass sich Ihr höheres Jahreseinkommen auf Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung auswirken werde. Mit der unterbliebenen Meldung liege wohl keine böse Absicht vor, es handle sich aber um eine grobe Nachlässigkeit, welche genüge, den guten Glauben auszuschliessen. Mit Ihrem Argument, dass der Online-Rechner der SVA einen Anspruch generiert habe, vermöge die Beschwerdeführerin sodann keine Gutgläubigkeit zu begründen (Urk. 2 S. 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2025 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Ausführungen zur Sache (Urk. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Anordnung zur Rückerstattung bereits bezogener Prämienverbilligung erweise sich als rechtsfehlerhaft, da weder ein bösgläubiger Leistungsbezug noch eine grobfahrlässige Pflichtverletzung vorliege. Eine böse Absicht beim Bezug der Prämienverbilligung könne ihr nicht unterstellt werden. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte für eine arglistige Täuschung, für vorsätzlich falsche Angaben oder ein bewusstes Verschweigen erheblicher Tatsachen. Sie habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die von den zuständigen Behörden geprüfte Prämienverbilligung rechtmässig ausgerichtet worden sei. Auch von einem grobfahrlässigen Verhalten könne nicht ausgegangen werden. Sie sei keine Fachperson im Bereich des Sozialversicherungsrechts und sie habe sich auf die behördliche Berechnung verlassen. Zudem sei die Tragweite einer allfälligen Meldepflichtverletzung nicht hinreichend klar und unmissverständlich kommuniziert worden. Die von der Behörde behauptete Vermögensveränderung sei in ihrer Herleitung unklar geblieben. Weder die Berechnungsgrundlage noch die massgeblichen Zahlen seien nachvollziehbar dargelegt worden, sodass die Rückforderung auch insoweit nicht genügend begründet sei. Als Versicherte habe sie sich zudem auf eine behördliche Auskunft gestützt, konkret den Online-Prämienrechner der SVA. Die derart erhaltenen Informationen seien hinreichend bestimmt. Eine konkret auf ihre persönlichen Verhältnisse bezogene Auskunft könne nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage bilden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sie in gutem Glauben gehandelt habe. Weder ein vorsätzliches noch ein grobfahrlässiges Verhalten sei erstellt. Die Rückforderung der Prämienverbilligung sei daher aufzuheben.
3. Mit ihrer Verfügung vom 6. Mai 2024 entschied die Beschwerdegegnerin definitiv über den Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung betreffend das Jahr 2024 und forderte die zuviel bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 1'560.60 zurück (Urk. 6/47). Mit ihrer als «Einsprache und Erlassgesuch» bezeichneten Eingabe vom 5. Juni 2024 (Urk. 6/56) hatte die Beschwerdeführerin in der Folge den Erlass der Rückzahlung beantragt und inhaltlich ausschliesslich zu den Erlassgründen Stellung genommen. Auch mit ihrer Beschwerde verlangt sie ausschliesslich die Gutheissung ihres Erlassgesuches (Urk. 1 S. 1). Da nach Erlass der Verfügung vom 6. Mai 2024 mithin nur ein Erlassgesuch gestellt, die Rückforderung als solche aber weder bezüglich ihrer rechtlichen Begründetheit noch in masslicher Hinsicht beanstandet worden war, hat die verfügte Rückerstattung Rechtsbeständigkeit erlangt und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 1. Oktober 2024 (Urk. 6/62) ausschliesslich das Vorliegen von Erlassgründen prüfte. Soweit die Beschwerdebegründung Darlegungen zur Begründetheit der Rückforderung als solcher enthält und soweit diese auf eine Korrektur derselben abzielt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der Mitteilung vom 15. November 2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich beim angegebenen Betrag von Fr. 1'560.60 um einen provisorischen Anspruch basierend auf einer provisorischen Berechnung zur individuellen Prämienverbilligung für das Jahr 2022 aufgrund des Einkommens und steuerbaren Vermögens aus dem Jahr 2019 handle. Weiter wurde festgehalten, dass der definitive Anspruch auf Prämienverbilligung berechnet werde, sobald die definitive Steuerveranlagung oder Quellensteuerabrechnung für das Jahr 2022 vorliege. Schliesslich findet sich der Hinweis, dass eine Änderung des Bruttolohns von mehr als Fr. 10'000.-- seit 2019 zu melden sei, wodurch eine Rückforderung vermieden werden könne (Urk. 6/29/1). Ausserdem wurde erklärt, dass zu viel ausgerichtete Leistungen zurückgefordert würden (Urk. 6/29/2).
4.2 Unter diesen Umständen war für die Beschwerdeführerin ersichtlich, dass die provisorische Prämienverbilligung unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung stand. Nach konstanter Rechtsprechung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich muss demzufolge eine versicherte Person bei einer solchen Ausgangslage im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der ausbezahlten Vorschussleistung der Prämienverbilligung aufgrund ihrer provisorischen Natur damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden. Daher kann sich die versicherte Person rechtsprechungsgemäss von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen; mithin schliesst der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wurde, einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an aus (Urteil des Sozialversicherungsgerichts KV.2023.00023 vom 24. Oktober 2023 E. 3; vgl. auch statt vieler Urteile des Sozialversicherungsgerichts KV.2025.00119 vom 3. Dezember 2025 E. 4 und KV.2025.00090 vom 17. Dezember 2025 E. 3).
4.3 Der fehlende gute Glaube bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin die Leistung nicht hätte entgegennehmen dürfen. Er bedeutet nur, aber immerhin, dass ihr klar sein musste, dass gegebenenfalls auf die erbrachte Leistung zurückgekommen würde, sie provisorisch und damit unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung erfolgte. Entsprechend kann der Rückforderung aufgrund der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung nicht mit dem Hinweis auf einen gutgläubigen Empfang entgegengetreten werden. Der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wird, schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) auch hier bei der Beschwerdeführerin hinsichtlich der betreffenden Rückforderung von Fr. 1’560.60 von Beginn an aus. Einer Prüfung des guten Glaubens im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2) hätte es nicht bedurft. Vielmehr kommt vor diesem Hintergrund dem Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung in der Verfügung vom 6. Mai 2025, mit welcher die IPV 2022 definitiv festgesetzt wurde (Urk. 6/47), keine praktische Bedeutung zu. Ist ein gutgläubiger Bezug von provisorisch zugesprochener Prämienverbilligung grundsätzlich ausgeschlossen, besteht gar keine Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung. Damit ist auch die Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte obsolet, da die beiden Erlassvoraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_509/2022 vom 12. Dezember 2022 und 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis).
4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. Januar 2025 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
BachofnerWilhelm