Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2025.00026
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 27. Juni 2025
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführende
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Y.___ und X.___ beantragten am 17. November 2021 die Ausrichtung von Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (Urk. 6/53-56). Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, den Versicherten mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 mitgeteilt hatte, die auf dem massgebenden Einkommen und Vermögen aus dem Jahr 2019 beruhende provisorische Berechnung habe keinen Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 ergeben (Urk. 6/57), ersuchten die Versicherten am 13. August 2022 die SVA aufgrund veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse um erneute Überprüfung ihres Anspruchs auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 (Urk. 6/60 f.).
Daraufhin berechnete die SVA den provisorischen Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 neu und überwies deren Krankenversicherer am 17. August 2022 eine provisorische Prämienverbilligung für das Jahr 2022 von insgesamt Fr. 708.-- (je Fr. 354.-- für Y.___ und X.___, vgl. Urk. 6/62).
Nachdem die Versicherten der SVA die Steuererklärung für das Jahr 2021 eingereicht hatten (Urk. 6/64, 65 f.), berechnete die SVA den Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 abermals neu und überwies der Krankenkasse der Versicherten am 15. Dezember 2022 den Differenzbetrag von Fr. 3'571.20 (provisorischer Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 von insgesamt Fr. 4'279.20 [je Fr. 2'139.60 für Y.___ und X.___] abzüglich der bereits überwiesenen provisorischen Prämienverbilligung von Fr. 708.--, vgl. Urk. 6/69).
1.2 Nach Erhalt der definitiven Steuerfaktoren des Jahres 2022 überprüfte die SVA den Anspruch der Versicherten auf Prämienverbilligung für das Jahr 2022 und teilte ihnen mit Verfügung vom 6. Mai 2024 mit, sie hätten Anspruch auf Prämienverbilligung im Umfang von insgesamt Fr. 2'576.40 (je Fr. 1'288.20 für Y.___ und X.___); da die provisorische Prämienverbilligung von Fr. 4'279.20 bereits an die Krankenkasse überwiesen worden sei, werde der Differenzbetrag von Fr. 1'702.80 zurückgefordert (Urk. 6/75).
In der Folge stellten die Versicherten am 30. Mai 2024 ein Erlassgesuch (Urk. 6/76), welches die SVA mit Verfügung vom 6. Januar 2025 abwies, da die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht erfüllt sei (Urk. 6/83). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 6. März 2025 fest (Urk. 2 [= Urk. 6/87]; Einsprache der Versicherten vom 21. Januar 2025 [Urk. 6/85]).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. März 2025 erhoben Y.___ und X.___ mit Eingabe vom 24. März 2025 Beschwerde und beantragten sinngemäss die Gutheissung des Erlassgesuches (Urk. 1). Die SVA schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), worüber die Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2025 in Kenntnis gesetzt wurden (Urk. 7).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).
2.
2.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung sorgen die Kantone dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden. Nach der Feststellung der Bezugsberechtigung sorgen die Kantone zudem dafür, dass die Auszahlung der Prämienverbilligung so erfolgt, dass die anspruchsberechtigten Personen ihrer Prämienzahlungspflicht nicht vorschussweise nachkommen müssen.
2.2 Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Rechtsprechungsgemäss geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen Verhältnissen» zu verstehen ist. Dementsprechend stellen die kantonalen Vorschriften zur Prämienverbilligung grundsätzlich autonomes kantonales Recht dar (vgl. BGE 136 I 220 E. 4.1; 134 I 131 E. 3; 124 V 19 E. 2a).
2.3 Im Kanton Zürich ist die Prämienverbilligung im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) und in der Verordnung zum EG KVG (VEG KVG) geregelt. Diese Erlasse wurden auf den 1. April 2020 revidiert. Die geänderten Bestimmungen finden gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich Nr. 175/2020 vom 26. Februar 2020 und § 62 VEG KVG erstmals auf das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 Anwendung.
Die am 1. April 2020 in Kraft getretene revidierte Fassung des EG KVG und der VEG KVG sehen neu ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung (§ 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (Abs. 2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die Sozialversicherungsanstalt (SVA) überweist den Versicherern sodann 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung (§ 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer zuhanden oder zulasten der versicherten Person aus (§ 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG; § 27 Abs. 5 VEG KVG).
§ 20 EG KVG sieht vor, dass die SVA und die Gemeinden Prämienverbilligungen von den versicherten Personen zurückfordern, wenn sie aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben oder Daten ausbezahlt oder wenn sie unrechtmässig bezogen wurden. Im Übrigen ist gemäss § 32 EG KVG in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anwendbar.
2.4 Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]).
Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlassvoraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4; 112 V 97 E. 2c).
3. Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung der (provisorisch zu viel) ausgerichteten Prämienverbilligung für das Jahr 2022 in der Höhe von Fr. 1'702.80.
Die Beschwerdegegnerin verneinte den guten Glauben mit der Begründung, das gemeinsame Jahreseinkommen 2022 sei um Fr. 20'000.-- höher gewesen als jenes im Jahr 2020, das der provisorisch berechneten Prämienverbilligung zu Grunde gelegt worden sei. Dies sei ihr nicht gemeldet worden (Urk. 2).
Demgegenüber brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das höhere Einkommen resultiere vermutlich aus einem im Jahr 2010 erhaltenen, nicht zurückbezahlten Darlehen, welches gemäss Steueramt als Einkommen und nicht als Vermögen habe deklariert werden müssen. Grobfahrlässiges Handeln liege nicht vor. Aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten seien sie zudem nicht in der Lage, die Rückforderung zu bezahlen (Urk. 1).
4.
4.1 Sowohl bei der am 17. August 2022 wie auch bei der am 15. Dezember 2022 ausgerichteten Prämienverbilligung für das Jahr 2022 handelte es sich um eine provisorische Prämienverbilligung. Sie stand unter dem Vorbehalt der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung. Darauf wurde in den entsprechenden Überweisungsanzeigen explizit hingewiesen (Urk. 6/62 und 6/69). Die Beschwerdeführer mussten mithin im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der am 17. August 2022 und am 15. Dezember 2022 ausbezahlten Prämienverbilligung aufgrund ihrer provisorischen Natur damit rechnen, dass diese oder Teile davon gegebenenfalls der Rückerstattung unterliegen werden. Unter diesen Umständen können sich die Beschwerdeführer – entgegen ihrer Auffassung – von vornherein nicht auf den guten Glauben berufen.
4.2 Der fehlende gute Glaube bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführer die Leistung nicht hätten entgegennehmen dürfen. Er bedeutet nur, aber immerhin, dass ihnen klar sein musste, dass gegebenenfalls auf die erbrachte Leistung zurückgekommen würde, sie provisorisch und damit unter Vorbehalt einer späteren Rückforderung erfolgte. Entsprechend kann der Rückforderung aufgrund der definitiven Festsetzung der Prämienverbilligung nicht mit dem Hinweis auf einen angeblich gutgläubigen Empfang entgegengetreten werden. Der Umstand, dass die Prämienverbilligung zunächst provisorisch festgesetzt wird, schliesst einen gutgläubigen Bezug als Erlassvoraussetzung von Beginn an aus.
Der Hinweis der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. Mai 2024 (Urk. 6/75), mit welcher die Prämienverbilligung 2022 definitiv festgesetzt worden war, es könne, sobald die Verfügung rechtskräftig geworden sei, ein begründetes Erlassgesuch eingereicht werden, welches bei gutgläubigem Bezug und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte bewilligt werde, erweist sich damit als irreführend. Da ein gutgläubiger Bezug von provisorischen Leistungen ausgeschlossen ist, besteht keine Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, dass sich die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in engen finanziellen Verhältnissen befinden, weshalb sie keine zusätzlichen Auslagen bewältigen können (vgl. E. 3).
Vor diesem Hintergrund braucht nicht weiter darauf eingegangen werden, ob das Unterlassen der Meldung der Erhöhung des Bruttoeinkommens um Fr. 20'000.-- als Grobfahrlässigkeit zu werten wäre.
4.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte somit die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens zu Recht. Da die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte für den Erlass der Rückforderung kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.1 mit Hinweis), erübrigt sich vorliegend die Prüfung der zweiten Voraussetzung der grossen Härte.
Demnach erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
PhilippBöhme