Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

KV.2025.00032


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Sager als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 5. August 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1958, beantragte am 31. März 2022 die Ausrichtung einer individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2021 (Urk. 6/3). Gestützt auf das massgebende Einkommen und das steuerbare Vermögen aus dem Jahr 2018 berechnete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Prämienverbilligung, den provisorischen Anspruch der Versicherten auf IPV im Jahr 2021 unter Hinweis darauf, dass der Betrag von Fr. 3001.20 dem Krankenversicherer überwiesen werde und zu viel ausgerichtete Leistungen zurückgefordert würden (Urk. 6/6). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 setzte die SVA die IPV für das Jahr 2021 definitiv auf F. 404.40 fest und informierte die Versicherte, dass die zu viel ausgerichtete IPV im Betrag von Fr. 2'596.80 vom Krankenversicherer zurückgefordert werde (Urk. 6/23 S. 2). Dagegen erhob die Versicherte am 9. November 2024 Einsprache (Urk. 6/24), worauf die SVA der Versicherten am 15. Januar 2025 erklärte, wie sie die definitive IPV berechnet hatte (Urk. 6/26). Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 sodann wies sie die Einsprache vom 9. November 2024 ab (Urk. 6/28 = Urk. 2).


2.    Am 16. April 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 (Urk. 2) und beantragte dessen ersatzlose Aufhebung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 ersuchte die SVA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin am 12. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit 11 Abs. 1 GSVGer).

1.2    Gemäss Art. 65 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) gewähren die Kantone Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen. Sie bezahlen den Beitrag für die Prämienverbilligung direkt an die Versicherer, bei denen diese Personen versichert sind. Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere auf Antrag der versicherten Person, die aktuellsten Einkommens- und Familienverhältnisse berücksichtigt werden (Art. 65 Abs. 3 KVG).

    Für den Vollzug der Prämienverbilligung sind die Kantone zuständig. In ihren Ausführungserlassen zu Art. 65 KVG haben sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge zu bestimmen. Nach der Rechtsprechung geniessen die Kantone eine erhebliche Freiheit in der Ausgestaltung der Prämienverbilligung, indem sie etwa autonom festlegen können, was unter «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» zu verstehen ist. Deshalb stellen die von den Kantonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung grundsätzlich autonomes kantonales Ausführungsrecht zu Bundesrecht dar (BGE 136 I 220 E. 4.1, 134 I 313 E. 3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 3.1).

    Im Kanton Zürich traten am 1. April 2020 das neue Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz vom 29. April 2019 (EG KVG) zusammen mit einer neuen Verordnung zum EG KVG vom 25. März 2020 (VEG KVG) in Kraft. Gemäss ihrer Schlussbestimmung § 62 ist die neue VEG KVG erstmals für das Prämienverbilligungsjahr (Anspruchsjahr) 2021 anwendbar.

1.3    Das EG KVG und die VEG KVG sehen ein System von provisorischer und definitiver Prämienverbilligung vor. Bei der provisorischen Festlegung der Prämienverbilligung, welche in der Regel noch vor Beginn des jeweiligen Anspruchsjahres erfolgt (vgl. § 18 Abs. 3 EG KVG), bestimmt sich das massgebende Einkommen nach der aktuellsten Steuereinschätzung 9 Abs. 1 EG KVG; § 6 Abs. 1 VEG KVG). Liegt keine den Anforderungen genügende Steuereinschätzung vor, wird auf die aktuellste Steuererklärung abgestellt (Abs. 2). Liegt auch keine Steuererklärung vor, wird auf andere Ausweise über das Einkommen abgestellt (Abs. 3). Die SVA überweist sodann den Versicherern 60-80 % der nach diesen Bestimmungen bestimmten (provisorischen) Prämienverbilligung 19 Abs. 1 EG KVG). Liegt schliesslich die Steuereinschätzung für das Anspruchsjahr vor, bestimmt die SVA gestützt darauf die Prämienverbilligung definitiv und gleicht die Differenz mit dem Versicherer aus 19 Abs. 2 EG KVG; § 6 Abs. 3 VEG KVG). Ist die definitive Prämienverbilligung höher als die vergütete provisorische Prämienverbilligung, wird dem Krankenversicherer die Differenz zuhanden der versicherten Person vergütet. Ist sie tiefer, wird dem Krankenversicherer die Differenz zulasten der versicherten Person in Rechnung gestellt 27 Abs. 5 VEG KVG).

1.4    Gemäss § 32 EG KVG gilt für die Ausrichtung von Prämienverbilligungen das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).


2.

2.1    Gemäss Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 3).

    Eine Unterschrift ist bei sozialversicherungsrechtlichen Verfügungen nicht generell verlangt; insbesondere ergibt sich die Unterschriftspflicht nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit und besteht namentlich bei Verfügungen, welche wie vorliegend IT-gestützt ausgefertigt werden nicht (zur Rechtsprechung, wonach in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine generelle Unterschriftspflicht verlangt wird und sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit ergibt; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2; 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2; 9C_597/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.3; je mit Hinweisen u.a. auf BGE 112 V 87 und 105 V 248; vgl. auch René Wiederkehr in: Kieser ATSG-Kommentar, 5. Aufl., N 56 zu Art. 49).

2.2    Die Frage, ob die eigenhändige Unterschrift wie bei einer Verfügung nach Art. 49 ATSG auch bei einem Einspracheentscheid mangels Erwähnung in Art. 52 ATSG kein Gültigkeitserfordernis ist, kann offengelassen werden, denn selbst wenn ein Einspracheentscheid trotz der mangelnden Erwähnung einer eigenhändigen Unterschrift in der Bestimmung von Art. 52 ATSG zu unterzeichnen wäre, würde der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 nicht unterzeichnet hat, für sich alleine keinen besonders schwerwiegenden Mangel darstellen, welcher die Annahme der Nichtigkeit rechtfertigte (vgl. Arthur Brunner in: Kieser ATSG-Kommentar, 5. Aufl., N 61 zu Art. 52). Die Verfasserin des strittigen Einspracheentscheids ist aus demselben namentlich ersichtlich. Zudem wurde durch die handschriftliche Unterzeichnung der Beschwerdeantwort (Urk. 5) bezeugt, dass der Einspracheentscheid dem tatsächlichen Willen der Verfasserin entspricht. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an einer Rückweisung des Einspracheentscheids zwecks Einholung einer eigenhändigen Unterzeichnung der namentlich erwähnten Verfasserin haben könnte. Davon abgesehen würde eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 132 V 387 E. 5.1; vgl. auch Urteil U 68/02 vom 14. April 2003 E. 1.3). Es besteht daher kein Anlass, den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 wegen fehlender Unterschrift aufzuheben.


3.

3.1

3.1.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).

3.1.2    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

3.1.3    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

3.2

3.2.1    Mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 (Urk. 6/23) informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin im Wesentlichen über das zweistufige Verfahren der Festsetzung der IPV mit zuerst provisorischem Entscheid mangels im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegender definitiver Steuerfaktoren oder anderer wichtiger Informationen. Wenn sie später über alle notwendigen Informationen verfüge, setze sie die IPV definitiv fest. Abhängig vom Ergebnis der Abklärungen komme es zu einer Nachzahlung oder zu einer Rückforderung von Leistungen, wobei eine allfällige Nachzahlung an den Krankenversicherer überwiesen werde und eine Rückforderung vom Krankenversicherer in Rechnung gestellt werde (S. 1). Massgebend seien die Steuerfaktoren. Das Einkommen und Vermögen berechtigten die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug (S. 2 Ziff. A). Ihr Anspruch für das Jahr 2021 betrage Fr. 404.40. Da für die gleiche Periode schon eine provisorische IPV in Höhe von Fr. 3’001.20 überwiesen worden sei, ergebe sich eine Rückforderung von Fr. 2'596.80 (S. 2 oben).

3.2.2    Mit Einsprache vom 9. November 2024 (Urk. 6/24) machte die Beschwerdeführerin geltend, die Verfügung sei ungenügend begründet, weil die Parameter, aufgrund derer sie erlassen worden sei, fehlten (Ziff. 3).

3.2.3    Mit Brief vom 15. Januar 2025 (Urk. 6/26) nannte die Beschwerdegegnerin die Grundlagen, auf die sie ihre Berechnung der IPV stützte: So ging sie von einem von den Steuerbehörden im Jahr 2021 gemeldeten Vermögen von Fr. 116'000. aus, wovon sie den Freibetrag von Fr. 75'000. abzog. 10 % des massgebenden Vermögens schlug sie zum bereinigten steuerbaren Einkommen von Fr. 25'520. hinzu, was ein total massgebendes Einkommen und Vermögen von Fr. 29'620. ergab. Vom massgebenden Einkommen und Vermögen habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 einen Eigenanteil von 11.3 % respektive Fr. 3'347.05 selber zu übernehmen. Bei einer für die IPV massgebenden durchschnittlichen Referenzprämie von Fr. 3'751.20 (60 % der regionalen Durchschnittsprämie der Region 1 von Fr. 6'252.) habe sie im Jahr 2021 Anspruch auf eine IPV von Fr. 404.40 (S. 3 f.).

3.2.4    Mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2025 (Urk. 2) begründete die Beschwerdegegnerin ihre Rückforderung sodann damit, die Beschwerdeführerin habe für das Jahr 2021 Anspruch auf IPV im Betrag von Fr. 404.40, sie habe aber eine provisorische IPV von Fr. 3'001.20 erhalten, weshalb sich eine Rückforderung von Fr. 2'596.80 ergebe (S. 1 Ziff. 1). Sie habe Anspruch auf IPV, soweit ihre Referenzprämie einen bestimmten Prozentsatz ihres massgebenden Einkommens (Eigenanteil) übersteige. Die Referenzprämie entspreche 60 % der regionalen Durchschnittsprämie und der Eigenansatz werde vom Regierungsrat im Vorjahr zum Anspruchsjahr festgesetzt. Das massgebende Einkommen entspreche dem steuerbaren Einkommen, zuzüglich bestimmter Aufrechnungen im Einzelfall. Für detaillierte Angaben zur Berechnung des massgebenden Einkommens und der IPV verwies sie auf ein beiliegendes Berechnungsblatt (Urk. 6/29), welches demjenigen vom 15. Januar 2025 (Urk. 6/26) entspricht, sowie auf ihre Homepage (S. 1 f. Ziff. 3). Die provisorische IPV sei aufgrund der Steuerveranlagung des Jahres 2018 vorgenommen worden. Nachdem das kantonale Steueramt die Steuerveranlagung des Jahres 2021 übermittelt habe, habe die definitive IPV nun berechnet werden können. Die erneute Überprüfung der IPV für das Jahr 2021 habe sich als korrekt erwiesen (S. 2 Ziff. 4-5).

3.2.5    Mit Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor (Urk. 1), was die Beschwerdegegnerin auf Seite 5-7 des Einspracheentscheids ausgeführt habe, hätte sie schon in der Verfügung vom 11. Oktober 2024 ausführen müssen. Sie hätte nicht nur den geforderten Betrag zu beziffern gehabt, sondern sie hätte den geforderten Betrag so ausweisen müssen, dass dessen Berechnung nachvollziehbar und dessen Anfechtung möglich gewesen wäre, was die Beschwerdegegnerin unterlassen habe.

3.2.6    Mit Beschwerdeantwort wandte die Beschwerdegegnerin ein (Urk. 5), sie habe am 11. Oktober 2024 die definitive IPV für das Jahr 2021 verfügt. Die Berechnung ergebe sich aus dem entsprechenden Berechnungsblatt, welches dem Einspracheentscheid beigelegt worden sei. Die dem Krankenversicherer bereits überwiesene provisorische Prämienverbilligung habe sie von diesem im Betrag von Fr. 2'596.80 zurückgefordert. Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorgelegen hätte, was sie bestreite, wäre diese mittlerweile geheilt.

3.3

3.3.1    Der Zweck der Begründungspflicht liegt insbesondere darin, dass die Parteien die Verfügung sachgerecht anfechten können. Zwar konnte die Beschwerdeführerin der Verfügung entnehmen, dass die provisorisch festgesetzte IPV nach Vorliegen der Steuereinschätzung für das Jahr 2021 herabgesetzt werden müsse, was zu einer teilweisen Rückforderung der bereits dem Krankenversicherer überwiesenen IPV führt. Weder wurden in der Verfügung die gesetzlichen Grundlagen zitiert noch erklärt, wie sich die Höhe der IPV berechnet, noch auf welchen gemeldeten

    Steuerfaktoren die Berechnung gründet (vgl. vorstehende E. 3.2.1). Eine Überprüfung ihres Anspruchs auf IPV für das Jahr 2021 und damit, ob die Rückforderung korrekt ist, war der Beschwerdeführerin mit den vorhandenen Angaben nicht möglich, weshalb sie auch eine allfällig fehlerhafte Festsetzung und Rückforderung der IPV mittels Einsprache nicht rügen konnte.

    Nach entsprechender Rüge durch die Beschwerdeführerin reichte die Beschwerdegegnerin die Begründung der Verfügung nach, allerdings wiederum ohne die gesetzlichen Grundlagen zu nennen (vgl. vorstehende E. 3.2.3). Erst mit dem Einspracheentscheid wurden die gesetzlichen Grundlagen angegeben und die Berechnung der IPV aufgezeigt, wobei letztere als Beilage zum Einspracheentscheid mitgeliefert wurde (vgl. vorstehende E. 3.2.4). Die Beschwerdegegnerin ist damit ihrer Begründungspflicht erst mit dem Einspracheentscheid nachgekommen.

3.3.2    Sinn und Zweck des Einspracheverfahrens ist es, der verfügenden Stelle die Möglichkeit zu geben, die angefochtene Verfügung nochmals zu überprüfen und über die bestrittenen Punkte zu entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Der Versicherungsträger nimmt in diesem Rahmen - soweit nötig - weitere Abklärungen vor und überprüft die eigenen Anordnungen aufgrund des vervollständigten Sachverhalts. Daher ist es nach Massgabe der Organisation der Verwaltung allenfalls erforderlich und im Übrigen auch sinnvoll, die Einsprache durch eine andere als die im Verfügungsverfahren zuständig gewesene Person oder Einheit behandeln zu lassen. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren erst durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, welcher die ursprüngliche Verfügung ersetzt. Da im Einspracheverfahren eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Einsprechers oder der Einsprecherin zu erfolgen hat, soll das zum Verwaltungsverfahren zählende Rechtsmittel der Einsprache letztlich der Entlastung der Gerichte dienen (Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2009 vom 26. Juni 2009 E. 3.5 mit Hinweisen).

3.3.3    Nachdem die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Rückforderung der IPV erst mit dem Einspracheentscheid gehörig begründet hat, hat sie den Zweck des Einspracheverfahrens verfehlt, da der Beschwerdeführerin die vollständige Überprüfung der Rückforderung erst nach Vorliegen des Einspracheentscheids und eine substanziierte Anfechtung der Rückforderung erst im Beschwerdeverfahren möglich war. Damit wurde das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt. Allerdings ist der Beschwerdegegnerin zugute zu halten, dass sie der Beschwerdeführerin die Berechnungsgrundlagen nach Einspracheerhebung nachlieferte und es der Beschwerdeführerin damit ermöglichte, gegen die Verfügung noch innerhalb des Einspracheverfahrens auch materielle Rügen anzubringen, weshalb

    die Gehörsverletzung als geringfügig zu qualifizieren ist. Da das Sozialversicherungsgericht den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei prüfen kann (Art. 61 lit. c und d ATSG; BGE 132 V 387 E. 5.1), war es der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren unbenommen, dazu umfassend Stellung zu nehmen, neue Beweismittel einzubringen und sich zu allen Aspekten des Verfahrens zu äussern. Damit ist der festgestellte Gehörsmangel als im Rechtsmittelverfahren geheilt zu betrachten. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde keine materiellen Rügen vorbrachte (vgl. nachstehende E. 4), führte die Rückweisung der Sache zudem zu einem formalistischen Leerlauf, selbst wenn von einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen würde.


4.    Die Beschwerdeführerin machte weder geltend, die Festsetzung der IPV gründe auf einem unkorrekten Einkommen und Vermögen oder die Höhe der Rückforderung sei falsch ermittelt worden. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf eine fehlerhafte Festsetzung der IPV oder eine fehlerhaft berechnete Rückforderung.


5.    Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Prämienverbilligung

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SagerTiefenbacher