Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00016


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Wilhelm

Urteil vom 29. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1952, stellte am 25. Juli 2020 Antrag auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2021. Er war damals im Kanton Zürich (Y.___) wohnhaft und bei der Assura krankenpflegeversichert (Urk. 4/14). In der Folge bezifferte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, als Durchführungsstelle die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 provisorisch mit Fr. 1'928.40 und teilte dies dem Versicherten mit Überweisungsanzeige vom 12. November 2020 mit (Urk. 4/15). Mit Verfügung vom 3. November 2023 (Urk. 4/47) verneinte die SVA einen definitiven Anspruch des zwischenzeitlich in den Kanton Aargau (Z.___) umgezogenen Versicherten auf individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2021 und gab ihm die Rückforderung des provisorisch ausbezahlten Betrages von Fr. 1'928.40 bekannt (Urk. 4/47). Die dagegen vom Versicherten am 25. November 2023 erhobene Einsprache (Urk. 4/48) wies die SVA mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 ab (Urk. 4/49 = Urk. 2/2).


2.    Der Versicherte erhob am 5. Januar 2024 gegen den Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei von einer Rückforderung abzusehen (Urk. 2/1). Nach Klärung der Frage der örtlichen Zuständigkeit mit dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau (vgl. Urk. 1, Urk. 3/1, Urk. 8/4) erklärte die SVA mit Eingabe vom 27. März 2025 (Urk. 6), sie verzichte auf ergänzende Ausführungen zur ihrer, bereits dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau eingereichten Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 (Urk. 3/11) und sie wiederholte ihren in der genannten Vernehmlassung gestellten Antrag, die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen (Urk. 6). Dies wurde dem Versicherten am 23. April 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.

2.1    Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).

    Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

    Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

2.2    Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten, maximal vier Jahre hinter dem Anspruchsjahr zurückliegenden Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (§ 9 Abs. 2 EG KVG). Liegt keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt (§ 27 Abs. 5 VEG KVG).

2.3    Nach § 3 Abs. 1 EG KVG übernimmt der Kanton die Krankenkassenprämie einer anspruchsberechtigten Person, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens, den sogenannten Eigenanteil, übersteigt. Die Referenzprämie entspricht nach § 4 Abs. 1 EG KVG 60 % der jeweiligen regionalen Durchschnittsprämie (vgl. dazu auch § 3 VEG KVG); der Eigenanteilssatz wird vom Regierungsrat gestützt auf § 3 Abs. 2 EG KVG in Verbindung mit § 2 VEG KVG jährlich neu festgelegt.

    Das massgebende Einkommen wird nach den Grundsätzen in § 5 EG KVG bestimmt. Es entspricht der Differenz zwischen den gesamten steuerrechtlichen Einkünften und Abzügen vor einer allfälligen Steuerausscheidung (§ 5 Abs. 1 EG KVG). Zu diesem Betrag sind diejenigen Positionen hinzuzurechnen, die nur steuerrechtlich, hingegen nicht prämienverbilligungsrechtlich zum Abzug zugelassen sind, namentlich Verluste aus der Nutzung von Liegenschaften im Privatvermögen, freiwillige Beiträge an die berufliche Vorsorge (Säule 2) und Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen (§ 5 Abs. 1 lit. a-c EG KVG); ferner sind 10 % des steuerbaren Gesamtvermögens nach Abzug eines Freibetrags (Fr. 150’000.-- bei Verheirateten und Personen mit Kindern im gleichen Haushalt, Fr. 75'000.-- für alleinstehende Personen ohne Kinder im gleichen Haushalt) in das massgebende Einkommen einzubeziehen (§ 5 Abs. 1 lit. d EG KVG). Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung (§ 5 Abs. 2 EG KVG).

2.4    Gemäss § 20 EG KVG fordern die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurück, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden, wobei Prämienverbilligungen in geringer Höhe nicht zurückgefordert werden (§ 22 Abs. 1 EG KVG). Die Erheblichkeitsgrenze wird durch den Regierungsrat festgelegt (§ 22 Abs. 2 EG KVG).

    Rückforderungsansprüche verjähren nach § 21 Abs. 2 EG KVG in einem Jahr, nachdem die sie begründenden Tatsachen bekannt geworden sind, spätestens jedoch nach fünf Jahren seit Ausrichtung der Beiträge.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 fest, die Vorschussleistung der Prämienverbilligung sei aufgrund des Einkommens und des Vermögens aus dem Jahr 2018 vorberechnet worden. Massgebend für die definitive Berechnung der Prämienverbilligung 2021 seien das Einkommen und das Vermögen aus dem Jahr 2021. Aufgrund der Vermögensänderung sei die Rückforderung der Vorschussleistung in der Höhe von Fr. 1'928.40 entstanden, und es bestehe kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2021 (Urk. 2/2 S. 2).

3.2    In seiner Beschwerde vom 5. Januar 2024 führte der Beschwerdeführer aus, die Vermögens- und Einkommensbemessung der Beschwerdegegnerin beruhe auf nicht aktuellen Angaben. Gegen die Einschätzung der Gemeinde Z.___ betreffend die Steuerperiode 2021 habe er Einsprache erhoben (vgl. Urk. 3/20/5) und in der Folge habe die Steuerbehörde mit ihrem Einspracheentscheid vom 28. November 2023 (vgl. Urk. 3/20/4) die Berechnung zu seinen Gunsten geändert (Urk. 2/1 S. 1 lit. A).

3.3    In der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 hob die Beschwerdegegnerin hervor, aufgrund der Einwände sei der Sachverhalt nochmals geprüft worden. Aufgrund des Einspracheentscheides der Gemeinde Z.___ betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2021 sei der Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 neu ermittelt worden. Mit dem steuerbaren Einkommen von Fr. 25'600.- und dem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.-- resultiere 2021 ein Anspruch auf Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 232.20. Die Rückforderung reduziere sich demnach auf Fr. 1'696.20, weswegen die Beschwerde teilweise gutzuheissen sei (Urk. 3/11). An diesen Ausführungen hielt die Beschwerdegegnerin auch in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. März 2025 fest (Urk. 6).

3.4    Zum Antrag der Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde nahm der Beschwerdeführer am 2. Juli 2024 Stellung und hielt zum steuerbaren Einkommen fest, das Einkommen von Fr. 25'600.-- sei zu 96 % auf die AHV-Rente zurückzuführen. Die darüber hinaus ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit habe in diesem Zeitraum nicht einmal die entstandenen Kosten gedeckt (Urk. 3/13).


4.    Wie ausgeführt (vorstehend E. 2.1), trat im Kanton Zürich am 1. April 2020 das EG KVG vom 29. April 2019 zusammen mit der VEG KVG vom 25. März 2020 in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar. Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt der gesetzlich vorgesehenen Antragstellung und der gesetzlich vorgesehenen provisorischen Festsetzung der Prämienverbilligung zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich, das heisst in Y.___. Der Wohnsitzwechsel nach Z.___ im Kanton Aargau erfolgte per 1. Juli 2021 (Urk. 4/22). Unbestrittenermassen war demzufolge der Kanton Zürich für die Ausrichtung der Prämienverbilligung 2021 gestützt auf die erstmals für das Anspruchsjahr 2021 anwendbaren Bestimmungen des EG KVG sowie der VEG KVG zuständig.


5.

5.1    Mit der Überweisungsanzeige der individuellen Prämienverbilligung 2021 vom 12. November 2020 (Urk. 4/15) wurde dem Beschwerdeführer klar mitgeteilt, dass es sich lediglich um eine Vorschussleistung auf die Prämienverbilligung für das Jahr 2021 und bei den Fr. 1'928.40 um eine provisorische Berechnung handle, welche mangels anderer Angaben auf dem Bruttolohn aus dem Jahr 2018 basiere. Weiter wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Grundlagen der Berechnung der Prämienverbilligung, so auf EG KVG §§ 3-5, hingewiesen sowie auf die Möglichkeit der Meldung, sofern sich sein Bruttolohn seit 2018 um mehr als Fr. 10'000.-- verändert habe, um damit Rückforderungen zu vermeiden. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer damit in der Überweisungsanzeige vom 12. November 2020 klar die neuen gesetzlichen Regelungen bekanntgegeben, ihm die Grundlagen ihrer Berechnung mitgeteilt und ihn auch auf eine allfällige Rückforderung aufmerksam gemacht.

5.2    Was die definitive Bestimmung der Prämienverbilligung anbelangt, hat diese gestützt auf die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr zu erfolgen (vorstehend E. 2.2-3). Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom 3. November 2023 respektive im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2023 zur definitiven Berechnung der Prämienverbilligung für das Jahr 2021 auf die damals verfügbaren Daten des kantonalen Steueramtes (Urk. 2/2, Urk. 4/47).

    Nachdem der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 5. Januar 2024 eingewandt hatte, für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung seien das von der Gemeinde Z.___, Abteilung Steuern, mit Einspracheentscheid vom 28. November 2023 festgesetzte, für das Jahr 2021 massgebende steuerbare Einkommen von Fr. 25'600.-- und das steuerbare Vermögen von Fr. 0.-- massgebend (Urk. 2/1 S. 1 lit. A, Urk. 3/20/4), anerkannte die Beschwerdegegnerin dies und bezifferte den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 im laufenden Beschwerdeverfahren neu mit Fr. 232.20, was zu einer Reduktion der Rückforderung auf Fr. 1'696.20 führte (Urk. 3/11, Urk. 4/67).

    In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2024 wies der Beschwerdeführer darauf hin, das steuerbare Einkommen von Fr. 25'600.-- setzte sich zu einem überwiegenden Teil (96 %) aus seiner Altersrente der AHV zusammen. Das zusätzliche Einkommen aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit habe die Gestehungskosten nicht abdecken können. Keine Bemerkungen erfolgten zum auf Fr. 0.-- festgesetzten steuerbaren Vermögen für das Jahr 2021 (Urk. 3/13).

5.3    Die Details der im Einspracheverfahren bei der Wohngemeinde Z.___ ermittelten Einkommensbestandteile ergeben sich aus der der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2024 beiliegenden Aufstellung der Steuerbehörde zu den Veranlagungsdetails. Das für die kantonalen Steuern massgebende Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 betrug Fr. 5'638.-- und dasjenige aus den Rentenbetreffnissen Fr. 24'768.--. Unter Berücksichtigung der Abzüge von Fr. 4'138.-- (namentlich Pauschalbeitrag für Versicherungsprämien, freiwillige Zuwendungen, Vermögenverwaltungskosten sowie Krankheits- und Unfallkosten) und des Kleinverdienerabzugs von Fr. 2'000.-- und zuzüglich des Selbstbehaltes für Krankheitskosten von Fr. 1'358.-- resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. 25'626.-- (Urk. 3/14). Inwiefern diese Angaben nicht korrekt sind, substantiierte der Beschwerdeführer nicht näher. Darüber hinaus ist es weder aktenkundig noch wurde es geltend gemacht, dass der Einspracheentscheid der Gemeinde Z.___, Abteilung Steuern, vom 28. November 2023 mittels Beschwerde angefochten worden ist und damit nicht in Rechtskraft hat erwachsen können. Mithin ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 auf die betreffenden Angaben im Einspracheentscheid der Gemeinde Z.___ vom 28. November 2023 abgestützt hat.

5.4    Dass im Übrigen deren Berechnung nicht korrekt sei und daher konkret zu überprüfen wäre, machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Der Beschwerdeführer beantragte mit seiner Beschwerde einzig eine Anpassung der Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung entsprechend der im Einspracheentscheid der Gemeinde Z.___ vom 28. November 2023 erfolgten Festlegungen betreffend das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen des Jahres 2021. Dem kam die Beschwerdegegnerin mit der im laufenden Beschwerdeverfahren vorgenommenen erneuten Anspruchsberechnung ohne Weiteres nach. Sodann ist die konkrete und im Übrigen nachvollziehbare Berechnungsweise des Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2021 aktenkundig (Urk. 4/72). Entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren (Urk. 3/11, Urk. 6) ist die Beschwerde demzufolge teilweise gutzuheissen.


6.    Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen betreffend Erlass der Rückforderung macht (Urk. 2/1 S. 1 f. lit. B, Urk. 3/13) ist darauf nicht einzutreten. Das Gesuch um Erlass einer Rückforderung setzt deren rechtskräftige Festsetzung voraus. Erst dann kann ein entsprechendes schriftliches Gesuch gestellt werden, worüber eine formelle Verfügung zu erlassen ist (Art. 4 Abs. 4 und 5 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).


7.    Trotz des teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen, da sein Arbeitsaufwand und seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 129 V 113 E. 4 m.w.H.; vgl. auch BGE 144 V 280 E. 8.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_340/2012 vom 8. Juni 2012 E. 3.1).


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung, vom 20. Dezember 2023 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 Anspruch auf eine individuelle Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 232.20 hat, und die Rückerstattung für die darüber hinaus bereits bezogene Prämienverbilligung Fr. 1'696.20 beträgt. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




Romero-KäserWilhelm