Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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KV.2025.00034
damit vereinigt
KV.2025.00035
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 17. September 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1965 geborene X.___ ist im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) bei der CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) versichert (Urk. 7/12). Infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien der Monate April bis Juni 2024 sowie Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 leitete die CSS Kranken-Versicherung AG (nachfolgend: CSS) am 22. September 2024 über den Betrag von Fr. 1'272.45 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.--, Verzugszins bis 22. September 2024 von Fr. 20.25 und 5 % Verzugszins seit dem 23. September 2024) beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen X.___ ein (Urk. 7/6-7).
Der Versicherte erhob am 24. Oktober 2024 gegen den Zahlungsbefehl vom 23. September 2024 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord in der Betreibung Nr. «…» Rechtsvorschlag (Urk. 7/7 S. 2). Mit Verfügung vom 18. November 2024 (Urk. 7/8) verpflichtete die CSS den Versicherten zur Bezahlung der für die Monate April bis Juni 2024 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 1'008.-- und Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 von Fr. 264.35 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.-- sowie Verzugszins von Fr. 28.25 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen vom Versicherten am 16. Dezember 2024 erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die CSS mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab (Urk. 7/10 = Urk. 2).
1.2 Der Versicherte erhob am 29. April 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (Urk. 2) und beantragte die Reduktion der Betreibungskosten von Fr. 134.40 auf Fr. 73.30 sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- (Urk. 1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2025 (Urk. 6) beantragte die CSS die Abweisung der Beschwerde.
2.
2.1 Im Weiteren leitete die Beschwerdegegnerin infolge Nichtbegleichens ausstehender Prämien der Monate Januar bis März 2024 über den Betrag von Fr. 1'008.-- (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.--, Verzugszins bis 23. Juni 2024 von Fr. 20.25 und 5 % Verzugszins seit dem 24. Juni 2024) beim Betreibungsamt Dielsdorf-Nord die Betreibung gegen den Beschwerdeführer ein (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024, Urk. 8/6/4-5).
Der Beschwerdeführer erhob am 27. August 2024 gegen den Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024 des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord in der Betreibung Nr. «…» Rechtsvorschlag (Urk. 8/6/5 S. 2). Mit Verfügung vom 24. September 2024 (Urk. 8/6/6) verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Bezahlung der für die Monate Januar bis März 2024 ausstehenden KVG-Prämien von insgesamt Fr. 1'008.-- zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.-- sowie Verzugszins von Fr. 33.30 und hob den von ihm erhobenen Rechtsvorschlag auf. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 22. Oktober 2024 erhobene Einsprache (Urk. 8/6/7) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 18. März 2025 ab (Urk. 8/6/8 = Urk. 8/2).
2.2 Der Beschwerdeführer erhob am 30. April 2025 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (Urk. 8/2) und beantragte die Reduktion der Betreibungskosten von Fr. 183.50 auf Fr. 73.30 sowie die Reduktion der Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- (Urk. 8/1 S. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2025 (Urk. 8/5) beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Mit Gerichtsverfügung vom 16. Mai 2025 wurden die vorstehend genannten Einspracheentscheide betreffenden Beschwerdeverfahren vereinigt (Urk. 9).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine Versicherten fest. Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV).
2.2 In Art. 64a KVG und Art. 105a ff. KVV werden die Folgen der Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen geregelt. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 105b Abs. 1 KVV nach mindestens einer schriftlichen Mahnung spätestens drei Monate ab der Fälligkeit der Prämien oder Kostenbeteiligungen eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen.
Der Satz für den Verzugszins auf fällige Prämien nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) beträgt 5 Prozent im Jahr (Art. 105a KVV).
Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 KVG).
2.3 Die Krankenversicherer sind zum Prämieninkasso verpflichtet, nötigenfalls auf dem Rechtsweg (Art. 64a Abs. 1 KVG, Art. 105b Abs. 1 KVV). Krankenversicherer können für fällige Prämienforderungen und ausstehende Kostenbeteiligungen gemäss allgemeinem betreibungsrechtlichem Grundsatz auch ohne rechtskräftigen Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten, und im Falle des Rechtsvorschlags nachträglich eine formelle Verfügung erlassen und darin auch als Rechtsöffnungsinstanz über die Aufhebung des Rechtsvorschlags befinden und nach Eintritt der Rechtskraft derselben (respektive des sie gegebenenfalls ersetzenden Einspracheentscheides) die Betreibung fortsetzen. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt auch als Rechtsöffnungsinstanz (Urteil des Bundesgerichts 9C_491/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2; Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 7 ff.).
Voraussetzung für eine direkte Fortsetzung der Betreibung ohne Durchlaufen des Rechtsöffnungsverfahrens nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist allerdings, dass das Dispositiv der Verwaltungsverfügung mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug nimmt und den Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt, sei es vollumfänglich oder in einer bestimmten Höhe (BGE 119 V 329 E. 2b mit Hinweisen).
2.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer nach Art. 105b Abs. 2 KVV (in der bis Ende Dezember 2023 gütig gewesenen Fassung) angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht.
Eine Gebühr darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten (Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2018, Art. 64a Rz 3 f.). Nach der ab Januar 2024 gültigen Fassung von Art. 105b Abs. 2 KVV legt das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) die Höchstbeträge dieser Gebühren fest.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in den angefochtenen Einspracheentscheiden (Urk. 2; Urk. 8/2) auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe die Rechnungen bezüglich der Zahlungsausstände von insgesamt Fr. 2'280.35 (Fr. 1'272.35 + Fr. 1'008.--) betreffend die Prämienabrechnungen von Januar bis Juni 2024 sowie Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 trotz Mahnungen nicht beglichen. Entsprechend Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, habe sie auch Spesen in Betreibung gesetzt. Die Spesen in Höhe von jeweils Fr. 200.-- seien angemessen, zumal dem Beschwerdeführer insgesamt acht Mahnungen (8 x Fr. 25.--) zugestellt worden seien und zwei Betreibungen (Fr. 125.-- + Fr. 75.--) hätten eingeleitet werden müssen (Urk. 2 S. 2 f.; Urk. 8/2 S. 2 f.). Der Beschwerdeführer habe die bisherigen Betreibungskosten von Fr. 134.40 und Fr. 183.50 sowie alle in den Betreibungen Nr. «…» und Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord künftig anfallenden Kosten zu übernehmen (Urk. 2 S. 3; Urk. 8/2 S. 3).
3.2 Demgegenüber anerkannte der Beschwerdeführer die in den Betreibungen gesetzten Prämienausstände und Kostenbeteiligungen, wandte aber beschwerdeweise ein, dass jeweils die Spesen von Fr. 200.-- auf Fr. 75.-- und die Betreibungskosten auf jeweils Fr. 73.30 zu reduzieren seien. Die Mahnungen von je Fr. 25.-- ergäben nicht die pro Betreibung zusätzlich erhobenen Kosten von jeweils Fr. 200.--, welche ihm von der Beschwerdegegnerin verrechnet worden seien. Ausserdem könnten die Betreibungskosten nicht weiter verrechnet werden. Diese seien neu in Rechnung zu stellen und könnten nicht mit einer den Rechtsvorschlag aufhebenden Verfügung geltend gemacht werden (Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 8/1 S. 1 f.).
3.3 Die Versicherungseigenschaft des Beschwerdeführers gemäss der ab Januar 2024 gültigen Police (Urk. 7/12 = Urk. 8/6/9) für die hier fragliche Zeit von Januar bis Juni 2024 ist unbestritten. Weiter ist unstrittig und ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Prämienausstände für die Monate Januar bis Juni 2024 sowie Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 hat. Gemäss der für den Beschwerdeführer ab 1. Januar 2024 gültigen Versicherungspolice betrug die monatliche KVG-Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Jahr 2024 für den Beschwerdeführer Fr. 492.65 (Urk. 7/12 = Urk. 8/6/9). Der Beschwerdeführer erhielt vom Kanton Zürich für das Jahr 2024 eine individuelle Prämienverbilligung von monatlich Fr. 156.65 (vgl. Urk. 7/1-3; Urk. 8/6/1-3), womit sich der offene Prämienausstand auf total Fr. 2'016.-- (6 x Fr. 336.--) belief und welchen die Beschwerdegegnerin monatlich in Rechnung gestellt hatte (Urk. 7/1-3; Urk. 8/6/1-3). Ferner stellte die Beschwerdegegnerin Kostenbeteiligungen vom 8. März bis 26. April 2024 von insgesamt Fr. 264.35 (Fr. 149.05 + Fr. 115.30; Urk. 7/4-5) in Rechnung. Anhand der vorhandenen Akten ergibt sich sodann, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer jeweils zunächst an die Ausstände erinnert (vgl. Mahnungen vom 20. Januar, 24. Februar, 23. März, 20. April, 25. Mai und 22. Juni 2024) und sie anschliessend mit letztmaligen Mahnungen unter Gewährung einer Nachfrist von 30 Tagen auf die Folgen der Säumnis aufmerksam gemacht hat (vgl. Zahlungsaufforderungen vom 24. Februar, 23. März, 20. April, 25. Mai, 22. Juni und 20. Juli 2024; Urk. 7/1-5, Urk. 8/6/1-3). Mit diesem Vorgehen entsprach die Beschwerdegegnerin den gesetzlichen Anforderungen an das Mahnverfahren (vgl. vorstehend E. 2.2). Der Beschwerdeführer hat diese Prämienausstände und Kostenbeteiligungen anerkannt und sich zu deren Bezahlung bereit erklärt (Urk. 1 S. 1; Urk. 8/1 S. 1).
Nach Art. 26 Abs. 1 ATSG und Art. 105a KVV ist auf fälligen Prämien ein Verzugszins von 5 % geschuldet. Der Zinsenlauf beginnt nicht erst nach der Mahnung gemäss Art. 64a Abs. 1 KVG, sondern bereits ab dem vom Versicherer gesetzten Zahlungstermin (Eugster, Die obligatorische Krankenpflegeversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], 3. Auflage, Basel 2016, S. 807 Rz. 1351). Unter Berücksichtigung, dass die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 KVV und Art. 14.1 im Reglement Versicherungen nach KVG; Urk. 7/13 S. 3), ist die Verzugszinsforderung der Beschwerdegegnerin auf die jeweiligen Prämienmonate und in der Höhe von 5 % gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Verzugszins für die Monatsprämie Januar 2024 ab dem 31. Dezember 2023, für die Monatsprämie Februar 2024 ab dem 31. Januar 2024, für die Monatsprämie März ab dem 29. Februar 2024 (Urk. 8/6/6 S. 3) sowie für die Monatsprämie April 2024 ab dem 31. März 2024, für die Monatsprämie Mai 2024 ab dem 30. April 2024 und für die Monatsprämie Juni 2024 ab dem 31. Mai 2024 fordert (Urk. 7/8 S. 3). Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin keinen Verzugszins auf den ausstehenden Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG erhoben (vgl. Urk. 7/7; Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Auflage, Zürich 2018, Rz. 5 zu Art. 64a).
Nach dem Gesagten sind die daraufhin veranlassten Betreibungen (Zahlungsbefehle vom 24. Juni [Urk. 8/6/5] und 23. September 2024 [Urk. 7/7]) daher zu Recht erfolgt.
3.4 Strittig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin für den im Zusammenhang mit den beiden Betreibungsverfahren entstandenen Aufwand Spesen von jeweils Fr. 200.-- schuldet sowie ob diese die gegen die Betreibungen erhobenen Rechtsvorschläge zu Recht aufgehoben und festgestellt hat, dass er die Betreibungskosten zu bezahlen habe.
4.
4.1 Da der Beschwerdeführer die Prämienabrechnungen nicht rechtzeitig und auch nach zweimalig erfolgter Mahnung nicht beglichen hat, hat er die durch die Mahnungen und Betreibung entstandenen Verwaltungskosten zu vertreten. Dasselbe gilt auch für die Kostenbeteiligungen.
Die rechtliche Grundlage für die Erhebung von Mahnkosten findet sich in Art. 105b Abs. 2 KVV (BGE 125 V 276). Die nach dieser Bestimmung erforderliche Regelung ist hier in Art. 14.2 des Reglements Versicherungen nach KVG, Ausgabe 01.2023, enthalten (Urk. 7/13 S. 3). Gestützt darauf forderte die Beschwerdegegnerin Mahngebühren respektive «Spesen» von insgesamt Fr. 200.-- pro Dossier (Urk. 7/7; Urk. 8/6/5). Belegt sind fünf Mahnungen für fünf Leistungsabrechnungen für das erste Verfahren (Urk. 7/1-5) und drei Mahnungen für drei Leistungsabrechnungen für das zweite Verfahren (Urk. 8/6/1-3) sowie die Kosten für die Einleitung der beiden Betreibungen (Urk. 7/7 und Urk. 8/6/5).
Das EDI legt die Höchstbeträge dieser Gebühren fest (vgl. Art. 105b KVV in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung; vgl. vorstehend E. 2.2). Dies war bis Ende 2024 indes noch nicht erfolgt. Nach den allgemein massgeblichen übergangsrechtlichen Grundsätzen ist daher nach wie vor das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip massgebend (Eugster, a.a.O., S. 807 Rz. 1348 f.). Dieses verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Mahnungen und Zahlungserinnerungen die Bezahlung der geschuldeten Prämien und Kostenbeteiligungen unterliess und damit in schuldhafter Weise Aufwendungen verursacht hat, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht angefallen wären, erscheinen die veranschlagten Beträge von Fr. 25.-- pro Mahnung zuzüglich Fr. 75.-- und Fr. 125.-- für die Bearbeitung der angedrohten und eingeleiteten Betreibungen noch als angemessen und sind nicht zu beanstanden (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2015 vom 4. Februar 2016 E. 4.2). In Anwendung von Art. 105b Abs. 2 KVV sind diese Gebühren daher geschuldet, weshalb die Beschwerden im Umfang dieser Mahn- und Inkassospesen von total Fr. 200.-- pro Betreibung abzuweisen und die Rechtsvorschläge aufzuheben sind.
4.2 Die Betreibungskosten schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Sie sind vom Beschwerdeführer bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zur Forderung der Beschwerdegegnerin zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ist berechtigt, diese Kosten von den Zahlungen des Beschwerdeführers vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Indessen bilden die Betreibungskosten nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist (Urteil des Bundesgerichts K 144/03 vom 18. Juni 2004, E. 4.1) und das hiesige Gericht folglich nicht darüber zu befinden hat.
Dementsprechend sind die Begehren des Beschwerdeführers auf Senkung der Betreibungskosten von Fr. 134.40 auf Fr. 73.30 (Urk. 1 S. 1) respektive von Fr. 183.50 auf Fr. 73.30 (Urk. 8/1) nicht zu hören. Hinsichtlich der Betreibungskosten ist indes in Erinnerung zu rufen, dass die Gebühren nicht nur den Erlass des Zahlungsbefehls und dessen Eintragung beinhalten, sondern auch zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung an den Schuldner beinhalten können (vgl. Art. 13 und Art. 16 der eidgenössischen Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG]). Im Lichte dessen ist auch festzustellen, dass der Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024 (Ausfertigung für die Gläubigerin) dem Beschwerdeführer erst am 19. August 2024 zugestellt werden konnte (Urk. 8/6/5) und dass auch der Zahlungsbefehl vom 23. September 2024 dem Beschwerdeführer erst am 17. Oktober 2024 übergeben werden konnte (Urk. 7/7), was allenfalls die höheren Kosten in den Betreibungsverfahren erklären könnte.
5. Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die in Betreibung (Nr. «…») gesetzte Prämienforderung von Fr. 1'008.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Dezember 2023 auf Fr. 336.--, seit 31. Januar 2024 auf Fr. 336.-- und seit 29. Februar 2024 auf Fr. 336.-- sowie administrative Kosten von Fr. 200.-- schuldet.
Zudem schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die in Betreibung (Nr. «…») gesetzte Prämienforderung von Fr. 1'008.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 31. März 2024 auf Fr. 336.--, seit 30. April 2024 auf Fr. 336.-- und seit 31. Mai 2024 auf Fr. 336.--; ferner Kostenbeteiligungen von total Fr. 264.35 sowie administrative Kosten von Fr. 200.--.
Die Beschwerden sind daher abzuweisen und die in den Betreibungen Nr. «…» und Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024, Urk. 8/6/5; Zahlungsbefehl vom 23. September 2024, Urk. 7/7) erhobenen Rechtsvorschläge im genannten Umfang aufzuheben.
6.
6.1 Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
6.2 Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält.
6.3 Bereits im zwischen den Parteien ergangenen Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 2024 (Verfahren Nr. KV.2024.00068) wurde in Erwägung 4 über die Spesen- und Betreibungskostenhöhe respektive deren Angemessenheit sowie über deren Zahlungspflicht geurteilt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer nun erneut in seinen Beschwerden vom 29. (Urk. 1) und 30. April 2025 (Urk. 8/1) die gleichen Argumente vorbringt, nämlich die Reduktion der Betreibungskosten und der Spesenhöhe, ohne seine Ansicht trotz Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. November 2024 näher zu begründen, wären die vorliegenden Beschwerden als mutwillig im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG und § 33 Abs. 2 GSVGer zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass eine künftige Beschwerde mit demselben Sachverhalt und derselben Begründung vom Gericht als mutwillig taxiert werden und die Auferlegung einer Gerichtskostenpauschale zur Folge haben kann.
6.4 Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin daher trotz entsprechendem Antrag (vgl. Urk. 6, Urk. 8/5) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 24. Juni 2024) wird im Betrag von Fr. 1’008.-- zuzüglich 5 % Zins seit 31. Dezember 2023 auf Fr. 336.--, seit 31. Januar 2024 auf Fr. 336.-- und seit 29. Februar 2024 auf Fr. 336.-- sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 200.-- aufgehoben.
Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. «…» des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 23. September 2024) wird im Betrag von Fr. 1'272.35 zuzüglich 5 % Zins seit 31. März 2024 auf Fr. 336.--, seit 30. April 2024 auf Fr. 336.--und seit 31. Mai 2024 auf Fr. 336.-- sowie der Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 200.-- aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrühwiler