Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2025.00023
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 14. August 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1974, ist österreichischer Staatangehöriger und wohnt in Kennelbach AT grenznah zur Schweiz. Er verfügt seit dem 7. Januar 2013 über die Grenzgängerbewilligung G EU/EFTA und ist in der Schweiz (Kanton Zürich) bei der Y.___ AG als Bauingenieur angestellt (Urk. 6/1).
Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (nachfolgend: Gesundheitsdirektion) teilte ihm mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 mit, sie habe vom kantonalen Migrationsamt erfahren, dass er ab dem 7. Januar 2013 als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig sei. Damit unterlägen er und seine nicht erwerbstätigen Familienangehörigen grundsätzlich dem schweizerischen Krankenversicherungsobligatorium. Er könne jedoch innert drei Monaten ab Arbeitsantritt das sogenannte Optionsrecht ausüben beziehungsweise sich von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreien lassen (Urk. 6/2).
Mit Schreiben vom 31. März 2023 setzte die Gesundheitsdirektion X.___ eine letzte Frist von zwei Wochen an, um ihr einen Versicherungsnachweis oder einen Antrag (auf Befreiung von der Versicherungspflicht) zukommen zu lassen, und drohte ihm an, ihn bei Säumnis einer schweizerischen Krankenversicherung zuzuweisen (Urk. 6/3).
Da X.___ auf das Mahnschreiben nicht reagierte, wies die Gesund-heitsdirektion ihn mit Verfügung vom 14. Juli 2023 per Eingangsdatum dem Krankenversicherer ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG zu (Urk. 6/5). Die dagegen von X.___ am 24. Juli 2023 erhobene Einsprache (Urk. 6/10) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht, mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 ab (Urk. 6/18 = Urk. 2).
2. X.___ erhob am 12. März 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und von einer Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht sei abzusehen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 (Urk. 5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 6. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger und ist als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig. Daher kommt das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) sowie basierend darauf die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004; SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 987/2009; SR 0.831.109.268.11) zur Anwendung (vgl. Art. 8 und 15 des FZA in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Abschnitt A Ziffer 1 des Anhangs II des FZA; BGE 147 V 387 E. 3.1-2). Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erstreckt sich laut Art. 3 Abs. 1 lit. a unter anderem auf Leistungen bei Krankheit.
1.2 Nach der allgemeinen Regelung in Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, vorbehältlich Art. 12–16 VO (EG) 883/2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Dies gilt auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt (sog. Prinzip der «lex loci laboris»; vgl. BGE 136 V 295 E. 2.3.1, 135 V 339 E. 4.3.1).
Die besonderen Bestimmungen zur Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten sind in Anhang XI der Verordnung aufgeführt (Art. 83 VO [EG] 883/2004). Unter Ziff. 3 (Schweiz) im Anhang XI werden die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche Befreiungen geregelt. Ziff. 3 lit. b Anhang XI (Schweiz) zur Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt gleichlautend wie Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b Anhang II FZA, dass die in lit. a genannten Personen - das sind unter anderem die Personen, die nach Titel II der Verordnung [Art. 11-16] den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen - auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden können, wenn sie in einem der aufgezählten Staaten, wozu auch Österreich gehört, wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind.
1.3 Als Grenzgänger gilt gemäss Art. 1 lit. f VO (EG) 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Dieser abkommensrechtliche Grenzgängerbegriff ist unabhängig von der fremdenpolizeilichen Qualifikation und der Art der Aufenthaltserlaubnis (Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage 2016, S. 435 Fn. 41).
1.4 Aus dem Grundsatz der Versicherungspflicht im Bereich der Krankenversicherung am Erwerbsort folgt, dass das Recht, davon ausgenommen zu sein, nicht stillschweigend (konkludent) ausgeübt werden kann. Nach Art. 2 Abs. 6 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) ist denn auch ausdrücklich ein Gesuch zu stellen und der Nachweis zu erbringen, dass im Wohnstaat und während eines Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in der Schweiz Deckung für den Krankheitsfall besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3). Die Ausübung des Optionsrechts ist ohne Einfluss auf die Unterstellung in den anderen Sozialversicherungszweigen (BGE 135 V 339 E. 4.4.1).
Der Antrag um Befreiung von der Versicherungspflicht ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz bei der zuständigen kantonalen Betriebskrankenkasse einzureichen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam (Ziff. 3 lit. b/aa Anhang XI, Schweiz, zu VO [EG] 883/2004). Für Grenzgänger beginnt diese Frist mit dem ersten Arbeitstag zu laufen (BGE 136 V 295 E. 2.3.3).
Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden (BGE 136 V 295 E. 2.3.4, 147 V 387 E. 6.1), es sei denn, dass die Frist zur Ausübung des Optionsrechts von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz unverschuldet nicht hatte wahrgenommen werden können («begründeter Fall» nach Abschnitt A Nr. 1 lit. i Ziff. 3b/aa Anhang II FZA und Ziff. 3 lit. b/aa Anhang XI, Schweiz, VO [EG] 883/2004) oder das Optionsrecht nicht formell korrekt ausgeübt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_801/2014 vom 10. März 2015 E. 3.3; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 3 Rz. 33).
Hinsichtlich der Deckung für den Krankheitsfall schreibt die Verordnung keine besondere Form für den Nachweis vor. Eine schriftliche Erklärung der zuständigen ausländischen Behörde ist nicht erforderlich. Als Nachweis genügt ein Versicherungsnachweis, der den Anforderungen des Krankenversicherungssystems des Wohnsitzlandes entspricht (BGE 136 V 295 E. 6.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer mit Informationsschreiben vom 7. Dezember 2022 durch die Gesundheitsdirektion darauf hingewiesen worden sei, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Grenzgänger ein Optionsrecht in Bezug auf die Krankenversicherung habe, welches er innert drei Monaten ab Informationsschreiben auszuüben habe. Da er auf dieses Schreiben nicht reagiert habe, sei er erneut mit Einschreiben vom 31. März 2023 aufgefordert worden, innert letztmaliger Frist von zwei Wochen, die für die Optierung notwendigen Unterlagen einzureichen. Ausserdem sei er auf die Säumnisfolgen einer zwangsweisen Zuweisung zu einer schweizerischen Krankenversicherung hingewiesen worden. Da der Beschwerdeführer erneut nicht reagiert habe, sei er mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 14. Juli 2023 einer schweizerischen Krankenversicherung zugewiesen worden (S. 1 Ziff. 1).
Im Dossier seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht hätte. Es könne deshalb nicht von einer rechtzeitigen Optierung ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer habe das Optionsrecht nicht rechtzeitig ausgeübt, weshalb er der schweizerischen Versicherungspflicht unterstellt bleibe. Aus diesen Gründen erweise sich die Unterstellung unter die schweizerische Versicherungspflicht und damit die Zwangszuweisung als rechtens, was zur Abweisung der Einsprache führe (S. 2 Ziff. 2).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 7. Dezember 2022 und vom 31. März 2023 entweder bei ihm verloren gegangen oder von ihm nicht richtig interpretiert worden seien. Da er seit 2013 in der Schweiz arbeite und durchgehend bei der österreichischen Krankenversicherung versichert gewesen sei, habe er diesen Schreiben leider zu wenig Aufmerksamkeit gewidmet.
Seit Sommer 2023 sei er nun doppelt in Österreich und in der Schweiz krankenversichert und bezahle doppelte Beiträge für eine Krankenversicherung. Es sei ihm empfohlen worden, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht einzureichen. Er sei darüber informiert worden, dass es keine andere Möglichkeit gebe, die schweizerische Krankenversicherung wieder zu kündigen (S. 1). Über mögliche Alternativen, um die aktuelle finanzielle Doppelbelastung zu unterbinden, habe er sich nicht informiert, da er infolge der bisher seitens der Beschwerdegegnerin erhaltenen Informationen zuversichtlich sei, die in der Schweiz geleisteten Beiträge wieder zurückerstattet zu bekommen und dass er die schweizerische Krankenversicherung wieder kündigen könne. Er wolle weiterhin bei der österreichischen Krankenversicherung versichert bleiben und habe kein Interesse an einer Schweizerischen Krankenversicherung. Er sei nicht verheiratet und seine beiden Kinder seien bei ihm mitversichert (S. 2).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 5) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem im Einspracheentscheid (Urk. 2) dargelegten Standpunkt fest.
3.
3.1 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 (Urk. 6/2) forderte die Gesundheitsdirektion den Beschwerdeführer erstmals auf, in seiner Eigenschaft als Grenzgänger sein Optionsrecht in Bezug auf die Krankenversicherung auszuüben. Mit Einschreiben vom 31. März 2023 (Urk. 6/3), welches dem Beschwerdeführer am 7. April 2023 zugestellt wurde (Urk. 6/4), wurde er erneut aufgefordert, innert einer Frist von zwei Wochen ab Empfang dieses Schreibens die Unterlagen für die Ausübung des Optionsrechts einzureichen. Auch diese Frist liess er ungenutzt verstreichen. Damit hat er sein Optionsrecht klar verspätet ausgeübt, was unbestritten blieb.
3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 7. Dezember 2022 (Urk. 6/2) und vom 31. März 2023 (Urk. 6/3) entweder bei ihm verloren gegangen seien oder er diese nicht richtig interpretiert habe (vorstehend E. 2.2, auch Urk. 6/7), vermögen eine unverschuldete Verspätung der Einreichung des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht nicht zu begründen.
Im Schreiben vom 7. Dezember 2022 (Urk. 6/2) wurde zwar auf den konkreten Umstand des Beschwerdeführers, wonach der Arbeitsantritt knapp zehn Jahre zuvor, am 7. Januar 2013 stattgefunden hatte, nicht eingegangen, und es wurde mehrfach ausgeführt, dass innert drei Monaten ab Arbeitsantritt um die Zustellung der entsprechenden Unterlagen gebeten werde. Abschliessend wurde jedoch festgehalten, dass, wenn er innert der Frist von drei Monaten weder einen Versicherungsnachweis noch ein Gesuch um Ausübung des Optionsrechts einreichen werde, er gemäss den gesetzlichen Vorschriften einem Krankenversicherer zugewiesen werde, was bedeute, er werde zwangsweise versichert. Auch wenn das Schreiben der Gesundheitsdirektion vom 7. Dezember 2022 (Urk. 6/2) auf den knapp zehn Jahre zurückliegenden Arbeitsbeginn zunächst nicht einging, hätte der Beschwerdeführer spätestens mit dem per Einschreiben vom 31. März 2023 zugestellten Mahnschreiben (Urk. 6/3) die Gelegenheit zur Ausübung des Optionsrechtes innert der zuletzt angesetzten Frist von zwei Wochen wahrnehmen müssen. In diesem Mahnschreiben wurde die Frist nicht mehr explizit an den Arbeitsbeginn am 7. Januar 2013 gebunden, sondern dem Beschwerdeführer wurde eine letztmalige Frist von zwei Wochen ab Empfang des Schreibens angesetzt unter Androhung der Säumnisfolge einer Zwangszuweisung und dem Verlust des Wahlrechtes.
Das Schreiben vom 31. März 2023 (Urk. 6/3) wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 7. April 2023 zugestellt (Urk. 6/4). Dass er dieses nicht beachtet hat, hat er selbst zu vertreten. Bei bestehenden Unklarheiten wäre er ohne weiteres gehalten gewesen, sich mit der Gesundheitsdirektion in Kontakt zu setzen, um offene Fragen zu klären. Von einer unverschuldeten Nichtausübung des Optionsrechts innert Frist kann daher nicht ausgegangen werden. Entsprechend untersteht der Beschwerdeführer der schweizerischen Krankenversicherungspflicht. Die versäumte Optierung für das Gesundheitssystem des Wohnsitzstaates kann nicht nachgeholt werden (vorstehend E. 1.4).
3.3 Die Zuweisung des Beschwerdeführers zur ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG erfolgte mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 14. Juli 2023 sowohl gemäss Dispositiv als auch laut Begründung mit Wirkung ab dem Datum des Eingangs jener Verfügung beim Krankenversicherer (Urk. 6/5).
Im Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 (Urk. 2) wurde im Dispositiv festgehalten, dass der Beschwerdeführer ab dem 7. Januar 2013 der schweizerischen Versicherungspflicht untersteht.
Wie ausgeführt (vorstehend E. 1.4), hätte die Frist beim Beschwerdeführer zur Geltendmachung des Optionsrechts mit dem ersten Arbeitstag, also am 7. Januar 2013, zu laufen begonnen. Vorliegend handelt es sich jedoch um einen verspäteten Versicherungsbeitritt, weshalb für den Beginn der Versicherungsdeckung auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Krankenversicherer abzustellen ist (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz. 127). Es besteht für die beitrittspflichtige Person kein Anspruch auf rückwirkenden Versicherungsbeginn, auch nicht bei Zwangszuweisung (Eugster SBVR, a.a.O., S. 446 Rz. 128; Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass auch nicht rückwirkend Prämien eingefordert werden können (Eugster KVG, a.a.O., Rz. 3 zu Art. 5 KVG). Die Versicherung beginnt daher auch bei Zwangszuweisung frühestens im Zeitpunkt des Anmeldungseingangs beim Krankenversicherer (Eugster SBVR, S. 450 f. Rz. 146 mit Hinweisen).
3.4 Aufgrund des Gesagten sind die mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2025 (Urk. 2) bestätigte Verfügung vom 14. Juli 2023, mit welcher der Beschwerdeführer per Datum des Eingangs der Verfügung dem Krankenversicherer ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG zugewiesen wurde (Urk. 6/5), sowie die im Einspracheentscheid festgehaltene grundsätzliche Versicherungspflicht in der Schweiz seit dem 7. Januar 2013 (Urk. 2) nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Krankenversicherungspflicht
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan